Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Frage, welcher Träger der Rentenversicherung zuständig ist zur Feststellung und Zahlung von Leistungen an einen Versicherten, der Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet hat und der für bestimmte Zeiten nach G131 § 72 in der Angestelltenversicherung als nachversichert gilt, sind nicht nur die tatsächlich entrichteten, sondern auch die auf Grund der Nachversicherung fingierten Beiträge zu berücksichtigen.
Die BfA ist zuständig, wenn es sich bei den fingierten Angestelltenversicherungsbeiträgen um die zeitlich letzten Beiträge handelt.
Normenkette
RVO § 1311 Fassung: 1957-07-27; G131 § 72 Fassung: 1951-11-05; AVG § 90 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, welcher Träger der Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung einer Leistung an den Kläger zuständig ist.
Der Kläger entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) bis Januar 1934. Von Oktober 1934 bis Kriegsende war er Berufssoldat. Im November 1958 erhielt er eine Bescheinigung nach § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131), in der eine Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst vom 1. Oktober 1934 bis 8. Mai 1945 anerkannt wurde.
Der Kläger, der Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte, beantragte sie im Dezember 1957 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht berufsunfähig (Bescheid vom 24.8.1958). Im Verlauf des hierüber entstandenen Rechtsstreits - in dem der Kläger beim Sozialgericht (SG) unterlag - hob die LVA ihren Bescheid auf, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, über den Rentenantrag des Klägers zu entscheiden, hierfür vielmehr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zuständig sei (Schreiben vom 11.5.1960). Daraufhin nahm der Kläger seine beim Landessozialgericht (LSG) anhängige Berufung zurück. Schon vorher (am 17. 12.1958) hatte der Kläger einen Rentenantrag auch bei der BfA (Beklagte) gestellt. Diese lehnte den Antrag ebenfalls zunächst mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht berufsunfähig (Bescheid vom 29.6.1959). Im Laufe des hierwegen anhängigen Klageverfahrens, zu dem die LVA Hannover beigeladen wurde, erteilte die Beklagte dem Kläger einen neuen Bescheid; in ihm hob sie ihren früheren (ablehnenden) Bescheid auf und erklärte sich zur Bescheidung des Rentenantrags für "nicht zuständig". Der letzte Beitrag, auf den es nach § 90 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ankomme, sei zur ArV entrichtet worden. Die Nachversicherung nach § 72 G 131 sei für die Zuständigkeitsfrage unerheblich, weil es sich nicht um tatsächlich gezahlte Beiträge handele (Bescheid vom 4.7.1960). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Bescheid der Widerspruchsstelle vom 22.3.1961).
Nunmehr begehrte der Kläger ua festzustellen, welcher Versicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der von ihm begehrten Leistung zuständig sei. Das SG Osnabrück erkannte dahin, daß die Beigeladene zuständig sei (Urteil vom 29.8.1961). Auf deren Berufung hin hob das LSG Niedersachsen das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 1960 und 22. März 1961 auf und stellte fest, die Beklagte sei für die Feststellung und Zahlung der Leistungen aus der Rentenversicherung des Klägers zuständig: Die fiktive Nachversicherung nach § 72 G 131 - die zugunsten des Klägers in der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) durchgeführt worden sei - habe durchweg die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn Beiträge nach § 1242 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF - jetzt § 1232 RVO - nachentrichtet worden wären. Der Kläger sei deshalb so zu behandeln, als ob für die Zeit bis Mai 1945 Pflichtbeiträge zur AnV entrichtet worden wären. Da es sich um die zeitlich letzten Beiträge handele, ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 90 Abs. 1 AVG und § 1311 Abs. 1 RVO (Urteil vom 15.12.1961).
Das LSG ließ in seinem Urteil die Revision zu. Die Beklagte legte Revision ein mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückzuweisen.
Gerügt werde die Verletzung der Vorschriften in §§ 90 Abs. 1 AVG und 1311 Abs. 1 RVO. Diese Vorschriften seien nach ihrem Wortlaut auf die tatsächliche Beitragsentrichtung abgestellt. Eine Erweiterung auf die fiktive Nachversicherung enthalte das Gesetz nicht. Es habe gesetzliche Fiktionen in anderen Vorschriften, für die sie von Bedeutung sein könnten, jeweils ausdrücklich erwähnt, wenn es sie dort angewandt wissen wolle (so zB in §§ 27 Abs. 1 a und 40 Abs. 2 AVG). Aus der Gesetzestechnik und Diktion der Renten-Neuregelungsgesetze ergebe sich daher ebenfalls, daß Beiträge, die nur als entrichtet gelten, bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage außer Betracht bleiben sollen. Diese Auslegung werde auch dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung gerecht und führe zu einer praktikablen Lösung und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.
Der Kläger und die Beigeladene beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte der zuständige Versicherungsträger ist.
Die vom Kläger nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG begehrte Feststellung, welcher Träger der Sozialversicherung zuständig ist, setzt voraus, daß über diese Zuständigkeit eine Unsicherheit besteht und daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Beseitigung dieser Unsicherheit hat. Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Voraussetzungen und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als gegeben angesehen. Die Beklagte und die Beigeladene als die für die Bearbeitung des Rentenantrags des Klägers allein in Betracht kommenden Versicherungsträger der Sozialversicherung haben sich beide für unzuständig erklärt und an ihrer Rechtsauffassung im Prozeß festgehalten. Der Kläger hat, selbst wenn er zur Zeit die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in gesundheitlicher Hinsicht nicht erfüllen sollte, ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, gegen welchen Versicherungsträger er später einmal den Leistungsanspruch aus seiner Versicherung erheben kann. Er ist auch an einer baldigen Feststellung hierüber interessiert; es kann ihm, obwohl er den Rentenantrag zuletzt nicht mehr ausdrücklich weiterverfolgt hat, nicht zugemutet werden, mit der Klärung der Zuständigkeit des Versicherungsträgers bis zu einer späteren Antragstellung zu warten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Klärung Bedeutung nicht nur für die Beantragung der Rente hat; die Frage, welcher Versicherungsträger zuständig ist, ist wichtig auch für die sonstigen Leistungen, die dem Versicherten nach dem Gesetz als Regelleistungen (§ 12 AVG) zu gewähren sind (BSG 11, 69). Eine baldige Klärung der hierfür bestehenden Zuständigkeit kann der Kläger aber, solange er die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt und das Gericht deshalb im Rechtsstreit weder die Beklagte noch die Beigeladene nach § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Leistung verpflichten kann, nur im Rahmen der nicht fristgebundenen (§ 89 SGG) Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG erreichen. Deren Zulässigkeit ist daher gegeben.
Nach der Auffassung der Vorinstanzen wie auch der Beteiligten kommt es für die Frage, welcher Träger der Sozialversicherung zuständig ist, auf die Auslegung der §§ 90 Abs. 1 AVG und 1311 Abs. 1 RVO an. Nach diesen wörtlich übereinstimmenden Vorschriften, die sich im Unterabschnitt C "Wanderversicherung" im zweiten Abschnitt der beiden Gesetze befinden und die vorbehaltlich der Regelung durch eine bisher nicht erlassene Rechtsverordnung nach Abs. 3 der Gesetze gelten, ist zuständig für die Feststellung und Zahlung der Leistung der Träger des Versicherungszweigs, an den der letzte Beitrag entrichtet ist; sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungszweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene Versicherungsträger zuständig; für die Zuständigkeit ist die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich. Legt man das Wort "entrichtet" in diesen Vorschriften (im folgenden ist nur noch § 90 Abs. 1 AVG genannt) nach seinem Wortsinn aus, so käme es - wie der Revision zuzugeben ist - allein darauf an, zu welchem Versicherungszweig Beiträge - und zwar zeitlich zuletzt - tatsächlich entrichtet worden sind. Beim Kläger sind dies die Beiträge, die er bis 1934 zur ArV geleistet hat. Auf Grund der Nachversicherung nach § 72 G 131 sind - anders als im Fall der echten (faktischen) Nachversicherung (§§ 124, 125 AVG) - für den Kläger keine Beiträge entrichtet worden. Bei dieser sogenannten fiktiven Nachversicherung, die der Gesetzgeber im Jahre 1951 erstmals in § 72 G 131 eingeführt und später in weiteren Vorschriften praktiziert hat (§ 99 AKG, §§ 18 bis 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -), wird die Nachbringung der Beiträge nur unterstellt; der Berechtigte "gilt" für bestimmte Zeiten kraft Gesetzes als nachversichert. Eine nur den Wortsinn berücksichtigende Auslegung der Zuständigkeitsregelung würde daher im vorliegenden Rechtsstreit bedeuten, daß die Beigeladene als Träger der ArV - an den der letzte tatsächliche Beitrag entrichtet ist - der für den Kläger zuständige Versicherungsträger wäre.
Der Senat hält jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung des LSG die allein wörtliche Auslegung des Gesetzes nicht für sinnvoll. Daß der Wortlaut des § 90 Abs. 1 AVG nur auf die "entrichteten" Beiträge abstellt, ist daraus zu erklären, daß diese Vorschrift aus dem früheren Recht übernommen worden ist und die Fassung der Vorschrift aus einer Zeit stammt, in der es weder eine fiktive Beitragsleistung (§ 119 Abs. 6 AVG) noch eine fiktive Nachversicherung gab (vgl. § 1544 l Abs. 3 RVO idF der Verordnung vom 17.5.1934 - RGBl I 419 - und des Gesetzes vom 21.12.1937 - RGBl I 1393 -). Bei der Neufassung der Vorschriften über die Wanderversicherung im Jahre 1943 (vgl. Bekanntmachung vom 22.2.1943 - RGBl I 111 - § 1544 g Abs. 2 RVO) gab es zwar schon eine fiktive Beitragsleistung, sie war jedoch erst kurz zuvor in Vorschriften außerhalb des AVG geregelt worden (§ 11 Abs. 3 der Verordnung vom 15.6.1942 - RGBl I 403 -) und hatte noch keine größere praktische Bedeutung gewonnen. Die Beibehaltung des früheren Gesetzeswortlautes kann aber nach der Auffassung des Senats nicht bedeuten, daß deshalb bei der Gesetzesauslegung einer neuen Rechtsentwicklung nicht Rechnung getragen werden darf. Die Worte im Gesetz "an den der letzte Beitrag entrichtet ist" schließen zwar die Berücksichtigung anderer Versicherungszeiten aus (zB Ersatzzeiten, die für mehrere Versicherungszweige gleichzeitig gelten können - vgl. § 88 Abs. 1 AVG -). Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht es aber, bei der Prüfung der Zuständigkeit des Versicherungsträgers im Rahmen der Wanderversicherung nicht nur die tatsächliche, sondern auch die fiktive Beitragsleistung zu berücksichtigen. Hierfür besteht, wie der vorliegende Streitfall zeigt, ein echtes Bedürfnis.
In einer früheren Entscheidung (BSG 14, 86) hat der Senat zwar die zur Zeit der Bescheiderteilung tatsächlich entrichteten Beiträge als maßgeblich für die Zuständigkeit erklärt. Dies geschah in jenem Rechtsstreit jedoch nur, um sie gegen Beiträge abzugrenzen, die erst während des nachfolgenden gerichtlichen Streitverfahrens für die Zeit vorher nachentrichtet worden sind. Es hätte in jener Entscheidung genügt und wäre richtig gewesen, von den zur Zeit der Bescheiderteilung tatsächlich vorliegenden oder vorhandenen Beiträgen zu sprechen. Um einen Fall der fiktiven Nachversicherung hat es sich damals nicht gehandelt; für ihn muß etwas anderes gelten.
Es wird auch von der Beklagten nicht bestritten, daß Beiträge, die auf Grund einer faktischen Nachversicherung für den Berechtigten nachträglich in einer Summe nachentrichtet worden sind (§ 124 AVG), bei der Prüfung der Zuständigkeit nach § 90 Abs. 1 AVG in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie Beiträge, die für die einzelnen Versicherungszeiträume laufend abgeführt worden sind. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist nur, welche Beiträge zeitlich zuletzt entrichtet worden sind. Die fiktive Nachversicherung unterscheidet sich aber von der faktischen Nachversicherung in der Hauptsache nur darin, daß bei ihr die Beiträge nicht tatsächlich verwendet werden, sondern ihre Nachbringung unterstellt (fingiert) wird und bestimmte Dienststellen im Leistungsfalle den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die auf die Nachversicherungszeiten entfallenden Leistungsanteile erstatten. In den übrigen Beziehungen (Erfüllung der Wartezeit, Halbdeckung nach §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 1 AVG, Erhaltung der Anwartschaft nach Art. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), Weiterversicherung und Rentenberechnung) treten im Falle der fiktiven Nachversicherung die gleichen Rechtswirkungen ein wie im Falle der faktischen Nachversicherung; wie die hierauf beruhenden Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten (§ 124 Abs. 4 AVG), gelten auch die Zeiten einer fiktiven Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind (§ 72 Abs. 5 G 131; vgl. auch Art. 6 § 23 Abs. 4 FANG). Diese doppelte Fiktion des Gesetzes (Gleichstellung der fiktiven Nachversicherung mit der faktischen Nachversicherung und Gleichstellung der Nachversicherungszeiten mit den eigentlichen Beitragszeiten) muß aber auch die Auslegung des § 90 Abs. 1 AVG berühren; es ist nicht einzusehen, warum die Gleichstellung allein bei der Prüfung der Zuständigkeit des Versicherungsträgers ohne Bedeutung sein soll, warum also die fingierte Beitragsnachentrichtung insoweit nicht ebenso gewertet werden soll wie eine faktische Beitragsnachentrichtung mit der Folge, daß sie die Zuständigkeit des Versicherungsträgers ebenso bestimmen kann wie jene. Der Senat sieht für eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Nachversicherungsarten bei der Zuständigkeitsprüfung keinen einleuchtenden Grund; er ist der Auffassung, daß für beide auch insoweit das gleiche gelten muß.
Die Beklagte beruft sich für ihre gegenteilige Meinung auf die Diktion und Technik des Gesetzes, das den Anwendungsbereich von Fiktionen jeweils im einzelnen bestimmt habe. Die hierfür vorgetragenen Argumente sind aber nicht überzeugend. Richtig ist zwar, daß in den von der Beklagten erwähnten §§ 27 Abs. 1 a und 40 Abs. 2 AVG Fiktionstatbestände ausdrücklich genannt sind, obwohl sie in dem gegebenen Zusammenhang möglicherweise auch ohne ausdrückliche Erwähnung zu berücksichtigen wären. Der Gesetzgeber mag in diesem Falle eine Klarstellung für besonders wichtig gehalten haben. Folgerungen für die hier zu entscheidende Frage lassen sich aber aus den genannten Gesetzesvorschriften nicht ziehen. Die fiktive Versicherung ist in vielen anderen Rechtsvorschriften, für die sie von Bedeutung ist (zB in allen Vorschriften über die Rentenberechnung), nicht ausdrücklich genannt. Die Beklagte übersieht auch, daß in der Begriffsbestimmung der Wanderversicherung, die sich in § 87 AVG (§ 1308 RVO) findet, ebenfalls von der "Entrichtung" von Beiträgen die Rede ist ("... für den Beiträge zu einem oder mehreren der anderen genannten Versicherungszweige wirksam entrichtet sind"). Wollte man auch zur Auslegung dieser Vorschrift die fiktive Nachversicherung unberücksichtigt lassen - und es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit Unterschiede gegenüber der Auslegung des § 90 Abs. 1 AVG bestehen sollten -, so käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß der Kläger (für den dann nur Beiträge zur ArV vorhanden wären) überhaupt nicht unter die Vorschriften der Wanderversicherung fiele, was weiter zur Folge hätte, daß zum Beispiel die Zusammenrechnung der Beiträge für die Erfüllung der Wartezeit und die Bildung einer Gesamtleistung (§§ 88, 89 AVG) entfielen und § 90 Abs. 1 AVG mangels Vorliegens einer Wanderversicherung nicht einschlägig wäre. Derartige Folgerungen, wie sie sich ergeben müßten, wenn die Auffassung der Beklagten richtig wäre, will diese aber selbst nicht ziehen, wie ihre Berufung auf § 90 Abs. 1 AVG gerade zeigt. Sie sieht den Kläger mit Recht als "Wanderversicherten" an, was sie nur kann, wenn sie die fiktive Nachversicherung mit einer Beitragsentrichtung im Sinne von § 87 AVG gleichsetzt, obwohl auch in dieser Vorschrift die Fiktion nicht besonders erwähnt ist.
Die Beklagte sieht schließlich in ihrer Rechtsauffassung die allein praktikable Regelung der Zuständigkeitsfrage, weil sie den für die Rentenfeststellung maßgeblichen Versicherungsträger ohne weitere Sachbearbeitung und ohne besondere rechtliche Würdigung der Rentensache von vornherein an Hand der Beitragsnachweise erkennen lasse. Es ist richtig, daß Zuständigkeitsfragen im allgemeinen nach möglichst einfachen, klaren und die Bedürfnisse der Praxis berücksichtigenden Gesichtspunkten gelöst werden sollten; diesen Vorzug scheint die Auffassung der Beklagten, die nur die tatsächlich entrichteten und durch die Versicherungsunterlagen ausgewiesenen Beiträge berücksichtigt wissen will, auf den ersten Blick zu besitzen. Die Lösung der Beklagten versagt indessen, wenn zum Beispiel jemand in mehreren Versicherungszweigen als nachversichert gilt (zB im Falle des Art. 6 § 23 FANG) und es sich dabei um die ausschließliche Versicherung des Berechtigten handelt. Die Beklagte übersieht auch, daß eine Bearbeitung der Rentensache und eine rechtliche Würdigung nur zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auch sonst häufig notwendig werden, so zum Beispiel wenn zuletzt Beiträge an einen Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin entrichtet worden sind unter Voraussetzungen, die im Bundesgebiet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung nicht herbeigeführt hätten (vgl. § 4 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes - FAG -, § 20 FremdRG und BSG 15, 197, 201). In solchen Fällen dürfte der zuständige Versicherungsträger oft schwieriger festzustellen sein als in den Fällen der fiktiven Nachversicherung. Bei der Nachversicherung von Berufssoldaten nach § 72 G 131, wie sie dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, können insoweit überhaupt keine Zweifel entstehen; sie gelten nach Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes stets als in der AnV nachversichert. Es darf bei dieser Nachversicherung auch nicht übersehen werden, daß die Zuordnung zu dem richtigen Versicherungszweig nicht immer erst bei der Stellung eines Leistungsantrags geschieht; der Versicherungsträger entscheidet hierüber vielmehr schon dann, wenn ihm der Antrag des Berechtigten und die Bescheinigung der Versorgungsdienststelle zugegangen sind (vgl. Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften - §§ 72 bis 74 - des Gesetzes zu Art. 131 GG idF vom 5.1.1961 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 9/1961 -). Dies bedeutet, daß - jedenfalls bei einer Nachversicherung nach § 72 G 131 - im Falle eines späteren Leistungsantrags die fiktiven Nachversicherungsbeiträge ihrer Zugehörigkeit nach ebenso feststehen wie im Falle einer tatsächlichen Beitragsleistung. Sie trotzdem bei der Prüfung der Zuständigkeit nach § 90 Abs. 1 AVG nicht zu berücksichtigen, obwohl es sich um die zeitlich letzten Beiträge handelt, wäre sachlich nicht gerechtfertigt und unpraktisch. Der Senat vermag daher der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen. Vielmehr sind bei der Prüfung der Frage, welcher Träger der Rentenversicherung zur Feststellung und Zahlung von Leistungen an einen Versicherten zuständig ist, der Beiträge zur ArV entrichtet hat und der nach § 72 G 131 in der AnV als nachversichert gilt, nicht nur die erstgenannten Beiträge, sondern auch die auf Grund der Nachversicherung fingierten Beiträge zu berücksichtigen.
Da der Kläger mit dem Inkrafttreten des G 131 (1.4.1951) als nachversichert gilt und die fingierten Beiträge hiernach die zeitlich letzten Beiträge sind, hat das LSG mit Recht die Beklagte als den zuständigen Versicherungsträger erklärt. Ihre Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen