Leitsatz (amtlich)

Hat die Witwe wieder geheiratet und eine Witwenrentenabfindung erhalten, so kann für eine frühere Ehefrau der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach AVG § 42 S 2 erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Wegfall der Witwenrente entstehen (Anschluß an BSG 1969-06-26 12 RJ 70/68 = SozR Nr 50 zu § 1265 RVO).

 

Normenkette

AVG § 42 S. 2 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1265 S. 2 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. November 1968 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 1967 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente. Zu entscheiden ist, ob die geschiedene Frau Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hat, wenn nach Wiederheirat der Witwe des Versicherten und Gewährung einer Witwenrentenabfindung eine Witwenrente nicht mehr gezahlt wird.

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde im Dezember 1953 geschieden; beide Parteien wurden an der Scheidung für schuldig erklärt. Im Juli 1957 heiratete der Versicherte die Beigeladene. Er ist im Dezember 1961 gestorben. Die Beklagte gewährte der Beigeladenen Witwenrente. Den bereits im Juni 1963 gestellten Antrag der Klägerin, ihr ebenfalls Hinterbliebenenrente zu gewähren, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. September 1964 ab, weil keine der Voraussetzungen des § 42 AVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 erfüllt seien. Der Bescheid wurde bindend.

Im Januar 1966 wiederholte die Klägerin ihren Antrag, den die Beklagte durch Bescheid vom 15. April 1966 ablehnte, weil eine Witwenrente gezahlt werde und deshalb die Rechtsänderung des § 42 AVG durch das RVÄndG - Einfügung des Satzes 2 - keine Anwendung finde.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens heiratete die Beigeladene am 1. August 1968 wieder. Die Beklagte stellte die Zahlung der Witwenrente mit Ablauf des 31. August 1968 ein und gewährte der Beigeladenen als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der bisher bezogenen Rente.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG abgeändert; es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente vom 1. September 1968 an, längstens jedoch bis zu einem etwaigen Wiederaufleben der Witwenrente zu gewähren; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat die Revision zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, bis zum 31. August 1968 habe die Klägerin keinen Anspruch aus § 42 Satz 2 AVG, weil die Beklagte der Beigeladenen bis zu diesem Zeitpunkt Witwenrente gewährt habe. Diese Rechtslage habe sich ab 1. September 1968 geändert. Durch die Wiederheirat der Beigeladenen sei ihre Witwenrente mit Ende August 1968 weggefallen. Von diesem Zeitpunkt an habe die Beklagte keine Witwenrente mehr zu gewähren. Eine der Witwe anläßlich ihrer Wiederheirat gewährte Abfindung stehe einem Rentenanspruch aus § 42 Satz 2 AVG nicht entgegen, weil in der Abfindung keine Rentengewährung für den Zeitraum von fünf Jahren nach der Wiederheirat zu erblicken sei.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des § 42 Satz 2 AVG rügt. Die Revision meint insbesondere, bei der Wiederheirat der Witwe falle zwar die Witwenrente gemäß § 68 Abs. 1 AVG weg. Der Anspruch auf Witwenrente lebe jedoch gemäß § 68 Abs. 2 AVG unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf. Werde daher nach Wegfall der Witwenrente wegen Wiederheirat eine Rente an die geschiedene Frau gemäß § 42 Satz 2 AVG gewährt, so müßte für den Fall des Wiederauflebens der Witwenrente die Hinterbliebenenrente gemäß § 45 Abs. 4 AVG aufgeteilt werden, was eine Verschlechterung der Witwenrenten bedeuten würde, die habe vermieden werden sollen; da es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift fehle, könne die Rente an die geschiedene Frau in diesem Falle nicht ohne weiteres wegfallen, so daß der Witwenrentenanspruch nicht in der alten Höhe wieder aufleben könne. Bei Wegfall der Witwenrente infolge Wiederheirat der Witwe könne der früheren Ehefrau deshalb eine Rente nach § 42 Satz 2 AVG nicht gewährt werden.

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hamburg vom 9. Februar 1967 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Der Entscheidung des LSG, daß eine frühere Ehefrau des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 2 AVG bereits vom Zeitpunkt des Wegfalls der Witwenrente an hat, wenn die Witwe wieder geheiratet hat und ihr eine Witwenrentenabfindung gezahlt worden ist, kann nicht beigetreten werden. Der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ist jedenfalls zur Zeit auch vom 1. September 1968 an nicht begründet.

Die Klägerin beansprucht jetzt die Gewährung von Hinterbliebenenrente nur noch unter Berufung auf die durch das RVÄndG mit Wirkung vom 1. Juli 1965 eingefügte Vorschrift des § 42 Satz 2 AVG. Diese Bestimmung gilt auch für Versicherungsfälle, die zwischen dem 1. Januar 1957 und dem 1. Juli 1965 eingetreten sind, also auch für den im Dezember 1961 eingetretenen Versicherungsfall des Todes des früheren Ehemannes der Klägerin (Art. 1 § 2 Nr. 25, Art. 5 § 4 Abs. 2 Buchst. b, § 6, § 10 RVÄndG).

Nach § 42 Satz 2 AVG findet § 42 Satz 1 AVG auch dann Anwendung, wenn eine Witwenrente nicht zu gewähren ist und wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat.

Der auf diese Vorschrift gegründete Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt zunächst voraus, daß eine Witwenrente nicht zu gewähren ist.

Zu Unrecht meint die Revision, diese Anspruchsvoraussetzung sei dann nicht erfüllt, wenn die Witwenrente infolge Wiederheirat der Witwe gemäß § 68 Abs. 1 AVG weggefallen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, daß es dafür, ob eine Witwenrente im Sinne des § 42 Satz 2 AVG nicht zu gewähren ist, nicht auf die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse in der Zeit ankommt, für die Hinterbliebenenrente nach dieser Vorschrift begehrt wird. Das BSG hat des weiteren ausgesprochen, daß eine Witwenrente im Sinne des § 42 Satz 2 AVG auch dann nicht zu gewähren ist, wenn die Witwenrente infolge Wiederheirat weggefallen ist (vgl. BSG in SozR Nr. 43 und Nr. 50 zu § 1265 RVO). Wie das LSG zutreffend angenommen hat, ist die Witwenrente infolge Wiederheirat der Witwe nach § 68 Abs. 1 AVG weggefallen, und eine Witwenrente ist in dem gegenwärtigen Fall seit dem 1. September 1968 nicht mehr zu gewähren. Die gemäß § 81 AVG gezahlte Witwenrentenabfindung tritt nicht an die Stelle einer - etwa kapitalisierten - Rente, die der Witwe für die Zeit von weiteren fünf Jahren im voraus gezahlt worden wäre. Dies hat das LSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG ebenfalls zutreffend dargelegt.

Die bloße Möglichkeit, daß die Witwenrente gemäß § 68 Abs. 2 AVG wieder aufleben kann, steht der Annahme nicht entgegen, daß eine Witwenrente in der Zeit nach ihrem Wegfall bis zu ihrem Wiederaufleben im Sinne des § 42 Satz 2 AVG nicht zu gewähren ist. Die Beklagte meint zwar, das Gesetz normiere für die einmal nach § 42 Satz 2 AVG gewährte Hinterbliebenenrente keinen Wegfalltatbestand, wenn die Witwenrente nach § 68 Abs. 2 AVG wieder auflebe. Wie der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts zum möglichen Wegfall von Waisenrenten zu entnehmen sei, sei der Wegfall solcher Renten nur dann möglich, wenn im Gesetz ausdrücklich entsprechende Wegfalltatbestände aufgeführt wären (RVA in AN 1918, 170 und in EuM 41, 47). Übertrage man die Grundsätze dieser Entscheidungen auf den möglichen Wegfall einer Rente nach § 42 Satz 2 AVG, nämlich für den Fall, daß die Witwenrente infolge ihres Widerauflebens erneut zu zahlen sei, komme man zu dem Ergebnis, daß ein Wegfall mangels einer gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Diese Ausführungen der Revision überzeugen indessen nicht.

Die Beklagte trägt dem Gesichtspunkt nicht hinreichend Rechnung, daß beim Wiederaufleben der Witwenrente gemäß § 68 Abs. 2 AVG eine Neufeststellung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG zu treffen ist; denn es sind nunmehr mehrere Berechtigte nach § 41 und § 42 AVG vorhanden, und nach Feststellung der Rente ist ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen; einmal die Witwe, der die wiederaufgelebte Witwenrente zusteht, und zum anderen die frühere Ehefrau, der die nach § 42 Satz 2 AVG festgestellte Hinterbliebenenrente gewährt wird. Die Neufeststellung der Witwenrente berührt zugleich den bisherigen Anspruch der früheren Frau auf Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 2 AVG. Sie führt allerdings dazu, daß infolge Wiederauflebens der Witwenrente die Anspruchsvoraussetzung für die Hinterbliebenenrente der früheren Ehefrau gemäß § 42 Satz 2 AVG entfällt, da nunmehr wieder eine Witwenrente zu gewähren ist. Wenn auch die Neufeststellung der Renten nach § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG in der Regel dazu dient, daß die Renten für mehrere nebeneinander Berechtigte der Höhe nach neu festgestellt werden können, so schließt das nicht aus, daß die Neufeststellung der wiederaufgelebten Witwenrente für die frühere Ehefrau zur Folge hat, daß ihr nicht nur ein Teil ihrer Rente, sondern die volle Rente entzogen werden muß, weil sie mit der Feststellung und Gewährung der Witwenrente als Berechtigte ausscheidet. Eine derartige Veränderung und Neufeststellung der Leistungen ist auch dem Gesetz sonst nicht unbekannt, wie insbesondere die Vorschrift des § 47 AVG zeigt. Bei Neufeststellung der Renten ist mit der Gewährung der Witwenrente an die Witwe die gemäß § 42 Satz 2 AVG der früheren Ehefrau gewährte Hinterbliebenenrente gleichzeitig zu entziehen. Daher kann der von der Beklagten angenommene Fall nicht eintreten, daß die Rechtsstellung der Witwe verschlechtert wird, wenn ihr Witwenrentenanspruch wieder auflebt, nachdem der früheren Ehefrau Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 2 AVG gewährt worden ist.

Ist die Voraussetzung des § 42 Satz 2 AVG, daß eine Witwenrente nicht zu gewähren ist, sonach auch dann erfüllt, wenn infolge Wiederheirat der Witwe die Witwenrente weggefallen und nicht mehr zu gewähren ist, so kann doch der Ansicht des LSG nicht gefolgt werden, die Klägerin habe deshalb auch Anspruch auf Hinterbliebenenrente bereits vom 1. September 1968 an, weil die Witwenrente infolge Wiederheirat der Witwe mit Ablauf des 31. August 1968 weggefallen ist und seit dem 1. September 1968 nicht mehr gewährt wird. Wenn auch die an die Witwe gezahlte Witwenrentenabfindung keinen Ersatz für die weggefallene Rente darstellt, sondern mit ihr andere sozialpolitische Ziele verfolgt werden, wie das BSG bereits wiederholt dargelegt hat (Gr.S. in BSG 14, 238, 240 und BSG in SozR Nr. 50 zu § 1265 RVO), so muß sich doch schon die Witwe bei Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente die Einbehaltung einer bei ihrer Wiederheirat gezahlten Abfindung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen gefallen lassen, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs von Rente gewährt worden ist (§ 68 Abs. 4 Satz 2 AVG). Nach Wiederaufleben der Witwenrente behandelt somit das Gesetz die gezahlte Abfindung praktisch so, als sei mit ihr grundsätzlich die Witwenrente in gleichen monatlichen Teilbeträgen schon im voraus für die Zeit von fünf Jahren nach Wegfall der Rente gewährt worden. Schon der Witwe gegenüber sollte der Versicherungsträger nicht gehalten sein, für denselben Zeitraum Rente und Abfindung nebeneinander zu zahlen. Dieser Gesichtspunkt ist aber auch bei der Gewährung von Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau gemäß § 42 Satz 2 AVG zu berücksichtigen, wenn die Witwe wiedergeheiratet und eine Witwenrentenabfindung erhalten hat und zwar die Witwenrente nicht wiederauflebt, aber an die frühere Ehefrau Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 2 AVG gezahlt werden soll.

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 42 Satz 2 AVG die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau des Versicherten zur Vermeidung von Härten zwar erleichtern und deren Rechtsstellung verbessern wollen; die Rechtsstellung der Witwe sollte dadurch aber nicht verschlechtert werden; des weiteren sollte der Versicherungsträger nach dem Tode eines Versicherten, der mehrmals verheiratet war, insgesamt nur mit der Zahlung einer einzigen Hinterbliebenenrente an die - als Witwe oder frühere Ehefrauen - Berechtigten belastet werden. Wäre aber der Versicherungsträger gehalten, bei Wiederheirat der Witwe sowohl das Fünffache des Jahresbetrages der bisher bezogenen Witwenrente als Abfindung gemäß § 81 Abs. 1 AVG zu gewähren als auch von dem Wegfall der Witwenrente an der früheren Ehefrau die ungekürzte Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 2 AVG zu zahlen, so würde dies die vom Gesetz nicht gewollte Doppelleistung von Rente an die frühere Ehefrau und von Abfindung an die wiederverheiratete Witwe für denselben Zeitraum von fünf Jahren nach Wegfall der Witwenrente bedeuten. Aus diesen Gründen kann der früheren Ehefrau des Versicherten die Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 2 AVG erst gewährt werden, wenn seit Wegfall der Witwenrente infolge Wiederheirat der Witwe der für die Verrechnung der Abfindung mit der Witwenrente erforderliche Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 12. Senats des BSG in SozR Nr. 50 zu § 1265 RVO an.

Da die Witwe des Versicherten - die Beigeladene - am 1. August 1968 wieder geheiratet hat und ihr die Witwenrente bis zum 31. August 1968 gewährt worden ist, ist der ihr als Abfindung gezahlte Betrag des Fünffachen des Jahresbetrages der zuletzt gewährten Rente für die Zeit vom 1. September 1968 an in Anrechnung zu bringen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AVG). Der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente gemäß § 42 Satz 2 AVG ist daher jedenfalls zur Zeit auch vom 1. September 1968 an nicht begründet. Von welchem späteren Zeitpunkt an die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 2 AVG hat, ist nicht zu entscheiden, da dies von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen abhängt, die zu diesem späteren Zeitpunkt gegeben sein werden. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob der Anspruch auf Witwenrente der Beigeladenen bis dahin nicht wieder aufgelebt ist.

Bei dieser Rechtslage braucht nicht geprüft und entschieden zu werden, ob es für die Anwendung des § 42 Satz 2 AVG genügt, daß der Versicherte seiner früheren Ehefrau zur Zeit seines Todes einen Beitrag zu ihrem Unterhalt nach § 60 des Ehegesetzes (EheG) zu leisten hatte. Des weiteren kann auf sich beruhen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60 EheG dafür erfüllt sind, daß der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes einen Beitrag zu ihrem Unterhalt zu leisten hatte; denn der Anspruch der früheren Frau auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Mannes ist gemäß § 60 EheG auch davon abhängig, daß eine solche Zahlung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten der Klägerin der Billigkeit entspricht. Diese haften somit vor dem geschiedenen Ehemann. In dem angefochtenen Urteil sind Feststellungen darüber nicht getroffen, ob die Klägerin zur Zeit des Todes des Versicherten solche Verwandten hatte und ob sie leistungsfähig waren. Für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits kommt es auf diese Feststellungen indessen nicht an.

Die Entscheidung über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284652

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