Leitsatz (amtlich)
Die Ersatzzeiten der Verfolgung (AVG § 28 Abs 1 Nr 4 = RVO § 1251 Abs 1 Nr 4) können ebensowenig wie die anderen Ersatzzeiten (Vergleiche BSG 1961-03-23 4 RJ 42/60 = BSGE 14, 133) auf die Mindestbeitragszeit von 60 Kalendermonaten angerechnet werden, die nach AVG § 10 Abs 1 (= RVO § 1233 Abs 1) Voraussetzung für die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung ist.
Normenkette
AVG § 10 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1233 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, geboren am 13. Mai 1911, jetzt in M (Uruguay) wohnhaft, leistete von April 1929 bis Januar 1932 insgesamt 34 Monate Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung. Die Zeiten von Januar 1938 bis Juni 1938 und vom 1. Juli 1938 bis 31. Dezember 1949 wurden dem Kläger wegen "Arbeitslosigkeit, die durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) hervorgerufen wurde", bzw. wegen "durch NS-Maßnahmen erzwungenen Auslandsaufenthalts" mit insgesamt 144 Monaten als Ersatzzeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vorgemerkt (anerkannt).
Im Dezember 1961 verlangte der Kläger von der Beklagten die Entgegennahme freiwilliger Beiträge.
Die Beklagte lehnte die freiwillige Weiterversicherung in dem Bescheid vom 26. Juli 1963, dem eine entsprechende Mitteilung vom 23. Januar 1962 vorausgegangen war, ab, weil der Kläger nicht während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet habe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AVG); beitragslose Zeiten (Ersatzzeiten) seien auf die Mindestbeitragszeit von 60 Monaten nicht anzurechnen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 26. September 1963 zurück.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, für die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG seien auch Ersatzzeiten zu berücksichtigen; dies gelte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung für die Ersatzzeiten der Verfolgten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG; für ihn - den Kläger - liege eine besondere Härte darin, daß er die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nur deshalb nicht erfülle, weil zwei Beiträge fehlten.
Das SG Berlin entsprach durch Urteil vom 10. Februar 1964 dem Klagebegehren; es hob die Bescheide der Beklagten auf und stellte fest, der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung in der Angestelltenversicherung berechtigt. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 9. Dezember 1964 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab: Der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG nicht berechtigt; das Recht zur Weiterversicherung setze eine durch Beiträge belegte versicherungspflichtige Beschäftigung von 60 Monaten voraus, Ersatzzeiten seien nicht zu berücksichtigen. Auch für die verfolgungsbedingten Ersatzzeiten gelte hierbei keine Ausnahme; dem Gedanken der Wiedergutmachung und der besonderen Rechtsposition der Verfolgten sei dadurch Rechnung getragen, daß Verfolgte mit ihren Leistungsansprüchen so gestellt würden, als hätten sie während der Verfolgungszeiten ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Soweit aber durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze ab 1. Januar 1957 die freiwillige Weiterversicherung für alle Versicherten an strengere Voraussetzungen geknüpft worden sei und nunmehr eine Mindestbeitragszeit von 60 Monaten verlangt werde, ohne daß hierbei beitragslose Zeiten anzurechnen seien, könne auch für die Ersatzzeiten der Verfolgten keine Ausnahme gelten. Die Erwägungen, die das Bundessozialgericht (BSG) in dem Falle BSG 13, 67 veranlaßt hätten, für den Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld einer Versicherten nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG Verfolgungszeiten einer mit Beiträgen belegten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichzusetzen, könnten auf die Versicherungsberechtigung nach § 10 AVG nicht übertragen werden. Das LSG ließ die Revision zu.
Der Kläger legte fristgemäß und formgerecht Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin zurückzuweisen.
Er rügte dem Sinne nach, das LSG habe § 10 AVG unrichtig angewandt; der Grundsatz des Vorranges der Wiedergutmachung sei verkannt, wenn Verfolgungszeiten insoweit unberücksichtigt blieben.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Der Kläger hat zwar - was die Beklagte beanstandet hat - in der Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet; die Ausführungen des Klägers lassen jedoch eindeutig erkennen, daß der Kläger die Vorschrift über die Weiterversicherung, also § 10 AVG, als verletzt ansieht, weil das LSG bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht den Grundsatz des Vorranges der Wiedergutmachung beachtet habe; damit genügt die Revisionsbegründung den Erfordernissen des § 104 Abs. 2 SGG (BSG 1, 227).
Die Revision ist somit zulässig (§ 164 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das LSG hat mit Recht entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt ist, die Versicherung in der Angestelltenversicherung freiwillig fortzusetzen. Es ist unstreitig, daß der Kläger vor dem 1. Januar 1957 keinen freiwilligen Beitrag zur Angestelltenversicherung entrichtet hat; die Voraussetzungen, unter denen die Versicherung nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) freiwillig fortgesetzt werden kann, sind daher nicht erfüllt. Die Frage, ob der Kläger zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt ist, ist somit allein nach § 10 AVG zu beurteilen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG kann ein nicht rentenversicherungspflichtiger Versicherter die Versicherung nur noch fortsetzen (Weiterversicherung), wenn er innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Der Kläger hat vom April 1929 bis Januar 1932 insgesamt nur für 34 Kalendermonate Beiträge entrichtet, er hat somit die für die Berechtigung zur Weiterversicherung notwendige Mindestbeitragszeit von 60 Monaten nicht erreicht; der Beklagte hat zwar 144 Monate (vom Januar 1938 bis Dezember 1949) als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG anerkannt, diese Ersatzzeiten sind jedoch, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, auf die nach § 10 Abs. 1 AVG erforderliche Mindestbeitragszeit nicht anzurechnen. Wenn § 10 Abs. 1 AVG davon spricht, daß innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sein müssen, so ist damit unmißverständlich gesagt, daß für die Berechtigung zur Weiterversicherung nur echte Beitragszeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG und nicht auch Zeiten ohne Beitragsleistung nach §§ 27 Abs. 1 Buchst. b, 28 AVG (Ersatzzeiten) berücksichtigt werden können. Daß die Mindestbeitragszeit von 60 Monaten nicht durch Anrechnung von Ersatzzeiten erfüllt werden kann, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus seiner Entstehungsgeschichte (vgl. BSG 14, 133 ff mit weiteren Hinweisen). Diese Auffassung wird durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 7. Juni 1965 "bestätigt"; der Satz 3, der dem § 10 Abs. 1 AVG durch Art. 1 § 2 Nr. 9 RVÄndG angefügt worden ist, bestimmt ua, daß bei der Ermittlung des Zeitraumes von 10 Jahren Ersatzzeiten unberücksichtigt bleiben; auch hieraus ist zu entnehmen, daß Ersatzzeiten nicht zur Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 60 Monaten nach § 10 Abs. 1 AVG dienen können, daß vielmehr für die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG nur echte Beitragszeiten anzurechnen sind. Daß Ersatzzeiten im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Buchst. b, 28 AVG nicht auf die Mindestzahl von Pflichtbeiträgen nach § 10 Abs. 1 AVG anrechenbar sind, gilt uneingeschränkt für alle Ersatzzeiten, also auch für die Ersatzzeiten der Verfolgten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß diese Zeiten für die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 10 Abs. 1 AVG echten Beitragszeiten gleichzustellen und damit insoweit anders zu behandeln sind als die übrigen Ersatzzeiten des § 28 Abs. 1 Nr. 1-3, 5-6 AVG, also wie etwa die Zeiten der Kriegsgefangenschaft, die Zeiten der Verschleppung, die Zeiten der Verhinderung der Rückkehr aus dem Ausland durch feindliche Maßnahmen oder der Vertreibung. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Gesetz damit, daß es die Tatbestände der Verfolgung den Ersatzzeiten nach den §§ 27 Abs. 1 Buchst. b, 28 AVG zugeordnet hat, an diese Ersatzzeiten grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen hat knüpfen wollen wie an die anderen Ersatzzeiten; eine "unterschiedliche rechtliche Behandlung der Ersatzzeit (der Verfolgung) würde dazu führen, für das einheitliche Rechtsinstitut der Ersatzzeit zweierlei Recht mit unterschiedlichen Wirkungen anzunehmen; hätte der Gesetzgeber für die Tatbestände der Verfolgung andere Rechtswirkungen herbeiführen wollen als für andere Ersatzzeiten, so hätte er das angeordnet" (so zutreffend Bergmann, Das Recht der Verfolgten in der SozVers, NJW - RzW - 1966 S. 1, 6). Es kann dahingestellt bleiben, ob dennoch für die verfolgungsbedingten Ersatzzeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG Ausnahmen von der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Ersatzzeiten gelten können, soweit das "Prinzip der Wiedergutmachung" eine Sonderstellung der Verfolgten verlangt (vgl. Urt. des 1. Senats des BSG vom 20. Juni 1962, SozR Nr. 4 zu § 1251 RVO); für die Auslegung des § 10 Abs. 1 AVG jedenfalls ist eine solche Ausnahme ebensowenig gerechtfertigt wie für die Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AVG hinsichtlich des Erfordernisses der vorherigen Versicherung (vgl. Urt. des 1. Senats aaO). Soweit in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen vom 1. Januar 1957 an die Möglichkeiten der Weiterversicherung eingeschränkt worden sind, entspricht dies der Auffassung von den Aufgaben der sozialen Rentenversicherung; nachdem an die Stelle der beitragsbezogenen Rente die lohnbezogene Rente getreten ist, sind freiwillig Versicherte als "Fremdkörper im Versichertenbestand" anzusehen; es entspricht dem Versicherungsprinzip, daß die Weiterversicherung künftig nur für die Personen zugelassen ist, die durch mindestens 60 Pflichtbeiträge "echte Mitglieder der Versichertengemeinschaft" geworden sind (BSG 14, 133, 135). Für die Frage der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung muß es deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung sein, aus welchem Grunde ein Versicherter die Mindestbeitragszeit nicht erreicht hat und durch welche Umstände er daran gehindert gewesen ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung (mit Beitragsleistung) fortzusetzen oder aufzunehmen. Eine Ausnahme von der Nichtanrechenbarkeit der Ersatzzeiten auf die Mindestbeitragszeit des § 10 Abs. 1 AVG läßt sich daher für die Ersatzzeiten der Verfolgung nicht vertreten, zumal gerade bei der Regelung der freiwilligen Weiterversicherung das Versicherungsprinzip in den Vordergrund gestellt ist (vgl. auch Hanow/Lehmann/Bogs, RVO, 4. Buch, 5. Aufl., Anm. 5 zu § 1233 RVO, ebenso Verbandskomm. zur RVO, 6. Aufl., Bd. 1, Anm. 1 zu § 1233). Zu Unrecht stützt der Kläger seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 1. Senats vom 16. September 1960 (BSG 13, 67); der 1. Senat hat dort die Auffassung vertreten, für den Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld einer Versicherten seien nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG Verfolgtenzeiten im Sinne des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 ebenso zu werten wie "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG; er hat im wesentlichen aus dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 3 Satz 1 SGG gefolgert, verfolgte Frauen müßten an der neu eingeführten Vergünstigung des vorzeitigen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG teilhaben, wenn sie an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden seien; insoweit gebühre dem "Prinzip der Wiedergutmachung Vorrang vor formalen Bedenken". Abgesehen davon, daß § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG (nur) den - auslegungsfähigen - Begriff "rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" enthält (vgl. auch BSG SozR Nr. 24 zu § 1248 RVO), während § 10 Abs. 1 AVG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut verlangt, daß während der Beschäftigung Beiträge entrichtet worden sind und deshalb insoweit für eine Auslegung kein Raum ist, lassen sich die Erwägungen, auf die der 1. Senat für den Leistungsanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG den Vorrang des Prinzips der Wiedergutmachung gestützt hat, nicht auf die Berechtigung zur freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 AVG übertragen. Hier handelt es sich nicht darum, daß aus der "besonderen Rechtsposition, die den Verfolgten schon vor den Neuregelungsgesetzen zugestanden hat", bei der Auslegung von Vorschriften über einen Leistungsanspruch oder eine Leistungsverbesserung dem Prinzip der Wiedergutmachung Geltung zu verschaffen ist: hier geht es vielmehr um die Voraussetzungen der Versicherungsberechtigung, die im Gesetz - zur Wahrung des Versicherungsprinzips - für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 bestimmt und eindeutig normiert sind. Hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung enthielt das Verfolgtengesetz vom 22. August 1949 jedenfalls keine besondere Regelung; zur freiwilligen Weiterversicherung waren die Verfolgten in der Rentenversicherung auch vor dem 1. Januar 1957 nur nach den für alle geltenden Vorschriften berechtigt (§ 21 AVG aF i. V. m. §§ 1243, 1244 RVO aF). Im Entschädigungsrecht ist eine Sonderregelung für Verfolgte nur insoweit getroffen, als eine - in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 - erfolgte Beitragserstattung wegen Heirat an eine Verfolgte oder an die Ehefrau eines Verfolgten der Weiterversicherung nicht entgegensteht: hier kann die Verfolgte abweichend von § 140 AVG Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge entrichtet werden, nicht bestanden hat (Art. X des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG-Schlußgesetz - vom 14. September 1965, BGBl I 1315).
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AVG enthält für Verfolgte auch keine besondere Härte; es gelten für sie hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung nur die Einschränkungen, die seit der Rentenreform von 1957 für alle Versicherten gelten. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß das Prinzip der Wiedergutmachung insoweit eine Sonderstellung der Verfolgten verlangt. Hätte der Gesetzgeber bei der Regelung der Weiterversicherung in § 10 Abs. 1 AVG für die Ersatzzeiten des § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG etwas anderes gewollt als für die anderen Ersatzzeiten, so hätte er jedenfalls die Änderung des § 10 durch das RVÄndG vom 7. Juni 1965 (sog. Härtenovelle) oder das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 zum Anlaß genommen, hier eine ergänzende Vorschrift zu erlassen.
Das LSG hat somit die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt. Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2351482 |
BSGE, 90 |