Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Berufskrankheit. Todesursache. Kausalzusammenhang

 

Orientierungssatz

Der nach § 589 Abs 2 S 1 RVO vermutete Ursachenzusammenhang zwischen einer entschädigungspflichtigen Silikose (mit einer MdE um mindestens 50 %) und dem Tod des Versicherten liegt dann iS des § 589 Abs 2 S 2 RVO offenkundig nicht vor, wenn die Silikose mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit nicht rechtlich wesentliche Ursache des Todes des Versicherten ist (vgl BSG 1968-03-14 5 RKn 92/66 = SozR Nr 4 zu RVO § 589).

 

Normenkette

RVO § 589 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.11.1970)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 20.05.1969)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1970 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 1969 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Hinterbliebenenrente zu zahlen hat, weil ihr am 27. Mai 1967 im Alter von 60 Jahren verstorbener Ehemann (Versicherter) an einer entschädigungspflichtigen Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) gelitten hat, die zuletzt - vom 13. Mai 1966 an - mit einem Erwerbsminderungsgrad von 60 v.H. anerkannt war.

Der Versicherte war am 24. April 1967 eine Treppe heruntergefallen. Hierbei hatte er sich eine Rippe doppelt und wahrscheinlich noch eine weitere Rippe gebrochen. Er war deshalb vom Hausarzt ambulant behandelt worden. Am 26. Mai 1967 wurde er wegen heftiger Rückenschmerzen, Atembeschwerden und Makrohämaturie (starke Blutausscheidung aus den Harnwegen) als Notfall in die chirurgische Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen. Die Röntgenaufnahme der Lunge zeigte einen faustgroßen Befund, außerdem ergab das Pyelogramm eine spärliche Ausscheidung beider Nieren. Am nächsten Tage sollte er in die interne Abteilung des Krankenhauses verlegt werden, er verstarb jedoch in den Morgenstunden dieses Tages unter dem Bilde einer massiven Lungenembolie. Die zur Feststellung der Todesursache von der Klägerin erbetene Erlaubnis zu einer Obduktion wurde von dieser verweigert.

Nach einer Stellungnahme der Fachärzte für innere Krankheiten Dr. B und Dr. G von den berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalten "B" in B vom 5. Juli 1967 hat unabhängig von der Silikose eine Blutung aus den Harnwegen und eine massive Lungenarterienembolie vorgelegen. Die letztere habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrer Bedeutung für den Tod des Versicherten so stark im Vordergrund gestanden, daß sie als allein wesentliche Todesursache anzusehen sei. In einer Stellungnahme vom 21. Juli 1967 vertrat der Staatliche Gewerbearzt die Ansicht, der Silikose komme keine ursächliche oder wesentlich teilursächliche Bedeutung für den Tod des Versicherten zu.

Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 27. Juli 1967 den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ab, weil offenkundig sei, daß der Tod in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Silikose gestanden habe.

Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen ein Gutachten von dem Pathologen Prof. Dr. med. habil. G eingeholt. Nach diesem Gutachten vom 28. Mai 1968 nebst einer zusätzlichen Stellungnahme vom 22. Juli 1968 ist es wegen der nicht durchgeführten Leichenöffnung unmöglich, die Todesursache zu klären. Bei sachgerechter Abwägung aller Umstände müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß von der Silikose unabhängige Ursachen allein die wesentliche Ursache für den Eintritt des Todes gewesen seien. Die schweren Blutverluste durch Erkrankungen der Niere oder der Harnwege seien von der Silikose überhaupt nicht beeinflußt worden. Der Tod sei mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit nicht durch die Silikose erheblich mitbedingt. Da die Silikose erst einen Erwerbsminderungsgrad von 60 v.H. erreicht habe, müsse auch ausgeschlossen werden, daß diese Krankheit den Tod um wenigstens ein Jahr beschleunigt habe. Auf Antrag der Klägerin ist noch ein weiteres Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Prof. Dr. P vom 21. Dezember 1968 eingeholt worden. Nach diesem Gutachten ist nach der letzten Röntgenaufnahme der Lunge des Versicherten die durch die Silikose bedingte Verschattung der Lunge etwas größer geworden. Die durch die Silikose bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) habe deshalb im Zeitpunkt des Todes etwa 70 v.H. betragen. Ob wirklich eine massive Lungenembolie vorgelegen habe, die binnen 5 Minuten den Tod herbeigeführt oder ob ein Herzinfarkt vorgelegen habe, der ähnliche Erscheinungen zeigen könne, sei nicht mit Sicherheit zu entscheiden. Zwischen der Makrohämaturie und der Silikose könne kein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Falls der Tod durch einen Herzinfarkt eingetreten sei, könne man an einen Zusammenhang mit einer schweren Silikose denken. Bevor zu der Frage Stellung genommen werden könne, ob die Silikose mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod nicht erheblich mitverursacht und ihn auch nicht mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit um wenigstens ein Jahr beschleunigt habe, sei zu erwägen, ob nicht ein fachurologisches Gutachten über die Bedeutung der Makrohämaturie einzuholen wäre, insbesondere ob hier ein schweres Nierenleiden vorgelegen habe und ob die Blutung im Zusammenhang mit dem erlittenen Sturz von der Treppe gestanden habe (Nierenprellung). In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Januar 1969 hat Dr. G von den berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalten "B" in B die Ansicht vertreten, der Tod des Versicherten sei auf ein mit Makrohämaturie einhergehendes Nierenleiden, das mangels eines Obduktionsbefundes nicht mehr zu klären sei, und insbesondere auf die ärztlich diagnostizierte massive Lungenarterienembolie zurückzuführen. Die Silikose sei keine unmittelbare oder mittelbare Todesursache gewesen. Eine fachurologische Stellungnahme halte er nicht für notwendig, weil eine nachträgliche Klärung der Hämaturie unwahrscheinlich sei.

Mit Urteil vom 20. Mai 1969 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, weil es nicht offenkundig sei, daß die Silikose den Tod des Versicherten nicht rechtlich wesentlich verursacht habe.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. November 1970 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des LSG berechtigt die Ungewißheit über die eigentliche Todesursache jedenfalls dann allein noch nicht zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 589 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wenn gewichtige Umstände gegen das Vorliegen rechtlich wesentlicher Kausalbeziehungen zwischen der Silikose und dem Tod bestehen. Nur dann, wenn die Silikose selbst ernstlich als Todesursache in Betracht käme, wäre die Gleichstellung des Todes mit dem Tod durch Arbeitsunfall gerechtfertigt. Dies folge zwingend aus der Einschränkung in § 589 Abs. 2 Satz 2 RVO. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Silikose und Tod habe offenkundig nicht bestanden. Zwar habe Prof. Dr. P mit in Erwägung gezogen, daß der Versicherte möglicherweise einem Herzinfarkt erlegen sei, bei dem die Silikose dann eine mitursächliche Rolle auf dem Wege über eine Hypoxämie (Sauerstoffuntersättigung des Blutes) gespielt haben könne. Es sei aber nicht sicher, daß der Tod infolge eines Herzinfarkts eingetreten sei, das sei nur eine unter mehreren Möglichkeiten, und außerdem wäre selbst beim Vorliegen eines Herzinfarkttodes die Mitwirkung der Silikose an dem tödlichen Geschehen durchaus fraglich. Die Rechtswohltat des § 589 Abs. 2 Satz 1 RVO könne nicht soweit gehen, daß sie außer der Vermutung ursächlicher Zusammenhangsbeziehungen zwischen Silikose und Tod auch noch die Vermutung des Vorliegens weiterer medizinischer Gegebenheiten (im vorliegenden Fall: die Unterstellung eines zum Tode führenden Herzinfarktes) zum Inhalt habe, deren Nachweis erst die Grundlage für den wissenschaftlichen Streit über ursächliche Zusammenhangsbeziehungen zwischen Silikose und Herzinfarkt abgeben könnte. Die ursächliche Mitbeteiligung einer Silikose an einem zum Tode führenden Herzinfarkt sei nach den Erkenntnissen des Senats aus anderen Sachen jedenfalls dann durchaus umstritten, wenn die Silikose - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine MdE von 60 v.H. und allenfalls von 70 v.H. hervorgerufen habe. Der Umstand, daß einerseits ein Herzinfarkttod im vorliegenden Falle nicht feststehe und andererseits nach wissenschaftlicher Erfahrung nur bei ganz schweren Silikosen an eine ursächliche Mitbeteiligung an einem Herzinfarkt gedacht werden könne, lasse die von Prof. Dr. P erwogene Möglichkeit einer ursächlichen Mitbeteiligung der Silikose des Versicherten an seinem Tod als so entfernt liegend erscheinen, daß sie keinen ernsthaften Zweifel am Nichtzusammenhang zwischen Silikose und Tod des Versicherten aufkommen lassen könne. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.

Mit der Revision trägt die Klägerin vor, es sei nicht offenkundig, daß die Silikose am Todesgeschehen unbeteiligt gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. P.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1970 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Juli 1967 zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Überbrückungshilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das LSG habe in Würdigung der in dem Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten zu Recht festgestellt, es beständen keine ernstlich ins Gewicht fallenden Zweifel daran, daß die Silikose den Tod des Ehemannes der Klägerin in medizinischem Sinne nicht in erheblichem Maße verursacht und auch sein Leben nicht um wenigstens ein Jahr verkürzt habe.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Nach § 589 Abs. 2 Satz 1 RVO steht der Tod eines Versicherten, dessen Erwerbstätigkeit durch die Folgen einer Silikose um 50 oder mehr v.H. gemindert war, dem Tod durch einen Arbeitsunfall gleich. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war eine entschädigungspflichtige Silikose als Berufskrankheit anerkannt, für die ihm ab 13. Mai 1966 eine Rente nach einer MdE um 60 v.H. gewährt worden war. § 589 Abs. 2 Satz 1 RVO gilt allerdings nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Silikose nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden hat (§ 589 Abs. 2 Satz 2 RVO). Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob es offenkundig ist, daß die Silikose nicht eine rechtlich wesentliche Ursache des Todes des Versicherten gewesen ist. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Kausalität, daß die Silikose den Tod offenkundig nicht in medizinisch erheblichem Maße mitverursacht oder zumindest diesen offenkundig nicht um mehr als ein Jahr beschleunigt haben darf.

Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR Nr. 4 zu § 589 RVO), hat der Begriff "offenkundig" in § 589 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht die gleiche Bedeutung wie in § 1291 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Es kann sich nicht um eine allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsache handeln, weil die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Kausalzusammenhanges zwischen einer Berufskrankheit und dem Tod fast niemals ohne Hinzuziehung medizinischer Sachverständiger entschieden werden kann. Da der Gesetzgeber als Beweismittel für eine derartige Feststellung nur die Leichenausgrabung ausschließt, geht er erkennbar davon aus, daß zur Beweiserhebung über diese Frage alle anderen Beweismittel zulässig sind. Daher kann es sich in § 589 Abs. 2 Satz 2 RVO nur darum handeln, die Anforderungen an die für die Bildung der Überzeugung des Richters von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Kausalität normalerweise genügende Wahrscheinlichkeit zu verstärken. Da bei der Bildung der Überzeugung von dem Nichtbestehen des Kausalzusammenhanges eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar ist, hat der Senat in dem oben angegebenen Urteil entschieden, daß die Voraussetzungen des Begriffs "offenkundig" im Sinne des § 589 Abs. 2 RVO dann vorliegen, wenn die Silikose mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischem Sinne nicht erheblich mitverursacht und ihn mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit auch nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat. Ein offenkundiges Nichtvorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Silikose und Tod ist nach dieser Rechtsprechung anzunehmen, wenn lediglich eine ganz entfernte, d.h. eine lediglich theoretische Möglichkeit besteht, daß die Silikose den Tod des Versicherten in dem oben angegebenen Sinne verursacht hat.

Das LSG ist der Anregung des Prof. Dr. P noch ein fachurologisches Gutachten einzuholen, nicht gefolgt; es hat sich der Meinung von Dr. G angeschlossen, der ein solches Gutachten nicht für notwendig gehalten hat, weil eine nachträgliche Klärung der Hämaturie unwahrscheinlich sei. Ob hierin ein wesentlicher Mangel des Verfahrens wegen mangelhafter Sachaufklärung liegt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, denn eine solche Rüge ist in dem Revisionsverfahren nicht erhoben worden.

Nach den Feststellungen des LSG ist es möglich, daß der Versicherte an einem Herzinfarkt verstorben ist. Zwar meint das LSG, in der medizinischen Wissenschaft sei ein Zusammenhang zwischen Herzinfarkt und Silikose umstritten, wenn die Silikose - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine MdE von 60 v.H. und allenfalls von 70 v.H. hervorgerufen habe, jedoch hat das LSG für den vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, daß ein solcher Zusammenhang besteht. Rechtlich ist das LSG aber der Ansicht, die Rechtswohltat des § 589 Abs. 2 Satz 1 RVO könne nicht soweit gehen, daß sie außer der Vermutung eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Silikose bei der Prüfung "eines nur mittelbaren" Zusammenhangs auch noch die Vermutung eines zum Tode führenden Herzinfarkts umfasse. Dieser Auslegung des § 589 Abs. 2 RVO vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Einschränkung des § 589 Abs. 2 RVO in der Weise, daß diese Vorschrift nur dann voll zum Tragen kommen soll, wenn die Silikose als "unmittelbare" Todesursache nicht offenkundig ausgeschlossen werden kann, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem dargelegten Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Sie ist vielmehr auch dann zugunsten der Hinterbliebenen eines Versicherten anzuwenden, wenn der Tod durch eine andere, nicht durch die Berufskrankheit bedingte Krankheit verursacht worden, jedoch nicht offenkundig ist, daß die Berufskrankheit den Tod nicht im medizinischen Sinne auch ihrerseits erheblich mitverursacht hat und daher als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzusehen ist.

Da das LSG zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Versicherte möglicherweise an einem Herzinfarkt gestorben ist, und ein Herzinfarkt möglicherweise durch die Silikose hervorgerufen sein kann, ergibt sich aus den dargelegten, für die Anwendung des § 589 Abs. 2 RVO maßgebenden Grundsätzen, daß das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Silikose nicht offenkundig ist. Für diesen Zusammenhang besteht unter diesen Voraussetzungen eine ganz konkrete und nicht nur eine ganz entfernte, lediglich theoretische Möglichkeit. Der Senat war daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG in der Lage, abschließend zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648224

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