Orientierungssatz
Die Teilnahme eines Wehrpflichtigen am privaten Zusammensein einiger Soldaten ist - auch dann, wenn dabei die bevorstehende Entlassung aus dem Wehrdienst gefeiert wird - nicht wehrdiensteigentümlich, sondern ausschließlich ihrer Freizeit zuzurechnen. Die Rückfahrt zur Kaserne ist auch nicht etwa deshalb als ein geschützter Dienstweg zu beurteilen, weil die Soldaten sich zu einer bestimmten Zeit in der Unterkunft einfinden müssen, sie bildet vielmehr eine Einheit mit der Freizeitbetätigung.
Normenkette
BVG § 4 Abs. 1 Buchst. c Fassung: 1964-02-21; SVG § 81 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Rudolf R (R.), der 1941 geborene Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, war am Abend des 13. Dezember 1965 mit neun Kameraden seiner in I stationierten Bundeswehr-Kompanie im Gasthaus "B" in L, Kreis W. Bei dem Zusammensein trugen die Soldaten Zivilkleidung. Auf der Rückfahrt zu ihrer Kaserne stieß der Personenkraftwagen des Gefreiten Sch, in dem R. mitfuhr, mit einem Sattelschlepper zusammen. Bei dem Unfall, den der Fahrer Sch verschuldete, kamen dieser und R. ums Leben. Der Blutalkoholgehalt betrug bei Sch, 1,78 Promille, bei R 1,26 Promille. Den Versorgungsantrag der Kläger vom Januar 1966 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) R mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht in Ausübung des Wehrdienstes, sondern in der Freizeit ereignet (Bescheid vom 24. März 1966). Die Kläger stützten ihren Widerspruch darauf, daß R. bei einem Dienstunfall im Sinne der §§ 81 und 27 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) getötet worden sei. Der Unfall habe sich auf dem Rückweg von einem "Kamaradschaftsabend", mithin von einer dienstlichen Veranstaltung zur Kaserne ereignet; die bevorstehende Entlassung des R. und einiger Kameraden aus dem Dienst sei der Grund für den "Kameradschaftsabend" gemäß einer festen Tradition der Wehrausbildung gewesen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 26. August 1966; Urteil des Sozialgerichts (SG) Konstanz - Zweigstelle Radolfzell - vom 1. März 1967). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 14. September 1972), weil R. nicht an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben sei (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 SVG, §§ 1, 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG -). Der Tod sei nicht auf eine Schädigung durch eine Dienstverrichtung oder auf einen Unfall während der Dienstausübung zurückzuführen; denn bei dem Zusammensein mit den Kameraden, das dem Unfall vorausgegangen sei, habe es sich unstreitig nicht um einen versorgungsrechtlich geschützten "Kameradschaftsabend" gehandelt. Der Tod des R. sei auch nicht durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht worden. Unfälle in der Freizeit ständen in der Regel nicht im Zusammenhang mit dem Dienst, der am Unfalltag um 17.45 Uhr beendet war (Bescheid vom 26. August 1966). Die Teilnahme an der Zusammenkunft, deren privaten Charakter die Soldaten durch das Tragen von Zivilkleidung betont hätten, habe jedem freigestanden. Ein Zwang zur Teilnahme habe nicht mehr oder weniger als bei einem anderen freundschaftlich verbundenen Kreis bestanden. Wehrdiensteigentümliche Besonderheiten, die diese Abschiedsfeier von solchen unter Schul- oder Sportskameraden oder Berufskollegen unterschieden hätten, seien nicht festzustellen. Auch das Alkoholtrinken sei nicht dem Wehrdienst eigentümlich gewesen, insbesondere nicht etwa deshalb, weil die Teilnehmer eine freundschaftlich verbundene "engere Gemeinschaft" gebildet hätten. Sogenannte Saufbrüder könnten auch ein Zusammensein im Zivilleben prägen; hier habe aber der Alkoholgenuß nicht im Vordergrund gestanden, wie die unterschiedlichen Blutalkoholwerte erkennen ließen. Im übrigen sei der Tod des R. nicht durch seinen eigenen Alkoholgenuß verursacht worden. R. habe auch die objektive Fahruntüchtigkeit des Fahrers Sch nicht erkennen können. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschiedenen Fall (NJW 1966, 1475) sei R. nicht bei der Erfüllung einer Kameradschaftspflicht verunglückt, die gegenüber einem in Not oder Gefahr geratenen Kameraden bestehe. Der tödliche Unfall sei außerdem nicht als versorgungsrechtlich geschützter Unfall auf dem Weg zur Dienststelle (§ 4 Abs. 1 Buchst. c BVG) zu werten; denn die Fahrt habe nicht mit dem Dienst und auch nicht mit wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zusammengehangen, insbesondere nicht etwa deshalb, weil R. zu einem bestimmten Zeitpunkt habe in die Kaserne zurückkehren müssen; vielmehr sei diese Rückfahrt als private der Freizeit zuzurechnen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Kläger rügen mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 80 und 81 SVG sowie der §§ 1, 4 und 38 BVG. Der tödlich verlaufene Unfall, der zwar im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung noch in Ausübung des Wehrdienstes eingetreten sei, müsse - entgegen der Auffassung des LSG - auf wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zurückgeführt und als Wegeunfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG beurteilt werden. R. habe seine Freizeit, in der er dem Unfall zum Opfer gefallen sei, gerade nicht nach seinem Willen gestaltet. Die vorausgegangene Zusammenkunft mit den Kameraden, die ihm infolge des gemeinsamen Wehrdienstes besonders verbunden gewesen seien, aus wehrdienstbedingtem Anlaß, der bevorstehenden Entlassung, habe unter einem Sachzwang gestanden, der dem Wehrdienst eigentümlich gewesen sei und sie von Abschiedsfeiern unter Schul- und Sportkameraden oder Berufskollegen unterschieden habe. Im Zivilleben werde bei solchen Anlässen keine derartige, den freien Willen des einzelnen überlagernde Verpflichtung gegenüber den anderen Teilnehmern empfunden. Dann sei auch der Weg zur Kaserne als wehrdiensteigentümlich zu beurteilen. Dieser Weg sei außerdem deshalb nach § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG geschützt, weil R. und seine Kameraden zum Zapfenstreich wieder in der Kaserne hätten sein müssen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BVG über den geschützten Weg zur Familienwohnung wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht bereits bei befugter Entfernung von der Kaserne der Weg zum Dienst nach § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG geschützt wäre. Außerdem stehe der Weg zum Dienstantritt deshalb unter Versorgungsschutz, weil Unfälle auf Wegen vom bestimmungsgemäßen Aufenthaltsort zur Arbeitsstelle als Wegeunfall im Sinne des Unfallrechtes nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu werten seien.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie die Bescheide des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ab 13. Dezember 1965 Hinterbliebenenrente nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
II
Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, §§ 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist aber sachlich nicht begründet.
Das LSG hat mit Recht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 80 SVG in der seit ihrem Antrag vom Januar 1966 geltenden, später nicht sachlich geänderten Fassung vom 8. August 1964 (BGBl I S. 650) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 5, §§ 38 ff); denn ihr Ehemann und Vater ist nicht an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (§ 81 SVG) verstorben.
Die Kläger gehen in der Begründung der Revision zu Recht selbst davon aus, daß eine - schon vom LSG verneinte-Wehrdienstbeschädigung durch eine Dienstverrichtung oder durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG hier nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Ansicht der Revision hat R. bei dem Unfall, dem er zum Opfer gefallen ist, aber auch keine gesundheitliche Schädigung durch dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse, die nach § 81 Abs. 1 SVG als Wehrdienstbeschädigung anzusehen sind, erlitten. Wehrdiensteigentümlich in diesem Sinne sind solche Verhältnisse, die für die Eigenart und für Besonderheiten des militärischen Dienstes typisch und im allgemeinen zwangsläufig oder eng mit ihm verbunden und deshalb den Bedingungen des zivilen Lebens regelmäßig fremd sind und sonst überhaupt nicht oder nicht in dem Maße wie im Wehrdienst wirksam werden (BSG 26, 4, 6; 33, 239, 244). Die Teilnahme an der Zusammenkunft im Gasthaus "Bucher" in Lembach, mit der der Unfall auf der Rückfahrt zur Kaserne in Immendingen zusammenhing, war nicht etwa deshalb wehrdiensteigentümlich, weil die Beteiligten derselben Kompanie angehörten und die bevorstehende Entlassung aus der Bundeswehr feierten. Das Zusammensein einiger Soldaten, das kein dienstlich angeordneter oder wenigstens organisierter "Kameradschaftsabend" und damit keine "dienstliche Veranstaltung", "Dienstverrichtung" oder "Ausübung des Dienstes" war (BSG 8, 264, 267), muß ihrer Freizeit zugerechnet werden, wofür allerdings das Tragen von Zivilkleidung nicht rechtserheblich war. Das Wesen der dienstfreien Zeit besteht in der Freistellung von den Dienstpflichten und damit von den Bedingungen, denen der Soldat im Dienst durch die Befehlsgewalt seiner Vorgesetzen unterworfen ist (BSG 12, 78, 79; SozR Nr. 50 zu § 1 BVG). Die Gestaltungsfreiheit des einzelnen Soldaten wird in der Regel auch nicht durch einen wehrdiensteigentümlichen Zwang von seiten der Kameraden, mit denen er in der Freizeit etwas gemeinsam unternimmt, zB Alkohol trinkt, grundlegend eingeengt oder gar aufgehoben. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt dafür, daß R. ausnahmsweise von den anderen Kameraden in einer für den Wehrdienst eigentümlichen Weise zur Teilnahme an der Abschiedsfeier in Lembach genötigt worden wäre. Bei dem festgestellten Sachverhalt, der für das Revisionsgericht bindend ist (§ 163 SGG), hat das LSG mit Recht keine rechtlich bedeutsamen Besonderheiten angenommen, die diese Veranstaltung von den im Zivilleben unter Schul- oder Sportkameraden oder Berufskollegen üblichen, auch regelmäßig mit Alkoholgenuß verbundenen Abschiedsfeiern grundlegend unterschieden hätten. Ein wehrdiensteigentümlicher Zwang zur Teilnahme, der als "Sachzwang" den Willen des einzelnen Soldaten "überlagert" hätte, wie die Revision annimmt, kann weder aus der bloßen Zugehörigkeit zur selben Bundeswehr-Kompanie noch aus der soldatischen Kameradschaft hergeleitet werden. Die Kameradschaft ist zwar ein "tragendes Element einer jeden Wehrgemeinschaft" (BSG 33, 239, 244, 246 f; OVG Koblenz, NJW 1966, 1475). Davon geht auch § 12 Soldatengesetz aus. Jedoch umfaßt sie nach Satz 2 dieser Vorschrift andere Pflichten als den angeblichen Zwang, jeder Aufforderung von Kompaniekameraden zum gemeinsamen Feiern Folge zu leisten, so zB die Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung in Not und Gefahr, auf der die zitierte Entscheidung des OVG Koblenz beruht. Wenn von keinem Soldaten erwartet werden kann, daß er sich dem berechtigten Vorwurf der Unkameradschaftlichkeit aussetzt, so ist ein entsprechendes Ansinnen oder Verhalten vom Standpunkt eines vernünftig denkenden Soldaten zu beurteilen (BSG 33, 239, 244 f). Nicht alles, was unter Soldaten üblich ist, kann allein deshalb als wehrdiensteigentümlich (BSG 18, 199, 202; 20, 266, 270) und als von der Kameradschaft umfaßt angesehen werden (BSG 33, 239, 247). Wenn ein Soldat der Aufforderung von Kameraden, an einer Abschiedsfeier mit Alkoholkonsum in einer von der Kaserne mehr als 60 km entfernten Gastwirtschaft teilzunehmen und in den wenigen Stunden zwischen Dienstende und Zapfenstreich mit Kraftwagen dorthin und zurückzufahren nicht Folge leistet, kann ihm nicht vernünftiger- und berechtigterweise Unkameradschaftlichkeit vorgeworfen werden. Das OVG Koblenz hätte das von ihm zitierte, aber für seine Entscheidung nicht tragende Urteil des 10. Senats des Bundessozialgerichts (BS G ) vom 18. März 1964 (BSG 20, 266 = SozR Nr. 69 zu § 1 BVG), auf das sich auch das LSG bezogen hat, nicht richtig verstanden, wenn demnach jedes gemeinsame Alkoholtrinken von Soldaten, die sich durch das Zusammenleben in einer Unterkunft kennengelernt haben, aufgrund der militärischen Kameradschaft als wehrdiensteigentümlich zu beurteilen sein sollte. Der 10. Senat hatte in jener Sache über den Alkoholgenuß von Soldaten, die zufällig auf einer Urlaubsfahrt zusammentrafen, zu entscheiden. Ob etwas anderes für Soldaten einer kleineren Gemeinschaft oder Einheit, die der Dienst zusammengeführt und zusammengehalten hat, gelten müßte, hat der 10. Senat gerade dahingestellt sein lassen. Im vorliegenden Fall hat das LSG keine besonderen Tatsachen festgestellt, die es rechtfertigten und geböten, eine von der üblichen Kameradschaft unter Kompanieangehörigen grundlegend unterschiedene, durch den Wehrdienst bedingte Verbundenheit anzunehmen, die rechtlich anders zu beurteilen wäre. Auch die Revision hat solche Tatsachen nicht vorgetragen. Schließlich ist eine mit Alkoholgenuß verbundene Abschiedsfeier unter Soldaten nicht schlechthin, d. h. ohne - hier fehlende - Besonderheiten, deshalb als wehrdiensteigentümlich zu werten, weil allgemein typische Zwangsumstände des Wehrdienstes (insbesondere unfreiwilliges Zusammenleben junger Menschen auf engem Raum mit besonderen Belastungen) ein vom Zivilleben grundlegend unterschiede n es Freizeitverhalten zu verursachen pflegen (BSG SozR Nr. 80 zu § 1 BVG). Insbesondere wurde die Unternehmung des R. und seiner Kameraden nicht durch die wehrdiensteigentümliche Trennung von ihren Familien (BSG 12, 78, 80) entscheidend geprägt; in gleicher Weise können auch junge Familienväter im Zivilleben an Geselligkeiten teilnehmen.
Die Fahrt von Lembach zur Kaserne in Immendingen ist auch nicht als Zurücklegen eines mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach der Dienststelle nach § 81 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 SVG (idF der Bekanntmachung vom 1. September 1971 - BGBl I 1481 -), die hier für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist, für die vorhergehende Zeit nach den §§ 80, 81 Abs. 5 SVG aF iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVG (idF des 2. Neuordnungsgesetzes - NOG - vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 -) (BSG 28, 190, 191 f; 33, 239, 240 f) oder entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SVG (BSG SozR Nr. 1 zu § 81 SVG vom 26. Juli 1957) zum Wehrdienst zu rechnen und daher versorgungsrechtlich geschützt. Die wehrdiensteigentümliche Besonderheit, daß die Unglücksfahrt zur "Dienststelle" (Kaserne) nicht unmittelbar zum Dienstbeginn führen sollte, sondern notwendig war, weil der Ausgang, d. h. das erlaubte Verlassen der Gemeinschaftsunterkunft (§ 18 Satz 1 Soldatengesetz) nach Dienstschluß während der Freizeit, mit dem Zapfenstreich endete (Allgemeiner Teil, Nr. 6 zur Soldatenurlaubsverordnung; § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung), stand einer Anwendung der Wegeunfall-Vorschriften zwar nicht entgegen. Aber nicht jede Fahrt eines Soldaten aus dem Urlaub oder von einer Freizeitunternehmung zu seiner Dienststelle hängt in diesem Sinne mit dem Dienst zusammen. Dieser militärische "Wegeunfall" und der von ihm abhängige Versorgungsschutz sind dem unfallversicherungsrechtlichen und dem beamtenversorgungsrechtlichen Wegeunfall (§ 550 Abs. 1 Satz 1 RVO idF des Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl I 241 -, § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF, § 135 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz und entsprechende landesrechtliche Beamtenvorschriften) nachgebildet; daher richtet sich der Umfang im wesentlichen nach der übereinstimmenden Rechtsprechung zu den genannten Vorschriften der beiden anderen Rechtsgebiete (BSG 33, 239, 242 f); solche Rechtsmaßstäbe galten auch schon vor dem Inkrafttreten des 2. NOG für Wegeunfälle (zu § 1 Abs. 1 BVG: BSG 12, 78; zu § 4 BVG aF: BSG 27, 114, 115). Die zusätzliche Voraussetzung, daß der Weg zur Dienststelle (Arbeitsstätte) mit dem Dienst (der versicherten Tätigkeit) wesentlich ursächlich zusammenhängen muß (BSG 28, 190, 196 f; SozR Nrn 6 und 8 zu § 4 BVG; für die Unfallversicherung: BSG 1, 171, 172 f; 4, 219, 222; 8, 53, 55 f; SozR Nr. 32 zu § 543 RVO aF), wird für Wege von einer privaten Verrichtung in der Freizeit zur Dienststelle (Arbeitsstätte) grundsätzlich nicht als gegeben angesehen; diese Wege bilden eine Einheit mit dem Freizeitverhalten und sind als Rückwege einheitlich mit dem Weg zum Freizeitziel zu beurteilen (BSG SozR Nr. 1 zu § 81 SVG vom 20. Februar 1967 m. w. N.). Den notwendigen Zusammenhang begründet nicht allein die auf dem Wehrverhältnis - oder auf dem Arbeitsvertrag (für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung) oder auf dem Beamtendienstverhältnis (für die Beamtenunfallversorgung) - beruhende Pflicht, zu einer bestimmten Zeit zum Dienst an einem bestimmten Ort zu erscheinen. Diese Verpflichtung ist in jedem Fall so selbstverständlich und zwangsläufig mit dem Dienst (oder der versicherten Tätigkeit) gegeben, daß sie als hinreichender Grund für den Schutz eines jeden Weges zur Dienststelle (Arbeitsstätte) die zusätzliche Voraussetzung, d. h. den Zusammenhang mit dem Dienst, überflüssig machen würde. Wenn jeder Weg zur Dienststelle (Arbeitsstätte) nach den genannten Vorschriften gesetzlich geschützt wäre, hätte auch der Weg von einer Familienwohnung aus, die vom Dienst- (oder Beschäftigungs-) ort weiter entfernt ist und außer einer dort gelegenen Unterkunft besteht, nicht ausdrücklich in den Schutz einbezogen zu werden brauchen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SVG; § 81 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 SVG nF; § 4 Abs. 1 Satz 2 BVG; § 550 Satz 3 RVO idF des Gesetzes vom 18. März 1971 - BGBl I 237 -, vorher Satz 2; § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO idF vor dem Gesetz vom 30. April 1963; § 135 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz). Zwar wird zB allgemein für den zwangsläufigen Weg von der häuslichen Wohnung oder von der sonstigen regelmäßigen Unterkunft, dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, zur Dienststelle (Arbeitsstätte) ein Zusammenhang mit dem Dienst (der Arbeit) angenommen, weil der Soldat (Beamte oder Arbeitnehmer) sich dort die für den Dienst (die Arbeit) erforderliche Erholung verschaffen muß (BSG 28, 190; für die Unfallversicherung: BSG 1, 171; 4, 219; SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF). Im vorliegenden Fall sind aber keine besonderen Umstände gegeben, die ausnahmsweise einen Zusammenhang des Rückweges von der Freizeitbetätigung zur Kaserne mit dem Dienst begründen könnten. Weder die Teilnahme an einem privaten Zusammensein mit Kompaniekameraden noch der Zweck, die auch in manchen zivilen Lebensbereichen übliche Abschiedsfeier, rechtfertigen wenigstens einen Zusammenhang im weiteren Sinn; denn sie sind nicht als wehrdiensteigentümlich zu werten, wie bereits dargelegt worden ist.
Da ein versorgungsrechtlicher Schutz für die Fahrt von L nach I nicht in Betracht kommt, ist nicht zu prüfen, ob der Unfall wegen alkoholbedingten Verhaltens von diesem Schutz ausnahmsweise ausgeschlossen wäre (BSG 19, 139).
Die Revision muß nach allem als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen