Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Verschlimmerung. Neufestsetzung

 

Orientierungssatz

An ein im Bescheid über die vorläufige Rente ausgesprochenes Anerkenntnis bestimmter Leiden als Unfallfolgen bleibt der Unfallversicherungsträger auch dann gebunden, wenn sich später die dem Anerkenntnis zugrunde liegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (vgl BSG 1962-10-30 2 RU 225/59 = BSGE 18, 84).

 

Normenkette

RVO § 622 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 13.03.1968)

SG Kiel (Entscheidung vom 07.06.1967)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. März 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Hamburgische Baugewerks-Berufsgenossenschaft (BG), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, gewährte dem im November 1914 geborenen Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 12. Dezember 1930 eine vorläufige Rente, welche für die Zeit vom 1. Juli bis 11. August 1931 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H., anschließend nach einer MdE um 20 v. H. bemessen war. In dem Bescheid vom 31. August 1931 wurde bei dieser Rentenfestsetzung davon ausgegangen, daß der Unfall nachstehende Folgen hinterließ: "Das rechte Bein ist 1 1/2 cm verkürzt; die Muskulatur des rechten Beines ist geschwunden; das rechte Bein wird beim Gehen etwas geschont". Die Zeilen: "Als Folgen des Unfalls werden nicht anerkannt: ... Diese Leiden sind durch diesen Unfall auch nicht ungünstig beeinflußt worden", waren im Bescheidvordruck gestrichen. Die Bezeichnung der Unfallfolgen "gründete sich auf das Gutachten der Chirurg. Universitäts-Klinik in K vom 14. August 1931". Durch Bescheid vom 28. Januar 1933 entzog die BG die vorläufige Rente und lehnte vom 1. März 1933 an den Rentenanspruch ab, "weil nach ärztlichem Gutachten die Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch Folgen des Unfalls nicht mehr im meßbaren Grade beeinträchtigt" werde.

Im Mai 1965 erlitt der Kläger durch Arbeitsunfall einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels. Hierfür gewährte ihm die BG Nahrungsmittel und Gaststätten eine vorläufige Rente von 60 v. H. und ab Mai 1967 eine Dauerrente von 45 v. H.. Bei der Behandlung dieser Unfallverletzungen beobachtete der Chirurg Dr. P, daß das rechte Hüftgelenk eine starke Bewegungseinschränkung aufwies und eine röntgenologisch feststellbare schwere Coxarthrose nebst Muskelschwund und Schmerzen im rechten Bein vorlag; diesen Befund erachtete Dr. P in mehreren Berichten an die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 12. Dezember 1930. Die Beklagte, an die sich der Kläger im November 1965 mit einem Antrag auf Rentenwiedergewährung wandte, besaß über den Arbeitsunfalls vom 12. Dezember 1930 keine Unterlagen. Nachdem ihr der Kläger die Bescheide vom 31. August 1931 und 28. Januar 1933 vorgelegt hatte, forderte die Beklagte von der Chirurg. Universitäts-Klinik K die Krankengeschichte über die stationäre Behandlung des Klägers (12.12.1930 bis 6.2.1931) an. Diese Krankengeschichte enthält die folgenden anamnestischen Angaben: "Pat. litt bereits 3 Monate zuvor unter Hüftschmerzen. Heute rutschte Pat. beim Abschieben eines großen Kastens aus und verspürte sofort starke Schmerzen in rechter Hüfte. Wie er zu Fall gekommen ist, ist ihm nicht ganz klar. Es ist möglich, daß der Schmerz bei der Anstrengung schon spontan auftrat". Im Bericht der Klinik vom 7. Februar 1931 an den damaligen Hausarzt des Klägers hieß es u. a.: "Bei dem am 12.12.1930 geschickten Patienten L, den wir am 6.2. entließen, handelt es sich um eine Epiphysenlösung am rechten Schenkelhals. Die Reposition gelang nicht recht. L. lag etwa 3 Wochen im Hüftgips. Wir erzielten mit der medico-mechanischen Behandlung gute Erfolge hinsichtlich der Funktion des rechten Hüftgelenks. In 2 Monaten soll L. sich wieder vorstellen zur Kontrolle des Hüftbefundes". Die Beklagte ließ den Kläger sodann in den K Universitäts-Kliniken chirurgisch und röntgenologisch begutachten. Die Gutachter erhoben die Befunde einer Arthrosis deformans in der rechten Hüfte, Verkürzung des rechten Beines um 1,5 cm, Muskelminderung des rechten Beines (als Folge teils des Hüftleidens, teils des Unterschenkelbruchs von Mai 1965), Bewegungseinschränkung, Schmerzen und Belastungsunfähigkeit im rechten Hüftgelenk, Gangbehinderung. Sie führten aus, die beim Kläger im Dezember 1930 aufgetretene Epiphysenlösung am rechten Femurkopf habe nach langjähriger Beschwerdefreiheit - nach den Angaben des Klägers bei der Untersuchung sei er in der Zwischenzeit Berufssoldat und Sportler gewesen - erst seit 1965 wieder zu starken Hüftgelenksbeschwerden geführt. Die Erkrankung der Schenkelkopfepiphyse befalle - normalerweise ohne traumatische Beeinflussung - Kinder im Alter von 3 - 16 Jahren. Hier sei der "Unfall" vom 12. Dezember 1930 wahrscheinlich nur das letzte auslösende Moment für das Auftreten der Epiphysiolyse gewesen. Die jetzt vorliegenden hochgradigen Hüftgelenksveränderungen, die eine MdE um 30 v. H. bedingten, entsprächen den erfahrungsgemäß bei einer Epiphysenlösung zu befürchtenden Komplikationen. Sie seien aber nicht als traumatisch bedingt anzusehen. Mit Besserung der Beschwerden sei nicht zu rechnen, weitere Verschlimmerung sei möglich. Durch Bescheid vom 16. Dezember 1966 lehnte die Beklagte die Wiedergewährung einer Rente ab, weil gegenüber den im Bescheid vom 28. Januar 1933 maßgebenden Verhältnissen in den Unfallfolgen eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei. Durch den Unfall vom 12. Dezember 1930 sei es damals nur zu einer Verschlimmerung des schon vorher bestehenden Hüftleidens gekommen, welche spätestens im Januar 1933 behoben gewesen sei; jetzt handele es sich um eine dem schicksalsgemäßen Krankheitsverlauf entsprechende Verschlimmerung des nicht unfallbedingten Hüftleidens.

Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 7. Juni 1967 die Klage abgewiesen.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 13. März 1968 die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Mit dem Bescheid vom 31. August 1931 habe die Baugewerks-BG seinerzeit dem Kläger auf Grund eines Unfalls vom 12. Dezember 1930 Rente wegen Funktionsstörungen infolge einiger krankhafter Befunde am rechten Bein gewährt; über die Art der Verursachung (Entstehung oder Verschlimmerung) sei ausdrücklich nichts festgestellt; die Rente sei dann im Januar 1933 entzogen worden, da eine unfallbedingte MdE meßbaren Grades nicht mehr bestand. Voraussetzung für eine Neufeststellung nach § 622 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei, daß die jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen mit dem Unfall vom 12. Dezember 1930 ursächlich zusammenhingen. Der Kläger leide jetzt an einer schweren Coxarthrose mit davon ausgehenden Funktionsbehinderungen am rechten Bein. Diese Beschwerden seien Folgen der 1930 bei dem damals jugendlichen Kläger eingetretenen Epiphysenlösung, die nicht durch den Unfall entstanden sei. Der verhältnismäßig geringfügige Unfall habe ein bereits vorgeschädigtes Hüftgelenk betroffen. Da zur damaligen Zeit die medizinische Auffassung über die Entstehung der Epiphysenlösung mit der heutigen Auffassung übereinstimmte, und die Epiphysenlösung als solche auch richtig erkannt worden war, könne die 1931 ausgesprochene Anerkennung der Beinverkürzung, der Muskelminderung und der Schonung des rechten Beines nur in diesem Zusammenhang gesehen werden. Dem Bescheid vom 31. August 1931 sei also nicht zu entnehmen, daß die Epiphysenlösung i. S. der Entstehung als unfallverursacht anerkannt werden sollte. Da die seinerzeit schon vorliegende - für die Entstehung der Coxarthrose maßgebende - Verschiebung des Epiphysenkopfes nicht im Bescheid aufgeführt wurde, sei vielmehr anzunehmen, daß nicht das gesamte Krankheitsgeschehen, sondern nur gewisse, damals manifestierte Funktionsstörungen anerkannt werden sollten. Die Beklagte sei daher durch den Bescheid vom 31. August 1931 nicht an eine Anerkennung des für die jetzigen Beschwerden des Klägers ursächlichen Grundleidens gebunden. Gegenteiliges lasse ich auch nicht daraus folgern, daß die Zeilen über unfallfremde Gesundheitsstörungen im Bescheid gestrichen wurden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 13. Mai 1968 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Mai 1968 Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Anerkennung der rechtsseitigen Hüftbeschwerden als Folge des am 12. Dezember 1930 erlittenen Unfalls Verletztenrente nach einer MdE um 30 v. H. mit Wirkung vom 30. November 1965 an zu gewähren.

Am 29. Mai 1968 hat der Kläger die Revision folgendermaßen begründet: Der Verfügungssatz des Bescheides vom 31. August 1931 spreche von dem Unfall, den der Kläger am 12. Dezember 1930 erlitten habe. Aus der Rentengewährung und der Angabe der Unfallfolgen sei zu schließen, daß man 1931 davon ausgegangen sei, daß die - damals als solche schon erkannte - Epiphysenlösung durch diesen Unfall verursacht war. Besonders wichtig seien die im Bescheidvordruck vorgenommenen Streichungen. Insoweit habe das LSG verkannt, daß nicht nur eine positive Erstfeststellung bedeutsam sei, sondern daß auch durch ein negatives Erkenntnis Bindungswirkungen entstünden. Durch die Streichungen im Vordruck sei festgestellt worden, daß eine anlagebedingte Epiphysenlösung bei der Anerkennung der Unfallfolgen miteingeschlossen war. Bei der auf die Epiphysenlösung zurückzuführenden Coxarthrose handele es sich also um die Verschlimmerung eines Unfalleidens.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Sie pflichtet der vom LSG vertretenen Auffassung bei.

II

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger macht geltend, die Folgen seines Arbeitsunfalls vom 12. Dezember 1930, wofür er seit März 1933 keine Rente mehr bezog, hätten sich im Jahre 1965 so verschlimmert, daß die Beklagte zur Wiedergewährung der Rente verpflichtet sei. Grundlage dieses Begehrens ist die Vorschrift des § 622 Abs. 1 RVO, nach der eine neue Feststellung zu treffen ist, wenn in den für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt. Die hier maßgebend gewesenen Verhältnisse bestimmen sich durch die seinerzeit dem Kläger erteilten Bescheide vom 31. August 1931 und 28. Januar 1933, aus denen hervorgeht, daß die - näher bezeichneten - Unfallfolgen bis Ende Februar 1933 eine MdE um 20 v. H. bedingten, in der Folgezeit jedoch die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in meßbarem Grade beeinträchtigten. Da bei klinischer und röntgenologischer Untersuchung des Klägers im Mai/Juni 1966 krankhafte Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenks festgestellt wurden, die eine MdE um 30 v. H. ausmachen, wäre der vom Kläger erhobene Anspruch berechtigt, wenn die BG durch den Bescheid vom 31. August 1931 die Epiphysenlösung, aus der sich die jetzt bestehenden Hüftgelenksveränderungen entwickelt haben, als Folge des Arbeitsunfalls anerkannt hätte. An ein im Bescheid über die vorläufige Rente ausgesprochenes Anerkenntnis bestimmter Leiden als Unfallfolgen bleibt der Unfallversicherungs (UV)-Träger auch dann gebunden, wenn sich später die dem Anerkenntnis zugrunde liegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (vgl. BSG 5, 96; 18, 84; BSG-Urteil vom 31.7.1964 - 2 RU 79/63 -). Der Senat pflichtet dem LSG in der Auffassung bei, daß eine Anerkennung der Epiphysenlösung als Unfallfolge in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß dem Bescheid vom 31. August 1931 nicht zu entnehmen ist.

Übereinstimmend mit der von der Beklagten vertretenen Ansicht legt das LSG den Rentengewährungsbescheid vom 31. August 1931 dahin aus, daß die BG seinerzeit nicht die Epiphysenlösung als solche im Sinne der Entstehung als durch den Unfall verursacht anerkannt habe, sondern daß lediglich einzelne, damals manifestierte vorübergehende Funktionsstörungen anerkannt werden sollten. Bei der gebotenen Prüfung, ob diese Auslegung der im Bescheid enthaltenen Willenserklärung zutrifft, hat der erkennende Senat neben dem Wortlaut der Willenserklärung selbst auch in Betracht zu ziehen, wie die damals begutachtenden Ärzte die Zusammenhangsfrage beurteilt haben (vgl. BSG 7, 295, 299; 18, 86, 2 RU 79/63 vom 31.7.1964) und welche Bedeutung den im Bescheidformular vorgenommenen Streichungen zukommt.

Der Bescheid vom 31. August 1931 nimmt Bezug auf das Gutachten der Chirurg. Universitäts-Klinik in Kiel vom 14. August 1931, das nicht mehr vorhanden ist. Das LSG hat jedoch von dieser Klinik, wo der Kläger seinerzeit stationär behandelt wurde, das Krankenblatt beigezogen. Die Angaben in diesem Krankenblatt zur Anamnese und Diagnose, zum Unfallhergang und zum Behandlungsverlauf bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß die behandelnden Ärzte eine traumatische Entstehung der Epiphysenlösung bei dem damals 16 Jahre alten Kläger in Betracht gezogen haben könnten. Da nun das LSG - von der Revision nicht angezweifelt - festgestellt hat, daß die heutige medizinische Auffassung über die Entstehung der Epiphysenlösung schon im Jahre 1930 verbreitet war und da ferner ohne weiteres davon auszugehen ist, daß Ärzte einer Universitätsklinik ihre im Krankenblatt festgehaltenen medizinischen Erkenntnisse auch dem Gutachten zugrunde legen, das sie später dem UV-Träger erstatten, bleibt kein Raum für die Annahme, die BG könnte etwa bei Erlaß des Bescheides vom 31. August 1931 einer Fehldiagnose gefolgt sein (vgl. BSG 6, 25; 8, 241; 10, 72; 18, 86) und die Epiphysenlösung uneingeschränkt als durch den Unfall verursacht angesehen haben. Vielmehr lassen die noch verfügbaren medizinischen Unterlagen in Verbindung mit dem Wortlaut des Bescheides nur den Schluß zu, daß die BG seinerzeit ausschließlich drei einzelne Funktionsstörungen am rechten Bein als traumatisch ausgelöste Verschlimmerung des schon Monate zuvor bemerkbaren Hüftleidens erachtet und sie lediglich in diesem eingeschränkten Sinne als Folgen des Ausrutschens im Betrieb am 12. Dezember 1930 anerkannt hat.

Die Revision trägt vor, die Streichungen im Bescheidvordruck brächten zum Ausdruck, daß die anlagebedingte Epiphysenlösung von der Anerkennung der Unfallfolgen mitumfaßt werden sollte. Das trifft nach Meinung des Senats nicht zu. Der Umstand, daß im Vordruck die beiden für die Anführung unfallunabhängiger Leiden bestimmten Zeilen gestrichen worden sind, erschwert es freilich, wie der Senat nicht verkennt, die mit dem Bescheid beabsichtigte Willenserklärung zu verstehen. Da jedoch - wie bereits dargelegt - die Möglichkeit einer den UV-Träger irreleitenden Fehldiagnose ausscheidet, die BG mithin über die medizinischen Zusammenhänge richtig informiert gewesen sein muß, erscheint es nicht vertretbar, aus der Streichung der besagten Vordruckzeilen zu schließen, die BG habe als Unfallfolgen mehr anerkennen wollen als die drei einzeln aufgezählten Befunde am rechten Bein, unter denen sich übrigens die Verschiebung des Epiphysenkopfes - also die spezielle Ursache der mehr als 30 Jahre später aufgetretenen Coxarthrose - nicht befunden hat. Geht man aber davon aus, daß im Bescheid eine unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung des anlagemäßig vorhandenen Hüftleidens anerkannt werden sollte, so leuchtet es ein, daß die untere der beiden gestrichenen Zeilen ("diese Leiden sind durch den Unfall auch nicht ungünstig beeinflußt worden") ohnehin nicht unverändert stehen bleiben konnte.

Das LSG hat somit zu Recht angenommen, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, die im Jahre 1965 aufgetretenen Hüftgelenksveränderungen als Verschlimmerung der 1931 anerkannten Arbeitsunfallfolgen anzusehen und dementsprechend eine neue Feststellung der Rentenleistung gemäß § 622 Abs. 1 RVO zu treffen. Die Revision des Klägers ist hiernach unbegründet und muß zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649688

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