Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Bindungswirkung eines vor dem 1957-01-01 ergangenen ablehnenden Bescheides auf einen auf Grund des am 1957-01-01 in Kraft getretenen, für den Versicherten günstigeren Rechts, neu erhobenen gleichartigen Rentenanspruch.
Ein solcher neuer Rentenantrag ist auch als Antrag nach ArVNG Art 2 § 44 S 3 auf Nachprüfung eines vor dem 1957-01-01 ergangenen bindend (rechtskräftig) gewordenen Bescheides aufzufassen.
Gegen die Versäumung der in ArVNG Art 2 § 44 S 4 für diesen Antrag auf Nachprüfung gesetzte Frist kann weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden noch kann aus sonstigen Gründen von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden (Anschluß an das Urteil des 4. Senats BSG 1962-06-14 4 RJ 63/61 = SozR Nr 9 Art 2 § 44 Bl Aa 4 ArVNG).
Leitsatz (redaktionell)
Die Frist für Anträge auf Nachprüfung bindend gewordener Bescheide ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, die weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend den Verfahrensfristen zuläßt noch aus Billigkeitsgründen unbeachtet bleiben kann.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 44 S. 4 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der im Jahre 1886 geborene Kläger war von 1905 bis zum 27. April 1949 mit Unterbrechungen in der Invalidenversicherung versichert. Seinen im Juni 1953 gestellten Antrag auf Invalidenrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1954 ab, weil die Anwartschaft aus den entrichteten 999 Wochenbeiträgen - auch durch Halbdeckung - nicht erhalten sei. Aus dem gleichen Grunde lehnte sie auch die Gewährung der Invalidenrente wegen Invalidität ab, stellte aber in dem Bescheid fest, daß der Kläger seit dem 2. Mai 1953 invalide sei. Der Bescheid blieb unangefochten.
Am 11. März 1959 - nachdem inzwischen das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) in Kraft getreten war - beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Altersruhegeld. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 1959 ab, weil der Kläger die bis zum 31. Dezember 1958 laufende Frist des Art. 2 § 44 ArVNG für die Nachprüfung bindend gewordener ablehnender Bescheide versäumt habe; der Bescheid vom 13. Mai 1954 bleibe weiterhin bindend.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hielt mit Urteil vom 29. Juni 1960 den Anspruch für nicht gegeben, weil der Kläger vom 1. Januar 1957 an nur noch Anspruch auf Rente wegen Erreichung der Altersgrenze gehabt haben könne, dieser Anspruch aber bereits vorher bindend abgelehnt worden sei, und der Kläger die bis zum 31. Dezember 1958 laufende Ausschlußfrist des Art. 2 § 44 ArVNG, innerhalb welcher die Bindungswirkung hätte beseitigt werden können, versäumt habe. Das LSG ließ die Revision zu.
Der beigeladene Träger der Sozialhilfe legte gegen das Urteil Revision mit dem Antrage ein,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 1. Januar 1957, mindestens aber vom 1. März 1959 an Versichertenrente zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob Art. 2 § 44 ArVNG mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei.
Der Beigeladene rügt, das LSG habe Art. 2 § 44 ArVNG verletzt, weil diese Vorschrift keine Ausschlußfrist, sondern eine Verfahrensfrist sei, welche nur bezwecke, Ansprüche von der Verwaltung fernzuhalten, deren Voraussetzungen wegen des Zeitablaufes nur noch mit großen Schwierigkeiten geklärt werden könnten. Entsprechend der Entscheidung des Großen Senats vom 9. Juni 1961 (BSG 14, 246) stehe der Fristablauf der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig erfüllt seien. Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil nach der angefochtenen Entscheidung materiell-rechtlich gleichgelagerte Versicherungsfälle sowohl zu einer Leistungsbewilligung als auch zu einer Ablehnung der Leistung führen könnten. Dies stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung gleichliegender Versicherungsfälle dar.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Beigeladenen als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält Art. 2 § 44 ArVNG sowie Art. 3 GG nicht für verletzt; die Ausschlußfrist sei nötig gewesen, um der Rechtsunsicherheit zu begegnen.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß dem Kläger Rente nicht zusteht. Der Versicherungsfall des Alters war bei dem Kläger im Juni 1953 eingetreten, nachdem er, nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 1951, Antrag auf Altersinvalidenrente im Juni 1953 gestellt hatte (BSG 3, 24; 7, 282, 287). Der Versicherungsfall der Invalidität war bei ihm unabhängig von jenem Rentenantrag am 2. Mai 1953 eingetreten (BSG 3, 24, 28). Für Rentenansprüche aus beiden Versicherungsfällen sind nach Art. 2 § 5 ArVNG, da sie beide bereits vor dem Inkrafttreten des ArVNG eingetreten waren, die bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften maßgebend, soweit in den folgenden Vorschriften desselben Artikels nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält Art. 2 § 8 ArVNG. Danach ist auf Versicherungsfälle der vorliegenden Art § 1249 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, wonach zur Erhaltung der Anwartschaft grundsätzlich keine weiteren Beiträge entrichtet zu werden brauchen. Danach könnte die Wartezeit erfüllt sein. Da aber der Rentenantrag des Klägers vom Juni 1953 - und zwar wegen beider Versicherungsfälle - mangels Anwartschaftserhaltung bindend abgelehnt worden war, steht die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides der erneuten Geltendmachung dieser Rentenansprüche entgegen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Kläger seit der bindenden Ablehnung seines vorausgegangenen Rentenantrags weitere Beitragszeiten zurückgelegt hätte, weil es sich dann rechtlich um einen anderen Rentenanspruch handeln könnte, da er zum Teil auf anderen Tatbeständen beruhte, mag hier unentschieden bleiben, weil der Kläger bisher jedenfalls weitere Beitragszeiten nicht zurückgelegt hat.
Die Bindung jenes ablehnenden Bescheides hätte nur nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 44 ArVNG durchbrochen werden können. Nach dieser Vorschrift konnte der Kläger beantragen, zu prüfen, ob die Vorschriften des ArVNG günstiger sind und ihm eine Rente danach zu gewähren ist. Der Antrag auf Nachprüfung war jedoch nur bis zum 31. Dezember 1958 zulässig. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Er hat erst am 11. März 1959 einen neuen Rentenantrag - der allerdings wegen der Bindungswirkung des Bescheids vom 20. Juli 1959 keinen Erfolg haben konnte - gestellt. In dem Neuantrag auf Rente haben die Vorinstanzen und die Beklagte freilich zu Recht auch einen Antrag auf Nachprüfung im Sinne des Art. 2 § 44 ArVNG erblickt. Da der Kläger aber diesen Antrag zu spät gestellt hat, ist eine Nachprüfung des bindenden ablehnenden Bescheides ausgeschlossen.
Die zur Nachprüfung bindend abgelehnter Leistungsanträge in Art. 2 § 44 ArVNG gesetzte und mit dem 31. Dezember 1958 abgelaufene Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; weder kann gegen ihre Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt noch kann aus Billigkeitserwägungen ihre Wirkung beseitigt werden (so die ständige Rechtsprechung des BSG; Urteil vom 14. Juni 1962 - 4 RJ 63/61 -, SozR ArVNG Art. 2 § 44 Bl. Aa Nr. 9; Urteil vom 20. Juli 1962 - 12/3 RJ 112/61 - und vom 18. Februar 1964 - 11/1 RA 220/62 sowie 11/1 RA 159/62 -). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, hat der erkennende Senat keinen hinreichenden Anlaß gesehen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß die Deutung der Nachprüfungsfrist des Art. 2 § 44 ArVNG als materiell-rechtlicher Ausschlußfrist im Widerspruch zu der Entscheidung des Großen Senats des BSG (BSG 14, 246) stehe. Abgesehen davon, daß sich die Entscheidung des Großen Senats vom 9. Juni 1961 auf § 58 Abs. 1 BVG aF, also auf ein anderes Gesetz bezieht und Art. 2 § 44 ArVNG im Gegensatz zu der Anmeldefrist des § 58 Abs. 1 BVG aF eine Nachprüfungsfrist für rechtskräftige oder bindende Bescheide enthält, dient diese Nachprüfungsfrist nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, dazu, den Versicherungsträger wegen der Schwierigkeit der Sachaufklärung davor zu schützen, weit zurückliegende Vorgänge bearbeiten zu müssen. Die Nachprüfungsfrist dient vielmehr dazu, die "Altfälle", in denen vor dem Inkrafttreten des ArVNG ein Leistungsantrag bereits bindend oder rechtskräftig abgelehnt worden war, alsbald abzuwickeln. Die Rechtskraft oder Bindungswirkung früherer ablehnender Bescheide sollte nur während einer Übergangszeit von fast zwei Jahren durchbrochen werden können, im übrigen aber fortbestehen bleiben.
Auch die hilfsweise vorgebrachte Rüge, die Fristvorschrift des Art. 2 § 44 ArVNG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, greift nicht durch. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn die gesetzliche Differenzierung willkürlich ist, d. h. unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint, wobei die Rücksicht auf die Freiheit des Gesetzgebers zu eigener Gestaltung des gesetzten Rechts besondere Zurückhaltung bei der Nachprüfung erfordert (BVerfG 12, 326, 333; aber auch BVerfG 1, 14, 16; 3, 162, 183; 9, 201, 206; 14, 221, 238 und Entsch. vom 4. Februar 1964 in NJW 1964, 715 Nr. 1). Die in Art. 2 § 44 ArVNG getroffene Differenzierung ist mit dem Gleichheitssatz aber vereinbar.
Wenn der Gesetzgeber die Anwendung neuen, für die Verfahren günstigeren Rechts auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte (vorher eingetretene Versicherungsfälle) vorschreibt, so hat er damit ja gerade die Altfälle den neueren Fällen gleichgestellt. Wenn er nun, um für solche "Altfälle" alsbald klare Verhältnisse zu schaffen, die Anwendung des neuen Rechts davon abhängig macht, daß der Versicherte die neuen Rechte innerhalb einer angemessenen Frist - hier von nahezu zwei Jahren - geltend macht, falls der Leistungsantrag nach altem Recht bereits rechtskräftig oder bindend abgelehnt worden war, so spricht für eine solche Regelung vor allem der Gesichtspunkt, daß die Bindungs- und Rechtskraftwirkung nicht über Gebühr hinaus ihre Bedeutung verlieren soll. Wie auch sonstige Fristen muß daher auch diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. auch Urteile des BSG vom 18. Februar 1964 - 11/1 RA 159/62 und 11/1 RA 220/62).
Nach alledem trifft das angefochtene Urteil im Ergebnis zu. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen