Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des krankenversicherungsrechtlichen Begriffs der AU in der Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Betreute hat auch dann Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer medizinischen und einer berufsfördernden Maßnahme (RVO § 1241e Abs 1), wenn bei Abschluß der medizinischen Maßnahme die Notwendigkeit einer Berufsförderungsmaßnahme objektiv feststeht, der Rentenversicherungsträger jedoch erst danach die Art dieser Maßnahme - bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der medizinischen Maßnahme - feststellt.
Leitsatz (redaktionell)
Der in RVO § 1241e Abs 1 verwendete Begriff der AU entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsbegriff iS des RVO § 182 Abs 1 Nr 2.
Normenkette
RVO § 1240 Fassung: 1974-08-07, § 1241e Abs. 1 Fassung: 1974-08-07, § 182 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.04.1977; Aktenzeichen L 13 J 87/76) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.03.1976; Aktenzeichen S 8 J 97/75) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer medizinischen und einer berufsfördernden Maßnahme, wenn Berufsförderung zwar bei Abschluß der medizinischen Maßnahme des Rentenversicherungsträgers bereits erforderlich und beabsichtigt war, ihre Art aber noch nicht feststand (§ 1241 e Abs 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Der 1935 geborene Kläger, gelernter Werkzeugmacher, war zuletzt als Kolonnenführer einer Schlossergruppe beschäftigt. Infolge eines Herzinfarktes wurde er im August 1973 arbeitsunfähig krank. Er bezog von der beigeladenen Betriebskrankenkasse (BKK) bis zum 5. Juni 1974 sowie vom 19. Juli 1974 bis zur "Aussteuerung" am 23. März 1975 (78. Woche) Krankengeld. In der Zwischenzeit - vom 6. Juni bis zum 18. Juli 1974 - gewährte ihm die Beklagte eine stationäre Heilbehandlung und zahlte Übergangsgeld.
Bereits im Dezember 1973 hatte der Kläger beim Arbeitsamt (AA) eine Berufsförderung "durch den zuständigen Rehabilitationsträger" beantragt und im März 1974 beim Versicherungsamt diesen Antrag wiederholt. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 21. Februar 1974 das AA um einen Eingliederungsvorschlag mit dem Hinweis, sie halte nach den vorliegenden Gutachten Berufsförderungsmaßnahmen für erforderlich. Im Dezember 1974 berichtete das AA, den Beratungsgesprächen, der ärztlichen Untersuchung und psychologischen Eignungsbegutachtung zufolge sei eine Umschulung des Klägers zum Industriekaufmann möglich; es werde vorgeschlagen, diese internatsmäßig bei dem AA I oder einem Berufsförderungswerk zum nächstmöglichen Termin durchzuführen. Mit Bescheid vom 7. Januar 1975 bewilligte die Beklagte die vorgeschlagene Ausbildung und teilte dem Kläger mit, diese dauere 18 Monate und beginne voraussichtlich im Oktober 1975. Daraufhin beantragte der Kläger die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit ab 24. März 1975 (Wegfall des Krankengeldes); er fügte eine Bescheinigung des ihn behandelnden Internisten Dr. med. B bei, wonach er wegen der Folgen des Herzinfarktes bis Oktober 1975 arbeitsunfähig sein werde. Die Beklagte lehnte dies unter dem 3. Februar 1975 mit dem Hinweis ab, Übergangsgeld könne erst ab Ausbildungsbeginn gezahlt werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. April 1975).
Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Beklagte verpflichtet, für die Zeit zwischen medizinischer und berufsfördernder Maßnahme - 24. März bis 30. September 1975 - nach § 1241 e Abs 1 RVO Übergangsgeld zu gewähren; die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 23. März 1976). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: § 1241 e Abs 1 RVO setze voraus, daß die Beklagte als Rehabilitationsträger der medizinischen Maßnahme spätestens bei deren Bewilligung eine Berufsförderungsmaßnahme vorgesehen habe; von einer solchen Einheit beider Maßnahmen könne hier nicht ausgegangen werden, zumal zwischenzeitlich noch die Beigeladene durch ihre Barleistungen tätig geworden sei.
Der Kläger macht mit der - vom LSG zugelassenen - Revision geltend, der Wortlaut des § 1241 e Abs 1 RVO verlange nicht, daß der Rehabilitationsträger schon konkrete Berufsförderungsmaßnahmen beabsichtigt und einen Gesamtplan aufgestellt habe; häufig lasse sich auch erst nach Abschluß der medizinischen Maßnahme beurteilen, ob eine Berufsförderung erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1977 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. März 1976 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht dient § 1241 e Abs 1 RVO der Überbrückung zwischen zwei den Anspruch auf Übergangsgeld auslösenden Maßnahmen. Da nicht jede Berufsförderungsmaßnahme diesen Anspruch begründe, müsse bei Abschluß der Heilbehandlung bereits eine das Übergangsgeld auslösende Berufsförderungsmaßnahme bewilligt sein. Bei anderer Auslegung müsse der Rentenversicherungsträger für Risiken einstehen, die er nicht beeinflussen könne. Im übrigen komme eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bei unmittelbarem zeitlichen Anschluß in Betracht, an dem es hier wegen der Zahlung des Krankengeldes fehle.
Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat für den strittigen Zeitraum Anspruch auf Übergangsgeld.
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1241 e Abs 1 RVO, der durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) in die RVO eingefügt wurde und am 1. Oktober 1974 in Kraft getreten ist (§ 45 Abs 1 RehaAnglG). § 1241 e Abs 1 RVO bestimmt:
Sind nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich und können diese aus Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Übergangsgeld für diese Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß die von der Beklagten gewährte medizinische Maßnahme (stationäre Heilbehandlung) bereits vor dem 1. Oktober 1974 beendet war (Argument aus § 45 Abs 2 RehaAnglG, wonach für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen, die am 1. Januar 1974 oder früher begonnen haben, Übergangsgeld nach dem RehaAnglG bereits für die Zeit vom 1. Juli 1974 an gewährt wird, wenn die Maßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus andauerten; vgl hierzu Jung-Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl, Erl 1, 4 zu § 45 RehaAnglG; Kugler, RehaAnglG, Erl letzter Abs zu § 45).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung des "Überbrückungsübergangsgeldes".
Aus der Regelung in § 1241 e Abs 1 RVO, daß berufsfördernde Maßnahmen zur (weiteren) Rehabilitation nach Abschluß medizinischer Maßnahmen erforderlich sein müssen und nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, läßt sich entnehmen, daß es nicht genügt, wenn zu einem beliebigen, möglicherweise lange nach Beendigung der medizinischen Maßnahme liegenden Zeitpunkt berufsfördernde Maßnahmen geboten erscheinen. Die Erforderlichkeit muß vielmehr im Zeitpunkt des Abschlusses der medizinischen Maßnahmen feststehen. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Antrag auf eine Berufsförderung vorliegen muß, oder ob es ausreicht, wenn in Erkenntnis der Notwendigkeit einer (ergänzenden) Berufsförderung unmittelbar nach Abschluß der medizinischen Maßnahme Berufsförderung beantragt wird, wird unterschiedlich beurteilt (vgl Zweng-Scheerer, Das neue Recht der Angestellten und der Arbeiter, 2. Aufl, Anm II A 1, letzter Abs zu § 1241 e RVO, und Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 6. Aufl, Anm 5 zu § 1241 e RVO sowie Kugler aaO Anm unter Abs 1 zu § 1241 e RVO). Auf jeden Fall muß auch in den letztgenannten Ausnahmefällen bereits bei Abschluß der medizinischen Maßnahme die Notwendigkeit der Berufsförderung objektiv feststehen und vom Rehabilitationsträger zurückbezogen auf diesen Zeitpunkt festgestellt werden. An dem notwendigen Zusammenhang fehlt es ua dann, wenn erst nach Abschluß der Heilmaßnahme wegen eines neuen medizinischen Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen Berufsförderungsmaßnahmen erforderlich werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits im Dezember 1973 die Berufsförderung beantragt und die Beklagte schon vor Beginn der Heilbehandlung im Sommer 1974 eine Berufsförderungsmaßnahme für erforderlich gehalten und deren Durchführung beabsichtigt (Februar 1974). LSG und Beklagte stellen das auch nicht in Abrede, meinen aber, spätestens bei Beendigung der medizinischen Maßnahme müsse bereits ein Gesamtplan des bisherigen Rehabilitationsträgers auch die Berufsförderung umfassen und eine konkrete Maßnahme vorsehen. Der Senat hält eine solche Auslegung für zu eng (vgl auch Urteil des Senats vom 27. Juni 1978 - 4 RJ 90/77 -, S. 4, wo es allerdings auf die hier zu entscheidende Frage nicht ankam). Der Gesetzeswortlaut gebietet sie nicht. Der Zweck der Vorschrift, dem gerade bei der Rehabilitation als einer final ausgerichteten Leistung besondere Bedeutung zukommt, spricht für die Auffassung des Senats. Mit § 1241 e RVO hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Akzessorietät des Übergangsgeldes (vgl § 1240 RVO) verlassen, weil die bisherige Praxis gezeigt hat, daß es für den mit der Rehabilitation verfolgten Zweck nicht ausreicht, den Rehabilitanden lediglich so lange durch Übergangsgeld wirtschaftlich sicherzustellen, wie die Maßnahme selbst dauert (vgl Kugler aaO zu § 17 Abs 1 RehaAnglG, der dem § 1241 e Abs 1 RVO entspricht).
Es liegt nahe, daß der Gesetzgeber einen "nahtlosen Anschluß" der berufsfördernden an die medizinische Maßnahme im Auge hatte und deshalb in § 5 Abs 3 RehaAnlgG die Aufstellung eines Gesamtplanes vorgeschrieben hat, der alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen umfassen soll, "um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen." Der Rehabilitand als "Betroffener" kann indessen die Aufstellung eines solchen Planes weder erzwingen noch beschleunigen. Schon deswegen darf ihm kein Nachteil allein daraus erwachsen, daß der Rehabilitationsträger (zunächst) einen Gesamtplan nicht aufgestellt hat oder noch nicht aufstellen kann. Im übrigen gibt das Gesetz selbst einen Hinweis, daß nicht immer von vornherein alles Erforderliche festgelegt sein muß; nach § 4 Abs 3 RehaAnglG hat der zuständige Träger, soweit im Einzelfall geboten, nicht nur mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme und während deren Durchführung, sondern auch nach deren Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete Berufsförderungsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Wenngleich § 5 Abs 3 und § 4 Abs 3 RehaAnglG in erster Linie das zügige Erreichen des Rehabilitationszieles im Auge haben, so muß für den Anwendungsbereich des § 1241 e Abs 1 RVO doch geschlossen werden, daß Abweichungen von dem, was dem Gesetzgeber als Leitlinie und Regelfall vorgeschwebt hat, nicht dazu führen dürfen, die angestrebte volle Eingliederung in Frage zu stellen oder die wirtschaftliche Sicherstellung des Rehabilitanden während einer "Rehabilitationspause" zu gefährden. Diese Schutzfunktion verliert ihre Berechtigung, wenn, soweit und solange der Betreute die Verzögerung selbst zu vertreten hat. In dieser Richtung ist indessen weder von der Beklagten etwas vorgetragen worden, noch kann solches dem Sachverhalt entnommen werden.
Nicht folgen kann der Senat dem Argument der Beklagten, § 1241 e Abs 1 RVO setze nicht nur eine Übergangsgeldzahlung während der ersten (medizinischen), sondern auch während der zweiten (berufsfördernden) Maßnahme voraus; da nicht jede Berufsförderungsmaßnahme den Anspruch auf Übergangsgeld auslöse, sei zu fordern, daß bei Abschluß der medizinischen Maßnahme auch schon die Art der Berufsförderungsmaßnahme feststehe. Die Absätze 2 und 3 des § 1241 e RVO können die Ansicht der Beklagten nicht stützen. Denn einmal regelt § 1241 e RVO verschiedene Fallgruppen, zum anderen ist das Gemeinsame des § 1241 e RVO in der "Weitergewährung" des Übergangsgeldes (nach einer Maßnahme) zu sehen; für Abs 1 läßt sich deshalb nichts daraus herleiten, daß in Absätzen 2 und 3 nach beendeten bzw abgeschlossenen Berufsförderungsmaßnahmen Übergangsgeld weiterzugewähren ist. Auch Sinn und Zweck des § 1241 e Abs 1 RVO sprechen nicht für die Auffassung der Beklagten. Folgt nämlich der medizinischen Maßnahme lediglich eine Eingliederungshilfe ohne Übergangsgeld, so ist für den Zeitraum bis zum Beginn dieser Berufsförderungsmaßnahme die wirtschaftliche Sicherstellung durch Übergangsgeld ebenso erforderlich wie dann, wenn die Berufsförderungsmaßnahme (weiterhin) die Gewährung von Übergangsgeld auslöst.
Der Kläger war auch, wie § 1241 e Abs 1 RVO weiter voraussetzt, während der strittigen Zeit arbeitsunfähig, ohne daß ihm ein Anspruch auf Krankengeld zustand. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist hier dem Recht der Krankenversicherung entnommen (§ 182 Abs 1 Nr 2; BSGE 19, 179, 181), wie seine Verwendung im Zusammenhang mit Krankengeld ergibt (vgl Urteil des Senats vom 27. Juni 1978 - 4 RJ 90/77; ferner § 13 Abs 1 S. 1 RehaAnglG). Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 24. März bis zum 30. September 1975 ist ärztlich bescheinigt und von den Beteiligten als feststehend hingenommen worden.
Die "Weitergewährung" des Übergangsgeldes (in § 17 Abs 1 RehaAnglG heißt es sprachlich abweichend, jedoch inhaltlich übereinstimmend "weiterzuzahlen") kann auch nicht daran scheitern, daß im Anschluß an die Heilbehandlung zunächst noch für eine Zeitlang Krankengeld gezahlt wurde. Daß die gegenteilige Ansicht der Beklagten nicht zwingend ist, andererseits die soziale Schutzbedürftigkeit des begünstigten Personenkreises eine Ungleichbehandlung verbietet, je nachdem, ob ein Betreuter zunächst Anspruch auf Krankengeld hatte oder nicht, ist in dem erwähnten Urteil des Senats vom 27. Juni 1978 bereits dargelegt worden.
Schließlich vermögen auch die allgemeinen Erwägungen der Beklagten, dem Rentenversicherungsträger würden Risiken aufgebürdet, die er nicht beeinflussen könne, die Auslegung des § 1241 e Abs 1 RVO durch den Senat nicht in Frage zu stellen. Soweit der Betreute nicht entsprechend an den Maßnahmen mitwirkt oder sich ungerechtfertigt weigert, hat er die Folgen zu tragen (vgl § 4 Abs 1 S. 2 und 3 RehaAnglG). Soweit allerdings durch Einschaltung anderer Träger oder deswegen gewisse Verzögerungen eintreten, weil Ausbildungsstätten nicht ausreichend zur Verfügung stehen, sind dies Umstände, die nach dem erklärten willen des Gesetzes jedenfalls nicht zu Lasten des Rehabilitanden gehen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen