Leitsatz (amtlich)
Eine Fachschulausbildung ist im Regelfall nicht allein mit ihrer zeitlichen Beendigung "abgeschlossen" Vielmehr muß sie durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung beendet worden sein
Normenkette
AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b Fassung: 1972-10-16; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b Fassung: 1972-10-16
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 13.06.1978; Aktenzeichen L 2 An 1018/77) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.08.1977; Aktenzeichen S 17/16/7 An 604/75) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Vormerkung einer Zeit des Fachschulbesuches als Ausfallzeit.
Die am 18. Dezember 1923 geborene Klägerin nahm von Ostern 1939 bis Ostern 1940 an einem hauswirtschaftlichen Lehrgang teil. Daran anschließend besuchte sie bis Ostern 1941 die Werkstattvorklasse und sodann bis zum 20. Dezember 1943 die Abteilung Textil der Meisterschule für das gestaltende Handwerk der Reichsmessestadt Leipzig. Nach dem ihr erteilten Zeugnis vom 6. Juni 1944 bestand sie am Ende des vierten Semesters die Vorprüfung mit der Note "gut" und brach nach Zerstörung des Schulgebäudes durch Terrorangriff ihre Ausbildung im laufenden sechsten Semester (Abschlußsemester) ab, um ihrer Landdienstpflicht zu genügen. Am 6. Juli 1945 meldete die Klägerin beim Oberbürgermeister der Stadt Leipzig einen Betrieb zur Herstellung kunstgewerblicher Textilarbeiten an. Bis zum 31. Januar 1959 entrichtete sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der DDR.
Ihrem Antrag auf Vormerkung der Zeit von Vollendung ihres 16. Lebensjahres bis zum 20. Dezember 1943 als Ausfallzeit entsprach die Beklagte insoweit, als sie die Zeit vom 16. Dezember 1939 bis 11. März 1940 als Ausfallzeit der Schulausbildung feststellte. Eine Anerkennung auch der Zeit vom 1. April 1940 bis 20. Dezember 1943 lehnte sie hingegen ab, weil die Ausbildung an der Meisterschule nicht abgeschlossen worden sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 3. November 1975).
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. August 1977). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 13. Juni 1978).
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Zeit vom 1. April 1940 bis 20. Dezember 1943 könne nicht als Ausfallzeit vorgemerkt werden, weil die Klägerin eine Abschlußprüfung nicht abgelegt und damit eine abgeschlossene Fachschulausbildung nicht nachgewiesen habe. Hierunter sei eine nicht nur zeitmäßig, sondern auch qualitativ, dh erfolgreich beendete Ausbildung zu verstehen. Dieser Erfolg finde seinen Ausdruck in dem Bestehen der Abschlußprüfung. Daher könne von einer abgeschlossenen Fachschulausbildung nur dann gesprochen werden, wenn eine vorgesehene Abschlußprüfung abgelegt worden sei. Im übrigen habe die Klägerin die Ausbildung auch zeitlich nicht abgeschlossen, weil die Ausbildungszeit erst mit dem regulären Ende des sechsten Semesters beendet worden wäre. Da die Ausbildung der Klägerin eine Abschlußprüfung vorgesehen habe, sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Hochschulstudium auch ohne Abschlußprüfung als abgeschlossen gelten könne, nicht entsprechend anzuwenden. Daß in Fällen besonderer Härte eine nicht abgeschlossene Fachschulausbildung einer abgeschlossenen Ausbildung gleichzusetzen sei, sehe das Gesetz nicht vor. Auch die Zeit bis zum Ablegen der Vorprüfung könne nicht als Ausfallzeit vorgemerkt werden, weil dieser Teil der Ausbildung keine eigenständige abgeschlossene Fachschulausbildung darstelle.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe daraus, daß sie - die Klägerin - eine Vorprüfung abgelegt habe, den Schluß gezogen, daß auch eine Abschlußprüfung hätte stattfinden müssen. Hiermit habe das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Die von ihm gezogene Schlußfolgerung sage nämlich nichts darüber aus, ob die Vorprüfung zwingend vorgeschrieben oder dem Fachschüler lediglich freigestellt gewesen sei. Im letzteren Falle sei eher die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß auch die Abschlußprüfung den Schülern freigestanden habe und es hierauf für den Abschluß der Ausbildung nicht angekommen sei. Zugleich habe das LSG gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen. Sie - die Klägerin - habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch während des nachfolgenden Rechtsstreits wiederholt vorgetragen, daß eine Abschlußprüfung für den Abschluß ihrer Ausbildung nicht notwendig gewesen sei. Dies hätte das LSG aufklären müssen. In sachlicher Hinsicht beruhe das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 36 Abs 1 Nr 4b) des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Es sei widersprüchlich, wenn das LSG einerseits den qualitativen Erfolg der Ausbildung als entscheidend ansehe, andererseits aber auf den formellen Abschluß durch Ablegung einer Prüfung abhebe. Bei der Frage, ob eine Ausbildung abgeschlossen sei, komme es "auf den inneren Gehalt der Dinge", dh darauf an, ob die Ausbildung dem Auszubildenden einen hochwertigen Stand des Wissens und Könnens vermittelt und ihn in die Lage versetzt habe, ordnungsgemäß und erfolgreich den angestrebten Beruf auszuüben. Das LSG habe demgegenüber lediglich auf Formalien, nämlich auf die Ablegung einer Abschlußprüfung und darauf abgehoben, daß die Ausbildung rein zeitlich nicht abgeschlossen worden sei. Das widerspreche dem materiellen Gehalt der Vorschrift. Im übrigen habe das LSG nicht genügend berücksichtigt, daß sie - die Klägerin - an einem auch formellen Abschluß ihrer Ausbildung ohne Verschulden durch Kriegsereignisse gehindert worden sei. Zumindest müsse die Zeit der ersten vier Semester als Ausfallzeit anerkannt werden. Gerade wenn es nach Auffassung des LSG auf die Formalie der Prüfung ankomme, müsse die mit einer Vorprüfung beendete Ausbildungszeit als abgeschlossene Ausbildung gelten.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 1978 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 1977 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15. August 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1975 zu verurteilen, die Zeit vom 1. April 1940 bis zum 20. Dezember 1943 als Ausfallzeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Ansicht, die Ausbildung der Klägerin könne auch dann nicht als Ausfallzeit anerkannt werden, wenn eine Abschlußprüfung nicht zwingend vorgeschrieben gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin erstrebt mit der zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSGE 31, 226, 227 f. = SozR Nr 1 zu § 1412 Reichsversicherungsordnung - RVO -; BSGE 42, 159, 160 = SozR 2200 § 1251 Nr 24) die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der Zeit vom 1. April 1940 bis zum 20. Dezember 1943 als Ausfallzeit. Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965). Hiernach sind Ausfallzeiten Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung.
Unter den Beteiligten ist nicht streitig, daß sich die Klägerin mit dem Besuch der Meisterschule für das gestaltende Handwerk in Leipzig einer "Fachschulausbildung" unterzogen hat (zum Begriff vgl BSGE 35, 52, 53 f. = SozR Nr 49 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1255a Nr 6 S 6). Streitig ist allein, ob es sich hierbei um eine "abgeschlossene" Fachschulausbildung gehandelt hat. Das haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "abgeschlossenen Hochschulausbildung" iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG (= § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) RVO) wird dieser Begriff vor allem durch zwei Merkmale charakterisiert. Einmal bezieht sich das Erfordernis des "Abschlusses" auf die Hochschulausbildung selbst und nicht auf das daran anschließende Berufsleben des Versicherten. Es ist also unerheblich, ob die Hochschulausbildung für eine spätere berufliche Tätigkeit Voraussetzung oder auch nur vorteilhaft gewesen ist. Vielmehr stellt § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG auf die Hochschulausbildung als solche, nicht aber auf ihre Bedeutung für eine nachfolgende Berufstätigkeit ab (BSG SozR Nr 61 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nr 14). Zum anderen ist eine Hochschulausbildung im Regelfall nicht schon dann "abgeschlossen", wenn sie im zeitlichen Sinne beendet worden ist. Der Begriff des Abschlusses ist vielmehr in qualitativem Sinne dahin zu verstehen, daß das Hochschulstudium mit Erfolg und somit entweder durch das Bestehen einer Abschlußprüfung oder durch eine Promotion beendet wird (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr 9 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr 61 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nrn 4 und 14).
Entsprechendes hat für den Begriff der "abgeschlossenen Fachschulausbildung" iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG zu gelten. Auch insoweit ist es ohne Belang, ob die Ausbildung an einer Fachschule Voraussetzung für eine spätere Berufstätigkeit oder ihr wenigstens förderlich ist. Maßgebend ist allein, daß die Fachschulausbildung als solche abgeschlossen worden ist. Dabei ist unter "Abschluß" ebenfalls die nicht rein zeitliche Beendigung der Fachschulausbildung zu verstehen. Auch die Fachschulausbildung muß qualitativ und somit im Regelfall durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung - eine Promotion als Abschluß der Ausbildung kommt nicht in Betracht - beendet worden sein. Dem steht das Urteil des Senats vom 2. Juni 1976 (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 17) nicht entgegen. Zwar hat der Senat hierin ausgesprochen, bei einer Fachschulausbildung könne im Hinblick auf ihre Einrichtung entsprechend den allgemeinbildenden Schulorganisationen die Ablegung der Prüfung nicht dem Abschluß der Ausbildung gleichgesetzt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Ausbildung erst mit dem Ende des Schuljahres abgeschlossen werde. Dies bedeutet jedoch allein, daß die zeitliche Dauer einer Fachschulausbildung sich gegebenenfalls über den Zeitpunkt ihres qualitativen Abschlusses durch erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung hinaus bis zum Ende des Schuljahres erstrecken kann. Hierbei hat aber der Senat gerade vorausgesetzt, daß schon vor diesem Zeitpunkt die Abschlußprüfung abgelegt worden ist.
Bereits hiernach erweisen sich die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision im wesentlichen als unbegründet. Ihrer Ansicht, für die Frage, ob eine Fachschulausbildung abgeschlossen sei, komme es allein auf deren "materiellen Gehalt" im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit an, findet im Gesetz keine Stütze und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Ihr kann aus einem weiteren Grunde nicht gefolgt werden. Durch § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG hat der Gesetzgeber nicht Ausbildungszeiten schlechthin, sondern nur bestimmte typische Ausbildungen als Ausfallzeiten berücksichtigen wollen (vgl ua BSG SozR Nr 46 zu § 1259 RVO). Hierbei hat ihm im Hinblick darauf, daß es sich einerseits gegenüber dem einzelnen Versicherten um eine begünstigende Regelung handelt, andererseits diese Regelung aber zu einer vermehrten finanziellen Belastung der Solidargemeinschaft aller Versicherten führt, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung des Gedankens der Praktikabilität zu Gebote gestanden (BSGE 31, 226, 231 f. = SozR Nr 30 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr 47 zu § 1259 RVO). Dies verkennt die Revision. Bei ihrem Verständnis des Begriffs der "abgeschlossenen Fachschulausbildung" wäre der Versicherungsträger selbst dann, wenn eine Abschlußprüfung nicht abgelegt worden ist, gleichwohl in jedem Einzelfall zu der Feststellung genötigt, ob die Fachschulausbildung trotzdem für die spätere Berufstätigkeit von Nutzen gewesen ist. Konsequenterweise müßte er dann für den umgekehrten Fall, daß der Versicherte die Abschlußprüfung bestanden hat, ermitteln, ob die Fachschulausbildung nicht dennoch für das Berufsleben des Versicherten ohne Nutzen gewesen ist. Es liegt auf der Hand, daß dies zu einer umfangreichen Kasuistik führen (vgl BSG SozR Nr 59 zu § 1259 RVO) und dem § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG letztlich zum Nachteil der Versicherten jegliche Praktikabilität nehmen würde. Auch aus diesem Grunde kann der von der Klägerin vorgebrachten Auslegung des Begriffs der "abgeschlossenen Fachschulausbildung" nicht gefolgt werden. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß ein solcher Abschluß im Regelfall nur durch Bestehen der Abschlußprüfung erreicht wird. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Abschlußprüfung nicht abgelegt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Gegen sie sind Revisionsrügen nicht vorgebracht worden. Zwar wendet sich die Revision gegen die vom LSG getroffene Feststellung, daß eine Abschlußprüfung zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Darauf ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht einzugehen. Denn gegen die Feststellung, daß eine Abschlußprüfung als solche nicht abgelegt worden sei, richten sich die Verfahrensrügen der Revision nicht.
Von dem Erfordernis des Abschlusses einer Hochschulausbildung durch Ablegung einer Hochschul- oder Staatsprüfung oder durch Promotion hat der 11. Senat des BSG zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß zur fraglichen Zeit auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet ein gesondertes selbständiges Studium möglich gewesen und als ordnungsgemäß anerkannt worden ist, außerdem eine Abschlußprüfung oder auch nur die Erteilung eines Abschlußzeugnisses nicht vorgesehen gewesen ist, hinsichtlich des Studienablaufs und der Studienzeit aber gewisse Mindestbedingungen zu erfüllen gewesen sind (BSG SozR Nr 61 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nrn 4 und 14). Ob dasselbe auch für Fachschulausbildungen insbesondere nach den Gegebenheiten zur Zeit der hier in Rede stehenden Ausbildung der Klägerin (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 22) gelten kann, ist zweifelhaft. Denn soweit ersichtlich, sind während der damaligen Zeit Fachschulausbildungen stets mit einer Abschlußprüfung beendet worden. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin für ihre Ausbildung an der Meisterschule für das gestaltende Handwerk in Leipzig eine Abschlußprüfung nicht zwingend vorgeschrieben gewesen ist, so kann gleichwohl ihre Fachschulausbildung nicht als abgeschlossen angesehen werden. Eine der Voraussetzungen hierfür wäre, daß die Mindestbedingungen hinsichtlich der Studienzeit erfüllt sind. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach den insoweit nicht angefochtenen und damit für den Senat wiederum bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin ihre Ausbildung abgebrochen und nicht abgeschlossen, weil sie sie nicht während des gesamten sechsten Semesters durchgeführt hat. Jedenfalls dieser Umstand verbietet es, entsprechend der vom 11. Senat des BSG zur Hochschulausbildung entwickelten Ausnahmeregelung, selbst wenn diese im allgemeinen auch für Fachschulausbildungen herangezogen werden könnte, die Ausbildung der Klägerin trotz Fehlens der Abschlußprüfung als "abgeschlossene Fachschulausbildung" zu berücksichtigen.
Damit zugleich erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die Revision beanstandet, das LSG sei unter Überschreitung der Grenzen seines Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) und unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) zu der Feststellung gelangt, für die Fachschulausbildung der Klägerin sei eine Abschlußprüfung zwingend vorgeschrieben gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf dieser Feststellung und damit auf eventuellen im Zusammenhang damit stehenden Verfahrensfehlern beruht. Das LSG hat zugleich und insoweit unangefochten festgestellt, daß die Klägerin ihre Fachschulausbildung auch zeitlich nicht abgeschlossen hat. Jedenfalls aus diesem Grunde kann die Ausbildung nicht als "abgeschlossen" iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG angesehen werden. Damit ist es unerheblich, ob dasselbe auch deswegen gelten muß, weil eine Abschlußprüfung zwingend vorgeschrieben, tatsächlich aber nicht abgelegt worden ist.
Der Senat verkennt nicht, daß die Klägerin an der zeitlichen Beendigung ihrer Fachschulausbildung und an der Ablegung einer möglicherweise zwingend vorgeschriebenen Abschlußprüfung durch außerhalb ihres Willens und ihrer Einflußmöglichkeiten liegende Umstände gehindert worden ist. Dem kann jedoch jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Vorschriften nicht Rechnung getragen werden. Für einen vergleichbaren Fall (vorzeitiger Abbruch eines Hochschulstudiums infolge Einberufung zum Wehrdienst) hat bereits der 11. Senat des BSG (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 14 S 53) ausgeführt, das Gesetz biete keinen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber bei besonderer Härte oder grober Unbilligkeit eine nicht abgeschlossene der abgeschlossenen Hochschulausbildung habe gleichstellen wollen. Dem schließt sich der erkennende Senat hinsichtlich einer Fachschulausbildung an. Die Einwendung der Klägerin, diese Auffassung führe zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Personen, die infolge von Kriegsereignissen ihre Ausbildung nicht hätten abschließen können, geht fehl. Eine Differenzierung je nachdem, ob eine Fachschulausbildung abgeschlossen worden ist oder nicht, ist sachgerecht und nicht willkürlich. Daß statt dessen der Gesetzgeber eine Differenzierung in Anknüpfung an die Gründe, aus denen die Fachschulausbildung nicht abgeschlossen worden ist, hätte vornehmen müssen, ist angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsfreiheit und des Umstandes, daß die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht schlechthin zum Ausgleich jeglichen kriegsbedingten Schadens verpflichtet sein kann, von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Anerkennung der ersten vier Semester ihrer Fachschulausbildung bis zum Bestehen der Vorprüfung als Ausfallzeit.
Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, dieser Zeitraum stelle keine eigenständige abgeschlossene Fachschulausbildung dar. Dem tritt der Senat bei. Das Vorbringen der Revision, schon die Ausbildung mit abgelegter Vorprüfung habe die Möglichkeit zur Ausübung des Berufes eröffnet, ist ungeachtet seines sachlichen Gehaltes allein aus den dargelegten rechtlichen Gründen unerheblich.
Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen