Leitsatz (amtlich)

Sind freiwillige Beiträge zu Unrecht nachentrichtet worden, so können sie auch dann zurückgefordert werden, wenn in der Zeit, für die sie gelten sollten, eine - im Zeitpunkt der Nachentrichtung bereits abgeschlossene - Regelleistung aus der Rentenversicherung gewährt worden war (Abgrenzung zu BSG 1970-02-17 4 RJ 111/67 = SozR Nr 6 zu § 1424 RVO).

 

Leitsatz (redaktionell)

Anwendbarkeit des RVO § 1424 Abs 3 bei späterer Entrichtung von freiwilligen Beiträgen, bei der sich eine Überzahlung ergab:

Hat ein Versicherter im Oktober 1971 für die Zeit von Januar 1969 bis Dezember 1970 freiwillige Beiträge nachentrichtet (bei der Nachentrichtung ergab sich eine Überzahlung), so kann eine im Jahre 1972 beantragte Erstattung des überzahlten Betrages nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Versicherten eine Regelleistung gewährt worden wäre.

 

Normenkette

RVO § 1424 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. April 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, die zu Unrecht nachentrichtet wurden, zurückerstattet werden müssen, wenn in der Zeit, für die die Beiträge gelten sollten, eine Regelleistung aus der Rentenversicherung gewährt worden war. Die Beklagte beanstandete zwar die Rechtswirksamkeit der in Betracht kommenden Beitragsteile, lehnte jedoch ihre Rückerstattung ab (Bescheid vom 27. Juni 1972, Widerspruchsbescheid vom 1. September 1972).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte - dem Antrag des Klägers entsprechend - zur Rückzahlung verurteilt (Urteil vom 8. August 1973). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 3. April 1974).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der im Jahre 1908 geborene Kläger, der selbständig - als Inhaber eines Baugeschäfts - tätig war, im Oktober 1971 für die Zeit von Januar 1969 bis Dezember 1970 freiwillig Beiträge nachentrichtet. Dabei kam es zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 816,- DM. In der Zeit vom 20. Juli bis 16. August 1971 befand sich der Kläger auf Kosten der Beklagten in stationärer Heilbehandlung.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte nach § 1424 Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Rückerstattung der Beitragsteile in Höhe von 816,- DM verpflichtet sei. Dem könne nicht mit dem Einwand entgegengetreten werden, daß der Kläger in der Zeit, für die die Beiträge nachentrichtet worden seien, eine Regelleistung aus der Rentenversicherung erhalten habe. Ein Fall des § 1424 Abs. 3 RVO liege nicht vor. Die Beklagte habe den vorbezeichneten Beitragsteil beanstandet (vgl. § 1424 Abs. 2 RVO).

Damit habe sie dessen Unwirksamkeit herbeigeführt, er sei deshalb nicht der Rentenversicherung zugeflossen, aus ihm sei keine Leistung gewährt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar einmal entschieden, daß zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung nicht zurückgefordert werden könnten, wenn der Versicherte in der Zeit, für die die Beitragszahlung erfolgt sei, eine Regelleistung aus der Rentenversicherung erhalten habe. In jenem Fall hätten die Beiträge zur Zeit der Gewährung der Heilbehandlung jedoch bereits vorgelegen. In dem zu entscheidenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es komme nicht darauf an, auf welche Zeit sich die Nachentrichtung beziehe, sondern allein darauf, daß der Träger der Rentenversicherung aus den Beiträgen eine Leistung gewährt habe.

Nach der weiteren Rechtsprechung des BSG müßten zwar wirksam nachentrichtete Beiträge hinsichtlich des Rentenbeginns wie rechtzeitig entrichtete Beiträge behandelt werden. An der Wirksamkeit der Beiträge fehle es jedoch, wie sich aus der von der Beklagten ausgesprochenen Beanstandung ergebe.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. Sie ist der Auffassung, daß das LSG § 1424 RVO unrichtig ausgelegt habe. Wenn Beiträge in der Zeit, in der die Regelleistung erbracht worden sei, zu Unrecht entrichtet worden seien, komme nach der Rechtsprechung des BSG eine Rückforderung nicht in Betracht. Dasselbe müsse dann gelten, wenn eine Nachentrichtung für eine solche Zeit vorliege. Diese Beiträge müßten als wirksam nachentrichtet angesehen werden. Dem Kläger sei also in dem vorliegenden Fall aus den nachentrichteten Beiträgen - auch soweit sie beanstandet worden seien - eine Regelleistung aus der Rentenversicherung zugeflossen.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist vor dem BSG nicht vertreten.

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist zur Rückzahlung des zu Unrecht entrichteten Beitragsteils in Höhe von 816,- DM verpflichtet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1424 Abs. 1 RVO. Dort heißt es, daß Beiträge, die zu Unrecht entrichtet worden sind, binnen 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung zurückgefordert werden können. Der Sinn des Gesetzes zielt dahin, nach Möglichkeit zu verhindern, daß dem Versicherungsträger auf Kosten des Versicherten - bzw. dessen Arbeitgebers - eine Leistung endgültig zufließt, die nicht geeignet ist, einen Anspruch auf eine Gegenleistung zur Entstehung gelangen zu lassen oder doch in seinem Umfang zu beeinflussen. Die dort getroffene Regelung entspricht daher dem für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsatz der Gegenseitigkeit. Von diesem Grundsatz weicht auch die Vorschrift des § 1424 Abs. 3 RVO nicht ab. Sie entbindet den Träger der Rentenversicherung von der Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge lediglich für den Fall, daß dem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen - die nicht hätten entrichtet werden dürfen - eine Regelleistung bewilligt worden ist. Diese Regelung ist folgerichtig. Hat der Versicherungsträger wegen der zu Unrecht gezahlten Beiträge seinerseits eine Leistung erbracht, so kann die Zurückbehaltung der Beiträge nicht mißbilligt werden. Auf diese Weise wird vielmehr der notwendige Ausgleich dafür geschaffen, daß der Träger der Rentenversicherung zugunsten des Versicherten Aufwendungen gemacht hat. Sinn und Wortlaut des Gesetzes würden hiernach eine Auslegung dahingehend nicht ausschließen, daß im Falle des Zusammentreffens von rechtmäßig und unrechtmäßig entrichteten Beiträgen die Verpflichtung zur Rückzahlung davon abhängig sein soll, aus welchen Beitragsteilen die Gegenleistung des Versicherungsträgers resultiert.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, daß das BSG bisher - wenn auch ein Fall der vorliegenden Art, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist - von einer solchen Differenzierung abgesehen hat.

In einer Entscheidung vom 17. Februar 1970 (vgl. SozR Nr. 6 zu § 1424 RVO) ist ausgesprochen, daß die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Beiträge im Falle der Gewährung einer Heilbehandlung auch dann ausgeschlossen sei, wenn dem Versicherungsträger die Ungültigkeit der Beiträge zu Beginn der Heilbehandlung bekannt gewesen sei, er die Leistung aber nach gesetzlicher Vorschrift habe erbringen müssen. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, daß sich für den Versicherungsträger die Verpflichtung zur Leistung nicht aus der Beitragszahlung, sondern aus anderen Gründen ergeben hätte. In dieser Entscheidung ist darauf abgestellt, daß es im Einzelfall schwierig sein könne, darüber zu befinden, auf welchen Beitragsteilen - den rechtmäßig oder den unrechtmäßig entrichteten - die Leistung des Versicherungsträgers beruhe. Insbesondere vor der Gewährung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei es im allgemeinen unerwünscht, zeitraubende Ermittlungen über die Rechtsgültigkeit von Beiträgen anzustellen. Der dadurch verursachte Zeitverlust könne dem Ziel einer Heilbehandlung abträglich sein. Aus diesen Gründen ist es für sinnvoll gehalten worden, die Vorschrift des § 1303 Abs. 5 RVO zur Auslegung des § 1424 RVO heranzuziehen. Dort ist eine Regelung über die Beitragserstattung für den Fall getroffen, daß die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet. Nach § 1303 Abs. 1 RVO werden unter den im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen dem Versicherten die Arbeitnehmeranteile bzw. die freiwilligen Beiträge zurückerstattet. Absatz 5 der Vorschrift bestimmt für den Fall, daß eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden ist, daß nur die später - also nach Erbringung der Leistung - entrichteten Beiträge zu erstatten seien. Überträgt man den in dieser Vorschrift enthaltenen Gedanken auf § 1424 Abs. 3 RVO, so bedeutet dies in der Tat, daß es dann, wenn eine Regelleistung aus der Rentenversicherung gewährt worden ist, nicht darauf ankommt, ob die zuvor entrichteten Beiträge zu Recht oder zu Unrecht gezahlt worden sind.

Das LSG hat die Richtigkeit der Verknüpfung der Vorschrift des § 1424 Abs. 3 RVO mit der des § 1303 Abs. 5 RVO in Zweifel gezogen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, darüber zu entscheiden, ob diese Zweifel berechtigt sein könnten. Er unterscheidet sich von dem vom BSG bereits entschiedenen dadurch, daß die zu Unrecht entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung durch den Versicherungsträger noch nicht vorlagen. Sie sind erst später - wenn auch für eine zurückliegende Zeit - entrichtet worden, waren also im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung dem Träger der Rentenversicherung noch nicht zugeflossen. Sie können nach Auffassung des Senats auch bei der Auslegung des § 1424 Abs. 3 RVO, die in der zitierten Entscheidung für richtig gehalten wurde, nicht bestimmend für die vom Versicherungsträger erbrachte Leistung gewesen sein. Die Beklagte beachtet in diesem Zusammenhang nicht hinreichend, daß in Fällen der vorliegenden Art die Gründe, die das BSG zur Heranziehung des in § 1303 Abs. 5 RVO enthaltenen Gedankens bei der Auslegung des § 1424 RVO bewogen haben, in der Regel ohne Bedeutung sind. Werden - wie hier - Beiträge erst nachentrichtet, nachdem die Regelleistung des Versicherungsträgers erbracht war, so können die Schwierigkeiten, die in der in SozR Nr. 6 zu § 1424 RVO veröffentlichten Entscheidung bezeichnet sind, nicht auftreten. Weder kann die Einleitung der Rehabilitationsmaßnahme verzögert werden, noch wird es Mühe machen festzustellen, aufgrund welcher Beiträge die Leistung des Versicherungsträgers erbracht wurde. Diese Leistung ist vielmehr aus den Beiträgen gewährt worden, die im Zeitpunkt der Gewährung bereits vorlagen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, sich vom Wortlaut des Gesetzes - der die Gewährung aus bestimmten Beiträgen vorsieht - und dem darin enthaltenen Grundgedanken der Gegenseitigkeit der Leistungen zu entfernen. - Der Umstand, daß das BSG in anderem Zusammenhang - Fiktion der Rechtzeitigkeit nachentrichteter Beiträge erst, wenn sie tatsächlich geleistet sind - in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, daß nachentrichtete Beiträge für die Zeit gelten, für die sie nachentrichtet wurden (vgl. hierzu insbesondere BSG 6, 136; SozR Nr. 14 zu § 1255 RVO; Nr. 9 zu § 1290 RVO; Nrn 11 und 12 zu Art. 2 § 42 ArVNG), vermag an dem hier gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern.

Die in SozR Nr. 6 zu § 1424 RVO veröffentlichte Entscheidung stellt eine Ausnahme von der Regel dar, daß zu Unrecht entrichtete Beiträge zurückzuerstatten sind. Es mag noch gerechtfertigt sein, dem Versicherungsträger zu erlauben, zu Unrecht entrichtete Beiträge dann zurückzubehalten, wenn sie im Zeitpunkt der Gewährung seiner Leistung bereits vorlagen. Es besteht jedoch kein Grund dafür, ihm zu gestatten, freiwillig nachentrichtete Beiträge, für deren Entrichtung ein Rechtsgrund nicht bestand, zunächst anzunehmen und dann mit der Begründung zurückzubehalten, daß dem Versicherten in der Vergangenheit eine Leistung zugeflossen sei. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistung aus den zu Unrecht erbrachten Beiträgen gewährt worden ist.

Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die zu Unrecht gezahlten Beitragsteile zurückzuerstatten.

Nach alledem kann offen bleiben, welche Wirkung der Beanstandung des überzahlten Beitragsteils durch die Beklagte zukommt (vgl. SozR Nr. 2 zu § 1421 RVO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646598

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