Leitsatz (redaktionell)
Die Teilnahme eines Versicherten an einer Gewerkschaftsversammlung ist nur dann seiner versicherten Tätigkeit in dem Beschäftigungsunternehmen zuzurechnen, wenn ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit seiner eigenen konkreten betrieblichen Tätigkeit besteht.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1965 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Ehemann und Vater der Kläger, der Fliesenleger H B, starb am 27. September 1962 an den Folgen eines am 26. September 1962 erlittenen Verkehrsunfalls. Er hatte tagsüber in N gearbeitet und am Abend an einer Versammlung seiner gewerkschaftlichen Berufsfachgruppe, die in E stattfand, teilgenommen. Von dort aus war er nach Hause unterwegs, als ihm in Mönchengladbach, seinem Wohnort, beim Überqueren der Straße der tödliche Unfall zustieß.
Die Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche durch Bescheid vom 28. Februar 1963 mit der Begründung ab, die Teilnahme an einer Gewerkschaftsversammlung sei als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen; deshalb habe auch der Weg des Ehemannes und Vaters der Kläger von der Versammlung nach Hause nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Mit der Klage hiergegen haben die Kläger geltend gemacht, die Versammlung der Fachgruppe Fliesenleger der Industriegewerkschaft (IG) Bau-Steine-Erden am 26. September 1962 habe im wesentlichen der Erörterung von Fachfragen gedient, welche sich auf die Betriebsarbeit der Versammlungsteilnehmer bezogen haben. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, die damalige Gewerkschaftsversammlung, in der vornehmlich Tariffragen behandelt worden seien, habe lediglich allgemeinen Erwerbsinteressen der Teilnehmer gedient; aus diesem Grunde sei der Ehemann und Vater der Kläger auch nicht auf einem mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Weg verunglückt.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger unter Bezugnahme auf eine Äußerung der Verwaltungsstelle Essen vom Bezirk Nordrhein der IG Bau-Steine-Erden vom 15. Oktober 1964 vorgetragen, die Teilnehmer an der Fachgruppenversammlung seien hauptsächlich über den Inhalt eines Akkordtarifvertrages aufgeklärt worden, der zwischen den Tarifpartnern kurz vorher ausgehandelt worden sei und die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar berührt habe; rein gewerkschaftliche Fragen hätten in jener Versammlung keine wesentliche Rolle gespielt. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 14. Oktober 1965 die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Der Ehemann und Vater der Kläger könne auf dem unfallbringenden Weg nur unter Versicherungsschutz gestanden haben, wenn seine Teilnahme an der Fachgruppenversammlung der Fliesenleger als eine versicherte Betriebstätigkeit anzusehen sei (§ 543 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 geltenden Fassung). Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben gewesen. Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Gewerkschaftsversammlung könne als eine Betriebstätigkeit nur gewertet werden, wenn sie in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen stehe (BSG 8, 170). Dieser rechtlich wesentliche Zusammenhang werde im vorliegenden Falle aber nicht schon dadurch hergestellt, daß der Verunglückte als Arbeitnehmer Mitglied der IG Bau-Steine-Erden gewesen sei, deren Bezirksfachgruppe Fliesenleger Nordrhein angehört und durch seine Teilnahme an der Fachgruppenversammlung zum Funktionieren der Gewerkschaft beigetragen habe. Als Tarifpartner werde die Gewerkschaft nicht in der Weise tätig, daß sie als Beauftragte ihrer Mitglieder deren konkrete Arbeitsverhältnisse neu vereinbare. Der Tarifvertrag (TV) schaffe im wesentlichen Normen, die wie sonstige Rechtsnormen auf das Einzelarbeitsverhältnis beherrschend einwirkten. Der für den Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Teilnahme an einer Gewerkschaftsversammlung und der Betriebsarbeit werde auch nicht dadurch begründet, daß in der Versammlung der wesentliche Inhalt eines TV bekanntgegeben und erläutert werde. Insoweit werde lediglich einer Informationspflicht den Gewerkschaftsmitgliedern gegenüber genügt. Nach § 7 des geltenden Tarifvertragsgesetzes sei es Aufgabe des Arbeitgebers und nicht der Gewerkschaft, für die Bekanntgabe des Vertragsinhaltes an die Arbeitnehmer zu sorgen. Soweit die Erläuterung eines neuen TV in einer Fachgruppenversammlung für die einzelnen Arbeitnehmer und ihre Betriebe gewisse Vorteile bringe, könne es sich nur um eine Nebenwirkung handeln, die für die Wahrnehmung von Betriebsinteressen nicht ins Gewicht falle. Daran ändere es im vorliegenden Falle auch nichts, daß in der Versammlung vom 26. September 1962 § 7 des damals abgeschlossenen TV für das Fliesenlegergewerbe besprochen worden sei. Nach dieser Bestimmung seien die Tarifpartner lediglich im Verhältnis zueinander verpflichtet, ihren ganzen Einfluß zur Durchführung und Aufrechterhaltung des Vertrages einzusetzen und Verstöße nachdrücklichst zu bekämpfen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung berühre nicht unmittelbar die Interessen der einzelnen Betriebe, sondern diene der Ordnungsfunktion der Tarifpartner für das Arbeitsleben. Auf einen oder mehrere Betriebe abgestellte konkrete Maßnahmen seien mit der Erfüllung der Verpflichtung der Tarifparteien aus § 7 des TV nicht verbunden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist den Klägern am 13. Januar 1966 zugestellt worden. Sie haben gegen das Urteil am 19. Januar 1966 Revision eingelegt und diese am 24. Januar 1966 wie folgt begründet: Es treffe zwar zu, daß der Besuch einer Gewerkschaftsversammlung für einen Arbeitnehmer als Mitglied der Gewerkschaft nicht ohne weiteres unter Versicherungsschutz stehe. Wenn aber wie im vorliegenden Falle der Arbeitnehmer an einer solchen Versammlung teilnehme und in ihr der Inhalt eines TV, vor allem dessen Auswirkung auf die Berufsarbeit des Teilnehmers, besprochen werde, sei der Versicherungsschutz für den Versammlungsbesuch gegeben; denn unter dieser Voraussetzung ergäben sich für den Arbeitnehmer aus seiner Teilnahme an einer solchen Versammlung unmittelbare Reflexe in seine Betriebssphäre. Für ihn dürfe die Rechtslage nicht anders beurteilt werden, als sie für den Arbeitgeber bestehe, der beim Besuch einer Veranstaltung seines Berufsverbandes zweifellos uneingeschränkt Versicherungsschutz genieße. Im vorliegenden Falle sei von Bedeutung, daß in der gewerkschaftlichen Fachversammlung besonders beachtenswerte Klauseln eines neu abgeschlossenen TV besprochen worden seien. Die Erörterung konkreter Fachfragen, die sich aus dem Akkordtarifvertrag der Fliesenleger ergeben hätten und bei denen die künftige Arbeitsweise eine Rolle gespielt habe, hätte jedem einzelnen Betrieb, aus dem die Versammlungsteilnehmer stammten, förderlich sein können.
Die Kläger beantragen,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, den Klägern Hinterbliebenenleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt u.a. aus: Als Gewerkschaftsmitglied habe der Ehemann und Vater der Kläger im eigenwirtschaftlichen Interesse an der Versammlung seiner Fachgruppe teilgenommen; er sei über den neuen TV in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Gewerkschaft unterrichtet worden. Dies sei nicht in Erfüllung einer dem Unternehmer seines Beschäftigungsunternehmens obliegenden Verpflichtung geschehen. Das gleiche gelte für Erörterungen der Versammlungsteilnehmer über die praktische Behandlung der Fliesen bei der Betriebsarbeit.
Bei der Teilnahme an Veranstaltungen einer Berufsorganisation sei für Arbeitnehmer wie für Unternehmer ein gewisser vorversicherungsrechtlicher Raum vorhanden, der für den Unternehmer naturgemäß anders sei als für den Arbeitnehmer. Dementsprechend beurteile sich die Frage, in welchen Grenzen der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an solchen Veranstaltungen gegeben sei, für Arbeitnehmer und Unternehmer unterschiedlich.
II
Die Revision der Kläger ist zulässig. Sie hatte auch insofern Erfolg, als die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß.
Die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche hängt davon ab, ob der Ehemann und Vater der Kläger bei seiner Teilnahme an der Gewerkschaftsversammlung am 26. September 1962, von der aus er den zum Unfall führenden Heimweg angetreten hatte, unter Versicherungsschutz stand. Das LSG hat diese Frage verneint, obwohl nach der Auffassung des erkennenden Senats der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht ermöglichte. Zwar ist das LSG bei seiner Entscheidung von den rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 (BSG 8, 170 ff) zur Frage des Versicherungsschutzes eines Betriebsangehörigen und Mitgliedes einer Berufsorganisation beim Tätigwerden für diese Organisation zur Geltung gekommen sind. Es hat zutreffend ausgeführt, daß der Versicherungsschutz für die Beteiligung an der Veranstaltung einer Berufsorganisation nur begründet ist, wenn zwischen dieser Beteiligung und der eigenen Betriebstätigkeit der Veranstaltungsteilnehmer ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht. Hierfür ist es nicht erforderlich, daß die Teilnehmer an der Erreichung der Veranstaltungszwecke aktiv mitwirken; es kann auch die bloße Anwesenheit genügen, wenn mit ihr, z.B. durch die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen, der eigenen Betriebsarbeit des Teilnehmers in rechtlich wesentlichem Maße gedient wird. Der Versicherungsschutz wäre daher im vorliegenden Streitfalle nicht ohne weiteres zu verneinen, wenn sich der Ehemann und Vater der Kläger in der Versammlung seiner Berufsfachgruppe auf das Anhören betriebswichtiger Bekanntgaben beschränkt hätte. Dies hat auch das LSG offensichtlich nicht verkannt, jedoch - den Grundgedanken seiner Entscheidung nach - eine Betriebsbezogenheit der in jener Versammlung zur Sprache gekommenen Angelegenheiten deshalb nicht für gegeben erachtet, weil etwaige neben rein gewerkschaftlichen, und zwar gesellschaftspolitischen und personellen Fragen, behandelte Berufs- und Fachfragen von allgemeiner, jedenfalls über den Interessenbereich der einzelnen Beschäftigungsbetriebe der Versammlungsteilnehmer hinausgehender Bedeutung gewesen seien. Diese Betrachtungsweise steht nach Auffassung des erkennenden Senats mit den in dem Berufungsurteil enthaltenen unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht im Einklang. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist in der Versammlung der Fliesenleger-Fachgruppe Nordrhein am 26. September 1962 durch Vortrag und Aussprache der Inhalt des am 1. Oktober 1962 in Kraft getretenen TV behandelt worden, in dem für das Platten- und Fliesenlegergewerbe in Nordrhein neue Akkordsätze festgelegt worden waren. Allein diese Tatsache legte es nahe, der Frage nachzugehen, ob und inwieweit dieser TV Bestimmungen enthält, deren Erörterung in der Versammlung eine unmittelbare Auswirkung auf die konkreten Arbeitsverhältnisse und damit die Interessen der einzelnen Beschäftigungsbetriebe haben konnte. Dies hat das LSG auch selbst schon in Betracht gezogen, indem es immerhin eingeräumt hat, daß sich aus der Bekanntgabe und vor allem der Erläuterung des TV in der Versammlung gewisse Vorteile für die Berufsarbeit der Teilnehmer und deren Beschäftigungsbetriebe ergeben konnten. Ob diese Vorteile, wie das LSG meint, im Verhältnis zu rein gewerkschaftlichen Fragen, die festgestelltermaßen auch Gegenstand der Versammlung waren, nur als rechtlich unbeachtlich angesehen werden können, bedarf jedoch der weiteren Klärung. Insoweit ist nach Auffassung des erkennenden Senats das LSG mit seiner Entscheidung der Bedeutung, welche dem Vertrautmachen der Versammlungsteilnehmer mit dem neuen TV für die Frage der streitigen Betriebsbezogenheit zukommt, nicht gerecht geworden. Hierbei kann es allerdings offen bleiben, ob und inwieweit dies auch für § 7 des TV gilt. Hinsichtlich anderer Bestimmungen des TV ist jedenfalls die Betriebsbezogenheit einer Aussprache in der Versammlung nicht von der Hand zu weisen. So bedarf es der Prüfung, ob eine Erörterung der neu vereinbarten Akkordsätze, die auf konkreten Tätigkeitsmerkmalen beruhen und damit auf die künftige Gestaltung der Arbeitsweise der einzelnen Betriebsangehörigen Bezug haben konnten, stattgefunden hat. Natürlich kommt, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, den tariflichen Regelungen, soweit sie zum normativen Teil des Vertrages gehören, die Bedeutung allgemeiner Rechtsnormen zu, die im Grundsatz nicht anders als jede sonstige Rechtsnorm eine allgemeine überbetriebliche Regelung der Arbeitsverhältnisse bewirken. Es ist jedoch andererseits nicht zu verkennen, daß der hier in Betracht kommende TV insbesondere auch in § 4 Bestimmungen enthält, die sich konkret und unmittelbar auf Fragen der künftigen Arbeitsweise der Versammlungsteilnehmer in ihren Beschäftigungsbetrieben beziehen. In diesem Zusammenhang gewinnt die von den Klägern im Berufungsverfahren überreichte und zum Gegenstand ihres Parteivorbringens gemachte schriftliche Äußerung der Gewerkschaftsverwaltung vom 15. Oktober 1964 (Bl. 41 LSG-A.) besondere Bedeutung. Diese Äußerung, die in Ergänzung der in Ablichtung bei den angeführten Akten (Bl. 11) befindlichen Niederschrift über die Versammlung vom 26. September 1962 abgegeben worden ist, enthält Gesichtspunkte, die nach der Meinung des erkennenden Senats vom LSG nicht ausreichend beachtet worden sind. Dies betrifft vor allem die Behauptung der Kläger, daß der zuständige Fachgruppenvorstand einen Vortragenden in die Versammlung entsandt habe, der sich besonders über die in dem TV verankerte Verpflichtung jedes einzelnen Fliesenlegers zur Verrichtung von Qualitätsarbeit im Beschäftigungsbetrieb verbreitet habe. Das gleiche gilt z.B. für die Regelung, welche die Vergütung der Wege während der Arbeitszeit, ferner die Stellung von Arbeitsgerät und die Behandlung des Plattenmaterials betrifft.
Der Notwendigkeit, die nach den vorstehenden Ausführungen entscheidungserheblichen Fragen zu klären, wird das angefochtene Urteil nicht mit dem Hinweis gerecht, daß durch die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des neuen TV lediglich eine Informationspflicht den Gewerkschaftsmitgliedern gegenüber erfüllt worden sei, da es nach § 7 des Tarifvertragsgesetzes Aufgabe des Unternehmers und nicht der Gewerkschaft sei, den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über die neuen Tarifnormen zu informieren. Der rechtlich wesentliche Zusammenhang zwischen der Veranstaltung einer Berufsorganisation und der eigenen Betriebstätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Veranstaltung nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt wird. Allerdings könnte, wie das LSG zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, die Behandlung von betriebsbezogenen Fragen den Versicherungsschutz für die Teilnahme an der Versammlung nur begründen, wenn ihre Erörterung im Verhältnis zu rein gewerkschaftlichen Angelegenheiten nicht nur nebenher in Erscheinung trat. Andererseits wäre es für den Versicherungsschutz unschädlich, wenn betriebsbezogene Vorgänge in der Versammlung nicht nur einzelne bestimmte Betriebe, sondern den Interessenbereich ganzer Betriebsgruppen unmittelbar betrafen.
Hiernach hängt die Entscheidung über den Versicherungsschutz des Ehemannes und Vaters der Kläger bei der Teilnahme an der Fachgruppenversammlung am 26. September 1962 von tatsächlichen Feststellungen ab, die in der vorstehend angegebenen Richtung nach weiterer Klärung des Sachverhalts durch das LSG noch zu treffen sind. Das Bundessozialgericht konnte daher in der Sache nicht selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen