rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger hatte am 02.11.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem am 00.00.1970 geborenen und am 17.11.2003 verstorbenen D begründet, der bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert war.
Seinen Antrag auf Witwerrente vom 22.12.2003 begründete der Kläger mit dem Verweis auf eine Entscheidung des SG Düsseldorf, das in einem vergleichbaren Fall auf eine Hinterbliebenenrente erkannt habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2004 mit der Begründung ab, Witwerrente setze eine gültige Ehe voraus; auch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 habe die Vorschrift des § 46 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht entsprechend abgeändert. Den Widerspruch des Klägers vom 09.02.2004 wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2004 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 22.04.2004 erhobenen Klage.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er hält die Nichtberücksichtigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen des § 46 SGB VI für diskriminierend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2004 zu verurteilen, ihm Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen D unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 17.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Die Gesichtspunkte, die nach dem Urteil des BSG vom 29.01.2004 (B 4 RA 29/03 R) gegen die Zulässigkeit einer Klage des Versicherten auf Zusicherung oder Feststellung eines zukünftigen Rentenanspruchs seines Lebenspartners sprechen, greifen im vorliegenden Fall nicht, da der hiesige Kläger einen Anspruch aus der Versicherung seines verstorbenen Lebenspartners geltend macht.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er keinen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seines verstorbenen Lebenspartners hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder direkt aus § 46 SGB VI, noch ist diese Vorschrift verfassungskonform im Sinne des klägerischen Begehrens auszulegen. Auch ist sie nicht verfassungswidrig, so dass das Gericht das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen hat.
Ein Rentenanspruch ergibt sich nicht aus § 46 SGB VI.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartzeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt hatte. Ein Anspruch auf große Witwen- und Witwerrente besteht nach näherer Maßgabe von § 46 Abs. 2 SGB VI.
Der Kläger ist nicht Witwer des verstorbenen Versicherten.
Die Tatbestandsmerkmale "Witwer" und "Ehegatte" in § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzen das Bestehen einer nach Familien- und Personenstandsrecht wirksam geschlossene Ehe voraus (BSGE 33, 219, 220 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L 8 RA 2/03; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, § 46, Rn 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, § 46, Rn 13; Emmerich, in: GK-SGB VI, § 46, Rn 14; Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB VI, Rn 4). Eheähnliche Lebensverhältnisse genügen den Anforderungen der Vorschrift nicht (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 5; BSG, NJW 1995, 3270 f; zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft vor Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft SG Berlin, Urteil vom 27.03.1995 - S 15 An 6095/94).
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft i.S.d. des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) ist keine Ehe im familien- und personenstandsrechtlichen Sinne, denn sie kann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG nur von Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Somit steht das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließlich Personen offen, die miteinander keine Ehe eingehen können (BVerfGE 105, 313, 347; BSG, Urteil vom 29.01.2004, a.a.O.).
§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist auch nicht etwa verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die eingetragene Lebenspartnerscha...