Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzugehen: Referendare waren während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 versicherungsfrei.

Die Entgeltlosigkeit als solche steht der Nachversicherung nicht entgegen.

 

Normenkette

RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1945-03-17; AVG § 1 Abs. 2 Fassung: 1952-08-13, § 12 Nr. 4 Fassung: 1945-03-17

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 27. August 1954 bis Ende Februar 1957 nachzuversichern ist. In dieser Zeit befand er sich als Gerichtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen und bezog vom 1. September 1955 an einen Unterhaltszuschuß. Beiträge zur Angestelltenversicherung wurden für ihn nicht entrichtet. Mit dem 8. August 1958 schied er aus dem Vorbereitungsdienst und Staatsdienst ohne Versorgung aus. Für die Zeit von März 1957 an wurde er nachversichert. Für die vorhergehende Zeit lehnte die Beklagte die Nachversicherung mit Bescheid vom 11. Mai 1960 und Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1961 ab.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Für die Zeit, in der der Kläger keinen Unterhaltszuschuß erhalten hat, verneinte das Landessozialgericht (LSG) die Voraussetzungen für die Nachversicherung nach Art. 2 § 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) schon deshalb, weil der Kläger keine entgeltliche, an sich unter die Versicherungspflicht nach § 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF fallende Tätigkeit ausgeübt habe. Auch sei er nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AVG aF als Beamter versicherungsfrei gewesen, weil weder zu seinen Gunsten noch allgemein für die Widerrufsbeamten in Hessen eine Entscheidung nach § 172 Abs. 2 RVO über das Vorliegen der Versicherungsfreiheit ergangen sei.

In der nachfolgenden Zeit aber sei der Kläger nicht nur nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO, sondern - wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem ähnlichen Fall entschieden habe (Urteil vom 18. Juli 1962 - 1 RA 309/61 -, BSG 17, 206) - auch nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO versicherungsfrei gewesen, weil er sich in wissenschaftlicher Ausbildung befunden habe. Da die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO nicht dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 8 AVG nF sinngemäß entspreche, könne die Nachversicherung auch für diese Zeit nicht verlangt werden (Urteil vom 5. Februar 1963).

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger (sinngemäß),

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und des angefochtenen Bescheides vom 11. Mai 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1961 die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, für die Zeit vom 27. August 1954 bis zum 28. Februar 1957 nachzuversichern,

hilfsweise,

gemäß Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Art. 2 § 4 AnVNG einzuholen.

Er rügt die Verletzung der Art. 3, 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), der §§ 48, 21, 23 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Art. 1 § 6 Abs. 1 und 9, Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG sowie des § 172 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2 und § 169 Abs. 2 RVO.

Zur Begründung führt er aus, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Art. 2 § 4 AnVNG seien alle Beamten im Vorbereitungsdienst, die nach dem 1. März 1957 ausgeschieden sind, nachzuversichern. Eine Einschränkung für diejenigen Beamten, deren Vorbereitungsdienst nach der Rechtsprechung zum früheren Recht gleichzeitig der wissenschaftlichen Ausbildung diente, sei nicht getroffen worden. Ein solcher Ausschluß sei aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen; denn Art. 3 GG gebiete die gleiche Behandlung aller aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidenden Beamten. Darüber hinaus gebiete die in Art. 33 Abs. 5 GG ausgesprochene Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mindestens bei allen nach dem 1. März 1957 aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidenden Beamten auch für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit § 9 AVG nF anzuwenden. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (Beschluß vom 11. Juni 1958, NJW 1958/1228 ff), gehöre zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Rechten auch der Anspruch auf eine Versorgung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Dieser Anspruch sei in § 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes konkretisiert worden; denn danach habe der Dienstherr auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies gelte, wie § 23 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes klarstelle, auch für diejenigen Beamten auf Widerruf, die nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes entlassen werden.

Bei der Beurteilung der Nachversicherungspflicht für die Zeit, in der der Kläger keinen Unterhaltszuschuß bezogen habe, habe das LSG überdies die Bedeutung des Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG verkannt und nicht beachtet, daß der Vorbereitungsdienst auch dann, wenn kein Entgelt gewährt wurde, als versicherungspflichtige Tätigkeit zu behandeln sei.

Weiter habe das LSG zu Unrecht § 172 Abs. 2 RVO dahin ausgelegt, es sei ein Gewährleistungsbescheid im Sinne von § 169 Abs. 2 RVO erforderlich. Gegenstand der in § 172 Abs. 2 RVO gemeinten Entscheidung sei allein die Frage, ob eine Tätigkeit als Beamter zur Berufsausbildung vorliege. Diese habe der Dienstherr mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den Beruf des Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts getroffen. Der Kläger sei danach mindestens für die Zeiten nachzuversichern, in denen er keinen Unterhaltszuschuß erhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das beigeladene Land Hessen hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das LSG eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Kläger auch für die vor dem 1. März 1957 liegende Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes nachzuversichern.

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte weitergehende Nachversicherung ist Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG. Danach gilt § 9 AVG auch für die vor dem 1. März 1957 liegenden Zeiten, wenn nach den jeweils geltenden, dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und dem § 8 AVG sinngemäß entsprechenden Vorschriften, Versicherungsfreiheit bestanden hat.

Da nach § 9 AVG versicherungsfreie Personen für die Zeit nachzuversichern sind, "in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären", ist entscheidend, ob der Kläger von August 1954 bis Februar 1957 der Versicherungspflicht unterlegen hätte, wenn er nicht nach Vorschriften, die dem § 6 Abs.1 Nr. 2 bis 6 und § 8 AVG sinngemäß entsprechen, versicherungsfrei gewesen wäre. Das LSG hat dies zutreffend verneint.

In der Zeit, in der der Kläger einen Unterhaltszuschuß und damit Entgelt im Sinne der Rentenversicherungsgesetze erhalten hat (vgl. BSG 15, 65; 17, 206, 208), übte er zwar eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 1 AVG aF aus. Seine Versicherungsfreiheit beruhte aber nicht auf dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 6 und § 8 AVG sinngemäß entsprechenden Vorschriften. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - 1 RA 23/59 - BSG 11, 278, 281; Urteil vom 18. Juli 1962 - 1 RA 309/61 - BSG 17, 206; Urteil vom 18. Juli 1962 - 1 RA 254/61 - SozR Art. 2 § 3 ArVNG Nr. 2), waren Referendare während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig und deshalb nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO (§ 1 Abs. 2 AVG aF; vgl. auch § 12 Nr. 4 AVG aF) versicherungsfrei, d.h. nach einer Regelung, die sinngemäß in das neue Recht der Angestelltenversicherung nicht übernommen worden ist. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.

Das LSG hat allerdings angenommen, der Kläger sei für die Zeit vom 1. September 1955 an auch nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO und damit nach einer Vorschrift versicherungsfrei gewesen, die der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG entspricht. Gegen diese Annahme bestehen jedoch Bedenken, weil nach den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG eine Entscheidung nach § 172 Abs. 2 RVO über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Hessen nicht ergangen ist. Erst eine solche Entscheidung aber - und nicht bereits das bloße Vorliegen eines Sachverhalts nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO - hätte die Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 zu begründen vermocht (BSG 11, 278, 280; BSG SozR Art. 2 § 3 ArVNG Nr. 2). Dem gegen diese Auffassung gerichteten Einwand der Revision, § 172 Abs. 2 RVO enthalte lediglich eine Zuständigkeitsregelung, verlange aber keine besondere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO, weil diese bereits mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf getroffen worden sei, vermochte der Senat nicht zu folgen. Nach der Gesetzesfassung wird ersichtlich eine selbständige Überprüfung und Entscheidung verlangt, der - wie ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 169 Abs. 2 RVO ergibt - eine dem Gewährleistungsbescheid ähnliche Bedeutung zukommt. Daß solche Entscheidungen für Gerichtsreferendare in einzelnen Ländern getroffen worden sind, ergibt sich aus dem der Entscheidung BSG 17, 206 zugrunde liegenden Streitfall. Folgte man der Ansicht der Revision, hätte die Regelung des § 172 Abs. 2 RVO keinerlei Sinn; es hätte ihrer gar nicht bedurft.

Für die Zeit vom 1. September 1955 bis 28. Februar 1957 kommt danach eine Nachversicherung nicht in Betracht, weil der Kläger in dieser Zeit allein nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO (§ 1 Abs. 2 AVG aF) und damit nicht nach einer dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 6 und dem § 8 AVG sinngemäß entsprechenden Vorschrift versicherungsfrei war.

Für die vorhergehende Zeit vom 27. August 1954 bis 31. August 1955 hat der Kläger aus denselben Gründen ebenfalls keinen Anspruch auf Nachversicherung.

In dieser Zeit hat der Kläger keinen Unterhaltszuschuß bezogen und damit eine Beschäftigung ausgeübt, die schon nach § 1 AVG aF nicht versicherungspflichtig war. Zu Recht weist der Kläger demgegenüber auf die Vorschrift des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 AnVNG hin, nach der die Regelung des Satz 1 bei Beamten für die Zeit des Vorbereitungsdienstes auch dann gilt, wenn ein Entgelt nicht gewährt wurde. Die Entgeltlosigkeit als solche steht danach der Nachversicherung nicht entgegen. Damit wird der entgeltlose Vorbereitungsdienst aber lediglich behandelt, als ob es sich um eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 1 AVG aF gehandelt habe. Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Bestimmung nicht zu. Für die Nachversicherung werden vielmehr - abgesehen von der Entgeltlosigkeit - dieselben Voraussetzungen wie für die von Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 erfaßten Zeiten verlangt. Das ergibt sich aus dem Anschluß des Satzes 2 an den Satz 1 mit der Wendung: "dies gilt ... auch dann ...". Wird aber der vom Kläger in der Zeit vom 27. August 1954 bis 31. August 1955 geleistete Vorbereitungsdienst als entgeltlicher gedacht, so greift auch insoweit § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO als Grund für die Versicherungsfreiheit und damit keine dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 6 und dem § 8 AVG entsprechende Vorschrift ein. Danach sind auch für diese Zeit die Voraussetzungen des Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG für die Nachversicherung nicht erfüllt.

Auch die vom Kläger angeführten Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes können zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zwar können die Nachversicherungsvorschriften des Rentenversicherungsrechts u.a. auch als ein Ausfluß der in § 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes genannten Sorgepflicht des Dienstherrn gesehen werden. Dieser Zusammenhang nötigt jedoch nicht zu der Annahme, die Nachversicherung müsse sich grundsätzlich auf alle je zurückgelegten Dienstzeiten erstrecken. Ihr Umfang ist vielmehr allein dem Rentenversicherungsrecht, d.h. hier Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG in Verbindung mit § 9 AVG, zu entnehmen. Wenn nach diesen Vorschriften nicht alle zurückliegende Zeiten der Referendarausbildung, sondern nur die nach einem Stichtag liegenden Zeiten nachversichert werden, so kann die Zulässigkeit einer solchen Regelung nicht am Beamtenrechtsrahmengesetz, sondern allenfalls an den Grundsätzen des Verfassungsrechts gemessen werden. Aus diesen ergeben sich jedoch keine Bedenken gegen die Vorschrift des Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG in der vom Senat getroffenen Auslegung.

Ein Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG, der den Gesetzgeber an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bindet, besteht - wie die Beklagte mit Recht ausgeführt hat - schon deshalb nicht, weil die Nachversicherung von Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Vielmehr haben die Neuregelungsgesetze insofern eine Vergünstigung gebracht, die dem früheren Recht unbekannt war. Im übrigen kann auch zweifelhaft sein, ob Gerichtsreferendare, die sich erst in der Ausbildung befinden und nach deren Abschluß regelmäßig aus dem Staatsdienst ausscheiden - und zwar auch dann, wenn sie eine Beamtenlaufbahn antreten -, überhaupt zum "Berufsbeamtentum" zu rechnen sind. Jedenfalls unterscheidet sich ihre Stellung, die allein vom Ausbildungszweck geprägt ist, von der des Berufsbeamtentums, dem das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 11. Juni 1958 (NJW 1958, 1228) die Funktion zuschreibt, "eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden" (aaO S. 1229). Die Verpflichtungen des Gesetzgebers und des öffentlichen Dienstherrn können aber gegenüber einer Beamtengruppe, die nicht so sehr in einer der Allgemeinheit dienenden Funktion, sondern hauptsächlich zu ihrer eigenen Ausbildung vorübergehend im Staatsdienst steht, andere und weniger weitgehende sein als gegenüber sonstigen Beamten.

Wie der Senat in seinen früheren Urteilen ausgeführt hat, verstößt es auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn der Vorbereitungsdienst der Referendare entweder ganz oder nur zu einem Teil nachversichert wird je nachdem, ob er ganz oder zu einem Teil nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung (1. März 1957) liegt. Der Vorbereitungsdienst wird gleich behandelt, wenn er von einem bestimmten Tag an der Nachversicherung unterliegt. Es versteht sich nicht von selbst, daß alle Referendare, deren Nachversicherungsfall nach dem Inkrafttreten der Neuregelung liegt, einen Anspruch auf die Nachversicherung der gesamten Referendarzeit haben müssen. Der Gesetzgeber ist im allgemeinen frei, Gesetze mit Wirkung nur für die Zukunft zu erlassen. Für die durch den Stichtag bedingte und unterschiedliche Durchführung der Nachversicherung von Referendaren in der Übergangszeit lassen sich auch vernünftige Gründe anführen. Dazu gehören Erwägungen der Art, daß Reformen grundsätzlich nur für die Zukunft gedacht sind und daß neu eingeführte Vergünstigungen, insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen - die hier allein den Beigeladenen treffen (§ 124 Abs. 1 AVG) - nicht in die Vergangenheit zurück ausgedehnt zu werden brauchen. Von ähnlichen Erwägungen ist auch der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1966 - 11 RA 249/64 - ausgegangen; er hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Nachversicherung von Referendaren in der Übergangszeit entschieden, daß auch die Mitglieder geistlicher Genossenschaften nicht für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Nachversicherungsvorschriften der Neuregelungsgesetze nachzuversichern sind. Da die vor dem 1. März 1957 aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Gerichtsreferendare überhaupt nicht nachversichert werden (BSG 11, 278) und bis zu diesem Zeitpunkt weder der Kläger noch der Beigeladene mit der Nachversicherung haben rechnen können, erscheint das Ergebnis - Nachversicherung für Zeiten vom 1. März 1957 an - auch nicht unbillig.

Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß zu der vom Kläger hilfsweise beantragten Aussetzung des Verfahrens und zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht überhaupt zulässig wäre, weil möglicherweise der Anspruch des Klägers auch bei der von ihm behaupteten Ungültigkeit des Art. 2 § 4 AnVNG unbegründet ist (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1965 - 1 RA 245/62 - BSG 23, 69).

Die Revision des Klägers erweist sich danach als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2297146

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