Leitsatz (amtlich)

Zum Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Gewerkschaftsfachgruppenversammlung (vergleiche auch BSG 1970-01-30 2 RU 228/67 = SozR Nr 16 zu § 548 RVO und BSG 1970-01-30 2 RU 197/67 = SozR Nr 19 zu § 548 RVO).

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09, § 543 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1968 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1964 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1963 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren.

Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), der Fliesenleger Hermann B (B.), erlag am 27. September 1962 den Folgen eines Verkehrsunfalls, den er am Tag zuvor erlitten hatte, als er sich auf dem Heimweg von einer Versammlung der Fachgruppe Fliesenleger der Industrie-Gewerkschaft Bau, Steine, Erden befand.

Derartige Fachschaftsversammlungen der organisierten Fliesenleger fanden in der Regel einmal im Monat statt. Im Gegensatz zu den Zahlstellenversammlungen, auf denen insbesondere allgemeine Gewerkschaftsfragen behandelt wurden und die Wahlen für die gewerkschaftlichen Gremien stattfanden, wurden auf den Fachschaftsversammlungen allgemein belehrende Lichtbildervorträge - beispielsweise für die Herstellung der Fliesen und den Winterbau - sowie Referate abgehalten, deren Hauptziel die Aufklärung der Versammlungsteilnehmer über ihre Entlohnung und ihre Rechtsstellung gegenüber ihren Arbeitgebern war. Dabei wurde auch über neue Arbeitsmethoden sowie die Bearbeitung und Behandlung von Fliesen gesprochen. Bei den Diskussionen im Anschluß an die Referate kristallisierten sich häufig Forderungen heraus, welche bei einem neu abzuschließenden Tarifvertrag von der Gewerkschaft verwirklicht werden sollten; sie konnten sich auf eine Verbesserung der Positionswerte, wie beispielsweise die gesonderte Erfassung bestimmter Teilarbeiten in besonderen Positionen des Tarifvertrags, auf die Einbeziehung neuer Materialien oder die Ver- oder Bearbeitungsweisen beziehen. Gesprächsthema war ferner häufig, wie einzelne Tarifvertragsbestimmungen auszulegen seien; die Grundlage bildeten teilweise anhängige Arbeitsgerichtsverfahren. Über die Tagesordnungspunkte wurden die Teilnehmer vorher nicht unterrichtet. So war auch den Teilnehmern der Versammlung vom 26. September 1962, zu der sie etwa 3 Monate vorher die Einladung erhalten hatten, nicht bekannt, daß u. a. Besprechungsgegenstand der am 1. Oktober 1962 in Kraft tretende neue Akkordtarifvertrag für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe war. Die vertragschließenden Arbeitgeber hatten aus Anlaß des Vertragsabschlusses gefordert, die Bezirksfachgruppe müsse in Versammlungen die Fliesenleger darüber aufklären, daß der neue Vertrag im Sinne der vertragschließenden Parteien auch von den Fliesenlegern einzuhalten sei, insbesondere künftig nur einwandfrei fachmännisch geleistete Arbeit abnahmefähig sei und bezahlt werde.

Die Fachgruppenversammlung vom 26. September 1962 stand unter der Leitung des Fachgruppenleiters J; sie begann um 18,20 Uhr und endete um 20,30 Uhr. J berichtete etwa eine viertel Stunde lang über die letzte Bezirkskonferenz. Hierauf sprach etwa eine 3/4 Stunde das als Referent von der Bezirksfachgruppe entsandte Vorstandsmitglied ... über den neuen Akkordtarifvertrag. Der Redner hob die schwierigen und langwierigen Bemühungen hervor, welche dem Abschluß des Tarifvertrags vorangegangen seien. Er sprach - in nicht näher feststellbarer Weise - über etwa 40 neue Positionen und zählte die sonstigen gegenüber früher geänderten Positionswerte auf. Ferner referierte er über das neu in den Tarifvertrag aufgenommene Waprotekt-Verfahren (bei dem vorgefertigte Fliesenwandteile eingebaut werden), über die nunmehr anders gestaltete Verpflichtung des Fliesenlegers zum Materialtransport und dessen Bezahlung sowie darüber, daß die Fliesen den aus der Wand austretenden Anschlüssen für Armaturen, Steckkontakte und Schalter symmetrisch zuzuordnen seien (symmetrische Einteilung). Er wies darauf hin, daß Qualitätsarbeit geleistet werden müsse und Schwarzarbeit von der Gewerkschaft nicht gedeckt werden könne. In der anschließenden Diskussion wurde über diese Punkte, über neue Fliesenformate sowie eine Fliesenschneidemaschine gesprochen. Im letzten, etwa ebenfalls eine 3/4 Stunde in Anspruch nehmenden Teil der Versammlung wurden organisatorische und personelle gewerkschaftliche Fragen erörtert.

Die Beklagte versagte durch Bescheid vom 28. Februar 1963 die begehrten Hinterbliebenenentschädigungen, weil die Teilnahme des Verstorbenen an einer Versammlung seiner Gewerkschaft nicht in innerem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehe, in welchem er beschäftigt sei.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 16. Januar 1964 die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 14. Oktober 1965 die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. Oktober 1966 (veröffentlicht in: Die Praxis 1967, 92; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 107, S. 6 ff.) die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses habe die angesichts des festgestellten Sachverhalts naheliegende Frage nicht geprüft, ob und inwieweit der neue Tarifvertrag, über den in der Versammlung referiert worden sei, Bestimmungen enthalten, deren Erörterung durch die Versammlungsteilnehmer eine unmittelbare Auswirkung auf die konkreten Arbeitsverhältnisse und damit die Interessen der Betriebe habe, denen die Zuhörer angehört hätten. Weitere Voraussetzungen für die Bejahung des Versicherungsschutzes sei allerdings, daß die Besprechung betriebsbezogener Fragen durch die Versammlung im Verhältnis zu rein gewerkschaftlichen Angelegenheiten nicht nur nebenher in Erscheinung getreten sei.

Das LSG hat nach Erhebung weiterer Beweise durch Urteil vom 25. Juli 1968 die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Soweit die Fachschaftsversammlungen dazu dienten, neue Forderungen für künftige Tarifvertragsverhandlungen zu erarbeiten, sei ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des einzelnen Versammlungsteilnehmers zu verneinen; es liege insoweit eine unternehmensfremde vorbereitende Mitgestaltung der Tarifverträge durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft vor. Zwar hätten die Fachschaftsversammlungen vorwiegend Fragen zum Inhalt gehabt, deren Ausgangspunkt die betriebliche Tätigkeit der Versammlungsteilnehmer sei. Durch diese Versammlungen werde den Fliesenlegern aber kein Fachwissen für ihre Berufsarbeit vermittelt. Sie würden vielmehr im wesentlichen über Umfang und Grenzen ihrer Lohnansprüche unterrichtet. Fachfragen beruflicher Art würden im allgemeinen nur besprochen, soweit sie für den Lohnanspruch und die Rechtsposition des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber von Bedeutung seien. Die Erörterung von Fachfragen diene also im wesentlichen allein den Belangen des Arbeitnehmers. Sie stehe nicht selten sogar im Gegensatz zu den Interessen seines Arbeitgebers. Die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß die Fachschaftsversammlung vom 26. September 1962 unter einer anderen Zielsetzung gestanden habe. Da bereits in früheren Versammlungen die in einem neuen Tarifvertrag zu berücksichtigenden Positionen und technischen Neuerungen diskutiert worden seien, diese für die Versammlungsteilnehmer also nicht neu gewesen seien, habe die Versammlung vom 26. September 1962 im wesentlichen die Aufklärung der Versammlungsteilnehmer darüber bezweckt, was ihre Gewerkschaft für sie mit dem neuen Tarifvertrag erreicht habe. Schon aus zeitlichen Gründen sei es nicht möglich gewesen, über die einzelnen 40 neuen Positionen und die in § 4 des neuen Tarifvertrags geregelten besonderen Arbeitsbedingungen eingehender zu referieren.

Gemessen am Gesamtinhalt der Aufklärung über den neuen Tarifvertrag komme der durch § 4 geänderten Regelung des Materialtransports für die Frage, ob die Versammlung vom 26. September 1962 in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der Versammlungsteilnehmer stehe, keine wesentliche Bedeutung zu, zumal da die neue Regelung den Versammlungsteilnehmern nicht unbekannt gewesen sei.

Die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zuzumessen sei, daß die Teilnehmer an den Fachschaftsversammlungen regelmäßig nicht gewußt hätten, worüber referiert oder diskutiert werde und ob dies in einer Weise geschehen würde, daß damit unmittelbar wesentlichen betrieblichen Interessen gedient würde, könne im Hinblick darauf, daß die Teilnahme des Verstorbenen an der Versammlung vom 26. September 1962 nicht in innerem Zusammenhang mit dem Unternehmen gestanden habe, in welchem er beschäftigt gewesen sei, dahingestellt bleiben.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet: B. habe im Zeitpunkt seines Unfalls unter Versicherungsschutz gestanden, weil nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt auf den Fachschaftsversammlungen zu einem wesentlichen Teil betriebsbezogene Vorgänge erörtert würden, er somit habe annehmen können, daß dies auch in der Versammlung vom 26. September 1962 der Fall sein werde. Das in dieser Veranstaltung gehaltene Referat über den neu abgeschlossenen Tarifvertrag habe einen wesentlichen Bestandteil der Versammlung gebildet. Dieser Tagesordnungspunkt habe zeitlich mehr als die Hälfte der gesamten Aussprache umfaßt. Es sei also nicht nur nebenher über fachliche Dinge gesprochen worden. In Anlehnung an die den Versicherungsschutz bei beruflicher Aus- und Fortbildung gewährleistende, hier wohl nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe in Fällen der vorliegenden Art eine Vermutung für die Bejahung des Versicherungsschutzes, wenn betriebsbezogene Fragen erörtert würden, welche in den Betrieb, dem der Versammlungsteilnehmer angehöre, reflektierten. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Auf die Zielrichtung, nämlich die Unterrichtung der Versammlungsteilnehmer über ihre Lohnansprüche, komme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil hierbei gleichzeitig Fachwissen vermittelt worden sei. Der Unternehmer habe ebenfalls ein Interesse daran, daß seine Arbeitnehmer darüber aufgeklärt würden, wie weit sie in ihren Lohnansprüchen gehen könnten; eine derartige Aufklärung diene also dem Betriebsfrieden.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine berufliche Fortbildung der von der Revision angesprochenen Art gehöre ihrer Natur nach nicht zur betrieblichen Tätigkeit, sondern sei in erster Linie für das berufliche Fortkommen des betreffenden Arbeitnehmers von Nutzen. Deshalb sei in solchen Fällen für die Entschädigung der Unternehmer derartiger Fortbildungseinrichtungen zuständig. Falls mit der Revision in diesem Sinn Versicherungsschutz begehrt werde, wäre sie - die Beklagte - nicht der zuständige Versicherungsträger.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist begründet.

Die vorliegendenfalls im Hinblick auf den Zeitpunkt des Unfalls maßgebliche Vorschrift des § 543 RVO (idF vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes) setzt voraus, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) auf dem Heimweg von einer Tätigkeit verunglückt ist, welche in innerem Zusammenhang mit seiner Arbeit in dem Unternehmen stand, in welchem er beschäftigt war. Dies ist entgegen der Auffassung des LSG zu bejahen.

Der erkennende Senat hat in zwei am 30. Januar 1970 entschiedenen Streitsachen für den Versicherungsschutz auf dem Weg zu einer oder von einer Versammlung der Berufsorganisation ua vorausgesetzt, daß der Versammlungsteilnehmer begründetermaßen erwarten durfte, von der Veranstaltung betriebsfördernde Kenntnisse mit nach Hause zu nehmen (BSG 30, 282; 30, 284 = SozR Nr. 19, 16 zu § 548 RVO). Wie der Senat hier näher ausgeführt hat, kommt es auf die - objektiv nachweisbaren - subjektiven Vorstellungen des Teilnehmers an, sofern sie nicht offensichtlich den Rahmen vernünftigen Verhaltens überschreiten. In beiden Fällen hat es sich allerdings um Unternehmer gehandelt. Für Arbeitnehmer gilt insoweit im Grunde jedoch nichts anderes, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß angesichts der in jedem einzelnen Fall zu prüfenden Notwendigkeit des inneren Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit im Berufungsverband und der betrieblichen Beschäftigung (vgl. BSG 8, 170, 172) der Kreis der dem Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeiten sich bei Unternehmern, Betriebsräten und sonstigen Arbeitnehmern im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Funktionen nicht immer decken wird.

Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR Nr. 11 zu § 548 RVO), liegen Gespräche, welche ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber wegen seiner Lohneingruppierung führt, im betrieblichen Interesse. Arbeitnehmer und Unternehmer haben das gleiche rechtliche Interesse an einer Erörterung der sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergebenden Lohnfragen. Es dient somit im allgemeinen auch wesentlich den Belangen des Unternehmens, wenn ein Arbeitnehmer sich durch Besuch von Versammlungen seines Berufsverbandes über die ihm in seiner beruflichen Tätigkeit zustehende Entlohnung informieren will, noch dazu nach Abschluß eines neuen Tarifvertrags.

Zutreffend hat das LSG allerdings angenommen, daß ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Versammlungsteilnehmers nicht vorliegt, soweit sich aus den Referaten und Diskussionen in den Fachschaftsversammlungen der Fliesenleger neue gewerkschaftliche Forderungen für künftig abzuschließende Tarifverträge ergaben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dienten diese Fachschaftsversammlungen, welche nur die organisierten Fliesenleger umfaßten, aber auch dazu, die Versammlungsteilnehmer über Umfang und Grenzen ihrer Lohnansprüche sowie ihrer rechtlichen Stellung gegenüber ihren Arbeitgebern zu unterrichten. Wenn auch, wie das Berufungsgericht ferner festgestellt hat, in der Regel vorher nicht bekannt war, worüber im einzelnen diskutiert oder referiert wurde, so konnten die Versammlungsteilnehmer angesichts dieses vom LSG festgestellten Aufgabenkreises der Fachschaftsversammlungen davon ausgehen, daß - anders als bei den sogenannten Zahlstellenversammlungen - ihnen hier nicht nur gelegentlich und nebenher Kenntnisse vermittelt würden, welche mit ihrer betrieblichen Tätigkeit wesentlich zusammenhingen.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) hätte sonach unabhängig davon, ob auch in der Fachschaftsversammlung vom 26. September 1962 Angelegenheiten erörtert worden sind, welche einen solchen Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit hatten, unter Versicherungsschutz gestanden, wenn er auf dem Hinweg zu dieser Versammlung verunglückt wäre.

Für den Rückweg von dieser Veranstaltung kann, da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Frage des inneren Zusammenhangs Hin- und Rückweg in der Regel als Einheit zu behandeln sind (BSG 1, 171, 173; 8, 53, 55; BG 1967, 115; 1969, 195), selbst dann nichts anderes gelten, wenn- wie das Berufungsgericht angenommen hat - auf ihr wider Erwarten keine Fragen besprochen worden sind, welche eine rechtlich wesentliche Beziehung zu dem Unternehmen herzustellen vermochten, in welchem B. damals beschäftigt war.

Der Anspruch der Kläger auf Hinterbliebenenentschädigung ist deshalb dem Grunde nach gegeben, beim Kläger zu 2) allerdings nur für eine begrenzte Zeit, weil er das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 595 Abs. 1 RVO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670118

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