Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 01.08.1961) |
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.07.1960) |
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 1958, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 27. Juli 1960 und das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 1961 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des Todes ihres am 14. Mai 1958 verstorbenen Ehemannes, des Handlungsbevollmächtigten Kurt Sachße, Entschädigung nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Von Hechts wegen.
Tatbestand
I
Die Klägerin ist die Witwe des am 14. Mai 1958 an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorbenen Handlungsbevollmächtigten Kurt S. Sie beansprucht Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Ehemann der Klägerin war bei der Metallgesellschaft AG in Frankfurt/Main, Reuterweg 14, beschäftigt und wohnte in Frankfurt/Main, Anzengruberstraße 14. Den Weg nach und von der Arbeitsstätte legte er in der Kegel mit seinem Personenkraftwagen zurück. Über den Hergang des Unfalls enthält das angefochtene Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) folgende Feststellungen:
Am 14. Mai 1958 verließ der Ehemann der Klägerin nach 17,30 Uhr seine Arbeitsstätte. Er trat mit seinem Pkw die übliche Heimfahrt an, die über die Eschersheimer Landstraße führte. An der Straßenkreuzung Eschersheimer Landstraße-Marbachweg – Dornbusch hielt er seinen Wagen an der rechten Seite der Eschersheimer Landstraße an. Er stieg aus und ging über die Fahrbahn, auf der sich an dieser Stelle eine Straßenbahnhaltestelle befindet, zur gegenüberliegenden Straßenseite. Dort suchte er ein Konfitürengeschäft im Hause Eschersheimer Landstraße Nr. 295 auf. Er kaufte einen Karton Rumkirschen. Anschließend wollte er zu seinem Wagen zurückkehren. Als er die Gleise der Straßenbahn an der Haltestelle überquerte, wurde er von einem herankommenden Straßenbahnzug erfaßt und tödlich verletzt.
Die Beklagte lehnte den Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalls durch Bescheid vom 24. November 1958 mit folgender Begründung ab:
Lediglich der direkte, kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei versichert. Werde dieser Weg aus privaten Gründen für kurze Zeit unterbrochen, so ruhe während der Unterbrechung der Versicherungsschutz. Beginn und Ende der Unterbrechung richteten sich örtlich wie zeitlich nach der Art der Fortbewegung. Werde zur Zurücklegung des versicherten Weges, also zur Fortbewegung, ein Kraftfahrzeug benutzt, so beginne die Unterbrechung, sobald das Kraftfahrzeug vor Erreichung des Zieles verlassen werde, wenn das aus Gründen geschehe, die weder durch eine betriebliche Tätigkeit noch durch das Verkehrsmittel bedingt seien. Herr Sachße habe allein zum Zweck eines privaten Einkaufs sein Fahrzeug verlassen und die Straße überquert. Es sei zwar möglich, daß er dies nicht an diesem Ort und zu dieser Zeit getan hätte, wenn ihn nicht der Weg vom Betrieb zur Wohnung vorbeigeführt hätte, jedoch fehle eine weitergehende Verbindung mit der versicherten Tätigkeit. Biese habe allenfalls die äußeren Begleitumstände bestimmt, unter denen sich der Verunglückte entschlossen habe, die Fahrbahn zu überqueren, nicht aber einen rechtserheblichen Grund gebildet. Der rechtserhebliche Grund sei vielmehr allein die Verwirklichung der Absicht, einen privaten Einkauf zu tätigen. Deshalb müsse der Entschädigungsanspruch der hinterbliebenen Witwe und der Waisen abgelehnt werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Frankfurt/Main erhoben und zur Begründung folgendes ausgeführt: Das Verlassen des Kraftfahrzeuges dürfe nicht dazu führen, daß der Versicherungsschutz entfalle; wenn Herr Sachße zu Fuß gegangen oder mit der Straßenbahn gefahren und an der Haltestelle in der Nähe seiner Wohnung ausgestiegen wäre, hätte kein Grund für die Ablehnung vorgelegen. Bin Kraftfahrer, der keinen Umweg mache, sondern nur auf seinem Weg eine kleine Besorgung erledige, dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Fußgänger oder ein Benutzer öffentlicher Vekehrsmittel. Das SG hat durch Urteil vom 27. Juli 1960 die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung folgendes ausgeführt:
Es sei keine Unterbrechung des Heimwegs, wenn jemand einen unmittelbar am Heimweg liegenden Laden aufsuche. Allenfalls bewirke das Betreten des Ladens eine Unterbrechung, die mit dem Verlassen wieder beendet sei. Daß der Laden hier auf der anderen Straßenseite gelegen habe, könne eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Auch das Verlassen des Autos bedeute keine Unterbrechung. Der Verunglückte habe seiner Ehefrau Rumkirschen mitbringen wollen, weil sie ihn erwartet habe und er durch die viele Arbeit sich verspätet gehabt hätte. Dieses Mitbringsel stehe also im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Unmittelbare Ursache des Unfalls sei gewesen, daß sich der Verunglückte nach seinem Kraftfahrzeugschlüssel bückte und dadurch die Straßenbahn übersah. Er habe sich dabei bereits wieder auf der Straßenseite befunden, auf der das Auto stand. Diese Tätigkeit des Bückens habe nicht mit dem Einkauf, sondern mit dem Heimweg, in Verbindung gestanden, d. h. mit dem Verkehrsmittel, das der Verunglückte für den Weg regelmäßig benutzt habe. Er habe sich also nicht von dem betrieblichen Gefahrenbereich gelöst gehabt.
Durch Urteil vom 1. August 1961 hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Zur Begründung hat das LSG u. a. ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin habe den versicherten Heimweg unterbrochen, als er das Kraftfahrzeug verließ. Der Einkauf sei auch dann dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, wenn man annehme, daß das Konfekt der Klägerin mitgebracht werden sollte, weil der Ehemann das Geschäft spät verlassen habe. Dieser Beweggrund, der an sich nicht beweisbar sei, bilde keinen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Zu dem Einkauf rechne auch der Rückweg bis zum Kraftwagen. Der Ehemann der Klägerin habe den Heimweg nicht zu Fuß zurückgelegt, das Abstellen und Verlassen des Wagens habe einen eindeutigen Einschnitt in die Heimfahrt gebracht, der so lange gedauert habe, bis der Wagen wieder bestiegen worden sei. Die rechtlich erhebliche Frage sei deshalb nur, ob die tatsächliche Unterbrechung etwa so geringfügig sei, daß sie rechtlich nicht als Unterbrechung zu werten sei (vgl. SozR RVO § 543 aF Bl. Aa 2 Nr. 5, Bl. Aa 21 Nr. 28; BSG 11, 154). Das sei angenommen worden bei Besorgungen im Vorbeigehen an auf der Straße befindlichen Verkaufsständen oder bei solchen Unterbrechungen, die üblicherweise örtlich und zeitlich noch als Teile des Weges in seiner Gesamtheit angesehen würden. Bei den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) habe es sich aber ausnahmslos um Fußgänger gehandelt und um Besorgungen, die nicht in einem Ladengeschäft, sondern an einem Automaten oder dergleichen erledigt worden seien, d. h. also im Bereich der Straße selbst, und nicht mit dem Betreten eines Grundstücks verbunden gewesen seien. Der Heimweg sei ein Weg und an die Straße geknüpft. Was abseits der Straße auf einem Grundstück und in einem Haus geschehe, sei notwendig von dem Heimweg geschieden, während das, was im Vorbeigehen an einem Kiosk oder Automaten erledigt werde, sich noch auf der Straße abspiele und deshalb vom Heimweg in seiner Gesamtheit nicht getrennt werden könne. Das Aufsuchen eines Ladengeschäfts bedeute dagegen einen begrifflich rechtlich wesentlichen Einschnitt, der eine Unterbrechung zur Folge habe. Deshalb sei es ein wesentlicher Unterschied, ob jemand den Heimweg zu Fuß zurücklege oder sich eines Kraftfahrzeuges bediene. Der Fußgänger könne die Straße benutzen, wie es ihm beliebe und insbesondere die Straßenseite wechseln. Der Kraftfahrer sei dagegen an die Fahrbahn und eine bestimmte Seite der Fahrbahn gebunden. Er müsse deshalb anhalten und aussteigen, wenn er etwas besorgen wolle, und das bedeute einen eindeutigen Einschnitt in der Zurücklegung des Weges. Solange er außerhalb des Wagens sei, befinde er sich nicht mehr auf dem Heimweg, es sei denn, daß er den Wagen endgültig stehen lasse und zu Fuß weitergehen wolle. Die unterschiedlichen Ergebnisse für Fußgänger und Kraftfahrer könnten die Beurteilung nicht beeinflussen, da sie sich aus der Verschiedenartigkeit der gewählten Zurücklegung des Weges zwangsläufig ergäben. An dem Ergebnis ändere sich auch nichts durch die Behauptung der Klägerin, der Unfall sei unmittelbar dadurch verursacht worden, daß ihr Ehemann sich nach dem Wagenschlüssel gebückt habe. Selbst wenn man das unterstelle, habe der Unfall seine Ursache in der Unterbrechung der Heimfahrt; hätte nämlich der Ehemann den Wagen nicht verlassen, so hätte er auch den Schlüssel nicht auf die Straße fallen lassen können. Der Unfall wäre also auch bei dieser Unterstellung nicht auf den Heimweg, sondern gerade auf die Unterbrechung zurückzuführen.
Das Urteil des LSG ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 1961 zugestellt worden. Dieser hat am 13. September 1961 Revision eingelegt und sie nach Verlagerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 18. November 1961 an diesem Tage begründet.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Der Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF ist davon abhängig, daß der Unfall sich beim Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte ereignet hat; das Zurücklegen dieses Weges ist, soweit es mit der versicherten Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang steht, der versicherten Tätigkeit selbst gleichgestellt.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, diente die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht unmittelbar dem Zurücklegen des Heimweges von der Arbeit; der Ehemann der Klägerin hatte vielmehr in das Zurücklegen des Heimweges eine Verrichtung eingeschoben, die nicht unmittelbar das Erreichen der Wohnung bezweckte, sondern vom Zurücklegen des Heimweges sowohl örtlich, d. h. hinsichtlich der Zielrichtung als auch hinsichtlich des Zweckes abgrenzbar ist. Daß das Zurücklegen des Heimweges die Gelegenheit zur Erledigung der Besorgung im Geschäft auf der anderen Straßenseite bot und daß es auch zweckmäßig war, derartiges bei Gelegenheit des Heimweges mit zu erledigen, verknüpft die Besorgung zwar ursächlich mit dem Heimweg, reicht aber für sich allein nicht aus, um einen auch rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Besorgung und dem Zurücklegen des Heimweges – und damit auch mit der versicherten Arbeitstätigkeit – zu begründe. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne würde sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht ergeben, wenn der Ehemann der Klägerin die Rumkirschen besorgt haben sollte, weil seine Ehefrau infolge der späten Beendigung der Arbeit auf ihn hätte warten müssen.
Andererseits ist jedoch, wie das LSG auch nicht verkannt hat, nicht jedes Einschieben einer dem Zurücklegen des Heimweges nicht unmittelbar dienenden Tätigkeit rechtlich als eine Unterbrechung des Heimweges zu werten, die zur Folge hat, daß während ihrer Dauer auch der Versicherungsschutz unterbrochen ist. Eine solche Unterbrechungswirkung hat vielmehr nur eine Verrichtung, die nach Art. und Umfang auch rechtlich als so wesentlich zu werten ist, daß während ihrer Dauer die ursächlichen Verknüpfungen mit dem Zurücklegen des Heimweges als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund treten. Derartige rechtliche Wertungen sind z. B. auch erforderlich, um zu entscheiden, ob dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Verrichtungen während der Arbeitszeit am Arbeitsort eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge haben oder ob der Übergang zu derartigen Verrichtungen den Versicherungsschutz für einen Heimweg von der Arbeitsstätte endgültig beendet hat. Diesen Wertungen ist gemeinsam, daß es der Rechtsprechung nur selten möglich ist, durch allgemein gültige Grundsätze klare Grenzziehungen zu schaffen; vielmehr bedarf es jeweils einer Würdigung der tatsächlichen Gesamtumstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall hält der Senat – im Gegensatz zum LSG, das sich allerdings insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1961 (SozR RVO § 542 aF Bl. Aa 32 Nr. 39) berufen kann – es nicht für gerechtfertigt, dem tatsächlichen Umstand entscheidende Bedeutung beizumessen, daß der Fußgänger zur Fortbewegung beliebig die Gehwege auf beiden Straßenseiten benutzen kann, während sich beim Benutzen eines Kraftwagens äußerlich schon insofern ein deutlicher abgrenzbarer Wegabschnitt ergibt, als der Kraftfahrer, um eine Verkaufsstelle auf der in seiner Fahrtrichtung linken Straßenseite erreichen zu können, meist auf der rechten Seite der Fahrbahn anhalten, den Kraftwagen verlassen und die Fahrbahn zu Fuß überqueren muß. Der Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte ist nicht davon abhängig, daß die Verkehrsmittel gewählt werden, die – vom Standpunkt einer objektiv wertenden Betrachtung aus – am zweckmäßigsten erscheinen und jeweils die kürzeste oder schnellste Verbindung gewährleisten (vgl. zur Frage des „Umweges” z. B. BSG 4, 219, 222). Nach der Auffassung des Senats lassen sich deshalb aus der Benutzung des eigenen Kraftwagens für sich allein keine einschränkenden Folgerungen hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes herleiten. Vielmehr stehen gerade die durch die Wahl dieses Verkehrsmittels bedingten Besonderheiten mit der Art. der Zurücklegung des versicherten Heimweges in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang. Im vorliegenden Fall ergab sich für den Ehemann der Klägerin aus der Benutzung des Kraftwagens u. a. die Notwendigkeit, die Straßenseite, auf der sich das Konfitürengeschäft befindet, wieder zu verlassen, um von der anderen Straßenseite aus den Heimweg fortsetzen zu können.
Das Überqueren der Fahrbahn ist deshalb nach der Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei einem Fußgänger, der den versicherten Heimweg auf der anderen Straßenseite oder nach nochmaligem Überqueren der Fahrbahn auf der bisher benutzten Straßenseite zu Fuß fortzusetzen beabsichtigt (vgl. hierzu EuM Bd. 30, S. 321 und das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1960, SozR RVO § 543 aF Bl. Aa 21 Nr. 28).
Für die Frage, ob die in das Zurücklegen des Heimwegs eingeschobene Verrichtung als geringfügig anzusehen ist, ist es auch für sich allein nicht von grundsätzlicher Bedeutung, daß der Ehemann der Klägerin nicht – wie in dem Urteil vom 30. Juni 1960 zu beurteilenden Fall – eine Ware aus einem von der Straße aus zugänglichen Automaten besorgt, sondern ein Ladengeschäft betreten hat. Da der Unfall beim Überqueren der Straße eingetreten ist, war nicht zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz während des Aufenthalts im Laden unterbrochen war.
Vielmehr ist nach der Auffassung des erkennenden Senats für die rechtliche Wertung des hier zu beurteilenden Sachverhalts neben dem Umstand, daß der Ehemann der Klägerin die Heimfahrt schon nach kurzer Zeit wieder fortgesetzt haben würde, bedeutsam, daß der gesamte Vorgang – von dem kurzen Aufenthalt im Geschäft abgesehen – sich örtlich im Bereich der Straße abgespielt hat, auf der sich der Ehemann der Klägerin fortbewegen mußte, um seine Wohnung erreichen zu können.
Der Senat ist der Auffassung, daß das zweimalige Überqueren der Fahrbahnen rechtlich nicht als eine wesentliche Unterbrechung des Heimweges zu werten ist, sondern rät dem Zurücklegen des Heimweges auch rechtlich noch in ursächlichen Zusammenhang stand und dieser versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Der Ehemann der Klägerin befand sich somit im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 14. Mai 1958 auf dem versicherten Heimweg von der Arbeit; da sein Tod auf dieses Unfallereignis zurückzuführen ist, muß die Beklagte den Hinterbliebenen die Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren.
Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind jedoch nur die Ansprüche der Klägerin. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat zwar gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 24. November 1958 für „die Erben …, insbesondere Frau Witwe … Sachße” Klage erhoben und den Antrag angekündigt, den Hinterbliebenen Rente zuzusprechen. Im Urteil des SG ist jedoch lediglich die Witwe als beteiligte Klägerin aufgeführt, und das SG hat auch nach den Ausführungen im Urteil nur über deren Ansprüche entschieden. Auch hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nur für sie gegen das Urteil Berufung (zum LSG) eingelegt. Infolgedessen kann in der Revisionsinstanz lediglich eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von
Leistungen an die Klägerin ausgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 193 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Hunger, Demiani
Fundstellen