Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, was unter "Abwicklung der Aufgaben" der in der UEberfV BAfU BrZ § 2 Abs 2 genannten Versicherungsträger zu verstehen ist.
2. Das FRG regelt - ebenso wie das FAG SV - das materielle Recht der Fremdrenten erschöpfend. Weitergehende Ansprüche lassen sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" herleiten.
Normenkette
FRG § 1 Fassung: 1960-02-25, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1960-02-25; BAfUÜberfV BrZ § 2 Abs. 2; SVFAG
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15 . Oktober 1958 wird aufgehoben . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27 . Juni 1955 wird zurückgewiesen .
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Gründe
I
Die Klägerin war bis 1934 in einem Röntgeninstitut in B... , danach bei der Wehrmacht in F ... und von 1937 bis 1945 im Standort- bzw . Reservelazarett H... als Röntgenassistentin tätig . Von 1936 an war sie wiederholt wegen Blutveränderungen in ärztlicher Behandlung; es wurden auch Bluttransfusionen bei ihr vorgenommen . Nach einem Auszug aus der Rentenliste der Heeresausführungsbehörde für Unfallversicherung (HAfU) erhielt die Klägerin wegen "Verminderung der weißen Blutkörperchen und des Blutfarbstoffgehalts durch Arbeiten mit Röntgenstrahlen" vom 1 . September 1940 an eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v . H . ; mit Wirkung vom 30 . Juni 1942 an wurden die Zahlungen eingestellt wegen "Wiederherstellung der Gesundheit" . Sonstige Unterlagen über die frühere Erkrankung sind nicht mehr vorhanden .
Seit 1 . April 1946 ist die Klägerin im Röntgeninstitut Dr . J ... in R ... beschäftigt . Am 11 . April 1951 zeigte Dr . J ... der Beigeladenen zu 2) an , daß die Klägerin an Leukopenie durch Strahlenschädigung leide und er diese als Berufskrankheit betrachte . In einem Gutachten vom 19 . Mai 1952 kam Prof. Dr . K ... zu dem Ergebnis , es liege eine Berufskrankheit nach Nr . 12 der Anlage zur 4 . Berufskrankheitenverordnung -BKVO- (= Nr . 16 der Anlage zur 5 . BKVO) vor , sie sei aber nicht Fortsetzung oder Rückfall der Erkrankung von 1939/40 , sondern eine Neuerkrankung . Daraufhin ließ die Beigeladene zu 2) die Klägerin im Allgemeinen Städtischen Krankenhaus N... untersuchen und begutachten . In einem Gutachten vom 10 . April 1953 kam Prof . Dr . J ... zu folgender Beurteilung: Die Klägerin leide an einer Steigerung der innersekretorischen Tätigkeit der Schilddrüse (Hyperthyreose) . Eine Strahlenschädigung sei auszuschließen , zumal da die für eine solche typischen Zeichen nur im Blutbild , nicht aber auch an Haut und Ovar festgestellt worden seien . Es sei auch unwahrscheinlich , daß die in den Jahren 1939/40 als Strahlenschädigung anerkannte Leukopenie auf die Wirkung von X-Strahlen zurückzuführen gewesen sei . Demgegenüber vertrat der die Klägerin behandelnde praktische Arzt Dr . P ... in verschiedenen Berichten und Zeugnissen die Auffassung , die Klägerin leide an Leukopenie , verursacht durch eine Strahlenschädigung , und es handele sich um ein Rezidiv der Strahlenschädigung in den Jahren 1935 und 1939/40 . Da nach diesen beiden Stellungnahmen eine Neuerkrankung in Regensburg ausschied , betrachtete die Beklagte ihre Zuständigkeit als gegeben und hörte noch den Staatlichen Gewerbearzt . In einem Gutachten vom 12 . Oktober 1953 nahm Oberregierungsmedizinalrat Dr . Sch ... eine gewisse Verminderung der weißen Blutkörperchen als noch bestehend an , er erklärte sie aber nicht mehr aus einer Strahlenschädigung , sondern - wie Prof . Dr . J ... aus einer konstitutionellen Hyperthyreose .
Durch Bescheid vom 31 . Oktober 1953 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab , weil eine Strahlenschädigung nicht vorliege .
Den Bescheid hat die Klägerin vor dem Oberversicherungsamt (OVA) Landshut angefochten . Das Sozialgericht (SG) Regensburg , auf welches das Verfahren am 1 . Januar 1954 übergegangen ist , hat die Klage durch Urteil vom 27 . Juni 1955 abgewiesen . Es hat das Leiden der Klägerin als Neuerkrankung gewertet und diese - im Anschluß an das Gutachten des Prof . Dr . J ... nicht auf eine Strahlenschädigung zurückgeführt .
Im Berufungsverfahren hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) auf Grund des § 109 das Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Prof . Dr . L ... eingeholt . Der Sachverständige hat sich der Diagnose des Prof . Dr . J ... (Hyperthyreose) angeschlossen; er hat das gesamte Krankheitsgeschehen seit den 30er Jahren als klinische Einheit angesehen . Demgegenüber hat sich der Facharzt für innere Krankheiten Dr . ... in einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 8 . Oktober 1958 wie folgt geäußert: Er habe bei wiederholten Untersuchungen der Klägerin keine Anzeichen einer Schilddrüsenerkrankung festgestellt . Nach seiner Ansicht seien die Veränderungen des Blutbildes nur durch eine Röntgenschädigung zu deuten .
Das LSG hat durch Urteil vom 15 . Oktober 1958 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt , die Klägerin wegen Leukopenie nach einer MdE von 30 v . H . vom 1 . Mai 1951 an zu entschädigen . Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Krankheitserscheinungen seien keine Röntgenstrahlenschäden , sondern dem Komplex der Hyperthyreose zuzurechnen . Es bestehe auch kein Anhalt dafür , daß die Erkrankung durch eine neue schädigende Einwirkung im . Sinne des § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) innerhalb einer Arbeitsschicht verursacht worden sei . Deshalb sei die Beigeladene zu 2) nicht entschädigungspflichtig . Die Klägerin habe jedoch einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte aus rechtlichen Erwägungen . Die Beklagte sei zwar zu einer Neufeststellung nach § 17 Abs . 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7 . August 1953 (BGBl I , 848 - FAG) berechtigt , weil eine rechtskräftige Feststellung durch einen Versicherungsträger des Bundesgebietes noch nicht getroffen worden sei . Sie bleibe aber an das Anerkenntnis der HAfU gebunden , deren Aufgaben sie nach der Verordnung zur Überführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone vom 14 . März 1951 (BGBl I , 190 - ÜberführungsVO ) übernommen habe , auch wenn sie nach dem Inkrafttreten des FAG mit Wirkung vom 1 . April 1952 an über ihre Entschädigungspflicht neu habe befinden können . Da schon 1940 die gleiche Krankheit bestanden habe wie 1951 , so seien , weil lediglich eine andere ärztliche Beurteilung Platz gegriffen habe , für die Bindung die gleichen rechtlichen Folgerungen zu ziehen , die sich aus der Zubilligung einer vorläufigen Rente ergäben . Die Beklagte könne zwar die Grundlagen für die Rentenberechnung nachprüfen , nicht aber die Grundlagen des Rentenanspruchs , so zB nicht die traumatische Entstehung eines Leidens . Nachdem also die Symptome der Leukopenie als Strahlenschäden und Berufskrankheit anerkannt . worden seien , scheide insoweit eine weitere Nachprüfung aus .
Deshalb könne die heutige ärztliche Erkenntnis , daß die beobachteten Krankheitserscheinungen ausschließlich dem Krankheitsbild der Hyperthyreose zugehörten , Strahlenschäden nicht beständen und eine Berufskrankheit nicht vorliege , eine Bindung der Beklagten nicht ausräumen . Da die Krankheit der Klägerin nach dem Gutachten des Allgemeinen Städtischen Krankenhauses Nürnberg im gleichen Ausmaß wie 1940 bestehe , trage der Senat keine Bedenken , die früher anerkannte MdE von 30 v . H . als erreicht zu betrachten .
Das LSG hat die Revision zugelassen .
Die Beklagte hat gegen das ihr am 2 . Februar 1959 zugestellte Urteil am 17 . Februar 1959 Revision eingelegt und diese gleichzeitig wie folgt begründet: Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) sei nicht Rechtsnachfolger der HAfU . Sie sei durch die Verordnung vom 14 . März 1951 als reine Abwicklungs- und Aktenverwahrungsstelle für bestimmte fortgefallene Versicherungsträger geschaffen worden . Erst durch das FAG sei sie materiell-rechtlich als neuer Rentenschuldner in bestimmte Versicherungs- , insbesondere Rentenzahlungsverpflichtungsverhältnisse aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches eingetreten . Deshalb müsse die Beklagte auch berechtigt sein , ihre eigene Entschädigungspflicht - von den Ausnahmefällen des § 17 Abs . 6 Satz 1 FAG abgesehen - erstmals festzustellen . Dies habe sie durch den angefochtenen Bescheid in negativem Sinne getan . An die Bescheide der HAfU aus den Jahren 1940 und 1942 sei sie nicht gebunden . - Selbst wenn man die BAfU als Rechtsnachfolgerin der HAfU ansehe , so könnte die BAfU nur im Rahmen der ergangenen Bescheide an diese gebunden sein . Da durch Bescheid vom 30 . Juni 1942 die Rente wegen Wiederherstellung der Gesundheit eingestellt worden sei , hätte eine Verschlimmerung gegenüber dem damaligen Zustand festgestellt werden müssen . Dies sei jedoch nicht geschehen . Im übrigen sei nicht entscheidend , an welcher Krankheit die Klägerin von 1940 bis 1942 gelitten habe , sondern welche Krankheit bescheidmäßig anerkannt worden sei . Dies stehe aber beim Fehlen geeigneter Unterlagen aus der damaligen Zeit , insbesondere des Bescheides von 1940 , nicht fest .
Die Beklagte beantragt ,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen .
Die Beigeladene zu 2) schließt sich diesem Antrag an .
Der Beigeladene zu 1) beantragt in erster Linie ,
unter Aufhebung des Beiladungsbeschlusses aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden .
Hilfsweise stellt er den gleichen Antrag wie die Beklagte .
Die Klägerin beantragt ,
die Revision zurückzuweisen .
Sie vertritt entgegen den vom LSG getroffenen Feststellungen die Ansicht , daß sie an einer Strahlenschädigung leide . Den Rechtsausführungen des LSG über die Bindung der Beklagten an das Anerkenntnis der HAfU tritt sie bei .
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs . 1 Nr . 1 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden . Sie hatte auch Erfolg .
Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen liegt bei der Klägerin keine Erkrankung durch Röntgenstrahlen vor , vielmehr beruht ihre Gesundheitsstörung auf einer Hyperthyreose , die nicht durch ihre versicherte Tätigkeit , sondern schicksalhaft entstanden ist . Gegen diese Feststellungen hat keiner der Beteiligten zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht; infolgedessen ist das Bundessozialgericht (BSG) hieran gebunden (§ 163 SGG) . Aus diesem Sachverhalt allein ergibt sich , weil eine Strahlenschädigung nicht vorliegt , für die Klägerin kein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten . Dies hat auch das LSG nicht verkannt; es hat jedoch der gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichteten Aufhebungs- und Leistungsklage deshalb stattgegeben , weil nach den getroffenen Feststellungen die jetzige Erkrankung der Klägerin die gleiche ist wie diejenige , die in den Jahren bis 1940 bei ihr aufgetreten war und deretwegen sie auf Grund der Diagnose "Verminderung der weißen Blutkörperchen und des Blutfarbstoffgehalts durch Arbeiten mit Röntgenstrahlen" vom 1 . September 1940 bis 30 . Juni 1942 eine Rente bezogen hatte . Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand .
Läßt man die ÜberführungsVO außer Betracht , so konnte die Beklagte , wie das LSG zutreffend ausgeführt hat , als der nach § 7 FAG zuständige Versicherungsträger durch Bescheid vom 31 . Oktober 1953 die von der Klägerin beantragte Entschädigung ohne Rücksicht auf frühere Bescheide der HAfU neu feststellen (vgl . BSG 10 , 224) . Ein nach dem FAG zu beurteilender Fall lag vor , weil die Klägerin während ihrer Beschäftigung in Schlesien , auf welche sie ihre Erkrankung zurückführt , bei einem nicht mehr bestehenden deutschen Versicherungsträger versichert war (§ 1 Abs . 2 Nr . 1 FAG) , sich bereits vor der Antragstellung im Bundesgebiet aufhielt und keine Leistungen erhielt . Bis zum 1 . April 1952 hatte auch kein anderer Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Lande Berlin eine Leistung für die Klägerin festgestellt (§ 17 Abs . 6 Satz 1 FAG) . Durfte die Beklagte somit eine originäre Feststellung treffen , so durfte sie auch , wie sich aus dem vom LSG festgestellten Sachverhalt ergibt , zu dem Ergebnis gelangen , daß die Berufskrankheit "Erkrankung durch Röntgenstrahlen" nicht vorliege und demgemäß der Entschädigungsanspruch abzulehnen sei .
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis läßt sich auch nicht aus der ÜberführungsVO herleiten . Dies gilt selbst dann nicht , wenn man mit dem LSG die Auffassung vertritt , dem der Klägerin im Jahre 1940 erteilten Bescheid der HAfU über die Gewährung einer vorläufigen Rente komme eine Bindungswirkung in dem Sinne zu , daß alle bei der Klägerin in der Folgezeit auftretenden Gesundheitsstörungen desselben Krankheitsbildes wie im Jahre 1940 als zur Entschädigung berechtigende Berufskrankheit zu gelten hätten . Die ÜberführungsVO hat im Verhältnis der Beklagten zum Deutschen Reich , vertreten durch die HAfU , ebensowenig eine Rechtsnachfolge begründet wie beispielsweise die Flüchtlingsrentengesetze der Länder der amerikanischen Besatzungszone vom Jahre 1947 . Auch nach dem für die Klägerin in Betracht kommenden bayerischen Gesetz Nr . 93 über die Regelung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der Sozialversicherung (FlüRG) vom 3 . Dezember 1947 (Bayer . GVOBl 1947 , 215) sind Verpflichtungen eines nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägers der Sozialversicherung nicht schlechthin auf das Land Bayern übergegangen , vielmehr richteten sich Art , Umfang , Höhe , Beginn und Ende der Leistungen nach den im Lande Bayern geltenden Vorschriften , also nach der RVO (§§ 1 , 3 , 5 Abs . 1 FlüRG) . Einer Rechtsnachfolge des Aufenthaltslandes widersprach der provisorische Charakter der Regelung; die nach dem FlüRG entstehenden Kosten wurden vom Aufenthaltsland nur "vorlagsweise übernommen vorbehaltlich der Regelung der endgültigen Kostentragung und Ersatzgewährung" (§ 3 Abs . 1 FlüRG) . Durch die ÜberführungsVO übernahm der Bund , vertreten durch die BAfU , ua die "Abwicklung der Aufgaben" der HAfU . Darin sieht der Senat eine ausschließlich organisatorische Regelung in dem Sinne , daß die BAfU die für die Feststellung von neuen Leistungen und die Zahlung laufender Renten zuständige Stelle sein sollte . Eine materiell-rechtliche Regelung der Ansprüche derjenigen Personen , welche bei einem der in § 2 Abs . 2 der ÜberführungsVO genannten weggefallenen Versicherungsträger versichert waren , enthält die VO nicht . Dafür spricht , daß § 2 des VO-Entwurfs der Bundesregierung einen Abs . 3 des Inhalts enthielt
"Die Bundesausführungsbehörde übernimmt die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Flüchtlinge und Fremdrentner , soweit der Bund die Aufwendungen hierfür zu tragen hat" (BR . -Drucks . Nr . 877/50) ,
dieser Absatz aber nicht in die VO aufgenommen wurde . In der Begründung des Bundesrats vom 6 . Februar 1961 zu seinem Beschluß , Abs . 3 zu streichen , ist darauf hingewiesen worden , daß eine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Flüchtlingsbetreuung einheitlich für alle Versicherungszweige durch das in Kürze einzubringende Fremdrentengesetz getroffen werden solle (BR . -Drucks . Nr . 101/51 vom 6 . 2 . 1951) . Erst dieses mit Wirkung vom 1 . April 1952 in Kraft getretene Gesetz hat die Ansprüche der Flüchtlinge und Fremdrentner auf Bundesebene materiell-rechtlich geregelt . Aus dem Fehlen endgültiger materiell-rechtlicher Vorschriften vor dem Erlaß des FAG konnte sich für die Praxis die Schwierigkeit ergeben , daß in Einzelfällen Ansprüche befriedigt wurden , die sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten des FAG als unbegründet erwiesen . Hatte in einem solchen Falle ein Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Lande Berlin vor der Verkündung des FAG (vgl . BSG 9 , 273 , 276) eine Leistung ohne Vorbehalt rechtskräftig festgestellt , so hatte es dabei sein Bewenden (§ 17 Abs . 6 Satz 1 FAG) . War dagegen ohne Feststellung geleistet worden , so stand einer Neufeststellung für die Zukunft nichts im Wege . Soweit die Klägerin Ansprüche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des FAG geltend macht , sind diese nach dem bayerischen FlüRG zu beurteilen (§ 20 Abs . 3 FAG) . Da sowohl dieses Gesetz als auch das FAG das materielle Recht der Fremdrenten erschöpfend regelt , stehen der Klägerin für die Zeit bis zum Außerkrafttreten des FAG keine weitergehenden Ansprüche aus einem früheren Bescheid der HAfU zu . Auch für eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" ist in einem solchen Falle , wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14 . Dezember 1960 - 2 RU 253/57 - ausgeführt hat , kein Raum .
Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - (1 . Januar 1959 - BGBl I , 93) ist die Rechtslage nicht anders als für den oben behandelten Zeitraum . Der von der Klägerin erhobene Anspruch fällt unter § 5 Abs . 1 Nr . 1 des neuen Fremdrentengesetzes (FRG) . Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Schädigung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des FRG , nämlich in Schlesien , eingetreten , und die Klägerin war damals bei einem deutschen Versicherungsträger , der HAfU , versichert . Da das FRG - ebenso wie vorher das FAG - das materielle Recht der Fremdrenten erschöpfend regelt , können weitere Ansprüche weder auf Grund der ÜberführungsVO noch aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge begründet sein .
Der Bescheid , durch den die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin abgelehnt hat , entspricht somit der Rechtslage . Es bedurfte deshalb nicht der Prüfung , welche Bindungswirkung dem Bescheid der HAfU aus dem Jahre 1940 über die Bewilligung einer vorläufigen Rente zukam , vor allem ob er die Feststellung enthält , daß die Klägerin eine Strahlenschädigung erlitten habe , und ob dem LSG ausreichende Unterlagen für die Feststellung einer MdE von 30 v . H . zur Verfügung standen .
Die Klägerin hat nach dem festgestellten Sachverhalt auch keinen Entschädigungsanspruch gegen einen der beigeladenen Versicherungsträger . Der Beigeladene zu 1) ist nach den obigen Ausführungen nicht leistungspflichtig , weil er nicht Rechtsnachfolger der HAfU ist . Die Beigeladene zu 2) trifft schon deshalb keine Entschädigungspflicht , weil die Schädigung der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen vor der Zeit entstanden ist , während welcher die Klägerin bei diesem Versicherungsträger versichert ist .
Dem in erster Linie gestellten Antrag des Beigeladenen zu 1) , ihn unter Aufhebung des Beiladungsbeschlusses aus dem Rechtsstreit zu entlassen , konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden , weil dies eine Parteiänderung bedeuten würde und eine solche in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (§ 168 SGG - vgl . BSG 10 , 102 und 10 , 134) .
Das angefochtene Urteil mußte demnach aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen die klagabweisende Entscheidung des SG Regensburg zurückgewiesen werden .
Die Entscheidung über die Kosten ergeht in Anwendung des § 193 SGG .
Fundstellen