nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Witwerrente aus der Versiche-rung des verstorbenen Versicherten G ...
Der Kläger lebte seit dem H. 2002 mit dem am I. 2002 verstorbenen Versicherten in einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) (Lebenspartnerschaftsurkunde vom H. 2002 des Standesamtes J.).
Am 20.12.2002 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten. Mit Bescheid vom 07.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen An-spruch auf eine Witwerrente habe , weil § 46 Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Gleich-stellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Ehe nicht vorsehe. Auch das LPartG sehe eine solche Gleichstellung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.01.2003 Widerspruch. Er machte gel-tend, dass die Regelung des § 46 SGB VI, die Partner einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft von der Gewährung von Witwerrente ausschließe, gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) erstoße.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 46 SGB VI für einen Anspruch auf Witwerrente voraussetze, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe vorgelegen habe. Das LPartG stelle jedoch eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mit der Ehe gleich. Deshalb könne ein Witwerrentenanspruch nicht entstehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 06.05.2003 Klage erhoben. Er ist der Auffas-sung, dass ihm eine Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten zusteht. Die Nichtgewährung einer solchen Rente an den hinterbliebenen Teil einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach dem LPartG verstoße gegen Art. 3 GG Der Schutz der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft durch das LPartG und die damit ergangenen flankierenden gesetzlichen Regelungen sei nicht hinreichend. Es sei nicht ausreichend, wenn der Gesetzgeber den Lebenspartner eines Versicherten und dessen Kinder in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung stelle, jedoch eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewähre. Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2a SGB VI, die die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ausschließen würden, seien bei dem Kläger nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2003 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu ver-urteilen, dem Kläger eine Witwerrente aus der Versicherung des verstor-benen Versicherten G. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger mit zutreffender Begründung die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten G. verweigert.
Rechtsgrundlage für einen Witwerrentenanspruch könnte alleine § 46 Abs. 1 SGB VI sein. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet ha-ben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Witwen oder Witwer auch einen Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 2 SGB VI).
Nach diesen Vorschriften kann der Kläger eine entsprechende Rente nicht beanspru-chen, weil er Witwer i.S. des § 46 SGB VI nicht gewesen ist und der verstorbene Versi-cherte auch nicht sein Ehegatte gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten vielmehr ein die Ehe prägendes Wesensmerkmal (vgl. BverfG Az.: 1 BvF 1/01 vom 17.07.2002; Nds. Fi-nanzgericht vom 14.07.2002 Az.: 6 K 525/98 KI m.w.N.). Dieses Verständnis des Beg-riffes Ehe ist in der bisherigen Rechtsprechung stets unausgesprochen vorausgesetzt worden. Bestätigt wird dieses bisherige Begriffsverständnis durch das LPartG, das be-wusst das Wort Ehe nicht verwendet, um die Institution der Ehe deutlich von der Lebens-partnerschaft abzugrenzen.
Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner erfüllten damit schon tatbestandlich nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Nach Auffassung der Kammer besteht auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Die Kammer konn...