Entscheidungsstichwort (Thema)
Endgültiger Verwaltungsakt. Nebenbestimmung. vorläufiger Verwaltungsakt. Bindungswirkung. Neubewertung beitragsloser Zeiten. Vorbehalte
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen ist durch endgültigen Verwaltungsakt erst anzuerkennen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Fortführung von BSG vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 = SozR 1200 § 42 Nr 4).
2. Ein solcher Verwaltungsakt darf - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Zulassung - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, die den Bescheidempfänger im Unklaren lassen, in welchem Umfang, ab wann und ggf wie lange ihm der zuerkannte Geldbetrag endgültig zusteht.
3. Vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens darf (ggf muß) der Leistungsträger Geldleistungen unter Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen durch einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt als vorläufige Leistung, Vorschuß oder Vorwegzahlung gewähren (Fortführung von BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 = BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr 2).
4. Zur Neufeststellung eines Altersruhegeldes nach rückwirkender gesetzlicher Änderung der Werte für "beitragslose" Zeiten.
Orientierungssatz
1. Zur Bindungswirkung einstweiliger (vorläufiger) Verwaltungsakte.
2. Nebenbestimmung iS von § 32 SGB 10 ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Bescheides, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht - nicht die ab Bekanntgabe gegebene Wirksamkeit des Verwaltungsaktes - in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt. 2. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers, mit dem Altersruhegeld bewilligt wurde, kann aufgrund des Vertrauensschutzes nur für die Zukunft zurückgenommen werden.
Normenkette
AVG § 32 Abs. 4 Buchst. a S. 3 Fassung: 1982-12-20; RVO § 1255 Abs. 4 Buchst. a S. 3 Fassung: 1982-12-20; AVG § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1982-12-20; RVO § 1255a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1982-12-20; AVG § 32a Abs. 2 Fassung: 1982-12-20; RVO § 1255a Abs. 2 Fassung: 1982-12-20; AnVNG Art. 2 § 12b Abs. 1 S. 2; ArVNG Art. 2 § 12b Abs. 1 S. 2; AnVNG Art. 2 § 12b Abs. 3 S. 2; ArVNG Art. 2 § 12b Abs. 3 S. 2; AVG § 204; RVO § 1631 Abs. 1; SGB X §§ 8, 9 S. 2, §§ 20, 32 Abs. 1-2, § 39 Abs. 1 S. 2, § 42 S. 1, § 45 Abs. 1, 3 S. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1, 3, § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 43; SGG § 77; EWGV 574/72 Art. 45 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Schleswig (Entscheidung vom 13.10.1988; Aktenzeichen S 3 An 11/86) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 23.08.1989; Aktenzeichen L 4 An 89/88) |
Tatbestand
Streitig sind die Höhe einer Rente und eine Rückforderung.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger durch den Bescheid 1) vom 15. Oktober 1982 (vorzeitiges) Altersruhegeld (ARG) ab 1. August 1982. Dabei rechnete sie 53 Monate an Pflichtbeiträgen in den ersten fünf Versicherungsjahren (durchschnittlicher Wert 4,99), 90 Monate Ersatzzeiten wegen zuletzt in England verbrachter Kriegsgefangenschaft bis zum 22. Dezember 1948, dem im Entlassungsschein genannten Entlassungsdatum, und einen Monat (pauschale) Ausfallzeit nach damaliger Rechtslage jeweils mit dem Wert 8,67 an. Der Bescheid enthält zunächst nachfolgenden Text mit anschließenden Erläuterungen zur Berechnung der Rente, falls Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft vorliegen:
"Ihre Rente ist hiermit nach dem Angestelltenversicherungs-
Gesetz in Verbindung mit den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG festgestellt. Ihnen steht die ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften berechnete Leistung als die für Sie maßgebende deutsche Rente zu (siehe umseitige Erläuterungen). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird eine Prüfung des Rentenanspruchs und der Zahlungsvoraussetzungen vornehmen, wenn eine Änderung in den für die Anwendung des zwischenstaatlichen Rechts maßgeblichen Voraussetzungen eintritt bzw. eingetreten ist, jedoch bei dieser Feststellung nicht berücksichtigt werden konnte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angaben des ausländischen Versicherungsträgers, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihres Wohn- bzw. Aufenthaltsortes. Sie sind verpflichtet, uns jeden - auch den beabsichtigten - Wechsel in Ihren persönlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Die Überprüfung kann zum Widerruf des Bewilligungsbescheides führen. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind zu erstatten."
Sodann heißt es:
"Der Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld (§ 25 Abs 2
AVG) für Walter S. , geb 13.03.22 wird anerkannt. Der Versicherungsfall ist am 30.07.1982 eingetreten. Die Rente beginnt am 1.08.1982 (§ 67 AVG). Der Antrag ist am 29.07.82 gestellt worden. Die Höhe der Rente ergibt sich aus den beiliegenden Berechnungen. Die Rente wird ab 1.12.1982 laufend monatlich in Höhe von 850,20 DM gezahlt."
Es folgt die Berechnung des Rentenbetrages. Schließlich besagt die zum Bestandteil des Bescheides erklärte Anlage 6:
"Über das Ergebnis des ausländischen Rentenverfahrens (vgl
die Erläuterungen auf der Rückseite von Bl 1 dieses Bescheides) erhalten Sie zu gegebener Zeit weitere Mitteilung. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt, daß Leistungen gem § 105 b AFG nicht gezahlt wurden. Die Anerkennung der Ersatzzeit bis 22.12.48 erfolgt unter dem Vorbehalt, daß bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in Großbritannien nicht vorgelegen hat. Sollten vor diesem Zeitpunkt bereits Pflichtbeiträge liegen, ist die Ersatzzeit entsprechend zu kürzen und überzahlte Rentenbeträge zurückzufordern."
Nachdem die BfA im Februar 1983 von dem britischen Versicherungsträger erfahren hatte, daß englische Pflichtbeiträge nicht erst ab 23. Dezember 1948 bis 31. Oktober 1965, sondern schon ab 16. Februar 1948 entrichtet worden waren, stellte sie mit dem streitigen Bescheid 2) vom 26. Juli 1983, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1986, das ARG rückwirkend ab 1. August 1982 neu und mit einem niedrigeren Auszahlungsbetrag (777,20 DM für August 1982) fest. Sie rechnete nur noch 80 Monate Ersatzzeiten an und bewertete die Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Versicherungsjahre und die verbliebenen Ersatz- und Ausfallzeiten nunmehr mit dem Monatswert von nur noch 7,5. Dafür berief sie sich auf §§ 32 Abs 4 Buchst a Satz 3, 32a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), jeweils in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung (Art 20 Nr 6 und 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 - HBegleitG 1983 - vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857), und auf die durch Art 23 Nr 4 HBegleitG 1983 zum 1. August 1981 in Kraft gesetzte Neufassung von Art 2 § 12b Abs 1 und 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG). Zugleich forderte sie 955,60 DM vom Kläger zurück.
Dieser hat zwar die Kürzung der Rente wegen um zehn Monate verminderter Ersatzzeiten für Rechtens gehalten, aber mit der Klage verlangt, die Pflichtbeiträge der ersten fünf Versicherungsjahre und die verbliebenen Ersatz- und Ausfallzeiten in Vergangenheit und Zukunft weiterhin mit monatlich 8,67 zu bewerten und den rückzuzahlenden Betrag entsprechend zu verringern. Dem hat das Sozialgericht (SG) Schleswig im Urteil vom 13. Oktober 1988 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den streitigen Bescheid der Beklagten "mit der Maßgabe geändert, daß die Beklagte lediglich 335,-- DM zurückfordern darf und bei der Rentengewährung einen Zahlbetragsschutz zu berücksichtigen hat". Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23. August 1989). Das LSG hat ausgeführt: Die Beklagte habe das ARG zu Recht neu festgestellt, weil zehn Monate Ersatzzeiten aus der Rentenberechnung herauszunehmen seien und der Bescheid 1) einen nach § 32 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässigen Widerrufsvorbehalt enthalten habe. Dieser habe die Beklagte ermächtigt, die Rente rückwirkend neu festzustellen. Auf die §§ 45 und 48 SGB X komme es nicht an. Die Beklagte dürfe, was der Kläger nicht bestreite, die durch die Herausnahme der Ersatzzeiten entstandene Überzahlung in Höhe von 335,-- DM nach § 50 Abs 1 SGB X zurückfordern, die sich nach der vom SG eingeholten Vergleichsberechnung der Beklagten vom 31. Mai 1988 ergebe, wenn der bisherige Zahlbetrag dem einer mit nur 80 Ersatzzeitmonaten, aber mit dem Wert 8,67 berechneten Rente gegenübergestellt werde. Für die Zukunft sei das ARG jedoch mit dem neuen verfassungsgemäßen Monatsdurchschnitt von 7,5 für die genannten Zeiten zu berechnen. Der Rentenzahlbetrag werde aber gleichwohl aus Vertrauensschutzgründen nicht gemindert. Wegen des Zahlbetragsschutzes seien Rückforderungen infolge der Neubewertung der Zeiten ausgeschlossen.
Zur Begründung der - von LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor, die besondere Besitzschutzregelung des Art 2 § 12b AnVNG greife nur dann ein, wenn die Rentenminderung allein auf die Anwendung der §§ 32, 32a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) idF des HBegleitG 1983 zurückzuführen sei. Art 2 § 12b AnVNG bestimme lediglich, daß wegen des neuen Rechts eine Neufeststellung nicht erfolgen solle. Werde aber die Bindungswirkung eines Bescheides zulässigerweise nach den §§ 44ff SGB X wegen eines sonstigen Grundes beseitigt, finde das neue Recht uneingeschränkt Anwendung. Der Zahlbetragsbesitzschutz wirke sich nur dann aus, wenn der sonstige Grund eine Rentenerhöhung habe erwarten lassen, jedoch wegen des neuen Rechts eine Rentenminderung eingetreten sei. Andernfalls werde der Schutzgedanke der Vorschrift überspannt. Ein Teilbesitzschutz bei jeder negativen Auswirkung des neuen Rechts sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Auffassung des LSG führe dazu, daß der bisherige Rentenzahlbetrag (im vorliegenden Falle unter Abzug des Anteils, der auf die herauszunehmenden Ersatzzeiten entfalle) weitergezahlt werde und künftigen Rentenanpassungen unterliege. Dadurch werde auch in Zukunft verfassungswidriges Recht der gezahlten Rente zugrunde gelegt und diese einer Abschmelzung auf eine verfassungskonforme Leistungshöhe entzogen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Urteils des SG Schleswig vom 13. Oktober 1988 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger ist nicht durch einen zur Prozeßvertretung vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob die BfA das ARG rückwirkend ab 1. August 1982 und für die Zukunft auch wegen niedrigerer Bewertung der 53 Monate an Beitragszeiten in den ersten fünf Versicherungsjahren und der 81 Monate an beitragslosen Zeiten ohne Zahlbetragschutz hierfür kürzen durfte und ob der Kläger ihr deshalb mehr als 335,-- DM, nämlich 955,60 DM zu erstatten hat.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das nur von der Beklagten angefochtene Urteil des LSG ist im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Die BfA durfte die Rente nicht rückwirkend kürzen; demgemäß hat der Kläger nicht mehr als 335,-- DM zu erstatten; ferner hat die BfA das ARG für die Zukunft, dh seit Bekanntgabe des streitigen Bescheides 2), mindestens mit dem Betrag zu zahlen, der sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes bei Anrechnung des Wertes 8,67 für die og 134 Kalendermonate ergibt (sog Besitzstandsrente). Dies folgt - worauf im einzelnen noch einzugehen ist - daraus, daß die Beklagte den Bescheid 1) nicht für die Vergangenheit, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen durfte. Deswegen hat der Kläger nach § 50 Abs 1 SGB X 335,-- DM nur deswegen zu erstatten, weil der Bescheid 2), der den im Blick auf die Rentenhöhe teilbaren Bescheid 1) teilweise aufgehoben und dem Kläger die Erstattung von jedenfalls 335,-- DM auferlegt hat, insoweit bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Schließlich genießt der Kläger ab Bekanntgabe des Bescheides 2) Zahlbetragsschutz.
Zwar hat die BfA in dem streitigen Bescheid 2) das dem Kläger seit 1. August 1982 nach materiellem Rentenversicherungsrecht zustehende ARG richtig berechnet: Nach §§ 32 Abs 4 Buchst a Satz 3, 32a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 AVG, jeweils in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung (Art 20 Nr 6 und 7 HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857), sind nämlich - wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - die og 134 Monate an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten jeweils mit dem Wert 7,5 anzurechnen. Obwohl der Versicherungsfall bereits am 30. Juli 1982 eingetreten ist, findet grundsätzlich diese neue Gesetzesfassung Anwendung. Denn Art 2 § 12b Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 AnVNG in der zum 1. August 1981 in Kraft gesetzten Fassung (Art 23 Nr 4 HBegleitG 1983) dehnt den zeitlichen Anwendungsbereich dieser infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG SozR 2200 § 1255 Nr 18) vom 16. Juni 1981, verkündet am 1. August 1981, geänderten Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BSG SozR 2200 § 1255 Nr 26; § 1255a Nr 19; DRV 1987, 64; vgl auch BVerfG SozR 2200 § 1255 Nr 28) rückwirkend auch auf Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983 aus. Materiell-rechtlich trifft auch zu, daß die im Bescheid 1) als Ersatzzeit angerechneten zehn Monate, in denen für den Kläger, der kein Kriegsgefangener mehr war, seit 16. Februar 1948 Pflichtversicherungsbeiträge nach englischem Recht entrichtet worden waren, nicht zu berücksichtigen sind.
Gleichwohl stand dem Kläger das ARG bis zur Bekanntgabe des Bescheides 2) vom 26. Juli 1983 aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen in der Höhe zu, die ihm - zuzüglich eventueller gesetzlicher Rentenanpassungen - in dem Bescheid 1) zuerkannt worden war. Der Beklagten war es nämlich nicht erlaubt, die Rentenhöhe materiell-rechtlich rückwirkend herabzusetzen, weil sie den bindend gewordenen Bescheid 1) nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte. In diesem Zusammenhang unterliegt wegen der - wie ausgeführt - teilweise eingetretenen Bestandskraft des Bescheides 2) revisionsgerichtlicher Prüfung nur, ob der Bescheid 1) mit Blick auf die bewilligte Rentenhöhe über den mit 8,67 angerechneten Wert der zehn entfallenen Ersatzzeitmonate hinaus zu Recht rückwirkend zurückgenommen worden ist. Das ist aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall: Weil der Bescheid 1) ein bindendes Anerkenntnis des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruchs und die Beifügung der verschiedenen Vorbehalte hierzu rechtswidrig war, so daß die BfA die Rücknahme darauf nicht stützen durfte, und weil der Bescheid 1) nicht umgedeutet werden kann, ist Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des (auch) insoweit von Anfang an rechtswidrigen Bescheides 1) allein § 45 SGB X, der hier die Durchbrechung der Bindungswirkung dieses Bescheides nur mit Wirkung für die Zukunft erlaubt. Deswegen sind die neuen Werte (hier: 7,5) erst ab Bekanntgabe des Bescheides 2) unter Beachtung des Zahlbetragsschutzes anzuwenden. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Nach Art 2 § 12b Abs 1 Satz 2 und 3, Abs 3 Satz 2 und 3 AnVNG ist der jeweilige Satz 1, nachdem die neuen Werte auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983 gelten (s.o.) , nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (Satz 2 jeweils aaO). Ist hingegen eine - unanfechtbar zuerkannte - Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten (Satz 3 jeweils aaO).
Wie der erkennende Senat bereits aufgezeigt hat (SozR 2200 § 1255a Nr 19 S 54), ist Sinn dieser Übergangsregelung, einerseits das neue - verfassungsgemäße (BVerfG SozR 2200 § 1255 Nr 28; BSG aaO, S 57 ff) - Recht möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen, andererseits aber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der von der Neuregelung nachteilig Betroffenen Rechnung zu tragen; außerdem soll die Verwaltung davon entlastet werden, allein wegen dieser Rechtsänderung alle schon bindend beschiedenen Rentenansprüche von Amts wegen (§§ 44 Abs 1 Satz 1, 45, 48 Abs 1 SGB X) erneut zu überprüfen und neu festzustellen. Das bedeutet: Liegt eine "nicht mehr anfechtbare Entscheidung über einen Rentenanspruch" vor, ist die Rente nur neu festzustellen - und dann insoweit mit den neuen Werten zu berechnen -, wenn und soweit die Bestandskraft (Bindungswirkung) des Rentenbescheides aus anderen Gründen, dh hier: ungeachtet der Änderung der §§ 32 Abs 4 Buchst a, 32a Abs 1 und Abs 2 AVG, nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44 bis 49 SGB X) durchbrochen werden muß. Da sogar unter diesen engen Voraussetzungen das verfassungsrechtlich schutzwürdige Bestandsinteresse eines bindend beschiedenen Rentenempfängers nicht immer gewahrt ist, hat der Gesetzgeber durch die Garantie des bisherigen Zahlbetrages sichergestellt, daß kein Rentner, der sich wegen des ihm erteilten endgültigen Rentenbescheides in seiner Lebensführung auf eine bestimmte monatliche Rente einstellen durfte, eine Zahlbetragsminderung aufgrund der neuen Werte hinnehmen muß. Daraus folgt: Die Beklagte hätte den Bescheid 1) im Blick auf die neuen Werte rückwirkend nur abändern dürfen, wenn er keine "nicht mehr anfechtbare Entscheidung über einen Anspruch" gewesen wäre (Art 2 § 12b Abs 1 und 3 jeweils Satz 2 AnVNG). Andernfalls hätte sie ihn insoweit nur abändern dürfen, wenn und soweit trotzdem "die Rente neu festzustellen" war (jeweils Satz 3 Halbs 1 aaO). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Beklagte hat durch Bescheid 1) trotz der in ihm enthaltenen sechs Vorbehalte (ua Widerrufsvorbehalt, Rückzahlungsvorbehalt; zu der Vielzahl im Sozialrecht gebräuchlicher Vorbehalte siehe Schneider-Danwitz SGB -SozVers- GesKomm X § 32 Anm 31 bis 36 mwN) eine iS von Art 2 § 12b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 Satz 2 AnVNG "nicht mehr anfechtbare Entscheidung über einen Anspruch aufgrund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts" getroffen.
Mit dieser Formulierung ist hier aus den og Gründen des Vertrauensschutzes und der Verwaltungsentlastung gemeint, daß eine "für die Beteiligten in der Sache bindende" (§ 77 SGG), das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) endgültig abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO) der Neufeststellung der Rentenhöhe von Amts wegen unter Anwendung des Satzes 1 (jeweils aaO) solange entgegenstehen soll, bis die Voraussetzungen des Satzes 3 (jeweils aaO - Neufeststellung aus anderen Gründen) vorliegen.
Nach § 77 SGG ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Der Bescheid 1) ist bindend, weil der Kläger dagegen kein gegebenes Rechtsmittel eingelegt hat und weil die dem Verwaltungsakt beigefügten Vorbehalte keine gesetzlichen Regelungen iS von § 77 SGG sind (zum gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt, BSG Urteil vom 28. Februar 1990 - 10 RKg 17/89, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Bindungswirkung des Bescheides 1), dh die rechtliche Maßgeblichkeit der in ihm getroffenen Regelung für die erlassende Behörde (hier: die BfA) und den Adressaten (hier: den Kläger), besteht darin, daß dem Kläger ARG ab 1. August 1982 auf Dauer in der in diesem Verwaltungsakt festgestellten Höhe zu zahlen ist.
Das ergibt sich nicht allein schon daraus, daß der Bescheid 1) bindend geworden ist. Anders wäre es nämlich, wenn dieser - bindende - Verwaltungsakt nur eine einstweilige Regelung getroffen hätte, auf deren dauerhaften Bestand der Kläger nicht hätte vertrauen dürfen und welche die BfA ohnehin durch eine endgültige Entscheidung hätte ersetzen müssen. Auch einstweilige (vorläufige) Verwaltungsakte können Bindungswirkung (§ 77 SGG) entfalten, soweit - wenn auch zeitlich und ggf inhaltlich eingegrenzt - über den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens entschieden worden ist (Bundesverwaltungsgericht - BVerwGE 67, 99, 103; vgl § 141 Abs 1 SGG). Die Bindungswirkung einstweiliger Verwaltungsakte schafft Rechtssicherheit zwischen den Beteiligten für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum - möglicherweise noch lange ausbleibenden - Abschluß des Verwaltungsverfahrens, ohne notwendig die endgültige Entscheidung inhaltlich schon vorweg festzulegen. Denn sowohl bei abschließenden als auch bei einstweiligen Verwaltungsakten wird immer nur der jeweilige bekanntgegebene Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelung wirksam und bindend (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). Zum bekanntzugebenden Inhalt einstweiliger Verwaltungsakte gehört aber notwendig, daß sie nur für eine Übergangszeit (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4) Rechtswirkungen haben sollen. Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich (vgl zur Zeitgrenze der Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416) nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlaß des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG SozR 1200 § 51 Nr 8), durch den sie sich erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 17). Für ihre - nur bis zum endgültigen Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestehende - Bindungswirkung ist also iS von § 77 SGG "durch Gesetz" etwas anderes bestimmt (§ 39 Abs 2 SGB X; zum kontroversen Meinungsstand: Schimmelpfennig, Vorläufige Verwaltungsakte, 1989, S 131 ff mwN; vgl auch Kollmann, DÖV 1990, 189 mwN).
Jedoch führt die Auslegung des Bescheides 1), die auch dem Revisionsgericht obliegt (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2; jeweils mwN), zu dem Ergebnis, daß keine einstweilige Regelung, sondern eine iS von Art 2 § 12b Abs 1 und 3 jeweils Satz 2 AnVNG das Verwaltungsverfahren abschließende und den Rentenanspruch des Klägers inhaltlich umfassend anerkennende, dh eine endgültige Gesamtentscheidung über den Anspruch vorliegt.
Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14 mwN). Hat die Verwaltung - wie hier - die Wirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken wollen, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BSGE 37, 155, 160 = SozR 4600 § 143 f Nr 1). Lassen die Zusätze mehrere Auslegungen zu, muß sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2 mwN). In diesem Rahmen ist eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheides führt, im Zweifel, dh, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die richtige (Götz JuS 1983, 924, 926). Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) mitgeteilt werden, dh, es muß für ihn ersichtlich sein, daß der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 18; BSG SozR Nr 3 zu § 1299 RVO; Schimmelpfennig, aaO, S 160 und 14 mwN). Ferner muß der Verfügungssatz eines Rente endgültig bewilligenden Bescheides (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 RVO) eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung die abschließende Entscheidung über die Rentenart, den Rentenbeginn und Rentenhöhe enthalten (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; SozR 2200 § 1276 Nr 11 mwN). Ist jedoch der Bescheid im Blick auch nur auf eines dieser Elemente des Verfügungssatzes "vorläufig" und diese "Vorläufigkeit" für den Adressaten hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) verlautbart, handelt es sich - noch - nicht um eine endgültige "Anerkennung" des Rentenanspruchs iS von § 1631 Abs 1 RVO (BSG SozR 1200 § 51 Nr 8; vgl BSG SozR 4150 Art 4 § 2 Nr 1).
Der Bescheid 1) enthält einen im vorgenannten Sinn vollständigen Verfügungssatz über den erhobenen Rentenanspruch, ohne hinreichend bestimmt zu verdeutlichen, der darin zuerkannte Rentenzahlbetrag solle dem Kläger nur einstweilig (vorläufig) bis zu einer noch zu treffenden abschließenden Entscheidung zustehen. Die Beklagte hat in dem Bescheid 1) den geltend gemachten Rentenanspruch ausdrücklich "anerkannt" und erklärt, dem Kläger stehe (vorzeitiges) ARG ab 1. August 1982 "laufend monatlich in Höhe von 850,20 DM" zu. Ferner hat sie ausgeführt, die Rente sei "hiermit ... festgestellt" und stehe dem Kläger als die für ihn "maßgebende deutsche Rente" zu. Diese Formulierungen an hervorgehobener Stelle am Beginn des Bescheides 1) kann und darf ein verständiger Empfänger als abschließende Antwort der Verwaltung auf seinen Rentenantrag verstehen.
Etwas anderes ergibt sich für ihn aus den von der BfA angefügten Vorbehalten nicht. Ein ausdrücklicher Vorbehalt der endgültigen Entscheidung oder - was hier durch Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72 (Amtsbl EG 1972 Nr L 74 S 1) gesetzlich vorgegeben war - eine Feststellung "als vorläufige Leistung" und eine "Vorschußgewährung" (§ 42 SGB I) ist nicht erfolgt. Die Vorbehalte sind zT in sich und im Blick auf ihr rechtliches Verhältnis zueinander unklar und verdeutlichen auch zusammen gerade nicht, es werde trotz der "Anerkennung des Rentenanspruchs" nur eine einstweilige Regelung getroffen. Abgesehen von dem inhaltlich nicht näher bestimmten Vorbehalt, "daß Leistungen gem § 105b AFG nicht gezahlt wurden", dessen Rechtsnatur dunkel ist und für den der vorliegende Sachverhalt keinen Anknüpfungspunkt gibt, hat die BfA fünf weitere Vorbehalte ausgesprochen:
Im Blick auf eine "Änderung in den für die Anwendung des zwischenstaatlichen Rechts maßgeblichen Voraussetzungen", die "bei dieser Feststellung nicht berücksichtigt werden konnte", hat sie sich den "Widerruf" des Bescheides 1) und die Rückzahlung "zu Unrecht erbrachter Leistungen" durch den Kläger vorbehalten. Unklar ist hier schon, was unter "Änderungen" (im Vergleich wozu?) zu verstehen ist, welche Umstände bei Erlaß des Verwaltungsaktes nicht berücksichtigt werden konnten und welche Rentenbeträge möglicherweise zurückzuzahlen sein könnten. Ferner hat sie die "Anerkennung der Ersatzzeit bis 22.12.48" unter den Vorbehalt gestellt, daß "bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in Großbritannien nicht vorgelegen hat". Sollte es sich - was schon zweifelhaft ist - um einen Rücknahmevorbehalt handeln, ist offen, ob er sich - wie der Wortlaut andeutet - nur auf die Anerkennung des Ersatzzeittatbestandes oder auch auf den Verfügungssatz des Rentenbescheides erstreckt, der aber - wie gesagt - keine Entscheidung über einzelne Berechnungsfaktoren (hier: Ersatzzeiten) enthält. Gleiches gilt für den Vorbehalt, "die Ersatzzeit entsprechend zu kürzen", wenn vor dem 22. Dezember 1948 "bereits Pflichtbeiträge liegen". Außerdem läßt der weitere Vorbehalt, im Blick auf die Ersatzzeiten "überzahlte Rentenbeträge zurückzufordern" für den verständigen Adressaten des Bescheides offen, welchen Anteil des zuerkannten Rentenzahlbetrages er wird behalten können und welchen er möglicherweise wird zurückzahlen müssen und deshalb von vornherein bei seiner Lebensführung nicht wird einplanen können. Schließlich fehlt es an einer Klarstellung, ob der Widerrufsvorbehalt den Anerkennungs- und den Kürzungsvorbehalt umfaßt oder neben ihn tritt und ob der Rückzahlungsvorbehalt den späteren Rückforderungsvorbehalt umschließt oder - unter welchen Voraussetzungen - daneben ausübbar sein soll. Bei dieser Sachlage kann schon keine Rede davon sein, diese Zusätze im Bescheid 1) seien "klar, bestimmt, verständlich und - im Verhältnis zur Hauptregelung und untereinander - widerspruchsfrei" (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2 mwN).
Es kommt hinzu, daß derartige Zusätze in einem im übrigen als Rentenanerkennungsbescheid ausgestellten Verwaltungsakt den behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, aus allgemeinen Gründen nicht hinreichend bestimmt verlautbaren können. Solche Vorbehalte zeigen nämlich allenfalls an, daß die Verwaltung die Sache für sich noch nicht als in jeder Hinsicht endgültig abgeschlossen erachtet. Eindeutig gesagt wird aber nur, daß die Behörde möglicherweise auf die Angelegenheit zurückkommen und ihre Entscheidung revidieren will (vgl Wellas, Der Widerrufsvorbehalt von Verwaltungsakten, Diss. Tübingen 1973, S 143). Es wird also eine endgültige Entscheidung verlautbart und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsinhalt des Bescheides in Aussicht gestellt (BVerwGE 67, 99, 102 f; Schimmelpfennig, aaO, S 130), die in den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 44 bis 49 SGB X) ohnehin auch immer besteht, ohne daß deswegen die abschließende Natur des Bewilligungsbescheides fraglich ist. Das wird im vorliegenden Fall auch daran augenfällig, daß die Beklagte den Bescheid 1) so ausgestaltet hat, daß er - ein dem Kläger günstiges Ergebnis des ausländischen Rentenverfahrens unterstellt - unverändert und ohne Ergänzung oder Bestätigung durch einen weiteren Hoheitsakt eine dauernde Feststellung des Rentenanspruchs enthält. Unter solchen Umständen muß jedenfalls ein denkbarer (Rest-)Zweifel des verständigen Adressaten an der Endgültigkeit der Regelung des Bescheides 1) zu Lasten der Beklagten gehen. Sie hat es nämlich in der Hand, ihre Regelungsabsicht von vornherein mit der nötigen und gebotenen Klarheit auszudrücken, zumal sie in Fällen der vorliegenden Art schon im Gesetz (Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72) eine eindeutige - wenn auch inhaltlich näher auszugestaltende - Formulierung ("vorläufige Leistung") für den Fall vorfindet, daß sie keine endgültige, sondern nur eine einstweilige Regelung treffen will.
Nach alledem ist der Bescheid 1) eine bindende Entscheidung über den Rentenanspruch des Klägers iS von Art 2 § 12b Abs 1 und 3 jeweils Satz 2 AnVNG. Nach Satz 3 (jeweils aaO) durfte die Beklagte die neuen, verfassungsgemäßen Werte für "beitragslose" Zeiten (Satz 1 jeweils aaO) nur für die Zukunft zur Geltung bringen, weil sie nach § 45 SGB X nicht ermächtigt war, den Bescheid 1) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, so daß dieser Verwaltungsakt insoweit - abgesehen von seiner hier nicht streitigen, bestandskräftigen Teilrücknahme im Bescheid 2) - bindend geblieben ist und deswegen die Rente rückwirkend nicht "neu festzustellen" war.
Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 aaO zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Entgegen der Ansicht des LSG ist diese Vorschrift anzuwenden. Denn der Bescheid 1) war auch in der Gestalt, die er durch die im Blick auf zehn Ersatzzeitmonate bindend gewordene rückwirkende Teilrücknahme im Bescheid 2) erlangt hat, schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, weil er als endgültiger Verwaltungsakt nicht hätte erlassen und die in ihm enthaltenen Vorbehalte ihm nicht hätten beigefügt werden dürfen. Diese Vorbehalte durften daher nicht ausgeübt werden (vgl § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB X) und können deswegen die Anwendung des § 45 SGB X nicht hintanhalten. Schließlich kann Bescheid 1) nicht in einen einstweiligen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Dies ergibt sich aus folgendem:
Der Bescheid 1) durfte als das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) zeitlich und in der Sache abschließende "Anerkennung des Rentenanspruchs" iS von § 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 RVO noch nicht ergehen, weil die Sach- und Rechtslage noch nicht abschließend geklärt war und deshalb die Rentenhöhe - auch nach damaliger Ansicht der Beklagten - noch nicht endgültig feststand.
Zum einen war nämlich die Höhe der nur unter Anwendung deutschen Rechts zu zahlenden Rente (sog Inlandsrente) im Blick auf die als überprüfungsbedürftig erkannten Ersatzzeiten noch nicht geklärt; zum anderen stand auch noch nicht fest, ob der nach Art 46 Abs 1 und Abs 2 Buchst b EWG VO 1408/71 (Amtsbl EG 1971 Nr L 149 S 2) "tatsächlich geschuldete Betrag" wegen der britischen Beitragszeiten von dem Zahlbetrag der Inlandsrente abwich. Fest stand nur, daß der Kläger ARG dem Grunde nach schon allein nach deutschem Recht beanspruchen konnte. Bei dieser Sachlage hatte die BfA nach Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72 die Inlandsrente im Blick auf die europarechtlich noch ungeklärte Sach- und Rechtslage "sofort als vorläufige Leistung zu zahlen", aber wegen der nach deutschem Recht (allein) noch zweifelhaften Höhe dieser Leistung nur als Vorschuß iS von § 42 SGB I (dazu unten). Ein Rentenanerkennungsbescheid durfte jedenfalls auch insoweit, dh nur nach deutschem Recht, nicht ergehen. Der erkennende Senat (SozR 1200 § 42 Nr 4; vgl auch BSG SozR 1300 § 48 Nr 1) hat bereits entschieden, daß ein Rente endgültig bewilligender Bescheid nur ergehen darf, aber dann immer auch unverzüglich erlassen werden muß, worauf der Versicherte einen gerichtlich (§ 88 SGG) durchsetzbaren Rechtsanspruch hat, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe feststeht (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses). Denn die Anerkennung des Rentenanspruchs bezweckt, eine geschützte, unmittelbar, dh ohne weitere Sachaufklärung einklagbare Rechtsposition festzustellen, auf deren Bestand der Rentner vertrauen und deswegen sich auf Dauer in seiner Lebensführung einrichten darf.
Die Verpflichtung, den Rentenanerkennungsbescheid erst nach Ermittlung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (§ 20 Abs 1 und 2 SGB X) zu erlassen, darf nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherte durch Vorbehalte in Unkenntnis über den ihm monatlich zu Recht zustehenden Zahlbetrag gelassen wird und deswegen mit im Betrag ungewissen Rückforderungen rechnen muß (vgl BVerwGE 71, 48, 50). Im vorliegenden Fall konnte zudem der anfängliche, insoweit inzwischen korrigierte Inhaltsfehler des Bescheides 1), nämlich die objektiv unrichtige Anrechnung von zehn Monaten Ersatzzeiten, durch die beigefügten Vorbehalte rechtlich nicht ausgeglichen werden, weil sie - wie aufgezeigt - lediglich die nachträgliche Korrektur des Verwaltungsaktes ermöglichen, also entgegen § 32 Abs 1 SGB X (dazu unten) gerade nicht sicherstellen sollten, daß die Rente von Anfang an in rechtmäßiger Höhe gewährt wurde; sie räumten die eine "Anerkennung" des Anspruchs (§ 194 BGB) objektiv hindernden Versagungsgründe nicht aus, sondern sollten nur deren spätere Geltendmachung ermöglichen. Davon abgesehen dürfen Rentenanerkennungsbescheide iS von § 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 RVO schlechthin keine Vorbehalte enthalten, die den Adressaten im Blick auf eine noch nicht abschließend geklärte Sach- und Rechtslage in Ungewißheit lassen, in welchem Umfang, ab wann und wie lange ihm der im Bescheid ausgewiesene Rentenbetrag zusteht.
Dem steht § 32 SGB X nicht entgegen. Nach Abs 1 aaO darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung (Abs 2 aaO) nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Regelung 1) oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (Regelung 2). Nach Abs 3 aaO darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. Nebenbestimmung iS dieser Vorschriften ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Bescheides, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht - nicht die ab Bekanntgabe gegebene Wirksamkeit des Verwaltungsaktes - in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt (Schneider-Danwitz, SGb - SozVers - GesKomm, X § 32 Anm 3b; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl 1988, S 272 mwN S 284 f). § 32 Abs 1 und 3 SGB X gilt zwar für alle Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, wirkt sich aber nach Maßgabe der abschließenden oder einstweiligen Rechtsnatur der (Haupt-)Regelung unterschiedlich aus.
Keiner Darlegung bedarf, daß die im Bescheid 1) enthaltenen Vorbehalte die "Anerkennung des Rentenanspruchs" durch die in Anspruch genommene Befugnis zu einem nicht an gesetzliche Ermächtigungen (§§ 45 bis 49 SGB X) gebundenen Eingriff einschränken. Ebenso liegt auf der Hand, daß der Versicherte einen Anspruch auf Erlaß eines endgültigen Rentenbewilligungsbescheides (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 RVO) hat, sobald materiell-rechtlich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung objektiv vorliegen (§ 40 Abs 1 SGB I), auch wenn er ihn verfahrensrechtlich erst in dem Zeitpunkt durchsetzen kann, in dem die Behörde nicht mehr einwenden darf, die Sach- und Rechtslage sei aus zureichendem Grund (§ 88 SGG) noch nicht abschließend geklärt.
Besondere Rechtsvorschriften iS von § 32 Abs 1 Regelung 1 SGB X, welche die Beifügung von Vorbehalten bei endgültigen Rentenbescheiden iS von § 1631 Abs 1 RVO zulassen, gibt es nicht. Vorbehalte der hier in Frage stehenden Art sind ferner von vornherein rechtlich ungeeignet, die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1 Regelung 2 aaO) des endgültigen Rentenbewilligungsbescheides zu sichern, weil ein solcher - wie ausgeführt - gerade erst erlassen werden darf, wenn schon alle Voraussetzungen erfüllt und geklärt sind. Es kann deswegen an dieser Stelle offenbleiben, ob neben den in § 32 Abs 2 SGB X aufgeführten Nebenbestimmungen solche eigener Art, wie die Beklagte sie hier getroffen hat, überhaupt zulässig gesetzt werden dürfen (dazu BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr 2 mwN). Jedenfalls widerspricht es auch dem oben aufgezeigten Zweck (Abs 3 aaO) des abschließenden Rentenbescheides, die dem Rentner rechtmäßig und auf Dauer zustehenden monatlichen Rentenbeträge verläßlich und - ohne weitere Sachprüfung - einklagbar zu garantieren, sie mit solchen Nebenbestimmungen zu versehen, die den Adressaten zu Zweifeln veranlassen können, in welchem Umfang, ab wann und wie lange ihm der festgestellte monatliche Rentenbetrag zusteht.
Das bedeutet: Solange der für den Rentenanspruch erhebliche Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, darf (ggf muß) - abgesehen von einer nach § 53 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 SGB X gestatteten vertraglichen Regelung (dazu Bieback, SGb 1988, 924, 925 mwN zum Meinungsstand) - nur ein einstweiliger Verwaltungsakt ergehen, aber kein Rentenbescheid iS von § 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 RVO. Zum Erlaß einer bloß einstweiligen Regelung war die Beklagte - wie dargelegt - im vorliegenden Fall sogar nach Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72 und nach § 42 Abs 1 SGB I ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet. Dieser verfahrensrechtliche Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses ist schon deswegen iS von § 42 Satz 1 SGB X rechtserheblich, weil eine andere Entscheidung in der Sache, nämlich eine nur einstweilige Regelung, hätte getroffen werden müssen.
Der Senat knüpft hiermit an die zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 (Art II § 40 Abs 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl I 1469, ber 2218, ergänzt und geändert durch das am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 4. November 1982, BGBl I 1450, dort Art II § 25 Abs 1) ergangene Rechtsprechung des BSG zur Zulässigkeit von Vorbehalten im Rentenversicherungsrecht (dazu stellvertretend BSG SozR 2200 § 1286 Nr 2; SozR Nr 82 zu § 77 SGG mwN) an. Danach durfte die Behörde sich den "Widerruf" eines Verwaltungsaktes "in der Regel" nicht vorbehalten, wenn sie zu dessen Erlaß gesetzlich verpflichtet war. Jedoch hat das BSG in Ausnahmefällen Vorbehalte zu Rentenbescheiden zugelassen, wenn der Versicherungsträger nur dadurch künftigen und außerhalb seines Einwirkungsbereichs liegenden möglichen Änderungen einer für die Leistungszusage rechtserheblichen Tatsache Rechnung tragen konnte, die für den Fortbestand und das Ausmaß der Leistungszusage maßgebend war (BSG SozR Nr 82 zu § 77 SGG). Es handelte sich ferner um Fallgestaltungen, bei denen die Rente aus besonderem Grund ersichtlich nur "vorläufig" und "ohne eine Verpflichtung hierzu" (so BSGE 17, 295, 297 = SozR Nr 4 zu § 1286 RVO), als "Vorschußrentenbewilligung" (BSG SozR 2200 § 1286 Nr 2 S 7), durch "vorläufigen Bescheid" (so BSGE 20, 287, 288) oder im Blick auf mögliche nachträgliche Änderungen in leistungserheblichen Einkommensverhältnissen "im Vorgriff" (so BSGE 30, 124, 125 = SozR Nr 15 zu § 1241 RVO) bewilligt wurde, um den Interessen der Versicherten an alsbaldiger Leistung bzw an der Möglichkeit, sich auf eine bevorstehende wirtschaftliche Situation einrichten zu können, entgegenzukommen. Dies hat das BSG "gebilligt", obwohl das Vorgehen der Behörde "nicht auf eine positive Vorschrift des Gesetzes gestützt werden" konnte, weil die Behörde "aus trifftigem Grund" einen "angemessenen Ausgleich zwischen der Alternative, ob sie das Rentenbegehren ... ablehnen oder ob sie das Bezugsrecht unabänderlich auf unbegrenzte Zeit zuerkennen sollte", gefunden hatte (so BSGE 20, 287, 288). In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat betont, daß es der Behörde nicht gestattet ist, sich durch einen "Widerrufs"- oder Änderungsvorbehalt gegen mögliche Fehler ihrer Entscheidung abzusichern (BSGE 30, 124, 125 = SozR Nr 15 zu § 1241 RVO).
Hiervon weicht der Senat nicht iS von § 42 SGG ab, weil durch das SGB X - §§ 42, 43 SGB I ergänzend - insoweit neues Recht gesetzt worden ist. Er führt vielmehr die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG (E 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr 2) fort. Nunmehr sind nämlich im Anwendungsbereich des SGB X - vorbehaltlich abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen über endgültige Bescheide - für Geldleistungsverwaltungsakte, auf die - wie hier - ein Rechtsanspruch besteht, Ausnahmen von dem Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, das sich - wie dargelegt - nicht nur aus § 1631 Abs 1 RVO (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 15), sondern auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs 1 und 2 SGB X; Platzer, SGB 1983, 277, 279; für die Sozialgerichte: BSG-GS-E 30, 192, 202, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO) ergibt, nicht mehr zu "billigen". Denn jetzt stellt das Gesetz der Verwaltung ein Handlungsinstrumentarium zur Verfügung, mit dem sie den og besonderen Interessenlagen gerecht werden kann, ohne das Verwaltungsverfahren abschließende, den Verfahrensgegenstand umfassend regelnde Verwaltungsakte mit einem Widerrufs-, Rücknahme-, Rückforderungs- oder Änderungsvorbehalt etc erteilen zu müssen. Ob für Geldleistungsverwaltungsakte, die im Ermessen der Verwaltung stehen, nach § 32 Abs 2 SGB X etwas anderes gilt, wie der 11b Senat des BSG (SozR 3870 § 8 Nr 2) anzunehmen scheint, kann hier dahingestellt bleiben, zumal es sich dort um einen Fall einstweiliger Regelung (Vorwegzahlung; dazu unten) gehandelt haben dürfte. Soweit - wie hier - ein endgültiger Verwaltungsakt noch nicht ergehen darf, ist die Verwaltung ermächtigt (uU verpflichtet) - worauf zurückzukommen ist -, einstweilige Regelungen zu treffen, nämlich - vorbehaltlich besonderer Vorschriften über einstweilige Bescheide - einen Vorschuß (§ 42 SGB I; dazu stellvertretend BSG SozR 1200 § 42 Nr 4; Schimmelpfennig, aaO, S 16 ff mwN; zum Sonderfall der sog Urteilsrente: BSG SozR 1300 § 50 Nr 6), uU eine Vorwegzahlung (§ 17 Abs 1 Nr 1 SGB I iVm §§ 9 Satz 2, 32 Abs 1 SGB X; dazu BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr 2 mit kritischer Anmerkung von Bieback DVBl 1988, 453) oder ggf vorläufige Leistungen (§ 43 SGB I; dazu stellvertretend Schimmelpfennig, aaO, S 23 ff mwN) zu gewähren.
Ist hingegen - wie hier - ein endgültiger (begünstigender) Bescheid ergangen, darf er wegen einer im Zeitpunkt seines Erlasses (Bekanntgabe) objektiv vorliegenden Rechtswidrigkeit - wie § 45 Abs 1 SGB X sagt - "nur" unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 aaO zurückgenommen werden, so daß - wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat (BSGE 30, 124, 125 = SozR Nr 15 zu § 1241 RVO) - für einen Vorbehalt zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler des Verwaltungsaktes (Rücknahmevorbehalt als Unterfall des Widerrufsvorbehalts, so BVerwGE 67, 99, 102) kein Raum ist. Andernfalls könnte die Behörde, wenn sie wegen der Möglichkeit eines anfänglichen Fehlers einen Rücknahmevorbehalt anbringen dürfte, § 45 SGB X ins Leere laufen lassen (so BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr 2 zum Änderungsvorbehalt). Gleiches gilt für einen Vorbehalt, den Bescheid wegen nach seinem Erlaß objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern (hier: zu kürzen), im Blick auf § 48 Abs 1 SGB X, nach dem jede für den Verfügungssatz eines Bescheides rechtserhebliche ("wesentliche") nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit zu dessen Aufhebung (Abänderung) für die Zukunft (Satz 1 aaO) und nur unter abschließend aufgeführten Voraussetzungen für die Vergangenheit (Satz 2 aaO) führt.
Bei endgültigen (Anspruchs-)Geldleistungsbescheiden ist auch kein Raum für einen Widerrufsvorbehalt (§§ 32 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 Nr 1 Regelung 2 SGB X). Er könnte zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft dienen (BSGE 62, 32, 37, 42 = SozR 4100 § 71 Nr 2 mwN; Schimmelpfennig, aaO, S 121 mwN), wofür es - solange der Bescheid rechtmäßig ist - keinen Grund geben kann. Wird der Verwaltungsakt wegen einer Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig, gilt § 48 SGB X. Aus § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB X, der die Rücknahmefrist für rechtswidrige Bescheide auf zehn Jahre verlängert, wenn ua der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Widerrufsvorbehalt erlassen wurde, läßt sich, unabhängig von der Frage, ob hier unter "Widerrufsvorbehalt" der Rücknahmevorbehalt gemeint ist, schon deswegen Gegenteiliges nicht herleiten, weil er die Zulässigkeit des Vorbehalts nach anderen (spezialgesetzlichen) Vorschriften voraussetzt, nicht begründet. Eine Bewilligung unter Rücknahmevorbehalt ist ferner eine endgültige Entscheidung, die nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine Rücknahme vorgeschrieben sind, wieder beseitigt werden kann (so zutreffend BVerwGE 67, 99, 102 f).
Darüberhinaus steht einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt bei endgültigen Geldleistungsbewilligungen § 50 Abs 1 SGB X entgegen. Die Pflicht zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen setzt nämlich - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - nach Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 2 aaO zwingend voraus, daß der begünstigende Bescheid nach § 45 oder § 48 SGB X aufgehoben worden ist. Denn der Begünstigte, dem die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, kann nicht schlechter gestellt sein als derjenige, dem die Leistung "ohne Verwaltungsakt" zu Unrecht zugeflossen ist. Deshalb richtet sich die Rückforderung von Geldleistungen aufgrund eines endgültigen Verwaltungsaktes ausschließlich nach den §§ 50 Abs 1 Satz 1, 45, 48 SGB X (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr 2), nicht nach einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt (zu den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines ggf bei einstweiligen Bewilligungen zulässigen, nur auf behördlicher Entscheidung beruhenden Rückzahlungsvorbehalts zutreffend: BVerwGE 71, 48, 50).
Nach alledem waren die im Bescheid 1) enthaltenen Vorbehalte rechtswidrig und berechtigten die BfA nicht, ihn zurückzunehmen. Da die BfA keine der in Betracht zu ziehenden vorläufigen Regelungen "in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen" können (so § 43 Abs 1 SGB X), kommt es hier für die Anwendung des § 45 SGB X nicht darauf an, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt überhaupt und ggf unter den dort genannten Voraussetzungen in einen anderen - hier einstweiligen - Verwaltungsakt umgedeutet werden kann (vgl auch 140 BGB; zur Problematik gerichtlicher Umdeutungen stellv Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4. Aufl 1986, § 47 RdNr 4 mit umfangreichen Nachweisen zum kontroversen Meinungsstand).
Zu erwägen sind hier die Gewährung der Inlandsrente "als vorläufige Leistung" iS von Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72, eines Vorschusses (§ 42 SGB X) oder einer Vorwegzahlung, nicht eine vorläufige Leistung iS von § 43 SGB I, weil ein Zuständigkeitsstreit "zwischen mehreren Leistungsträgern" nicht vorliegt. Zwar hat das BVerwG (E 67, 99, 101 f; vgl auch E 74, 357, 365; Nachweise zur dadurch wiederaufgelebten Diskussion um den "vorläufigen Verwaltungsakt" ua bei Schimmelpfennig aaO, S 1 passim; Bieback SGb 1988, 453 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl 1988, S 186; Schoch, NJW 1990, 1228) eine Vielzahl weiterer "vorläufiger Regelungen" als denkbare Ergebnisse der Auslegung eines subventionsrechtlichen Leistungsbewilligungsbescheides in Erwägung gezogen (eine - noch nicht abschließende - Übersicht über "vorläufige" Verwaltungsakte gibt Schimmelpfennig, aaO, S 3 bis 83). Darauf ist, zumal die dort auch erörterte Abschlagszahlung hier nicht in Betracht kommt, nicht einzugehen, weil das SGB (Erstes und Zehntes Buch) nur zu den og drei Arten von einstweiligen Geldleistungsverwaltungsakten ermächtigt, soweit durch Rechtsvorschriften (hier: Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72) anderes nicht bestimmt ist (eine Aufstellung gegenüber §§ 42, 43 SGB I vorrangiger Spezialnormen für einstweilige Regelungen bei Schimmelpfennig, aaO, S 20, 25; zu den Gründen, aus denen von einer zusätzlichen generellen Ermächtigung zu einstweiligen -auch Teil- Regelungen im SGB abgesehen wurde, ders aaO S 113 mwN).
Die Beklagte hat im Bescheid 1) gegenüber dem Kläger nicht einmal angedeutet, sie zahle die Rente lediglich als vorläufige Leistung iS von Art 45 Abs 1 EWG VO Nr 574/72. Gleichfalls hat ein Wille der BfA, dem Kläger lediglich einen Rentenvorschuß iS von § 42 SGB I zu gewähren, im Bescheid 1) keinen Ausdruck gefunden. Nach dieser Vorschrift (dazu und zum folgenden auch Schimmelpfennig, aaO, S 16 ff, 113, 120 f) kann (auf Antrag: muß) der zuständige Leistungsträger (hier: die BfA) Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (Abs 1 Satz 1 und 2 aaO). Ein Vorschuß ist mit der endgültigen Rente nicht identisch, sondern eine Leistung eigener Art (st Rspr, BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 mwN). Daher muß die Verwaltung, will sie nur einen Vorschuß gewähren, im Bewilligungsbescheid für dem Empfänger unzweifelhaft klarstellen, daß es sich nur um eine vorläufige Leistung im Vorgriff auf die erst künftig ergehende Rentenbewilligung handelt, die bei dem noch notwendigen Erlaß des Rentenbescheides dort anzurechnen und ggf zu erstatten ist (Abs 2 aaO - Anrechnungs- und Erstattungsvorbehalt; zu den Mindestanforderungen an eine Vorschußbewilligung BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14 f; zu Sinn und Zweck, Anrechnung und Erstattung sowie den Voraussetzungen ebendort S 16, zur Verfassungsmäßigkeit ebendort S 17 f). Falls die Beklagte in Wirklichkeit - wie es dem damaligen Verfahrensstand entsprochen hätte - nur die Inlandsrente als "vorläufige Leistung" iS von Art 45 Abs 1 EWG VO 574/72 und diese nur als Vorschuß bewilligen wollte, litte der Bescheid 1) schon mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X) an einem offenkundigen und schweren Fehler (§ 40 Abs 1 SGB X) und wäre rechtswidrig und als einstweilige Regelung nichtig.
Der Bescheid 1) kann aber auch nicht in eine "Vorwegzahlung" umgedeutet werden. Ergänzend zu § 42 SGB I und von dieser Vorschrift nur ausgeschlossen, wenn nach dem Stand der Ermittlungen für die Verwaltung mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit schon feststeht, daß der Anspruch dem Grunde nach besteht (BSGE 62, 32, 41 = SozR 4100 § 71 Nr 2), hat der Leistungsträger außer in den spezialgesetzlich hierzu geregelten Fällen (zB § 43 SGB I; § 22 Abs 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVerfG; § 60a Abs 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG; § 51 Abs 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG) die Befugnis, durch einstweilige Regelung die beantragte Geldleistung (in vollem Umfang oder zum Teil) sogar schon dann zu bewilligen, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (so BSG aaO). Voraussetzung ist ferner, daß der gesetzliche Zweck der Leistung nur erreicht werden kann, wenn sie möglichst zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, dem sie abhelfen soll, erbracht wird, jedoch zwingende verfahrenstechnische Gründe die endgültige Gewährung oder eine Vorschußbewilligung noch unmöglich machen (BSG aaO, S 40 ff; vgl schon BSG SozR 2200 § 1286 Nr 2 S 7). Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I, nach dem der Leistungsträger verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß der Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen ua umfassend und schnell erhält, iVm § 9 Satz 2 SGB X, wonach das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) einfach und zweckmäßig durchzuführen ist, und § 32 Abs 1 Regelung 2 SGB X, der - wie bereits dargelegt - erlaubt, durch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt sicherzustellen, daß bei Eintritt der Rechtswirkungen des abschließenden Verwaltungsaktes Versagungsgründe nicht (mehr) vorliegen, also die Hinzufügung von Nebenbestimmungen zu einstweiligen Regelungen zu dem Zweck gestattet, daß sie nur unter deren Voraussetzungen wirksam werden oder wirksam bleiben (BSGE 62, 32, 40, 41 = SozR 4100 § 71 Nr 2; Schimmelpfennig, aaO, S 145, 152 ff). Der Ermächtigung zur Vorwegzahlung steht das oben aufgezeigte Verbot der vorzeitigen Entscheidung auch dann nicht entgegen, wenn der Berechtigte durch diese einstweilige Gesamtregelung schon alles erhält, was er zu bekommen hat, wenn sich nach abgeschlossener Sachverhaltsaufklärung ergibt, daß der Anspruch begründet ist. Denn die Einstweiligkeit ("Vorläufigkeit") der Vorwegzahlung hängt nicht davon ab, ob der Bescheid in der Sache eine umfassende Gesamt-oder nur eine Teilregelung enthält. (Diese kann - uU verbunden mit einer im übrigen einstweiligen Regelung - als endgültige ergehen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist; stellv BSGE 41, 113, 115 f = SozR 4100 § 41 Nr 22; vgl auch BSG SozR 2200 § 1276 Nr 11). Ausschlaggebend ist allein, ob dem Adressaten hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) verdeutlicht wird, daß es sich bei der bekanntgegebenen Regelung - zum Teil oder insgesamt - "derzeit noch nicht" um "das letzte Wort der Verwaltung", dh um eine das Verwaltungsverfahren endgültig abschließende Regelung handelt. Dies kann durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die noch ausstehende endgültige Entscheidung ("Vorbehalt der endgültigen Entscheidung", so § 22 Abs 4 KOVVerfG), durch eine auflösende Befristung der Einstweiligkeit der Vorwegzahlung oder durch eine andere klare und zweckmäßige Nebenbestimmung (§ 32 SGB X) geschehen (dazu BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr 2; zur Problematik der Zeitgrenze für die Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416; Schimmelpfennig, aaO, S 158; Tiedemann, DÖV 1981, 786, 791 mwN). Darauf ist hier nicht näher einzugehen, weil bei Erlaß des Bescheides 1) schon zur Überzeugung der BfA feststand, daß dem Kläger der Anspruch auf das (vorzeitige) ARG dem Grunde nach zustand, eine gleichwohl beabsichtigte bloße Vorwegzahlung also nicht hätte erfolgen dürfen (§ 42 SGB I). Außerdem reichen die im Bescheid 1) enthaltenen Vorbehalte nicht aus, eine Absicht der BfA, eine bloß einstweilige Regelung iS einer Vorwegzahlung zu treffen, hinreichend zu kennzeichnen (vgl BVerwGE 67, 99, 102 f).
Unter Würdigung aller dieser Umstände durfte demnach der Kläger den (auch) im Blick auf die in ihm enthaltenen Vorbehalte rechtswidrigen Bescheid 1) als endgültig "bindende Entscheidung über seinen Anspruch" iS von Art 2 § 12b Abs 1 und 3 jeweils Satz 2 aaO AnVNG verstehen. Da rechtswidrige Vorbehalte auch dann nicht ausgeübt werden dürfen, wenn der Bescheid bindend geworden ist (vgl BSGE 48, 120, 124 = SozR 4100 § 152 Nr 9), hatte er die rückwirkende Aufhebung des Bescheides 1) infolgedessen nur hinzunehmen, wenn die Beklagte dazu nach § 45 SGB X gesetzlich befugt war. Das war aber nicht der Fall.
Gemäß § 45 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X kann ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier: der Bescheid 1) - mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn - was hier nicht gegeben ist - Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) bestehen oder wenn der Begünstigte sich auf Vertrauen schlechthin nicht berufen kann (§ 45 Abs 2 Satz 3 SGB X). Ein Fall arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr 1 aaO) liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar im Rentenantrag objektiv unrichtige Angaben (Nr 2 aaO) über den Beginn der englischen Beitragszeiten gemacht. Darauf "beruht" der Bescheid 1) aber deswegen nicht, weil die Überprüfungsbedürftigkeit dieser Angaben der Beklagten bekannt war und sie - wie die Vorbehalte zeigen - aufgrund eigener Entscheidung bewußt das Risiko eingegangen ist, diese Zeiten trotz noch nicht abgeschlossener Ermittlungen anzurechnen (zur Risikoverteilung bei endgültigen und "vorläufigen" Verwaltungsakten stellvertretend Götz, JuS 1983, 924; Bieback SGb 1988, 453; jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides 1), nicht nur deren durch die Vorbehalte aufgezeigte Möglichkeit, gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt (Nr 3 aaO), liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beklagte kann die rückwirkende Abänderung des Bescheides 1) nicht auf § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB X stützen, weil die nach dessen Erlaß erfolgte Rechtsänderung (§§ 32 Abs 4 Buchst a Satz 3, 32a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 AVG) - wie aufgezeigt - nach Art 2 § 12b Abs 1 und 3 jeweils Satz 2 und 3 AnVNG kein eigenständiger Neufeststellungsgrund ist und andere wesentliche Änderungen in der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten sind. § 48 Abs 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlaß des früheren Verwaltungsaktes gegeben waren (BSGE 57, 274, 275 ff = SozR 1300 § 48 Nr 11; SozR 1300 § 43 Nr 1; BSGE 61, 278 = SozR 1300 § 45 Nr 29). Auf die Vorbehalte kann die Beklagte sich - wie dargelegt - nicht berufen, weil sie unzulässig waren (vgl BSGE 48, 120, 124 = SozR 4100 § 152 Nr 9).
Die Vorinstanzen haben daher die rückwirkende Rücknahme des Bescheides 1) durch den Bescheid 2), soweit dieser nicht unanfechtbar geworden ist, im Ergebnis insoweit zu Recht aufgehoben. Daraus folgt gemäß § 50 Abs 1 SGB X, daß der Beklagten eine Rückforderung von mehr als 335,-- DM nicht zusteht.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist hingegen, daß die BfA den Bescheid 1) mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat. Dies folgt schon daraus, daß nur die Beklagte Revision eingelegt hat. Die Rücknahme des Bescheides 1) für die Zukunft ist aber auch materiell-rechtlich richtig. Nach § 45 Abs 1 und Abs 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X darf der den Kläger von Anfang an in Höhe des Wertes von zehn Ersatzzeitmonaten rechtswidrig begünstigende Bescheid 1) innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ist mit noch hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß der Kläger - entgegen § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X - bis zur Bekanntgabe des streitigen Bescheides 2) noch nicht darauf "vertraut hat", der im Bescheid 1) festgestellte monatliche Rentenbetrag werde Bestand haben. Denn der Kläger rechnete mit der Möglichkeit, einige Ersatzzeitmonate könnten sich als nicht anrechenbar erweisen. In dieser Hinsicht hat er gegen die Rentenkürzung auch keine Bedenken erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1986 läßt noch erkennen, von welchen Erwägungen die Beklagte sich hat bei der Rücknahme leiten lassen (§ 35 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X).
Die BfA durfte und mußte demnach gemäß Art 2 § 12b Abs 1 und 3 jeweils Satz 3 Halbs 1 AnVNG die infolge der Rücknahme des Verfügungssatzes über die Rentenhöhe im Bescheid 1) für die Zukunft, dh ab Bekanntgabe des Bescheides 2), erforderlich gewordenen Neufeststellung des Rentenbetrages unter Anrechnung des Wertes 7,5 für die og 134 Kalendermonate vornehmen, wie bereits dargelegt wurde. Jedoch konnte sie mit Bescheid 2) die Rentenhöhe nur unter Beachtung des Zahlbetragsschutzes iS von Satz 3 Halbs 2 (jeweils aaO) festsetzen. Danach ist bei Anwendung des Satzes 1 (jeweils aaO) "als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten". Wie ausgeführt, bezweckt diese Vorschrift, daß kein Rentner eine Zahlbetragsminderung wegen Anrechnung der neuen Werte hinnehmen muß. "Bisheriger Zahlbetrag" ist daher der Rentenbetrag, der sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neufeststellung bei richtiger Berechnung der Rente (ggf unter Beachtung verbliebener Bindungswirkungen früherer Bescheide) unter Anrechnung der bisherigen Werte ergibt. Solange der mit den neuen Werten berechnete Rentenbetrag unter diesem "bisherigen Zahlbetrag" liegt, wirkte sich sonst die Neubewertung der "beitragslosen" Zeiten unzulässig auf den Rentner aus. Die Aussparungsvorschrift des § 48 Abs 3 SGB X (dazu und zu den Voraussetzungen der sog Abschmelzung BSGE 65, 8, 11 bis 14 = SozR 1300 § 48 Nr 55) ermöglicht eine allmähliche, das Vertrauen des Versicherten beachtende Annäherung des Rentenzahlbetrags an den Wert der verfassungsgemäß errechneten Rente nach gesetzlichen Rentenanpassungen, die wesentliche nachträgliche Änderungen iS von § 48 Abs 1 SGB X sind.
Nach alledem war das Urteil des LSG, mit dem auch die weitergehende Klage abgewiesen worden ist, im Ergebnis zu bestätigen und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
BSGE, 104 |
NVwZ 1991, 303 |
DVBl. 1990, 1363 |