Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnung zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass sie im Falle seines Todes seinem Lebenspartner ein Recht auf eine Witwerrente nach Maßgabe des für hinterbliebene Ehegatten gültigen Rechts zuerkennen werde. Die Anfechtungsklage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Verpflichtungsklage ist nicht statthaft.
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil der Kläger die Aufhebung der Ablehnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zusicherung durch die Beklagte, also die eines Verwaltungsakts, begehrt (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG).
Zutreffend hat das LSG den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15. April 2002 als Verwaltungsakt qualifiziert. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf das Schreiben des Klägers vom 2. April 2002 bezogen, in dem er die Zusicherung verlangt hatte, und ausgeführt, das Gesetz sehe für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Gleichstellung mit Witwern iS des § 46 SGB VI vor. Die Erklärung ist bei objektiver Würdigung aus der Sicht eines verständigen, an Treu und Glauben orientierten Empfängers so zu verstehen, dass die Beklagte die beantragte Zusicherung im Sinne der Feststellung abgelehnt hat, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
Eine (hier nicht erteilte) Zusicherung ist ein verfahrensgestaltender Verwaltungsakt. Durch sie verpflichtet die Behörde sich, später einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB X); dem Adressaten der Zusicherung wird dadurch ein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf späteren Erlass der zugesagten Regelung (oder auf deren Unterlassung) erteilt. Die Ablehnung, eine beantragte Zusicherung zu geben, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden könne, verlautbart in der Regel und so auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt (vgl stellv BSG SozR 3-6485 Art 12 Nr 6; Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 28/98 R).
Die Anfechtungsklage ist aber unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt ist. Gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 SGG, der mit § 42 Abs 2 VwGO inhaltsgleich ist, ist die Anfechtungsklage (soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist) nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klagebefugnis liegt nur vor, wenn auf Grund des Tatsachenvortrags die Möglichkeit besteht, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Es ist von vornherein auszuschließen, dass die angefochtene Ablehnung den Kläger in einem eigenen Recht auf Zusicherung oder auf fehlerfreien Ermessensgebrauch verletzen könnte, weil ihm ein Recht auf eine solche Zusicherung schlechthin nicht zustehen kann und er die Zusicherung von etwas Unmöglichem begehrt.
Als Rechtsgrundlage kommen §§ 117, 46 SGB VI iVm § 34 Abs 1 SGB X in Betracht. Nach § 117 SGB VI bedarf die Entscheidung über einen “Anspruch auf Leistung” in der gesetzlichen Rentenversicherung – hier: über ein Recht auf Witwerrente – der Schriftform. § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: Zuerkennung eines Rechts auf Witwerrente) später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Der Antragsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung; vielmehr hat die Behörde auf der Ermächtigungsgrundlage für den späteren Verwaltungsakt, hier also gemäß §§ 117, 46 SGB VI, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie eine Zusicherung gibt (vgl BSG Urteil vom 12. April 1984, BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13). Inwieweit im Falle einer Ermessensreduzierung “auf Null” von einem Anspruch auf Zusicherung ausgegangen werden kann, ist hier nicht von Belang. Insbesondere kann der Kläger niemals selbst Inhaber des (Voll-)Rechts auf Witwerrente sein, die Beklagte ihm dies nach § 117 SGB VI nicht zuerkennen. In einem subjektiven Recht auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), dh in einem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, SozR 3-1200 § 39 Nr 1), kann der Kläger unter keinem rechtlichen Aspekt verletzt sein; denn er verlangt etwas Unmögliches.
Er begehrt nämlich von der Beklagten, sie solle ihm zusichern, sie werde nach seinem Tode seinem (heutigen) Lebenspartner, einem Dritten, ein Recht auf Witwerrente zuerkennen. Eine Zusicherung ist aber – wie gesagt – ein (bloß) verfahrensgestaltender Verwaltungsakt; sie enthält selbst noch nicht die “endgültige” Regelung, sondern gibt (nur) einen eigenständigen verfahrensrechtlichen Anspruch gegen die Behörde, später einen Verwaltungsakt (ua) mit dem zugesicherten Inhalt zu erlassen. Der Kläger begehrt somit von der Behörde, diese solle ihm (mittels Zusicherung) den Anspruch zuerkennen, er solle von ihr im Falle seines Todes verlangen dürfen, einen Verwaltungsakt (Gewährung von Witwerrente) an einen Dritten zu erlassen. Dies ist offensichtlich unmöglich.
Der Kläger hat von der Beklagten nicht begehrt, sie solle dem Dritten die spätere Gewährung eines Rechts auf Witwerrente zusichern. Darüber hat diese auch nicht entschieden; eine Hinzuziehung bzw Beiladung des Dritten war daher nicht nötig; deshalb ist nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger dafür eine Antragsbefugnis gehabt hätte und ob die Beklagte nicht auch eine solche Zusicherung ermessensfehlerfrei hätte ablehnen dürfen. Eine Umdeutung des Begehrens des Klägers dahingehend, er erstrebe die Zusicherung, von der BfA verlangen zu können, schon vor seinem Tode Witwerrente an den Dritten zu gewähren, kommt augenfällig nicht in Betracht. Ebenso scheidet aus, ihn so zu verstehen, er selbst wolle zu seinen Lebzeiten ein Vollrecht auf spätere Gewährung von Witwerrente zugesichert erhalten, das von der Behörde erst nach seinem Tod gegenüber einem schon heute von ihm bestimmten Dritten zu erfüllen sei. Denn es liegt auf der Hand, dass der Kläger selbst unmöglich ein Vollrecht auf Witwerrente aus seiner Versicherung haben kann; ferner unterliegt nicht der Disposition, sondern allein zwingendem Rentenversicherungsrecht, ob jemand und ggf wer nach dem Tod des Klägers ein Recht auf Hinterbliebenenrente haben wird.
Die rechtlich verbindliche Klärung, welche der Kläger von der Beklagten begehrt, kann sie ihm durch eine Zusicherung schlechthin nicht verschaffen. Ein subjektives Recht auf eine derartige “Zusicherung” gibt es nicht; es ist also nicht möglich, dass die angefochtene Ablehnung ihn in einem solchen Recht verletzen könnte.
2. Die Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. Das, was die Beklagte dem Kläger zusichern soll, ist – wie ausgeführt – unmöglich. Sie soll ihm einen verfahrensrechtlichen Anspruch geben, im Falle seines Todes von ihr den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes verlangen zu können. Eine solche Regelung kann von niemandem getroffen werden. Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage auch mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die Rechtsordnung einen derartigen Anspruch nicht kennt (siehe oben), der Kläger also durch dessen Ablehnung von vornherein nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Der Hilfsantrag auf Feststellung, im Falle seines Todes werde sein Lebenspartner gegen die Beklagte ein Recht auf Witwerrente in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang haben, über den beide Vorinstanzen befunden haben, ist statthaft, jedoch mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig. Dasselbe gilt für das darin enthaltene – reduzierte – Feststellungsbegehren, er habe – wie ein versicherter Ehegatte – selbst eine Rentenanwartschaft auf den Todesfall, die dann in der Person des Partners zum Vollrecht erstarken werde (dazu unter C. und D.).
I. Die Feststellungsklage ist gegeben, soweit der Kläger die Feststellung des Inhalts seines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten begehrt.
1. Mit seinem Antrag festzustellen, dass sein Lebenspartner, wenn er den Kläger überlebt, eine “Hinterbliebenenversorgung” (gemeint: ein Recht auf Witwerrente gegen die Beklagte) in dem “für Ehepartner vorgesehenen Umfang” (gemeint: mit dem Wert, der sich nach den Vorschriften über die Witwerrente ergibt), erhalten wird, scheint er allerdings nur die gerichtliche Feststellung eines erst künftig mit seinem Tod möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und seinem Lebenspartner zu begehren. Mit diesem Inhalt wäre sein Feststellungsbegehren jedoch unstatthaft. Zwar kann die Feststellungsklage auch gegeben sein, wenn das zu klärende Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten besteht. Aber auch in diesem Fall hängt die Statthaftigkeit ua davon ab, ob das Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt, der dem angeblich feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis zu Grunde liegt, nicht hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt, insbesondere dann nicht, wenn er nur gedacht oder als möglich vorgestellt ist. Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden, es sei denn, es lägen bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vor und nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (oder Befristung) stehe noch aus.
Selbst wenn der Tod des Klägers eine solche aufschiebende Bedingung wäre, lägen andere für die Entstehung eines Rechts auf Witwerrente wesentlichen Tatsachen – unterstellt, auch hinterbliebene Lebenspartner könnten es erlangen – derzeit noch nicht vor. Insbesondere steht noch nicht fest, ob der Lebenspartner den Kläger überleben wird und ob er bei dessen Tod noch sein eingetragener Lebenspartner sein wird (vgl entsprechend zu Ehegatten BVerfGE 97, 271, 284). Ferner ist eine “Drittfeststellungsklage” nur zulässig, wenn die Feststellung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten präjudizielle Bedeutung hat, wenn also eigene Rechte oder Pflichten des Klägers von der begehrten Feststellung abhängen. Das ist hier augenfällig nicht so. Denn seine Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten hängen – unabhängig davon, dass er bereits Altersrente bezieht – nicht davon ab, ob seinem Lebenspartner später nach seinem Tod Witwerrente zustehen wird.
2. Das Feststellungsbegehren des Klägers muss aber nicht im Sinne einer “Drittfeststellungsklage”, sondern kann (§ 123 SGG) als Klage auf Feststellung des aktuellen Inhalts seines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten verstanden werden. Insoweit ist die Feststellungsklage mit dem nachstehend konkretisierten Inhalt statthaft.
Der Kläger begehrt vom Gericht demnach nicht die Feststellung eines eigenen subjektiven (Voll-)Rechts auf Leistungen der Beklagten. Er erstrebt vielmehr eine zwischen ihm und der Beklagten rechtskräftige gerichtliche Feststellung, dass sein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten aktuell ua eine durch seinen Tod aufschiebend bedingte Pflicht des Rentenversicherungsträgers umfasst, seinem hinterbliebenen Lebenspartner ein Recht auf Witwerrente wie einem hinterbliebenen Ehegatten zu gewähren. Damit begehrt er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG. Die Feststellungsklage ist insoweit statthaft. Hierbei handelt es sich im Übrigen um keine (hier unzulässige) “vorbeugende” Feststellungsklage, da sie auf die Klärung der aktuellen Rechtsposition des Klägers gegenüber der Beklagten gerichtet ist, nicht aber auf die Abwehr eines zukünftigen ablehnenden Verwaltungsakts der Beklagten gegen den Lebenspartner, den diese in ihrem Schreiben vom 15. April 2002 angesprochen hat.
II. Die Feststellungsklage ist jedoch gemäß § 55 Abs 1 SGG unzulässig, weil der Kläger kein “berechtigtes” Interesse an der baldigen Feststellung einer durch seinen Tod bedingten Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Witwerrente an seinen Lebenspartner hat.
Auf einfachgesetzlicher Grundlage verlangt er eine gesetzwidrige Feststellung; falls er aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einem versicherten Ehegatten (bzw sein Lebenspartner künftig mit einem Witwer) gleichgestellt würde, hätte er – wie ein versicherter Ehegatte – ebenfalls keine gerichtlich feststellbare Rechtsposition gegen den Versicherungsträger. Denn kein Versicherter, auch kein verheirateter, hat gegen den Versicherungsträger aus seinem Versicherungsverhältnis eine Rechtsposition, welche (Voll-)Rechte auf Hinterbliebenenrenten oder Bestimmungsrechte hierüber umfassen könnte. Versicherte Ehegatten und versicherte eingetragene Lebenspartner stehen insoweit einander gleich. Ohnehin kann das Vollrecht auf Leistung von Hinterbliebenenrente ggf allein in der Rechtsbeziehung zwischen dem überlebenden Ehegatten oder – falls es eingeführt würde oder einzuführen wäre – zwischen dem Lebenspartner und dem Träger ent- und bestehen.
Der Kläger hat aber auch keine gerichtlich feststellbare Rentenanwartschaft auf den Todesfall. Diese steht einem versicherten Ehegatten zwar nach dem SGB zu (dazu unter C.). Das BSG muss hingegen kraft bindender Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 97, 271, 284) zu Grunde legen, dass die Hinterbliebenenversicherung (nicht: Hinterbliebenenversorgung) dem Versicherten selbst nicht als Rechtsposition zugeordnet, sondern für ihn eine bloße Aussicht auf Leistung ist (dazu unter D.). Ein berechtigtes Interesse daran, eine bloße Aussicht, also einen unverbindlichen Rechtsreflex, durch Gerichtsurteil rechtskräftig feststellen zu lassen, gibt es aber schlechthin nicht.
1. Auf einfachgesetzlicher Grundlage ist das Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung nicht berechtigt, weil er vom Gericht begehrt, etwas Gesetzwidriges festzustellen.
a) Es liegt zwar auf der Hand, dass der Kläger als versicherter Lebenspartner (insoweit einem versicherten Ehegatten vergleichbar) ein erhebliches wirtschaftliches und ideelles Interesse an Klarheit darüber hat, ob und ggf in welchem Umfang nach seinem Tod sein Lebenspartner Hinterbliebenenrente von der Beklagten (oder von deren Rechtsnachfolgern) beanspruchen kann. Wie ein versicherter Ehegatte muss er – im Benehmen mit dem Partner – rechtzeitig Vorsorge für den Todesfall treffen. Dazu gehört gerade auch die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen. Für die Frage, in welchem Ausmaß – soweit möglich – er seine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Vermögensbetätigungsfreiheit im Sinne einer privaten Vorsorge für den Todesfall betätigen muss, kommt es mitentscheidend darauf an, ob er durch seine Vorleistungen für die gesetzliche Rentenversicherung auf seinen Todesfall ein Recht seines Partners gegen den Versicherungsträger erworben hat, Zahlungen zur Existenzsicherung (wirtschaftlichen Sicherung) zu verlangen; ferner muss er Sicherheit haben, welches Maß an wirtschaftlicher Sicherung dieses Recht seinem Partner geben wird. Dazu gehört auch zu wissen, wie rechtsbeständig dieses Recht sein wird, ob es also nur erschwert, eingeschränkt bzw entzogen oder aber ob es jederzeit gemindert oder aufgehoben werden darf, wenn nur das Gesetz verfahrensrechtlich ordnungsgemäß, kompetenzgemäß, nicht willkürlich, nicht unverhältnismäßig und ohne verbotene Rückwirkung erlassen wird; im letzten Fall scheidet die gesetzliche Hinterbliebenensicherung nämlich als Grundlage für eine verantwortliche Gestaltung der dauerhaften partnerschaftlichen Lebensverhältnisse – wie bei Ehegatten – praktisch aus; denn auf staatliche “Fürsorge” kann man vorausschauende Altersvorsorge nicht bauen. Nur dann, wenn das dafür erforderliche Maß an Klarheit und Verlässlichkeit gewahrt ist, kann ein versicherter Lebenspartner – wie ein versicherter Ehegatte – verantwortliche Vermögensverfügungen auf den Todesfall zur wirtschaftlichen Sicherung seines Partners treffen.
b) Dennoch liegt ein “berechtigtes” Interesse gerade an der begehrten gerichtlichen Feststellung nicht vor, das Versicherungsverhältnis des Klägers umfasse bereits heute die (bedingte) Pflicht der Beklagten, dem Lebenspartner nach dem Tod des Klägers Witwerrente in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang zu gewähren. Ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer Gerichtsentscheidung begründet nämlich dann kein “berechtigtes” Interesse, wenn die begehrte Feststellung gesetzwidrig wäre. So liegt es hier.
Soweit dieses Feststellungsbegehren so verstanden werden müsste, dass der Kläger auf Grund des Inhalts seines Versicherungsverhältnisses die Beklagte rechtskräftig gebunden wissen will, nach seinem Tod das heute für Ehegatten geltende Hinterbliebenenrentenrecht später gegenüber dem im Zeitpunkt seines Todes eingetragenen Lebenspartner anzuwenden, wäre es genauso auf die gerichtliche Feststellung einer gesetzwidrigen Rechtsfolge gerichtet, wie wenn es (nur) darauf abzielte festzustellen, dass sein Versicherungsverhältnis schon heute die (bedingte) Pflicht der Beklagten umfasst, seinen heute eingetragenen Lebenspartner später ggf nach dem dann für hinterbliebene Ehegatten geltenden Recht zu behandeln. Denn das einfache Gesetzesrecht schließt die Anwendung des Hinterbliebenenrentenrechts auf eingetragene Lebenspartner schlechthin und offenkundig aus.
Der persönliche Geltungs- und Anwendungsbereich des Rechts der Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 242a, 243, 243a SGB VI) im Recht der “Renten wegen Todes” ist nämlich auf Witwer, Witwen, Waisen, Halbwaisen und so genannte geschiedene Ehegatten beschränkt. Eingetragene Lebenspartner unterfallen dem persönlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes nicht.
Eine “erweiternde Auslegung” der Ausdrücke “Witwer”, “Witwen” und “Ehegatten”, die auch eingetragene Lebenspartner erfassen würde, ist ua schon deshalb von vornherein unmöglich, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich ausschließlich “an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können” (so BVerfGE 105, 313, 347); die Rechtsbegriffe “Ehegatte” und “Lebenspartner” schließen sich aus. Für “Auslegung” ist hier kein Raum. Die vom Kläger angeregte “Analogie” ist schon deshalb offenkundig unzulässig. Es gibt ferner keinen Anhaltspunkt, die Regelungen des SGB VI über den persönlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Hinterbliebenenrentenrechts könnten eine (anfänglich gegebene oder nachträglich eingetretene) konzeptwidrige Lücke enthalten; diese Vorschriften sind verfassungsgemäße Konkretisierungen der Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr 6 S 17). Vor allem aber würde das Gericht durch die angeregte “Analogie” entgegen dem Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I neue Rechte und Pflichten schaffen; es würden entgegen § 46 SGB VI Personen dem Hinterbliebenenrecht unterstellt, für die es ausdrücklich keine Geltung beansprucht. Derartiges anzuordnen ist den Organen der gesetzgebenden Gewalt und ihrem Gesetz vorbehalten. Der Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I gilt gemäß § 37 Satz 2 SGB I im Rentenversicherungsrecht des SGB VI direkt und unabdingbar.
2. Aber auch auf verfassungsrechtlicher Grundlage hat der Kläger kein “berechtigtes” Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung. Sein Hauptanliegen ist, er und sein Lebenspartner seien aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinterbliebenenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung so zu behandeln wie ein versicherter Ehegatte und dessen Ehegatte; weil das Gesetz dies nicht tue, sei es insoweit verfassungswidrig mit der Folge, dass der rechtliche Inhalt seines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten gleichheitswidrig ausgestaltet sei; der Verfassungsverstoß könne nur durch seine Gleichstellung mit einem versicherten Ehegatten oder durch die Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnern in das Recht der Hinterbliebenenrenten ausgeräumt werden. Daraus leitet er seinen Antrag ab, das Gericht solle feststellen, dass die Beklagte seinem Lebenspartner später Hinterbliebenenrente wie einem hinterbliebenen Ehegatten zu gewähren habe.
a) An dieser gerichtlichen Feststellung könnte er aber auch dann kein “berechtigtes” Interesse haben, wenn die von ihm gerügte Gleichheitswidrigkeit durch Gesetz behoben würde. Denn dadurch würde der Inhalt seines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten nicht verändert. Auch ein versicherter Ehegatte kann nämlich kein berechtigtes Interesse haben, als aktuellen rechtlichen Inhalt seines Versicherungsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen, die Beklagte werde später seinem Ehegatten Hinterbliebenenrente im gesetzlich vorgesehenen Umfang gewähren müssen. Denn der Rentenversicherungsträger hat im Rechtsverhältnis zum versicherten Ehegatten diesem gegenüber keine Pflichten, der versicherte Ehegatte umgekehrt keine Rechte, die erst später mögliche Entstehung und den Wert eines Vollrechts des anderen Ehegatten auf Hinterbliebenenrente gegen den Träger schon heute verbindlich festzulegen. Das Gesetz selbst hat Entstehung und Wert der Rechte der Hinterbliebenen gegen den Träger abschließend geregelt, ohne dem versicherten Ehegatten Verfügungs- oder Bestimmungsbefugnisse auf den Todesfall eingeräumt zu haben.
Wenn ein Gesetz (dessen Verfassungsmäßigkeit unterstellt) den persönlichen Geltungsbereich der Regelungen über Rechte auf Hinterbliebenenrenten auf überlebende eingetragene Lebenspartner von Versicherten erweiterte, hätte der versicherte Lebenspartner weiterhin aus seinem aktuellen Rechtsverhältnis mit der Beklagten, um dessen Feststellung es hier allein geht (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), gegen diese keine Berechtigung, auf deren künftiges Verhalten gegenüber dem hinterbliebenen Lebenspartner einzuwirken. Denn die Regelungen über die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen begründen erstmals im Zeitpunkt des Todes des Versicherten Rechte und Pflichten zwischen dem Hinterbliebenen und dem Träger.
b) Die Beziehung dieser Rechte zum (erloschenen) Rechtsverhältnis des (gestorbenen) Versicherten mit dem Träger besteht darin, dass das Recht des Hinterbliebenen auf Rente aus dem Versicherungsverhältnis des Versicherten im Todeszeitpunkt nach seinem Rechtsgrund und nach dem Wert der Vorleistung des Versicherten abgeleitet wird, wenn dieser die Entstehungsvoraussetzungen für ein Vollrecht des Hinterbliebenen im Todeszeitpunkt erfüllt hat. In diesem Sinn schreibt die im SGB VI zwingend anzuwendende (§ 37 Satz 2 SGB I) Grundnorm des sozialen Rechts auf Sozialversicherung in § 4 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 2 SGB I vor, dass die Hinterbliebenen eines Versicherten ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben. Das Recht des Hinterbliebenen ist somit zwar ein aus der Rechtsposition des Versicherten abgeleitetes, aber kein durch Rechtsnachfolge übergegangenes und somit ein eigenständiges Recht, das erstmals mit dem Tode des Versicherten entsteht. Ein potenzieller Hinterbliebener (Ehegatte oder Lebenspartner) hat hierauf keine eigene Rentenanwartschaft; ihm wächst erstmals mit dem Tod des Versicherten eine Rechtsposition gegen den Träger zu. Der Versicherte selbst kann auf dieses (noch) nicht existente Recht nicht einwirken (lassen).
Demgemäß wirken die Vorschriften über das Vollrecht eines Hinterbliebenen auf Rente sich auch bei einem versicherten Ehegatten nicht derart auf dessen Rechtsverhältnis zum Träger aus, dass er berechtigt sein könnte, das später vielleicht entstehende Recht des Dritten schon vor seinem Tod verbindlich festschreiben zu lassen. Nur ausnahmsweise knüpfen, insbesondere bei Übergangsregelungen zu Änderungen des Hinterbliebenenrechts, spezielle Vorschriften schon zu Lebzeiten des Versicherten ein rechtliches Band zwischen den Rechtskreisen des Versicherten und des möglicherweise künftig Hinterbliebenenrentenberechtigten, wenn sie besondere gemeinsame Gestaltungsbefugnisse einräumen, wie zB in Art 2 § 17a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes idF des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450), zu dem der Beschluss des BVerfG vom 18. Februar 1998 (BVerfGE 97, 271) ua ergangen ist.
c) Der Antrag des Klägers, vorab eine mehrfach bedingte künftig mögliche Pflicht der Beklagten gegenüber dem Lebenspartner zur Gewährung von Hinterbliebenenrente gerichtlich festzustellen, kann somit im aktuellen Versicherungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten von vornherein keine Grundlage finden, weil es sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt, von denen das zweite erst in dem Augenblick entsteht, in dem das erste erlischt. Dies gilt für versicherte Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten; die Beseitigung des vom Kläger gerügten Gleichheitsverstoßes würde – unabhängig davon, ob er überhaupt vorliegt und auf welche Art er ggf behoben würde – ihn in keine andere Lage versetzen als in die eines versicherten Ehegatten. Ein “berechtigtes” Interesse gerade an der von ihm beantragten Feststellung kann sich aus seinem Versicherungsverhältnis also auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen ergeben.
Der Kläger kann aber grundsätzlich im Streitfall den aktuellen Inhalt seiner Rentenanwartschaft feststellen lassen (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6). Auf der einfachgesetzlichen Grundlage des Rentenversicherungsrechts des SGB – ohne verfassungsgerichtliche Vorgaben (BVerfGE 97, 271, 284; dazu unter D.) – wäre die Feststellungsklage allerdings zulässig, soweit das Begehren nur darauf gerichtet ist festzustellen, dass dem Kläger selbst auf Grund verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung mit versicherten Ehegatten eine eigene Anwartschaft auf den Todesfall gegen die Beklagte mit dem Inhalt zusteht, bei seinem Tod werde ggf sein dann eingetragener Lebenspartner Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente nach den für Ehegatten geltenden Vorschriften werden.
Abschnitt I: Das SGB gestaltet für Versicherte, die verheiratet sind und/oder Kinder haben, eine Lebensversicherung auf den eigenen Todesfall als Bestandteil ihrer Rentenanwartschaft aus.
1. Nach Auslegung des im Feststellungsantrag umschriebenen Begehrens (§ 123 SGG) ist zu Grunde zu legen, dass der Kläger – als “Minus” zum Hilfsantrag – wenigstens die gerichtliche Klärung anstrebt, sein Versicherungsverhältnis umfasse derzeit eine solche anwartschaftliche Rechtsposition. Diese gesetzliche Rentenanwartschaft entspricht der vertraglichen Lebensversicherung (§§ 159, 166 Abs 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ≪VVG≫) für den eigenen Todesfall (sog Eigenversicherung). Danach erwirbt der bezugsberechtigte Dritte auf Grund des Vertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer sein Recht auf Leistung des Versicherers (grundsätzlich) erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls des Todes des Versicherungsnehmers. Dieser ist aber bis dahin allein und durchaus berechtigt, bei einem Streit mit dem Versicherer über die Person des Bezugsberechtigten und über den Umfang der späteren Leistung an diesen eine gerichtliche Feststellung des Inhalts seines Vertrages mit dem Versicherer herbeizuführen.
Ebenso hat ein versicherter Ehegatte, der die gesetzlich geforderten Vorleistungen erbracht hat, nach einfachem Gesetzesrecht (ohne Einbeziehung verfassungsgerichtlicher Vorgaben) eine Rentenanwartschaft gegen die BfA, die auch eine Anwartschaft auf Rente wegen Todes zu Gunsten seines dann ggf vorhandenen Ehepartners und seiner Kinder, also eine ehe- und familiengebundene (Eigen-)Lebensversicherung, umfasst. Entgegen dem Urteil des BVerfG vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1, 37) unterscheidet das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung schon immer und auch heute noch zwischen Versicherten mit und solchen ohne Ehe und Familie; niemals knüpft hingegen seit 1957 “die Rentenleistung” an eine “vorherige Beitragszahlung aus dem Arbeitslohn” an (dazu sogleich).
2. Ein versicherter Ehegatte steht nach dem einfachen Gesetzesrecht des SGB VI (als Teil der Kodifikation des SGB) selbst zum Rentenversicherungsträger im Verhältnis einer gesetzlichen Eigenversicherung, welche eine Anwartschaft für den Todesfall gibt, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalls des Todes zu einem Vollrecht des dann hinterbliebenen Ehegatten auf (Witwer-/Witwen-)Rente erstarkt. Denn nach dem Gesetz muss der Versicherte selbst im Zeitpunkt seines Todes alle Voraussetzungen für das Recht des Hinterbliebenen vollständig erfüllt haben.
Hingegen muss der hinterbliebene Ehegatte keine Voraussetzungen erfüllen. Es gibt im einfachen Gesetzesrecht keinen Anhaltspunkt dafür, das Gesetz habe für den (ggf) überlebenden Ehegatten eine sog Fremdversicherung (vgl § 159 Abs 1 Regelung 2, Abs 2 bis 4 VVG) ausgestaltet. Es gibt vor dem Tod des Versicherten kein Versicherungsverhältnis zwischen dem nichtversicherten, möglicherweise überlebenden Ehegatten und dem Träger, danach nur ein abgeleitetes (siehe oben). Der “Hinterbliebene” ist in dieser Eigenschaft kein “Versicherter”. Ihm, der vor dem Tod des Versicherten niemals sicher bekannt ist, sagt das Gesetz nicht zu, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfülle, entstehe für ihn beim Tod des anderen Ehegatten ein Recht auf Hinterbliebenenrente. Bis zum Tode des versicherten Ehegatten ist er allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes begünstigt. Für ihn entsteht das Vollrecht nur, wenn allein der Versicherte, aus dessen Versicherungsverhältnis es abgeleitet ist, im Zeitpunkt seines Todes alle Entstehungsvoraussetzungen erfüllt hat. Der hinterbliebene Ehegatte hat vorher keine eigene Rechtsposition, sondern nur eine “bloße Aussicht auf Leistung”; er kann das für ihn im Todeszeitpunkt des Versicherten entstandene Recht später verlieren, wenn er zB den rechtsvernichtenden Einwand der Wiederheirat erfüllt (§ 46 Abs 1 und 2 SGB VI).
3. Das Vollrecht des Hinterbliebenen entsteht jedoch nur, wenn der Versicherte selbst in eigener Person bis zu seinem Tod alle vom Gesetz verlangten Vorleistungen erfüllt hat.
a) Gemäß § 46 Abs 1 und 2 SGB VI setzt die “Entstehung des Rechts” eines Hinterbliebenen auf Witwer-/Witwenrente gegen den Träger voraus, dass der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt des Todes
Versicherter im materiellen Sinne war,
also wenigstens in einem Monat den Tatbestand einer Beitragszeit erfüllt hatte,
die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte,
also wenigstens fünf Jahre (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) an Beitragszeiten (§ 55 Abs 1 und 2 SGB VI sowie gleichgestellte Beitragszeiten) erworben oder bis zu seinem Tod eine Rente bezogen hatte (§ 50 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB VI), weil dann regelmäßig auch die allgemeine Wartezeit erfüllt war,
den Versicherungsfall erleidet,
wobei der Tod im Gesetz stets ausdrücklich als Versicherungsfall der Hinterbliebenenversicherung benannt worden ist (stellv § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst c SGB I; § 33 Abs 1 SGB VI; Überschrift des SGB VI, Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel: “Renten wegen Todes”; Tatbestand ua des § 46 Abs 1 und 2 SGB VI; erwähnt auch in BVerfGE 97, 271, 275),
bei Eintritt des Versicherungsfalls Ehegatte war,
also mit einer Person anderen Geschlechts in einer Ehe iS von Art 6 Abs 1 GG verbunden war (§ 46 Abs 1 und 2 SGB VI; BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr 6).
b) Auch für den “Geldwert des Vollrechts” des Hinterbliebenen (“Höhe” der Witwer-/Witwenrente) kommt es entscheidend auf den Wert der Vorleistung des Versicherten an, mit der er das Maß der wirtschaftlichen Sicherung des Hinterbliebenen bestimmt hat.
Nach § 64 SGB VI ist der “Monatsbetrag der Rente” auch bei Hinterbliebenenrenten das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (EP), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem “aktuellen Rentenwert”; dieser ist als “Kurswert” (Ruland) der EP in Geld für alle Rentner gleich (Ausnahme: aktueller Rentenwert Ost) und kann hier außer Betracht bleiben.
aa) Die persönlichen Umstände, die in der Person des Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten und danach vorliegen, haben nur insoweit Bedeutung, als von ihnen uU der Fortbestand des Rechts und das im “Rentenartfaktor” ausgedrückte Sicherungsziel (Vollsicherung, Viertelsicherung, 55 vH-Sicherung, also “kleine” oder “große” Rente – § 46 Abs 1 und 2 iVm § 67 Nr 5 und 6 SGB VI) abhängen. Dabei bleibt aber das Sicherungsziel selbst anteilig bezogen auf den Monatsbetrag eines Rechts auf Altersrente, das dem Versicherten im Todeszeitpunkt (fiktiv) zugestanden hätte.
bb) Die für die Hinterbliebenenrente relevante “Summe der EP” (der Rangwert) ist die Summe der ausschließlich vom Versicherten je Kalenderjahr erworbenen EP (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI), also der in kalenderjährlichen EP bemessene Verhältniswert seiner Vorleistung für die Rentenversicherung im Vergleich zu den zeitgleich versichert Gewesenen. Auf die Höhe und “Dichte” von Beiträgen kommt es hierfür schlechthin nicht an, weil Beitragszahlung und Beitragstragung seit 1957 grundsätzlich keine rechtliche Relevanz für den Monatsbetrag der Rente haben; es gibt seit 1957 (sogar für die kleine Gruppe der versicherten “Selbstzahler”) keine “beitragsbezogenen Leistungen” der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Auch nach § 63 Abs 1 und 2 SGB VI richtet sich die “Höhe der Rente” nicht nach der Dichte oder Höhe von Beitragszahlungen, sondern nur nach der Summe der Verhältniswerte aus allen Kalenderjahren, in denen der Versicherte eine vom Gesetz durch die Tatbestände von Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten anerkannte Vorleistung erbracht hat, deren Verhältnis zur durchschnittlichen kalenderjährlichen Vorleistung die Jahres-EP ergibt. Es kommt also nur auf die Vorleistung des Versicherten an. Hingegen ist die sog Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) eine vom Sicherungszweck der Versicherung gebotene Fiktion einer Vorleistung, die der Versicherte wegen eines Versicherungsfalls nicht erbringen konnte. Hierauf kommt es beim Kläger, der Altersrente bezieht, nicht an.
cc) Auch der “Zugangsfaktor” richtet sich allein nach dem Alter des versicherten Ehegatten bei seinem Tod (§ 77 Abs 1, Abs 2 Nr 4 und Abs 3 Nr 3 SGB VI). Dieser Faktor soll bei Versicherten mit gleichem Wert ihrer Vorleistung, die weder direkt noch indirekt nach “Beiträgen” bemessen wird, “Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer” (so § 63 Abs 5 SGB VI) vermeiden, also typisierend ausschließen, dass bei gleicher Vorleistung Rechtsfrüchte mit unterschiedlich hohem Geldwert nur wegen einer unterschiedlichen Laufdauer der Renten gezogen werden. Das Gesetz stellt auch hier nicht auf die voraussichtliche Laufdauer der Hinterbliebenenrente ab, sondern allein auf die einer fiktiven Altersrente des versicherten Ehegatten ab dem Todeszeitpunkt.
4. Das einfache Gesetzesrecht regelt den Entstehungsprozess des Vollrechts auf Hinterbliebenenrente und seines Wertes so, dass allein der versicherte Ehegatte ihn zu vollziehen hat. Erwerber (“Bezugsberechtigter”) des Vollrechts und damit “Nutznießer” der Vorleistungen des Versicherten ist der Hinterbliebene im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Der Vorgang des Erwerbs des Vollrechts auf Hinterbliebenenrente ist bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles in allen Schritten identisch mit dem Erwerb jedes anderen Rechts auf Rente.
- Eine Person muss zunächst (erste Stufe) den Status eines Versicherten im materiellen Sinne (und damit ein sog Anrecht) erlangen; dieses subjektive Recht kann vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit niemals zu einem Vollrecht erstarken.
- Sodann muss der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Damit entsteht (zweite Stufe) eine Rentenanwartschaft; sie hat noch keinen für den Versicherten real abschätzbaren Vermögenswert, über den er konkret verfügen oder im Blick auf den er konkrete anderweitige Vermögensverfügungen treffen könnte. In diesem Stadium ist von wirtschaftlichem Wert, dass er wegen seines Einbezugs in die Institution “Rentenversicherung” nach Maßgabe ihres Leistungsangebots von Vorsorgeaufwendungen absehen können soll (Systemzweck). Sie kann in der Erwerbsminderungsversicherung zu einem Vollrecht erstarken, wenn einer der Versicherungsfälle dieser Versicherungssparte (Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, volle Erwerbsminderung, teilweise Erwerbsminderung) eintritt und dann auch die sog besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog Drei-Fünftel-Belegung) vorliegen.
- In der Altersrentenversicherung kann die Rentenanwartschaft ferner (dritte Stufe) jedenfalls ab dem 55. Lebensjahr des Versicherten (möglicherweise fünf Jahre früher) einen gesetzlich anerkannten, hinreichend schätzbaren konkreten Vermögenswert erlangen und dadurch erstmals zu einem vermögenswerten subjektiven Recht, also zum Anwartschaftsrecht, reifen. Zum Vollrecht erstarkt die Anwartschaft, wenn der Versicherungsfall des Alters eingetreten ist; dies setzt – außer bei der Regelaltersrente (RAR) – stets voraus, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch weitere besondere Voraussetzungen erfüllt (zB §§ 36 bis 40, 236 bis 238 SGB VI).
- In der Versicherung “wegen Todes”, die notwendig zu Gunsten eines Dritten besteht, erstarkt die Rentenanwartschaft des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Person des Hinterbliebenen zum Vollrecht, wenn der Versicherte selbst in diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Rentenanwartschaft, die dem Versicherten in der Altersrentenversicherung anerkanntermaßen zusteht, unterscheidet sich rechtlich nicht von der Anwartschaft in der Versicherung “wegen Todes”; nur die Entstehung des Vollrechts folgt unterschiedlichen Regelungen.
Abschnitt II: Aus dem SGB ergeben sich keine Hinweise darauf, die gesetzliche Lebensversicherung auf den eigenen Todesfall sei dem Versicherten nicht als subjektive Rechtsposition und nicht privatnützig zugeordnet und beruhe nicht auf einer vom Gesetz geforderten Vorleistung.
1. Die Anwartschaft ist gerade auch in der Versicherung wegen Todes für den Versicherten (Vater, Mutter, Ehegatte) “privatnützig”.
Die Individualnützigkeit der subjektiv-rechtlichen Rentenanwartschaft des Versicherten für diesen folgt schon aus der generellen Wertung des § 38 SGB I, der bei “gebundenen Leistungen” stets einen Rechtsanspruch gibt und die sonst erforderliche Prüfung anhand spezifischer gesetzlicher Schutzzwecke (“Schutznormlehre”) erübrigt. Materiell ergibt sie sich (unter vielem Anderen) aus der zwingend anzuwendenden (§ 37 Satz 2 SGB I) Vorgabe der §§ 1 Abs 1 und 4 Abs 2 SGB I, durch das Hinterbliebenenrentenrecht die Familie zu schützen und zu fördern, wie auch das BVerfG bei seiner verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der Ehe im Sinne des Hinterbliebenenrentenrechts (BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr 6 S 17) unter Hinweis auf seine schon damals ständige Rechtsprechung besonders herausgehoben hat.
Diese “Privatnützigkeit” betrifft gerade die Situation des Versicherten in Ehe und Familie vor seinem Tod. “Ohne eine solche Sicherung nach dem Tode des Ehemannes wäre die wirtschaftliche Situation auch während bestehender Ehe jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Ehefrau – etwa wegen Kindererziehung – keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, durch die Notwendigkeit des Aufbaus einer eigenen Alterssicherung erheblich belastet” (so BVerfG aaO).
2. Dadurch, dass die einfachgesetzliche Rentenanwartschaft auch die Eigenversicherung auf den Todesfall umfasst, hat ferner der Versicherte selbst gegenüber dem Träger keine anderen konkreten Rechte und Pflichten, als ihm auf Grund seiner bestehenden Anwartschaft auf Altersrente ohnehin zustehen, deren Privatnützigkeit (und Eigentumsqualität) anerkannt ist.
3. Gegen den Bestand einer subjektiv-rechtlichen Rentenanwartschaft des Versicherten auf Rente wegen Todes greift einfachgesetzlich insbesondere nicht durch, dass er im Zeitpunkt des Eintritts seines Todes “Ehegatte” gewesen sein, also in diesem Zeitpunkt noch eine weitere Voraussetzung erfüllt haben muss.
a) Dieses “Ehegatten”-Erfordernis umschreibt ohnehin nicht das “versicherte Risiko”. Das besteht darin, dass der Tod des Versicherten eintritt, dadurch ein Arbeitsverdienst von ihm nicht mehr erzielbar ist und er deshalb keinen (Bar-)Unterhalt mehr leisten kann. Das Erfordernis, der Versicherte müsse beim Versicherungsfall Ehegatte, Vater oder Mutter gewesen sein, schränkt demgegenüber den persönlichen Geltungsbereich des Hinterbliebenenrechts auf einen Teil der bislang nach Bürgerlichem Recht gegenüber dem Versicherten Unterhaltsberechtigten ein, nämlich auf den hinterbliebenen Ehegatten, Kinder und ggf frühere Ehegatten. Das versicherte Gut, die Erwerbs- und damit auch die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten, wird durch das Risiko, gegen dessen Folgen ggf die Versicherung durch “Leistungen” Schutz gewährt, nämlich durch den Tod, für alle Unterhaltsberechtigten beseitigt. Der Versicherungsschutz ist aber in persönlicher Hinsicht auf Ehegatten (Waisen und sog geschiedene Ehegatten) begrenzt. Dagegen gibt es – anders als zB in der Hinterbliebenenversorgung (§§ 38, 49 ff BVG) – in der Hinterbliebenenversicherung kein Recht auf Hinterbliebenenrente für Eltern oder Großeltern (trotz §§ 1601 ff BGB).
b) Das Erfordernis, der Versicherte müsse gerade “bei Eintritt des Todes Ehegatte” gewesen sein, steht der Gegebenheit einer Rentenanwartschaft auf Witwer-/Witwenrente auch nicht etwa deshalb entgegen, weil die Ehe eines versicherten Ehegatten uU vor dessen Tod aufgelöst wird (zB Scheidung oder Tod des anderen Ehegatten). Es kommt nämlich für das Vollrecht auf Witwer-/Witwenrente nur darauf an, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes Ehegatte ist, nicht aber, ob er es früher einmal war. Ein Vollrecht entsteht grundsätzlich nur für einen dann vorhandenen Ehegatten, unter weiteren Voraussetzungen auch für sog geschiedene Ehegatten (§ 243 Abs 5 SGB VI).
c) Ferner ist es – wie gesagt – mit Ausnahme der RAR bei allen Rechten auf Rente so, dass der Versicherte nicht nur die erforderliche Wartezeit erfüllt und den jeweiligen Versicherungsfall erlitten, sondern für die Inanspruchnahme der Rente noch weitere Voraussetzungen (hier: bei Eintritt des Todes Ehegatte zu sein) erfüllt haben muss. Diese können vor dem Versicherungsfall vorgelegen haben, dann aber entfallen sein. So muss zB in der Erwerbsminderungsversicherung ein Versicherter mit erfüllter Wartezeit nicht nur den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (EU) erlitten, sondern genau in diesem Zeitpunkt die Drei-Fünftel-Belegung erfüllt haben; hatte er sie vorher erfüllt, jetzt aber nicht mehr, kann der Erwerbsunfähige Rente wegen EU nicht beanspruchen; Gleiches gilt für die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Wäre immer dann keine Rentenanwartschaft gegeben, wenn das Vollrecht von einer weiteren Voraussetzung abhinge, gäbe es im Übrigen außer bei der RAR keine Rentenanwartschaft; das wäre offenkundig gesetzwidrig (zB Versorgungsausgleich) und entzöge der Rechtsprechung des BVerfG zum Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften die Grundlage.
4. Der subjektiv-rechtlichen Rentenanwartschaft des versicherten Ehegatten steht auch nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente dem Empfänger “ohne eigene Beitragszahlung” und ohne “erhöhte Beitragszahlung des Versicherten” gewährt wird. Hinterbliebenenrenten werden jedenfalls – wie alle Renten im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) – aus den Beitragseinnahmen der Träger der Rentenversicherung, nicht aus Steuermitteln finanziert (und sind ua schon deshalb keine “Versorgung”).
a) Die Annahme, es würden Beiträge nur für bestimmte Rentenarten erhoben, für andere aber nicht, widerspricht dem Gesetz. Seit der Rentenreform 1957 gibt es nach insoweit unveränderter Gesetzeslage in der GRV keine “beitragsbezogenen Leistungen” und – spiegelbildlich – auch keine “leistungsbezogenen Beiträge”.
Das Gesetz bestimmt vorab, welche Arten von Rechten auf Renten es gibt, wer sie auf Grund welcher Vorleistungen unter welchen Voraussetzungen erwirbt und welchen Geldwert sie haben. Sodann werden die (im Wesentlichen) durch die Erfüllung dieser “Rentenansprüche” anfallenden Ausgaben der Träger in einem Kalenderjahr durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres gedeckt (§ 153 Abs 1 SGB VI). Diese ergeben sich – abgesehen von den Steuermitteln, die inzwischen den Großteil der Kosten der unter verschiedenen Namen übertragenen allgemeinstaatlichen Aufgaben der Träger abdecken – aus nach dem gesetzlichen Beitragsrecht erhobenen Beiträgen der “Arbeitgeber” und “Selbstzahler”.
b) Im Beitragsrecht (vgl §§ 157 bis 212, 275a bis 287 SGB VI) gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, die zur Deckung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben erhobenen Beiträge könnten nur für bestimmte Rentenarten, etwa nur für die Gruppe der sog “Versichertenrenten” bestimmt sein. Sollten hingegen – gesetzwidrig – solche “zweckbestimmten Beiträge” unterstellt werden, müssten die Renten, die von diesem Zweck nicht erfasst würden, aus anderen, nämlich aus Steuermitteln finanziert werden, was aber systemgemäß bei den Hinterbliebenenrenten gerade nicht geschieht. Dieselbe nach dem Gesetz erhobene Beitragssumme liegt der Auszahlung aller “Versichertenrenten”, Hinterbliebenenrenten und Barleistungen der rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitation (und deren Sachleistungen) zu Grunde. Sie alle beruhen auf derselben “Beitragsleistung” der “Arbeitgeber” und der relativ kleinen Gruppe der “Selbstzahler”, welche diese allein und vollständig aus ihrem sozialgebundenen Privateigentum erbringen.
Die “Beiträge” genannte “pauschale Abgeltung” (§ 177 SGB VI) für Kindererziehungszeiten, die der Bund nach den Regeln des Bundeszuschusses (aus Steuermitteln) zahlt und auf die das Beitragsrecht des SGB VI nicht anwendbar ist, sind irreführend umbenannte, anpassbare Kostenerstattungen in Höhe der im jeweiligen Jahr bei den Rentnern infolge von EP aus Kindererziehung angefallenen Kosten; sie stehen offensichtlich in keinem zeitlichen, sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem kalenderjährlich in EP bemessenen gesetzlichen Vorleistungswert der Kindererziehung der aktuell Erziehenden (Nichtrentner).
5. An keiner Stelle des SGB VI gibt es – wie auch insoweit nach unveränderter Gesetzeslage seit 1957 – einen Hinweis darauf, die Art der vom Träger dem Berechtigten zu erbringende Leistung könne im Vergleich mit anderen Leistungsarten unterschiedliche “Beitragshöhen” erfordern oder rechtfertigen. Das wäre nicht nur mit dem damals eingeführten Umlageverfahren (§ 153 SGB VI) schlechthin unvereinbar, in dem das Gesetz vorab die Summe aller Ausgaben vorschreibt und sodann die erforderliche Beitragssumme festlegt und dabei gerade keine Unterschiede unter den “Leistungen” macht, die damit finanziert werden sollen. Es widerspräche auch der gesetzlichen Ausgestaltung der Beitragszahlung (sogar bei “Selbstzahlern”), die gerade nicht ermöglicht und erst recht – weil systemfeindlich – nicht erlaubt, für bestimmte “Leistungen” zu zahlen. Nach dem Gesetz gibt es also keine gesetzlich vorgesehene Rentenart, die zwar durch Beiträge finanziert wird, für die aber Beiträge nicht geleistet worden wären. Das Gesetz gibt im beitragsfinanzierten Kernsystem der GRV ein zwingendes “Komplettangebot” vor, nämlich ein in sich abgestimmtes und gestuftes “Versicherungspaket” aus Rehabilitations-, Erwerbsminderungs-, Alters- und (ehe- und familiengebundener) Lebensversicherung. Dieses wird als Ganzes durch “Beiträge” finanziert. Jeder, der Beiträge zahlt (oder trägt), finanziert es insgesamt mit, nicht nur Teile hiervon. Die besonderen Belastungen für Ehe und Familie sind nicht im Beitragsrecht, sondern im Leistungsrecht berücksichtigt.
6. Die Lebensversicherung des versicherten Ehegatten für den eigenen Todesfall (gesetzliche Eigenversicherung) ist jedenfalls seit 1957 keine der GRV “an sich” nicht zugehörige und ihr nur aus allgemeinen Gründen des Gemeinwohls (Art 6, 3 GG) “angehängte” Fürsorgeregelung des Staates auf Kosten der “Arbeitgeber” und “Selbstzahler” (sowie ggf der Beitragstragenden), sondern ein integraler Bestandteil des “Versicherungspakets”.
Sie knüpft an die für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auch heute typische Lebenslage an, dass sie verheiratet sind, Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus dem versicherten Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, welche bei gleichhoch verdienenden Unverheirateten/Nichteltern nicht anfallen. Diese empirische Typik ist nach wie vor gegeben. Nach dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes (Wiesbaden, www.destatis.de) lebten im April 2002 in Deutschland 21,6 Mio Paare, davon 89 vH als Ehepaare im gemeinsamen Haushalt; es gab 15,1 Mio minderjährige Kinder; von diesen lebten im “alten” Bundesgebiet 83 vH, in den “neuen” Bundesländern 66 vH bei ihren verheiratet lebenden Eltern; 75 vH aller Eltern-Kind-Gemeinschaften waren Ehepaare mit Kindern, 19 vH Alleinerziehende, 6 vH nichteheliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Bei der beitragsrechtlichen Ausgestaltung des sog Beitragsabzugs (§ 28g SGB IV) und der Beitragszahlungspflicht der “Selbstzahler” (und erst recht derjenigen der “Arbeitgeber”) wurde diese ungleiche staatliche Belastung der Versicherten mit gesetzlichen (§§ 1601 ff BGB) Unterhalts- und Vorsorgepflichten für den Tod systemgemäß nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde aber ein – verfassungsrechtlich so nicht gebotener, aber verfassungsgemäßer (BVerfG SozR 2200 § 1264 Nr 6 S 17 f) – Ausgleich durch eine Lebensversicherung als (Eigen-)Versicherung des versicherten Ehegatten, Vaters oder der versicherten Mutter, also eine Ehe- und Familienversicherung, geschaffen. Da die positive Eheschließungsfreiheit jedem Versicherten zusteht, ist der Zugang für alle offen. Ob heute der gegenseitige Ausschluss von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft deren Einbeziehung verfassungsrechtlich verbietet, erlaubt oder – wie der Kläger meint – aus Gleichheitsgründen sogar gebietet, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
7. Die Rentenanwartschaft des versicherten Ehegatten (Vaters oder Mutter) scheitert auch nicht daran, dass es “keinen hinreichenden personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seinen Hinterbliebenen geleisteten Rente” gibt. Ein personaler Bezug zwischen Beitragsleistung und Rente ist kaum vorstellbar, ein engerer personaler Bezug als zwischen Ehegatten selten gegeben. Das Recht des Hinterbliebenen auf Rente hängt aber – wie ausgeführt – in seiner Entstehung und in seinem Wert ausschließlich von der gesetzmäßigen Vorleistung des versicherten Ehegatten ab.
8. Auch für die Rentenanwartschaft des versicherten Ehegatten kommt es hingegen – wie bei jeder Rentenanwartschaft in der GRV – schlechthin nicht darauf an, ob dieser (wie der Kläger) Beiträge gezahlt oder getragen hat.
Seit 1957 ist – außer bei den reinen “Selbstzahlern” – keine notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines Rechts auf Rente in der GRV, dass der Versicherte Geld zur GRV gezahlt oder getragen oder sonst eine irgendwie geartete Einbuße an privatem geldwertem Vermögen erlitten hat, die direkt oder indirekt zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge “beiträgt”. Beitragszahlung und Beitragstragung sind rechtlich unerheblich für den Geldwert des entstandenen Rechts (sog Rentenhöhe); es gibt im Gesetz keine “beitragsbezogenen” Renten und keine “beitragsbezogenen” Leistungen. Für die “Entstehung” eines Rechts auf Rente (in allen Sparten der GRV) kommt es seit 1957 nur darauf an, ob der Berechtigte oder die Person, aus deren Versicherungsverhältnis das Recht abgeleitet ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Vorleistungen, zu denen Beitragszahlung oder Beitragstragung nicht gehören (Ausnahme: Selbstzahler), erbracht hat. Dazu gehört stets, dass der Versicherte die jeweilige Wartezeit erfüllt hat; davon muss mindestens ein Monat eine “Beitragszeit” sein, weil sonst der Status des Versicherten im materiellen Sinn nicht besteht.
a) Das Erfordernis einer “Beitragszeit” von einem Monat stellt aber nur bei einem (reinen) Selbstzahler eine insoweit notwendige Verbindung zwischen der “Entstehung” eines Rechts auf Rente und einem von diesem Versicherten “gezahlten Beitrag” her. Selbstzahler, dh zwangsversicherte Selbstständige, Antragspflichtversicherte, freiwillig Versicherte und bestimmte Personen, die ersatzweise oder ergänzend befugt sind, Pflichtbeiträge selbst zu zahlen, müssen für einen Monat einen Beitrag wirksam gezahlt haben. Aber auch bei Selbstzahlern ist dies nicht notwendig, wenn sie einmal als zwangsversicherte Arbeitnehmer entgeltlich beschäftigt oder vom Gesetz diesen gleichgestellt waren oder wenn sie – außerhalb des Kernsystems der GRV – eine gleichgestellte Beitragszeit gesetzlich zugeordnet erhalten haben. Im Übrigen, dh für die entgeltlich Beschäftigten und für die gesetzlich “Gleichgestellten” ist eine Beitragszahlung, Beitragstragung oder ein sonstiges Vermögensopfer des Versicherten keine Entstehungsvoraussetzung eines Rechts auf Rente und auch für die “Rentenhöhe” irrelevant.
b) “Beitragszeiten” werden außerhalb des Kernsystems der GRV, dem (Zwangs-)Versicherungssystem der Arbeitnehmer und “kleinen” Selbstständigen sowie derjenigen Selbstzahler, die sich ihm freiwillig unterstellen, dadurch erworben, dass der Staat durch Gesetz aus Entschädigungs- und Lastenausgleichsgründen, nach Verfassungsrecht, nach völkerrechtlichen Verträgen oder nach Europarecht anordnet, bestimmte Verhaltensweisen (zB Kindererziehung), vor allem aber die Erwerbsarbeit, die wegen Nazi-Verfolgung oder Krieg nicht geleistet werden konnte, oder die nur in bestimmten Gebieten außerhalb des jeweiligen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland (DDR, Vertreibungsgebiete) geleistet wurde, müsse ausnahmsweise so gestellt werden, als ob sie im jeweiligen Bundesgebiet (oder in Teilen hiervon) geleistet, von der bundesrechtlichen GRV erfasst worden und nach deren Regeln eine Beitragszeit (oder andere rentenrechtliche Zeit) gewesen wäre (gleichgestellte Beitragszeiten). Für diese gleichgestellten Zeiten der Nazi-Opfer, Kriegsbeschädigten, Vertriebenen, DDR-Bewohner, Kindererziehenden etc ist der GRV der Bundesrepublik Deutschland von niemandem ein Beitrag gezahlt worden; der Bund erstattet seit kurzem unter verschiedenen Bezeichnungen den Großteil der durch diese allgemeinstaatlichen Anliegen den Beitragszahlern (“Arbeitgebern” und Selbstzahlern) zum Teil noch heute aufgebürdeten Kosten. Diese beitragslosen Beitragszeiten stehen jeweils den Beitragszeiten gleich, für die nach Bundesrecht von den dazu Verpflichteten (“Arbeitgebern” und Selbstzahlern) Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 SGB VI).
c) Im Kernsystem der GRV zahlen (außer den Selbstzahlern – siehe oben) nur die Rechtssubjekte Beiträge (in der Regel über die Einzugstelle) an die Rentenversicherungsträger, die “Beschäftige” (§ 1 Satz 5 SGB VI) haben oder für “sonstige Versicherte” (§ 3 SGB VI) einstehen müssen. Es handelt sich im Wesentlichen um die Gruppe der Arbeitgeber.
aa) Im Rechtsverhältnis des Arbeitgebers mit dem Träger der GRV ist allein der Arbeitgeber verpflichtet, den vollen Beitrag zu zahlen. Er hat ihn kraft inhalts- und schrankenbestimmenden Sozialrechts aus seinem Privatvermögen, im Regelfall aus den ihm privatrechtlich zugeordneten Roherträgen seines Unternehmens, zu entrichten. Er allein haftet mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Höhe seiner Beitragsschuld ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Beitragssatz an die in dem Unternehmen angefallene beitragsbelastete Lohnsumme angelegt wird.
Auf die Beschäftigten kommt es hierfür nur indirekt und sekundär an. Deshalb werden die Beiträge weder vom Arbeitgeber (etwa bei Zahlung) noch vom Rentenversicherungsträger (bei Eingang oder später) auf die (“Konten” der) einzelnen Beschäftigten aufgeteilt. Dies wäre systemwidrig und in jedem Fall überflüssig, weil es für die Rechte des Versicherten (seit 1957) keinesfalls darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seine nur ihn selbst treffende Beitragsschuld getilgt hat. Allein der Rentenversicherungsträger trägt das Insolvenz- und Verjährungsrisiko für seinen ausschließlich gegen den Arbeitgeber gerichteten Beitragsanspruch. Zahlt der Arbeitgeber nicht, darf der Träger (in der Regel durch die Einzugsstelle) nur gegen ihn vorgehen. Ein Rückgriff des Trägers gegen den Beschäftigten ist schlechthin ausgeschlossen. Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beitragszahlung an den Träger oder gegen den Träger auf Beitragseinzug vom Arbeitgeber. Die Frage der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber berührt seinen rentenversicherungsrechtlichen Rechts- oder Interessenbereich nicht einmal; für ihn hängt nichts davon ab.
bb) Deshalb darf der versicherte Beschäftigte selbst keine Beiträge zahlen. Dies ist (seit 1957) ausgeschlossen, weil seine eigene (individuelle) Vorleistung für die GRV nicht mehr in einer Beitragszahlung (oder Beitragstragung) besteht. Deshalb hängt davon auch nicht ab, ob er ein Recht auf Rente erwirbt und welche Rentenhöhe ihm zusteht. Hierfür kommt es nämlich nur auf die (ua nach § 28a SGB IV zu meldenden) Daten an, welche die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ausfüllen. Sind die Beschäftigungszeiten und Arbeitsverdienste (formell) ordnungsgemäß vom Arbeitgeber gemeldet worden, wird (unwiderleglich) vermutet, dass der Arbeitgeber seine Beiträge dafür wirksam gezahlt hat (§ 199 SGB VI). Fehlt eine ordnungsgemäße Meldung des Arbeitgebers, kann der Versicherte die Beschäftigung, den Verdienst und die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen; macht er glaubhaft, dass der Arbeitgeber sich durch Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt refinanziert hat, gilt der Beitrag als vom Arbeitgeber gezahlt (§ 203 SGB VI). Der Träger weiß daher bei der “Feststellung der Leistung” nicht einmal, ob wegen der Beschäftigung des Versicherten dafür vom Arbeitgeber wirklich Beiträge gezahlt wurden. In Rentenbescheiden und Versicherungsverläufen werden deshalb unter der Bezeichnung “Beiträge” nicht die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge oder ggf die durch “Beitragsabzug” vom Arbeitsverdienst einbehaltenen Beträge genannt, sondern nur die gemeldeten oder glaubhaft gemachten Arbeitsverdienste. Beitragszahlung und Beitragstragung sind nämlich systembedingt irrelevant. Verwaltung und Gerichte prüfen dies daher auch nie, wenn ein Versicherter “Rente” beantragt. Auf eine “Beitragszahlung” kann es somit auch für die Anwartschaft des Ehegatten auf den Todesfall überhaupt nicht ankommen.
9. Für die Rechte und Anwartschaften der Versicherten ist auch irrelevant, ob der Arbeitgeber von seinem Recht zum (heute) sog Beitragsabzug (§ 28g SGB IV) Gebrauch gemacht hat.
a) Als einzige Rechtsfolge der nur im Grundsatz vorgesehenen Last der Beschäftigten, die vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge (anteilig) zur Hälfte zu tragen, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber lediglich die Befugnis hat, einen Betrag von höchstens der Hälfte seiner Beitragsschuld durch anteiligen Abzug vom geschuldeten Arbeitslohn rezufinanzieren. Er darf dies grundsätzlich nur bei den vier nächsten Lohnzahlungen. Der Versicherte muss dies dulden. Ggf steht seinem arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch kraft öffentlichen Rechts insoweit der Erfüllungseinwand des Arbeitgebers entgegen. Macht der Arbeitgeber von dieser Befugnis nicht rechtzeitig Gebrauch, muss er die Beiträge endgültig allein aus seinem Vermögen finanzieren. Dies ist für die Rechte des Versicherten gegenüber dem Träger ohne Bedeutung. Die Befugnis des Arbeitgebers, der vom Versicherten gerade nicht die Zahlung eines bestimmten Betrages verlangen kann, ist auflösend bedingt, verzichtbar und durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abdingbar (stellv § 14 Abs 2 SGB IV; BAG Urteil vom 27. April 2000 – 6 AZR 754/98; BSGE 86, 262, 268 bis 272, 275 bis 285).
b) Auch die Zahlung des sog Arbeitgeberanteils betrifft ausschließlich den Rechtskreis des Arbeitgebers; Nichtzahlung, Insolvenz und Verjährung berühren Rechte des Beschäftigten nicht. Nach der gesamten einfach-gesetzlichen Rechtsordnung (Sozialrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Strafrecht) ist der sog Arbeitgeberanteil kein Arbeitslohn des Beschäftigten und dessen Rechtskreis oder Vermögen nicht zugeordnet (dazu BSGE 86, 262, 285 ff; zuletzt BFH Urteil vom 6. Juni 2002 – VI R 178/97 in: BFHE 199, 524; vgl schon zutreffend BVerfGE 14, 312, 318). Das gesamte positive Gesetz regelt die (volle) Beitragszahlungspflicht als Rechtspflicht nur des Arbeitgebers. Insbesondere sind Beitragszahlung und Beitragstragung für die Rechte der einzelnen Beschäftigten und für die Rentenhöhe stets irrelevant. Nicht dies sind die rechtlich erheblichen “Eigenleistungen” (dazu BSGE 86, 262, 310 bis 315), sondern die vom Gesetz anderweitig ausgestalteten Vorleistungen. Dies gilt für alle Sparten der GRV, auch für die Lebensversicherung auf den eigenen Tod.
10. Seit 1957 sind “Beiträge” der Beschäftigten keine “Berechnungs- oder Bemessungsfaktoren für rentenversicherungsrechtliche Leistungen”; durch Beitragszahlungen können Beschäftigte grundsätzlich schon deshalb weder Rechte noch Ansprüche noch Anwartschaften erwerben oder die Rentenhöhe beeinflussen, weil sie Beiträge nicht zahlen dürfen. Beschäftigte können und dürfen nicht in die “Rentenkasse einzahlen”; auch eine “Beitragstragung” ändert ihre “Rente” nicht.
a) Dies ist Folge des 1957 durchgeführten grundlegenden Umbaus der GRV. Vorher war “die Rente” zum Teil (“Steigerungsbetrag”) aF nach Grund und Höhe von Beiträgen abhängig, die hälftig von dem oder für den einzelnen Versicherten zu zahlen waren. Die dadurch nur mögliche “Rente auf Fürsorgeniveau” wurde abgeschafft. Eingeführt wurde eine sog Produktivitätsrente. Diese ist vor allem durch zwei Merkmale geprägt:
– Das neue System sichert einem zwangsversicherten Arbeitnehmer nach typisch langem Arbeitsleben mit Durchschnittsentgelt (bezogen auf versicherte Arbeitnehmer) bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters (65. Lebensjahr) eine Rente in der Nachbarschaft des (aktiven) Lohnempfängers (Alterslohnprinzip); darauf wurde das gesamte Leistungssystem ausgerichtet.
– Das Leistungsrecht (Erwerb und Höhe von Rechten auf Renten) wurde vom Beitragsrecht getrennt. Dieses dient (Umlage) nur dazu, die gesetzlich vorgegebenen Ausgaben zu finanzieren. Die Ausgaben bestimmen die Einnahmen, nicht umgekehrt. Die Beitragsfinanzierung hängt allein von der Entwicklung der Roherträge der Unternehmen und der beitragsbelasteten Lohnsumme der Unternehmen ab, allenfalls indirekt von der Anzahl der Beschäftigten und überhaupt nicht mehr davon, ob diese in Deutschland geboren wurden.
Die Beitragsfinanzierung der Leistungen erfolgt seither durch direkten Zugriff auf die “Produktivität” (den Rohertrag) der Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Unternehmer (“Arbeitgeber”) finanzieren die Sozialversicherungs- und auch Rentenversicherungsträger und damit direkt und ausschließlich die jeweils laufenden Renten, also die Rentner, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihre Beitragszahlungen sind rein fremdnützig; die einzelnen Beschäftigten der zahlenden Unternehmen haben persönlich durch die Beitragszahlung der Arbeitgeber keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil. Die Unternehmen dürfen sich hälftig bei ihren Beschäftigten refinanzieren, müssen dies aber nicht; ob dies geschieht, ist für die Rechte der Beschäftigten gegen den Träger irrelevant (BSGE 86, 262, 267 bis 285).
In diesem “neuen” System gibt es zwischen “den Beiträgen” und “der Rente” keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang (so schon zutreffend Dieter Schewe, Die Umverteilung durch die soziale Rentenversicherung in: Sozialenquete und Sozialrecht, Festschrift für Walter Bogs, 1967, S 147 ff ≪149≫). Die “Produktivitätsrente” gibt den Rentnern gemäß ihrer gesetzlichen Vorleistung Anteil an den Erträgen der Wirtschaft (im Guten wie im Schlechten) annähernd so, wie ein durchschnittlicher Lohnempfänger sie erhält. Sie ist der bei Weitem wichtigste Teil der Bildung von Volksvermögen (Vorsorgevermögen) in Arbeitnehmerhand. Nach dem 1. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 14/5990) haben 50 vH aller Haushalte zusammen 4,5 vH des Volksvermögens, die reichsten 10 vH halten 42 vH des Volksvermögens und die restlichen 40 vH der Haushalte teilen sich 53,5 vH des Volksvermögens. Für die große Mehrzahl der im Wesentlichen vermögenslosen entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer, die verheiratet sind und Kinder haben, ist die gesetzliche (Eigen-)Lebensversicherung, wenn sie denn hinreichend verlässlich ist, von großer Bedeutung.
b) Die “rentenrelevante” Vorleistung besteht in dem anteiligen “Beitrag” an Arbeit und Leistung, den der Versicherte “produktivitätssteigernd” erbracht hat, vor allem durch eine “entgeltliche Beschäftigung”. Die maßgeblichen Vorleistungen werden vom Gesetz in den Tatbeständen der Pflichtversicherung (§§ 1 bis 4 SGB VI) iVm denen der rentenrechtlichen Zeiten (§§ 54 bis 58 SGB VI) festgelegt. Der Wert der Vorleistung für die GRV wird in einem eigens dafür geschaffenen Bewertungssystem festgestellt und in einer besonderen “Buchwährung” (“Werteinheiten”, heute EP genannt) gemessen. Ausgangspunkt ist der individuelle Arbeitsverdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Es kommt nicht auf die absolute Höhe des Verdienstes (oder auf eine Beitragszahlung oder -tragung) an, sondern allein auf seine Relation zum Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr. Dieses Verhältnis, das in einem EP genannten Verhältniswert ausgedrückt wird, legt fest, in welchem Maß der Beschäftigte im jeweiligen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der zeitgleich Versicherten zu den Roherträgen der Unternehmen beigetragen hat. Die Summe der kalenderjährlich erlangten Verhältniswerte (EP) ist der (jeweilige) Vorleistungswert, also der Wert der erworbenen Rangstelle. “EP” (“Werteinheiten”) sind keine “Beitragspunkte”, haben keinen Beitragsbezug und keinen eigenen Geldwert. Ein solcher wird ihnen erstmals nach Eintritt des Versicherungsfalls bei Entstehung des Vollrechts durch den dann gültigen “Kurswert”, den aktuellen Rentenwert, zugeordnet. Dies gilt auch bei Hinterbliebenenrenten.
11. Daher hat ein versicherter Ehegatte eine Rentenanwartschaft auf den Todesfall erworben, wenn er die nach positivem Recht hierfür vorausgesetzte Vorleistung (siehe oben Teil C. Abschnitt I) erbracht hat, die – wie stets in der GRV – gerade nicht in einer Beitragszahlung oder -tragung besteht. Da ein versicherter Ehegatte, der die Wartezeit erfüllt hat, nach einfachem Gesetzesrecht eine Rentenanwartschaft (auch) für den Todesfall hat und diesen Inhalt seiner Anwartschaft gerichtlich feststellen lassen kann, wenn der Träger ihn – wie hier – bestreitet, wäre ein “berechtigtes” Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellung gegeben, dass auch er eine solche Rentenanwartschaft aus Gleichbehandlungsgründen habe. Denn die Frage, ob das Grundgesetz dies vorschreibt, betrifft – wie gesagt – die Begründetheit der Klage.