Leitsatz (amtlich)
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Beschädigten gemäß BVG § 30 Abs 1 iVm § 62 von 80 auf 81 % erhöht und folgt hieraus unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG § 30 Abs 2) eine Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit von 91 %, so daß der Beschädigte deshalb die Erwerbsunfähigkeitsrente (BVG § 31 Abs 3 S 2; vergleiche BSG 1973-01-31 9 RV 532/71 = SozR Nr 12 zu § 31 BVG) erhält, so ist nur der Mehrbetrag der Grundrente, der sich aus einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 auf 90 % ergibt, auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen.
Leitsatz (redaktionell)
Welcher Betrag ist anzurechnen
"Durch die Erhöhung" erzielt wird derjenige Rentenmehrbetrag, der dem auf Grund des BVG § 30 Abs 7 bemessenen Minderung der Erwerbsfähigkeit-Anteil nach BVG § 31 Abs 1 S 1 entspricht, jedoch auch nur dieser Teil. Bei der Anrechnung außer Betracht zu bleiben hat die gesetzliche Bestimmung, daß der Beschädigte als erwerbsunfähig gilt (BVG § 31 Abs 3 S 2).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 6 Fassung: 1971-12-16, Abs. 5 Fassung: 1964-02-21, § 31 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 1975 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auc die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.
Tatbestand
I
Der Kläger hat als Soldat das rechte Bein verloren. Wegen dieser und anderer Schädigungsfolgen bezog er eine Beschädigungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von ursprünglich 70vH, später von 80vH. Aufgrund eines Antrages vom Februar 1967 anerkannte das Versorgungsamt (VersorgA) "verbildende Veränderungen des Lenden-Kreuzbeingelenks" als weitere Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung, lehnte aber eine Rentenerhöhung ab (Bescheid vom 4. Oktober 1967, Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1970). Durch einen während des Vorverfahrens erlassenen Zugunstenbescheid (28. Januar 1969) nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) bewertete es aufgrund eines Antrages vom Juni 1967 die MdE nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst c Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen besonderen beruflichen Betroffenseins ab 1. Juni 1967 mit 90vH und gewährte dem Kläger einen Berufsschadensausgleich, auf den es den durch die Anwendung des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst c BVG erzielten Mehrbetrag nach § 30 Abs 5 BVG aF anrechnete. Das Sozialgericht (SG) änderte die Bescheide vom 4. Oktober 1967, 28. Januar 1969 und 11. Mai 1970 ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab 1. Juni 1967 Versorgung eines Erwerbsunfähigen zu zahlen (Urteil vom 18. September 1972). Die MdE im allgemeinen Erwerbsleben bewertete es mit 81vH, die MdE unter Berücksichtigung des § 30 Abs 2 BVG mit 91vH, so daß der Kläger nach § 31 Abs 3 BVG als erwerbsunfähig gilt. In Ausführung dieses Urteils rechnete das VersorgA auf den Berufsschadensausgleich ab 1. Juni 1967 den Unterschied der Grundrentenbeträge entsprechend der Differenz zwischen einer MdE um 100vH und der nach § 30 Abs 1 BVG mit 81vH bemessenen MdE an (Bescheid vom 22. Januar 1973). Der Widerspruch, mit dem der Kläger begehrte, die Anrechnung auf den Unterschied entsprechend einer zehnprozentigen MdE zu beschränken, wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 23. Juli 1973). Das SG verurteilte den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger Versorgungsleistungen mit der Maßgabe zu gewähren, daß bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ein Grundrentenmehrbetrag nach einem Unterschied der MdE-Grade von nur 10vH - Differenz zwischen 80vH und 90vH - zu berücksichtigen ist (Urteil vom 15. Februar 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 16. Januar 1975): Die Vorschrift des § 30 Abs 5 BVG idF des 2. Neuordnungsgesetzes (NOG) und des Abs 6 in der Fassung seit dem 3. Gesetz über die Anpassung der Leistungen des BVG - 3. AnpG-KOV - bezwecke, den durch die Schädigungsfolgen verursachten wirtschaftlichen Schaden nicht doppelt, einmal durch Erhöhung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG, zum anderen durch die andersartige Leistung des Berufsschadensausgleiches nach § 30 Abs 3 und 4 BVG abzugelten. Im Falle des Klägers sei, wie das SG rechtskräftig entschieden habe, die Grundrente nach einer MdE von 80vH auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge des Zusammenwirkens dreier Faktoren erhöht worden: wegen einer Erhöhung nach § 30 Abs 1 BVG auf 81vH, wegen einer Höherbewertung um 10vH mit 91vH nach § 30 Abs 2 BVG und wegen der Rechtsfolge des § 31 Abs 3 BVG, daß der Kläger als erwerbsunfähig gelte. Dann sei aber nicht der gesamte Mehrbetrag "durch die Erhöhung" nach § 30 Abs 2 BVG erzielt worden. Die Erhöhung auf 100vH beruhe auf einer gesetzlichen Fiktion und müsse bei der Durchführung des Grundsatzes, daß der Kläger nicht wegen des wirtschaftlichen Schadens doppelt entschädigt werden solle, außer Betracht bleiben.
Der Beklagte rügt mit der Revision eine unrichtige Anwendung des § 30 Abs 5 BVG aF, Abs 6 nF. Der Mehrbetrag entsprechend dem Unterschied zwischen einer MdE von 81vH und der Erwerbsunfähigkeit sei durch drei gleichwertige Faktoren mitbestimmt und daher unter anderem die wesentliche Folge der Berufsbetroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG; dann müsse auch dieser gesetzliche Mehrbetrag auf den Berufsschadensausgleich angerechnet werden. Anderenfalls würde der Kläger gegenüber einem Beschädigten, dessen nach § 30 Abs 1 BVG mit 80vH bemessene MdE gemäß § 30 Abs 2 BVG um 20vH höher bewertet werde, der also einen größeren beruflichen Schaden habe, ungerechtfertigt bevorzugt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 16. Januar 1975 und das Urteil des SG vom 15. Februar 1974 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er schließt sich der Rechtsauffassung des SG und des LSG an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Mit Recht hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Nach § 30 Abs 5 BVG in der ab 1. Januar 1967 geltenden Fassung des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) sowie nach den gleichlautenden Bestimmungen des Abs 6 idF des 3. AnpG-KOV vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 1985) und des Abs 6 Satz 1 idF des 7. AnpG-KOV vom 9. Juni 1975 (BGBl I 1321) - vgl die Bekanntmachung der Neufassung des BVG vom 16. Juni 1975 (BGBl I 1365) - ist der Grundrentenmehrbetrag, der durch die Erhöhung der Rente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs 2 BVG) erzielt wird, auf den Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 und 4 BVG) anzurechnen. Die Berechnung, die die Verwaltung im vorliegenden Fall auf diese Vorschrift gestützt hat, ist rechtswidrig. Der Grundrentenbetrag, der auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen ist bemißt sich im Falle des Klägers nicht nach einer MdE um 20vH entsprechend dem Unterschied zwischen einer MdE um 80vH und der Erwerbsunfähigkeit, sondern weiterhin - ebenso wie gemäß dem Bescheid vom 28. Januar 1969 - nach einer MdE von 10vH, um die der nach § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 2 BVG entsprechend der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben mit 81vH = 80vH bemessene Grad der MdE nach § 30 Abs 2 BVG wegen besonderen beruflichen Betroffenseins auf 90vH erhöht worden ist. Zu diesem Ergebnis führt die umstrittene Gesetzesauslegung zwanglos, wenn dem Wortlaut des § 30 Abs 5 BVG aF, Abs 6 nF ausgegangen wird sowie der Sinn und der Zweck der Bestimmung beachtet werden; dies entspricht der Bindung des Gerichts und der Verwaltung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 Grundgesetz - GG -).
"Durch die Erhöhung" erzielt wird derjenige Rentenmehrbetrag, der dem aufgrund des § 30 Abs 2 BVG bemessenen MdE-Anteil nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG entspricht, jedoch auch nur dieser Teil. Dementsprechend ist nach dem Urteil des 10.Senats des Bundessozialgerichts (SozR Nr 32 zu § 30 BVG) die Erhöhung der Grundrente für Schwerbeschädigte ab Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 31 Abs 1 Satz 2 BVG) auch dann nicht auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen, wenn die MdE nur durch eine Bemessung sowohl nach § 30 Abs 1 als nach Abs 2 BVG mindestens 50vH erreicht hat. Durch den Bescheid vom 28. Januar 1969 und das Urteil des SG vom 18. September 1972 ist die besondere Betroffenheit im Beruf des Klägers als eigenständiger Bemessungsfaktor neben dem des § 30 Abs 1 (BSG 22, 82, 83f = SozR Nr 15 zu § 35 BVG) mit 10vH rechtsverbindlich bewertet worden (§§ 77, 141 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dieser MdE-Anteil, der dem nach § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 2 BVG mit 81 = 80vH bewerteten Grad hinzugerechnet werden muß, ist gesondert ausgewiesen, und daher kann ein entsprechender Rentenbetrag mit dem Berufsschadensausgleich verrechnet werden (BSG SozR Nr 46 zu § 30 BVG = BVBl 1971, 79; Urteile des erkennenden Senats vom 18. November 1971 - 9 RV 326/70 - und vom 30. Oktober 1973 - 9 RV 660/72 -). Daran ändert die Bemessung der gesamtem MdE mit mehr als 90vH nichts. Dem Kläger steht die Rente eines Erwerbsunfähigen deshalb zu, weil nach rechtskräftiger Entscheidung des SG erstens seine MdE im allgemeinen Erwerbsleben nach § 30 Abs 1 BVG 81vH beträgt - was sich bei einer allein nach § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 und 2 BVG festzusetzenden Rente nicht zugunsten des Klägers auswirken würde -, zweitens 10vH nach § 30 Abs 2 BVG wegen besonderen beruflichen Betroffenseins hinzugerechnet werden müssen und drittens die Gesamt-MdE infolgedessen rein rechnerisch 91vH beträgt und deshalb der Kläger nach § 31 Abs 3 Satz 2 BVG idF des 7. AnpG-KOV und nach § 31 Abs 3 BVG in den vorhergehenden Fassungen als erwerbsunfähig iS des § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gilt (vgl Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr 12 zu § 31 BVG mit weiteren Hinweisen). Die Revisionsbegründung könnte so verstanden werden, daß - wie das SG auch meint - nach der im Recht der Kriegsopferversorgung herrschenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung bestimmt werden soll, ob ein bestimmter Rentenanteil "durch die Erhöhung" nach § 30 Abs 2 BVG erzielt wird. Gegen die Anwendung dieser Kausalitätsnorm auf solche Fälle bestehen schon deshalb Bedenken, weil diese Norm der rechtlichen Zuordnung von Schäden zu einem Schadensvorgang dient. Aber auch wenn man eine derartige Kausalitätsbetrachtung im vorliegenden Fall für angebracht hielte, könnte dies nicht zu dem vom Beklagten vertretenen Ergebnis führen; denn von den drei Umständen, die gemeinsam den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente begründen, ist nur einer auf § 30 Abs 2 BVG zurückzuführen, und dieser ist den beiden anderen zusammen nicht mindestens gleichwertig. Entgegen der Ansicht des Beklagten können die drei Bestimmungsfaktoren nicht einmal als gleichgewichtige nebeneinander bewertet werden. Allenfalls könnte eine solche Bewertung bei einem umgekehrten Verhältnis der Vomhundertsätze, dh bei einem geringfügigen MdE-Anteil nach § 30 Abs 1 BVG und einem weit überwiegenden beruflichen Betroffensein - etwa entsprechend einer MdE um 70 oder 80vH -, in Betracht kommen und dann zu dem Ergebnis führen, das der Beklagte im vorliegenden Fall für zutreffend hält.
Abgesehen davon ist bei richtiger Gesetzesauslegung der anzurechnende Grundrentenanteil in Fällen wie dem des Klägers danach zu bestimmen, wie sich die Gesamt-MdE, von der die Rentenhöhe abhängt, zeitlich und funktional zusammensetzt. Allein diese Betrachtungsweise entspricht dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung, während der vom Beklagten angewendete Bewertungsmaßstab im Regelfall sachwidrig ist. Die Anrechnung ist zusammen mit dem Berufsschadensausgleich eingeführt worden (§ 30 Abs 4 Satz 5 BVG idF des 1. NOG vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 -; § 30 Abs 5 idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85). Sie soll eine doppelte Abgeltung eines beruflichen Schadens verhindern, wie das LSG zutreffend dargelegt hat (so auch BSG SozR Nr 32 zu § 30 BVG). Sowohl die Höherbewertung der MdE und der dadurch bedingte Rentenmehrbetrag nach § 30 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 Satz 1 BVG als auch der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 3 und 4 BVG stellen Entschädigungen für Nachteile im Beruf des Beschädigten dar, die durch die Schädigungsfolgen verursacht worden sind allerdings rechtlich unabhängig voneinander sind und nach unterschiedlichen Maßstäben bemessen werden (BSG 29, 208, 209ff = SozR Nr 36, zu § 30 BVG). Der Einkommensverlust als Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich ist stets wirtschaftlich zu bestimmen. Das gilt nicht in allen Fällen für ein besonderes berufliches Betroffensein; aber auch nach anderen Beurteilungsmaßstäben wird eine Entschädigung in Geld gewährt, und diese ist ebenfalls auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen (LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1968, 772; BSG vom 23. Juli 1970 - 8 RV 269/68 -). Dieser und jener berufliche Schaden sind naturgemäß nicht doppelt auszugleichen. Dementsprechend ist allein der gleichbleibende MdE-Anteil, der im Falle des Klägers nach § 30 Abs 2 BVG rechtsverbindlich mit 10vH bemessen worden ist, für die Anrechnung maßgebend. Er ist unverändert geblieben, als die MdE nach § 30 Abs 1 BVG wegen einer nachträglich festgestellten mittelbaren Schädigungsfolge mit mehr als 80vH (81vH) statt zuvor mit 80vH bewertet wurde (§ 62 BVG). Ebenso wie dieser Anteil, der der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben entspricht, hat die gesetzliche Bestimmung, daß der Kläger als erwerbsunfähig "gilt", bei der Anrechnung außer Betracht zu bleiben. Das Aufrunden von 91vH bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit ist als Auswirkung des nach § 30 Abs 1 BVG bemessenen MdE-Anteils gerade nicht der Berufsschädigung iS des § 30 Abs 2 BVG, die mit 10vH bemessen ist, zuzurechnen. Erst und allein die Neufeststellung der MdE nach § 30 Abs 1 BVG unabhängig von der besonderen beruflichen Schädigung, hat die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung bewirkt, daß der Kläger als erwerbsunfähig gilt, weil nunmehr die Gesamt-MdE rein rechnerisch mehr als 90vH (91vH) beträgt. Die Berechnungsweise der Verwaltung wäre dagegen mit der sachgemäßen Ausgleichsfunktion der Anrechnung nicht vereinbar. Wenn ein Rentenanteil, der sich aus dem Zusammenwirken zwischen der MdE im allgemeinen Erwerbsleben und der Wirkung des § 31 Abs 3 BVG aF, Abs 3 Satz 2 nF ergibt und den Unterschied zwischen dem nach § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 und 2 BVG bemessenen Teilbetrag und der Gesamthöhe ausmacht, auf den Berufsschadensausgleich angerechnet würde, ginge dies über die notwendige Ausgleichsfunktion hinaus; der Beschädigte wäre dann schlechter gestellt, als es erforderlich ist, um eine doppelte Versorgung wegen beruflichen Schadens zu verhindern. Da der Vorteil, daß Beschädigte wie der Kläger kraft Gesetzes als erwerbsunfähig gelten, wie dargelegt, nicht dem besonderen beruflichen Betroffensein zuzurechnen ist und bei Hirnverletzten sogar die Grundlage für die Gewährung einer weiteren Leistung, der Pflegezulage, bilden kann (§ 35 Abs 1 Satz 4 BVG; BSG 22, 82), darf diese Vergünstigung nicht um des Zieles willen, den beruflichen Schaden im Ergebnis nur einmal auszugleichen, durch eine Verrechnung des entsprechenden Rentenanteiles mit dem Berufsschadensausgleich unwirksam gemacht werden. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht der vom Beklagten zum Vergleich herangezogene Fall, in dem die MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins um 20vH über 80vH hinaus auf 100vH erhöht wird. Wenn dann der Unterschied zwischen den Rentenbeträgen entsprechend der MdE von 80vH und von 100vH angerechnet werden muß, ist der Beschädigte, der einen größeren beruflichen Schaden als der Kläger erlitten hat, aber im allgemeinen Erwerbsleben weniger beeinträchtigt ist, nicht schlechter gestellt als er; denn jenem Beschädigten steht wegen der Höherbewertung nach § 30 Abs 2 BVG rechnerisch ein höherer Ausgleich zu, und dieser muß naturgemäß in vollem Umfang mit dem Berufsschadensausgleich, der in der Regel auch höher sein wird, verrechnet werden.
Nach alledem muß die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen