Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Pflichtbeiträge im Herkunftsland bzw in der SBZ
Leitsatz (redaktionell)
Für die Eingruppierung des Versicherten kommt es in 1. Linie auf die Merkmale der von ihm ausgeübten Tätigkeit an. Die Eingruppierung nach diesen Merkmalen ist aber zu berichtigen, wenn hierzu die Höhe der Beitragsleistung Anlaß gibt.
Bei der "Berücksichtigung der Beitragsleistung" iS von FRG § 23 ist nicht nach den verschiedenen für die Höhe der entrichteten Beiträge in Betracht kommenden Ursachen zu differenzieren; die Beitragsleistung ist auch dann nicht ganz außer Betracht zu lassen, wenn den zu entrichtenden und entrichteten Pflichtbeiträgen im Herkunftsland bzw in der SBZ nach dem dort geltenden Recht ein Einkommen zugrunde gelegt worden ist, das hinter den tatsächlichen Gesamteinkünften zurückbleibt.
Normenkette
FRG § 23 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1964 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1960 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin begehrt, bei der Berechnung der Witwenrente den Versicherten für die Jahre 1953 bis 1956 günstiger als in die Leistungsgruppe M 4 einzustufen.
Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der ihr in den Vorinstanzen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Für das Revisionsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin erhält von der Beklagten seit 1. November 1959 Witwenrente. Die Rente wurde zunächst nach Art. 2 § 42 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) i. V. m. den Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) von 1953 berechnet. Die Klägerin begehrte eine höhere Rente. Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund stellte die Beklagte die Rente rückwirkend nach dem Fremdrentengesetz von 1960 (FRG) mit Bescheid vom 5. August 1960 neu fest. Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob für die Ermittlung der (persönlichen) Rentenbemessungsgrundlage die Tätigkeit, die der Ehemann der Klägerin (Versicherter) als pflichtversicherter Selbständiger in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) verrichtet hat, auch für die Jahre 1953 bis 1956 (ebenso wie für die Jahre 1949 bis 1952 und 1958/1959) in die Leistungsgruppe M 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG i. V. m. § 23 FRG einzuordnen ist; das Landessozialgericht (LSG) hat dies unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das - dem Klagebegehren insoweit stattgebende - Urteil des SG bejaht (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1964). Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG war der Versicherte (geboren am 15. August 1901) nach Erlangung der mittleren Reife seit 1918 u. a. als Volontär, Fakturist und Vertreter für pharmazeutische Artikel tätig. Seit 1949 übte er in der SBZ den Beruf eines Handelsvertreters und ab 1953 bis zu seinem Tode im Jahre 1959 den eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für chemisch-pharmazeutische Fabriken und Betriebe (Ärzte-Propagandisten) aus. In den Jahren 1949 bis 1952 entsprachen seine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der SBZ der Höhe seiner Einkünfte. In den folgenden Jahren dagegen war das "sozialversicherungspflichtige Einkommen", aus dem der Versicherte die Beiträge entrichtete, erheblich niedriger als seine (Gesamt-) Einkünfte, und zwar nach den auch insoweit von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im wesentlichen deshalb, weil dem Versicherten für einen Teil seiner Einkünfte ("begünstige Einkünfte") nach dem Einkommensteuerrecht der SBZ hohe Freibeträge zugebilligt und diese Freibeträge auch bei der Ermittlung des "sozialversicherungspflichtigen Einkommens" von den Einkünften abgezogen wurden. Das LSG, das noch über die Einstufung des Versicherten für die Jahre 1949 bis 1959 zu entscheiden hatte, hielt ebenso wie das SG für die gesamte Zeit die Einstufung des Versicherten in die Leistungsgruppe M 3 für rechtmäßig. Es führte aus: Aus der Fassung des § 23 Abs. 1 FRG (Anwendung des § 22 FRG "unter Berücksichtigung der Beitragsleistung") ergebe sich zunächst, daß bei pflichtversicherten Selbständigen für die Einstufung in die Leistungsgruppen nicht nur von der Beitragsleistung auszugehen, sondern daß die Beitragsleistung für die Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage nur als ein Umstand neben anderen Umständen zu berücksichtigen sei. Allgemein sei die Beitragsleistung bei pflichtversicherten Selbständigen jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als die Aufgliederung der Beitragsklassen (bzw. der Brutto-Jahresarbeitsentgelte) und die Höhe der Beiträge nach den Tabellen der Anlagen zu § 22 FRG die Einkommensschichtung der Arbeitnehmer und damit (§ 23 FRG) auch die der Selbständigen einigermaßen wirklichkeitsnahe widerspiegele. Auch im Einzelfall müsse die Beitragsleistung außer Betracht bleiben, wenn der Versicherte anders nicht sachgerecht eingestuft werden könne. Dies sei hier der Fall. Nach seinen aus dem "sozialversicherungspflichtigen Einkommen" entrichteten Beiträgen wäre der Versicherte bis 1957 in die Leistungsgruppe 5, in den Jahren 1958/1959 in die Leistungsgruppe 4 einzustufen, nach seinen Einkünften in den Jahren 1958/1959 dagegen in die Leistungsgruppe 2. Da er in der gesamten Zeit aber die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, wäre die Einstufung in verschiedene Leistungsgruppen schon deshalb "widersinnig". Es komme hinzu, daß die stark schwankenden Einkünfte des Versicherten in diesen Jahren teilweise auf den besonderen, dem Einfluß des Versicherten entzogenen wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen in der SBZ beruht hätten und die Höhe seines "sozialversicherungspflichtigen Einkommens" ab 1953 auch durch die Besonderheiten des Einkommensteuerrechts der SBZ, nämlich die für "begünstige Einkünfte" gewährten hohen Freibeträge beeinflußt worden sei. Unter diesen Umständen müsse auf die Grundgedanken des § 22 FRG (Eingliederungsprinzip) und des § 23 FRG (möglichst weitgehende Gleichstellung der Selbständigen mit vergleichbaren Arbeitnehmern) zurückgegriffen werden. Die Höhe des Einkommens des Versicherten und der geleisteten Beiträge müsse im vorliegenden Fall ganz außer Betracht bleiben, es sei allein auf die Beschäftigungsmerkmale der damaligen Tätigkeit abzustellen. Diese Tätigkeit rechtfertige die Einstufung in die Leistungsgruppe 3. Deshalb seien von der Beklagten bei der Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten die dieser Leistungsgruppe zugeordneten Tabellenwerte aus Anlage 9 zu § 22 FRG zu entnehmen. Das LSG ließ die Revision zu.
Die Beklagte legte frist- und formgerecht Revision ein. Sie beantragte,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß zur Ermittlung der maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1956 die Leistungsgruppe 4 zugrunde zu legen ist.
Zur Begründung trug sie vor: Das LSG habe bei der Einstufung des Versicherten für die Jahre 1953 bis 1956 gegen § 23 FRG verstoßen. Es treffe zwar zu, daß es bei der Leistungsgruppeneinstufung von pflichtversicherten Selbständigen in erster Linie auf die Beschäftigungs- bzw. die Tätigkeitsmerkmale ankomme und daß nach diesen der Versicherte während der Jahre 1949 bis 1959 in die Leistungsgruppe 3 einzustufen wäre. In zweiter Linie seien aber auch die geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Die Beiträge des Versicherten in den Jahren 1953 bis 1956 seien so gering, daß für diese Zeit äußerstenfalls die Leistungsgruppe 4 in Betracht komme. Es sei unerheblich, daß die Beitragsleistung möglicherweise durch die dem Versicherten steuerrechtlich gewährten hohen Freibeträge beeinflußt worden sei.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie ist auch begründet. Das LSG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß die Eingruppierung eines Versicherten in eine der Leistungsgruppen der Anlage 1 zu § 22 FRG der Nachprüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegt. Es hat aber zu Unrecht bei der Eingruppierung des Ehemannes der Klägerin für die noch streitige Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der SBZ in den Jahren 1953 bis 1956 allein auf die Tätigkeitsmerkmale abgestellt, ohne die Höhe der Beitragsleistung in dieser Zeit zu berücksichtigen.
Nach § 23 FRG ist bei einem pflichtversicherten Selbständigen für die Zuordnung der Tabellenwerte § 22 FRG unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 1 FRG) oder es sind, falls die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen ist, an deren Stelle die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 FRG). Das LSG hat die Höhe der von dem Versicherten geleisteten Beiträge in dem angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich festgestellt, sie kann jedoch für das Jahr 1953 dem "Vereinigten Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- und Abrechnungsbescheid" und für die Jahre 1954 bis 1956 dem jeweiligen "Bescheid über die Steuer vom Arbeitseinkommen, der nichtbegünstigten Einkünfte sowie über die Sozialversicherungsbeiträge" entnommen werden; aus diesen Bescheiden hat das LSG die in dem Urteil wiedergegebenen - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Einkünfte, "begünstigten Einkünfte" und das "sozialversicherungspflichtige Einkommen" entnommen und es hat festgestellt, daß die Beiträge nach dem "sozialversicherungspflichtigen Einkommen" entrichtet sind. Es hat daher zutreffend § 23 Abs. 1 FRG angewandt.
Nach den Feststellungen des LSG hat der Versicherte in den Jahren 1953 bis 1956 im Verhältnis zu seinen Einkünften nur niedrige Beiträge geleistet, nämlich für 1953 aus einem "sozialversicherungspflichtigen Einkommen" von 1.070 DM-Ost (neben "begünstigten Einkünften" von 1.857 DM-Ost), für 1954 aus 1.284 DM-Ost (neben "begünstigten Einkünften" von 3.549 DM-Ost), für 1955 aus 720 DM-Ost (Mindestbetrag), für 1956 aus 1.495 DM-Ost (neben "begünstigten Einkünften" von 3.850 DM-Ost); in den folgenden Jahren hat das "sozialversicherungspflichtige Einkommen" etwa 50 - 60 % der "begünstigen Einkünfte" betragen. Das LSG hat zu Unrecht die niedrige Beitragsleistung des Versicherten bei der Eingruppierung für die noch streitigen Jahre 1953 bis 1956 nicht berücksichtigt. Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 19. November 1965 (BSG 24, 99, 101 mit weiteren Hinweisen) - nach der Überzeugung des erkennenden Senats zutreffend - dargelegt und wie auch das LSG zu Recht ausgeführt hat, ist nach dem Wortlaut und Sinn des § 23 Abs. 1 FRG allerdings die Höhe der Beitragsleistung bei pflichtversicherten Selbständigen nicht allein entscheidend; auch die Beklagte hat im Revisionsverfahren diese Auffassung nicht mehr vertreten. Für die Eingruppierung des Versicherten kommt es vielmehr in erster Linie auf die Merkmale der von ihm ausgeübten Tätigkeit an. Die Eingruppierung nach diesen Merkmalen ist aber - nach oben oder unten - zu "berichtigen", wenn hierzu die Höhe der Beitragsleistung Anlaß gibt. Dabei kommt es, wie der 1. Senat aaO weiter dargelegt hat, nach dem Gesetz auf die Ursache der geringeren oder höheren Beitragsleistung nicht an. Es ist deshalb unerheblich, ob die Beitragsleistung etwa deshalb nicht den Tabellenwerten, denen die nach den Tätigkeitsmerkmalen in Betracht kommenden Leistungsgruppen zugeordnet sind, entsprochen hat, weil der Versicherte aus in seiner Person liegenden Gründen schwankende Einkünfte gehabt oder sich vielleicht auch willentlich "unterversichert" hat, ob die Höhe der Einkünfte und der auf ihnen beruhenden Beitragsleistung durch die wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse im "Herkunftsland" bzw. im vorliegenden Fall in der SBZ beeinflußt worden ist oder ob sie, wie das LSG hier festgestellt hat, teilweise darauf beruht, daß im "Herkunftsland" bzw. in der SBZ das den Pflichtbeiträgen zugrunde gelegte "sozialversicherungspflichtige Einkommen" nach dort geltenden steuerrechtlichen Vorschriften festgestellt worden ist und steuerrechtlich hohe Freibeträge gewährt worden sind. Der 1. Senat hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überfordert wären, wenn sie auch noch dahingehende Ermittlungen anzustellen hätten; sie haben nicht - wie dies nach der Auffassung de LSG notwendig wäre - bei der "Berücksichtigung der Beitragsleistung" im Sinne von § 23 FRG nach den verschiedenen für die Höhe der entrichteten Beiträge in Betracht kommenden Ursachen zu differenzieren und sie dürfen die Beitragsleistung auch dann nicht ganz außer Betracht lassen, wenn den zu entrichtenden und entrichteten Pflichtbeiträgen im "Herkunftsland" bzw. in der SBZ nach dem dort geltenden Recht ein Einkommen zugrunde gelegt worden ist, das - möglicherweise erheblich - hinter den tatsächlichen Gesamteinkünften zurückbleibt. Da neben den in erster Linie maßgebenden Tätigkeitsmerkmalen auch die Beitragsleistung maßgebend sein soll, ist es nicht "widersinnig", wenn trotz gleichbleibender Tätigkeit ein Versicherter für Zeiträume, in denen nur niedrige Beiträge geleistet worden sind, in eine niedriger bewertete Leistungsgruppe eingeordnet wird. Dies steht auch nicht mit dem "Grundgedanken" des § 23 Abs. 1 FRG in Widerspruch; auch wenn dieser Grundgedanke darin zu sehen ist, "den pflichtversicherten Selbständigen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im freien Beruf nicht besser, aber auch nicht schlechter als einen vergleichbaren Arbeitnehmer zu stellen", so hat dieser "Grundgedanke" im Gesetz nur Ausdruck gefunden mit der Einschränkung, daß die Beitragsleistung des Selbständigen "zu berücksichtigen" sei. Wenn der pflichtversicherte Selbständige wegen der niedrigen Beitragsleistung einer geringer bewerteten Leistungsgruppe zugeordnet wird, ist er auch nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der bei gleichartiger Tätigkeit stets die seinem Einkommen entsprechenden Pflichtbeiträge entrichtet hat.
Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem LSG der erkennende Senat davon überzeugt, daß nach den festgestellten Tätigkeitsmerkmalen der Versicherte als "Ärzte-Propagandist" auch in den Jahren 1953 bis 1956 der Leistungsgruppe M 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen wäre, weil er die Voraussetzungen dieser Leistungsgruppendefinition erfüllt; seine Tätigkeit als "Ärzte-Propagandist" entspricht der eines erfahrenen Reisenden oder Vertreters, die beide - beispielsweise - in dem Leistungsgruppenkatalog aufgeführt sind. Die Klägerin hat an ihrem ursprünglichen Begehren, der Versicherte sei in die Leistungsgruppe 2 einzuordnen, nicht festgehalten, sie hat das Urteil des SG, durch das dieser weitergehende Klageantrag abgewiesen worden ist, nicht angefochten. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht mehr gegen die Einstufung des Versicherten nach seinen Tätigkeitsmerkmalen in die Leistungsgruppe 3 gewandt, jedoch zu Recht dagegen, daß das LSG die niedrige Beitragsleistung des Versicherten in den Jahren 1953 bis 1956 bei der Einstufung nicht berücksichtigt hat. Diese Beitragsleistung unterscheidet sich von der eines in die Leistungsgruppe 3 einzustufenden Arbeitnehmers so erheblich, daß eine Gleichstellung mit diesem Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt ist, sondern nur eine geringer bewertete Leistungsgruppe in Betracht kommt. Die Beklagte hat ihre Revision darauf beschränkt, daß abweichend von dem Urteil des LSG zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage in den Jahren 1953 bis 1956 die Leistungsgruppe 4 zugrunde zu legen ist. Ihre Revision ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind insoweit abzuändern. Die Klage, mit der die Klägerin eine günstigere Leistungsgruppeneinstufung für diese Jahre als die Einstufung in die Leistungsgruppe 4 und damit eine entsprechend höhere Rente begehrt, ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß einerseits die Klägerin mit der Klage hinsichtlich der Einstufung des Versicherten für die Jahre 1949 bis 1959 - teilweise Erfolg gehabt hat, andererseits die Beklagte zu Recht das Urteil des LSG angefochten hat, soweit es die Einstufung für die Jahre 1953 bis 1956 betrifft.
Fundstellen