Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz auf dem Wege zur Arbeit. Tod in der Garage durch Abgase des Motors
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Versicherungsschutzes für einen Unfall in einer vom Wohnhaus getrennt liegenden Garage, die der Verletzte aufgesucht hatte, um den Kraftwagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte herauszufahren.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der unfallgeschützte Weg beginnt oder endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes; das gilt auch für Mehrfamilienhäuser abgeschlossenen Einzelwohnungen.
2. Der nach Verlassen des Wohngebäudes einsetzende Unfallversicherungsschutz wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Versicherte die Garage aufsucht, um mit seinem Wagen zur Arbeit zu fahren.
3. Wer infolge der unbemerkt zugeschlagenen Garagentüre an den Abgasen des laufenden Motores stirbt, ist einem Arbeitsunfalle erlegen, wenn der Wagen zu einer unfallgeschützten Fahrt benutzt werden sollte.
Normenkette
RVO § 543 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 1962 als unzulässig verworfen wird, soweit sie den Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld betrifft.
Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist die Witwe, die Kläger zu 2) bis 4) sind die Kinder des Elektrokaufmanns Hermann G (G.), der am 21. Januar 1960 in seiner Garage tot aufgefunden worden ist. Die Kläger beanspruchen Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind der Auffassung, daß es sich um einen Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte handele, der nach § 543 der Reichsversicherungsordnung (in der Fassung vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - RVO aF -) als Arbeitsunfall gilt.
Über den Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) folgendes:
Hermann G. war im Elektrogeschäft seines Schwiegervaters in Freising beschäftigt. Am 20. Januar 1960 hatte er abends an einer Veranstaltung seines Schützenvereins teilgenommen und anschließend mit mehreren Vereinsmitgliedern verschiedene Gastwirtschaften aufgesucht. Er kam erst gegen 6 Uhr nach Hause und erklärte seiner Ehefrau bei der Heimkehr, daß er sich nicht erst hinlegen, sondern gleich ins Geschäft fahren wolle. Nachdem er sich umgekleidet, gewaschen, rasiert und gefrühstückt hatte, ging er zwischen 6.30 Uhr und 6.45 Uhr von der Wohnung aus zur Garage. Das von den Eheleuten G. bewohnte Einfamilienwohnhaus liegt in einem Garten, von der Straße abgesetzt, an einem Hang. Der Zugang zur Haustür führt von der Straße durch den umfriedeten Garten. Die Garage befindet sich eingelassen im Hang unmittelbar an der Straße und ist allein von der Straße aus zugänglich, so daß G. nach dem Verlassen des Wohnhauses zunächst das Gartentor durchschreiten und den öffentlichen Verkehrsraum betreten mußte.
Erst zwischen 14 Uhr und 14.30 Uhr wurde G., der inzwischen im Geschäft vermißt worden war, in der Garage in seinem Personenkraftwagen Taunus M 12 Kombi tot aufgefunden. Er saß bei geschlossenen Wagentüren, wobei das linke Seitenfenster des Wagens um etwa 1/3 bis 1/2 heruntergelassen war, am Steuer seines Wagens mit der rechten Hand am Hebel der Lenkradschaltung. Am Wagen brannten Scheinwerfer und Schlußlichter, in der Garage das Garagenlicht. Die Zündung war eingeschaltet und der Zündschlüssel steckte. Die zweiflügelige Garagentür war bis auf eine Spaltbreite von etwa 12 cm geschlossen. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizei war der Tod durch Einatmen von Auspuffgasen eingetreten.
Die Beklagte lehnte den Anspruch der Witwe auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente und die Ansprüche der Kinder auf Waisenrente durch Bescheid vom 23. März 1960, der der Witwe zugleich für die Kinder Michael und Thomas erteilt worden ist, ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob G. seinen häuslichen Wirkungskreis bereits verlassen hatte. Jedenfalls sei der Weg zur Arbeitsstätte noch nicht angetreten gewesen. Die Arbeit habe regelmäßig um 7 Uhr begonnen und die Fahrzeit bis zum Geschäft höchstens 3 bis 5 Minuten betragen. Es sei nicht wahrscheinlich, daß G., als er nach 6 Uhr das Haus verließ, schon den versicherten Weg beginnen wollte. Näherliegend sei, daß er in seinem Auto in der Garage noch einige Minuten ausruhen wollte, den Motor dann zu Heizungszwecken laufen ließ und infolge Übermüdung und Alkoholgenuß darüber eingeschlafen sei.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger zu 1) bis 3) Klage beim Sozialgericht (SG) München erhoben. Dieser Klage hat sich der am 24. Juni 1960 geborene Sohn Andreas G angeschlossen. Gegenüber den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid haben die Kläger u.a. vorgetragen, daß G. erst kurz nach 6.30 Uhr das Haus verlassen habe und bereits 6.45 Uhr im Betrieb habe sein wollen.
Das SG hat durch Urteil vom 30. Oktober 1962 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: G. habe sich zwar beim Betreten der Garage bereits auf dem nach § 543 RVO aF versicherten Weg zur Arbeitsstätte befunden, sei aber infolge betriebsfremder Alkoholeinwirkung und Übermüdung am Steuer des Wagens eingeschlafen und durch Einatmen von CO-Gasen tödlich verunglückt. Alkoholeinwirkung und Übermüdung seien die alleinigen wesentlichen Ursachen des Unfalles gewesen, ohne die es wahrscheinlich nicht zum Unfall gekommen wäre.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Bayerische LSG das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Klägern aus Anlaß des Unfalltodes des Hermann G am 21. Januar 1960 die gesetzlichen Leistungen nach dem 3. Buch der RVO zu gewähren. Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.
(Das Urteil ist in Breithaupt 1965 S. 469 veröffentlicht).
Das LSG hat hinsichtlich des Unfallhergangs folgendes ausgeführt: Es seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen Selbstmord oder auf eine Mitwirkung dritter Personen schließen ließen. Der Senat halte es auch für völlig unwahrscheinlich, daß G. in der Garage, kurz bevor er ins Geschäft fuhr, noch kurz habe schlafen wollen oder daß er, nachdem er sich gerade erfrischt und gefrühstückt hatte, ungewollt eingeschlafen sei. G. habe vielmehr, da erhebliches Frostwetter herrschte, den Motor in der Garage warmlaufen lassen. Während dieses Vorganges seien die nicht festgestellten Flügel der Garagentüre zugeschlagen, was nach dem Gutachten des Regierungsrates Dr. van Eimern angesichts der Windverhältnisse als wahrscheinlich erachtet werden muß. Da der Wagen mit dem Heck nach der Garagentüre stand, G. also auf die Garagenwand blickte, die Garage erleuchtet und es außerhalb der Garage aber noch dunkel gewesen sei, habe G. das Zuschlagen der Garagentüren nicht bemerkt. Er sei durch die Abgase des Wagens ohnmächtig geworden, was, wie dem Sachverständigengutachten des Dr. Dorsch zu entnehmen ist, innerhalb von zwei Minuten habe geschehen können, und G. sei unter weiterer CO-Einwirkung zum Tode gekommen, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. G. möge zwar unvorsichtig gehandelt haben, indem er den Motor in der Garage warmlaufen ließ; es lasse sich jedoch nicht sagen, daß hierfür eine Übermüdung und die noch vorhandene Alkoholeinwirkung eine wesentliche Mitursache gewesen seien und daß ein nüchterner und ausgeschlafener Kraftfahrer sich mit Wahrscheinlichkeit anders verhalten haben würde. Vor allem ließe sich nicht sagen, daß ein ausgeschlafener und nüchterner Kraftfahrer das Zuschlagen der Garagentüren rechtzeitig gemerkt haben würde. Im übrigen hat das LSG mit ausführlicher Begründung die Auffassung dargelegt, daß G. sich auf dem Wege von seiner Haustüre bis zur Garage bereits auf dem nach § 543 RVO aF versicherten Weg zur Arbeitsstätte befunden habe und daß dieser Weg durch das kurzfristige Betreten der Garage nicht unterbrochen worden sei.
Die Beklagte, der das Urteil des Bayerischen LSG am 1. April 1965 zugestellt worden ist, hat dagegen am 28. April 1965 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Am 22. Mai 1965 hat sie die Revision begründet.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die durch Zulassung statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision wendet sich u.a. auch gegen die Rechtsauffassung des LSG, daß weder die Übermüdung nach der durchwachten Nacht noch die Nachwirkungen des während der Nacht genossenen Alkohols die rechtlich allein wesentlichen Ursachen der tödlichen Vergiftung durch Auspuffgase gewesen seien. Diese Rügen sind nicht begründet.
Das Urteil des LSG enthält folgende tatsächlichen Feststellungen: G. wollte den Motor des Kraftwagens in der Garage warmlaufen lassen. Während dieses Vorgangs wurden die Garagentüren durch den Wind zugeschlagen und G. bemerkte diesen Vorgang nicht, weil der Wagen in der durch die Scheinwerfer erleuchteten Garage mit dem Heck zur Tür stand. Durch die Abgase des Motors wurde G. ohnmächtig und starb infolge der Einwirkung des Kohlenmonoxyds (CO).
Die Rügen der Revision gegen diese Feststellungen sind nicht ausreichend, die Bindung des Revisionsgerichts an sie zu beseitigen (§ 163 SGG). Das LSG hat nicht verkannt, daß die Garagentüren, als G. aufgefunden wurde, nicht völlig geschlossen waren, sondern einen Spalt von 12 cm offen ließen; die auf das von Dr. D. erstattete Gutachten der Psychologisch-Medizinischen Untersuchungsstelle des Technischen Überwachungsvereins Bayern vom 20. Oktober 1960 gestützten Schlußfolgerungen des LSG werden dadurch nicht in Frage gestellt, daß die zur Herbeiführung einer Ohnmacht ausreichende CO-Konzentration möglicherweise erst nach einem etwas längeren Zeitraum als den im Gutachten angenommenen zwei Minuten erreicht worden ist.
Aus diesen Feststellungen hat das LSG die - gleichfalls noch auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Folgerungen gezogen, daß G. sich auch in nüchternem und ausgeschlafenem Zustand nicht anders verhalten haben, insbesondere nicht das Zuschlagen der Garagentüren rechtzeitig bemerkt haben würde. Auch die Rügen hiergegen reichen nicht aus, um schlüssig darzutun, daß das LSG die gesetzlichen Grenzen des Rechts der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten hätte. In der Revisionsbegründung sind keine tatsächlichen Behauptungen vorgetragen, die zwingend den Schluß rechtfertigen, das LSG hätte zu der von der Revision vertretenen Auffassung gelangen müssen, ein nüchterner und ausgeruhter Kraftfahrer hätte rechtzeitig das aufkommende Kohlenmonoxydgas bemerkt. Die Revision verkennt auch, daß gerade der besonders gefährliche Bestandteil des Auspuffgases, das CO-Gas, geruchlos ist und, da es leichter als Luft ist, sich nicht am Boden ablagert (vgl. den Artikel “Kohlenoxyd, Kohlendioxyd, CO„ in Der Große Brockhaus, 16. Aufl. Bd. 6 S. 471).
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen aber, wie auch die Revision wohl nicht verkennt, die rechtliche Wertung, daß die Müdigkeit und die Alkoholnachwirkung, auch wenn sie an dem Geschehen ursächlich mitbeteiligt gewesen sein sollten, jedenfalls nicht die rechtlich allein wesentlichen Ursachen des zum Tode führenden Geschehens waren (vgl. hierzu z.B. BSG 14, 68).
Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Kläger allein davon ab, ob das Unfallereignis in der Garage während des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Wegs zur Arbeitsstätte eingetreten ist und deshalb nach § 543 RVO aF als Arbeitsunfall gilt.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, wo der Weg des G. zu seiner Arbeitsstätte begonnen hatte. Dafür ist entscheidend, an welcher Stelle er den häuslichen Lebensbereich verließ. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung an der Auffassung festgehalten, daß es für den Beginn des Versicherungsschutzes nach § 543 RVO aF nicht genügt, daß der Verletzte die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeiten (z.B. Frühstücken, Mantelanziehen, Hutaufsetzen) beendet hatte und sich zum Zwecke des Erreichens der Arbeitsstätte in Richtung auf diese fortbewegte. Eine solche ursächliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit gewinnt vielmehr erst mit dem Verlassen des häuslichen Lebensbereichs eine auch rechtlich wesentliche Bedeutung (vgl. BSG 2, 239; auch BSG 11, 267; 12, 165). Die Grenze dieses häuslichen Bereichs liegt, wie der Senat im Urteil vom 13. März 1956 (BSG 2, 239) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, bei städtischen Mehrfamilienhäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen nicht bereits an der Wohnungstür, sondern wird durch die Außenhaustür des Wohngebäudes bestimmt.
Die Revision ist der Auffassung, daß in einem Falle, wie dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden, der Weg zur Arbeitsstätte erst beginne, wenn der Bereich des Grundstücks und des an ihm entlangführenden öffentlichen Gehwegs verlassen sei. Sie will also den durch die Rechtsprechung bis zur Haustür des Wohngebäudes ausgedehnten häuslichen Lebensbereich noch um Bereiche erweitern, deren Abgrenzung im Einzelfall jeweils von der Gestaltung der örtlichen Verhältnisse abhängen würde. Der Senat hält demgegenüber an der Rechtsauffassung fest, daß - im Interesse einer klaren, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung ermöglichenden Grenzziehung - auch bei innerhalb eines umfriedeten Grundstücks liegenden Wohngebäuden der persönliche Lebensbereich, mit dessen Verlassen das Zurücklegen des Weges im Sinne von § 543 RVO aF beginnt, durch die Außenhaustür des Wohngebäudes begrenzt wird. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil vom 29. Januar 1965 (BSG 22, 240) Bezug genommen (vgl. auch das Urteil vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - BG 1965, 314). Im Urteil vom 23. Februar 1966 - 2 RU 45/65 - (BSG 24, 243) hat der Senat allerdings mit eingehender Begründung dargelegt, daß der mit dem Kraftwagen von der Arbeitsstätte heimkommende Kläger mit dem Durchfahren des Garageneingangs die Grenze seines häuslichen Bereichs als den Endpunkt seines versicherten Heimwegs von der Arbeitsstätte erreicht gehabt habe. Dabei handelte es sich um eine in das Kellergeschoß des Einfamilienhauses eingebaute Tiefgarage - also um einen der Fälle, in denen die Garage zusammen mit dem Wohngebäude eine bauliche Einheit bildet und deswegen nach der Verkehrsauffassung als Teil des häuslichen Lebensbereichs angesehen werden kann. - Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den Feststellungen des LSG ist die Garage vom Wohngebäude räumlich getrennt. Unter solchen Umständen kann aber eine Garage ihrer Zweckbestimmung nach nicht mehr dem häuslichen Lebensbereich zugerechnet werden. Hiernach begann der Weg des G. zur Arbeitsstätte entgegen der Auffassung der Revision mit dem Verlassen des Wohngebäudes. G. hatte bereits den ersten Teil dieses Weges - als Fußgänger - zurückgelegt, als er die - nur von der Straße aus zu erreichende - Garage betrat, um den weiteren Weg zur Arbeitsstätte mit dem Kraftfahrzeug fortzusetzen.
Nach den - wie dargelegt nicht wirksam angegriffenen - Feststellungen des LSG hat der Ehemann der Klägerin die Garage nur aufgesucht, um das zu erledigen, was zur Fortsetzung des Weges mit dem Kraftwagen unbedingt erforderlich war, nämlich nach Warmlaufen des Motors den Kraftwagen aus der Garage herauszufahren. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat ist das kurzfristige Aufsuchen der Garage in einem solchen Falle ein notwendiger Teil des Gesamtweges zur Arbeitsstätte. Der erkennende Senat stimmt deshalb der Auffassung des LSG zu, daß der Versicherungsschutz nach § 543 RVO aF während des Aufenthalts in der Garage nicht unterbrochen war.
Das Unfallereignis, durch das der Ehemann der Klägerin zum Tode gekommen ist, hat sich also auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet und gilt nach § 543 RVO aF als Arbeitsunfall. Das LSG ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenrente betrifft.
Dagegen hat die Beklagte in der Revisionsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, daß die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG insoweit unzulässig war, als sie die Ablehnung des Anspruchs auf Sterbegeld betraf. Die Beklagte und das SG haben zwar sämtliche Ansprüche aufgrund der Vorschriften des 3. Buches der RVO mit der Begründung abgelehnt, daß es sich bei dem tödlichen Unfall des G. nicht um einen als Arbeitsunfall geltenden Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte gehandelt habe. Sie haben infolgedessen nicht geprüft, ob die Klägerin überhaupt, wenn ein Sterbegeld zu gewähren ist, für diese Leistung bezugsberechtigt ist (vgl. §§ 586, 203 RVO aF). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. März 1960 umfaßt jedoch im entscheidenden Teil ausdrücklich auch den Anspruch der Witwe auf Sterbegeld, und das SG hat auch über diesen Anspruch mitentschieden, indem es die auf Zuerkennung der “gesetzlichen Leistungen„ gerichtete Klage abgewiesen hat. Der Anspruch auf Sterbegeld ist aber neben dem Anspruch auf Witwenrente ein selbständiger Anspruch, hinsichtlich dessen auch die Zulässigkeit der Berufung gesondert zu prüfen ist. Die Ablehnung des Anspruchs auf Sterbegeld im Bescheid der Beklagten war durch das klagabweisende Urteil des SG bindend geworden. Das LSG hätte insoweit die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Der erkennende Senat hat das richtiggestellt, indem er die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen wird, soweit sie den Anspruch auf Sterbegeld betrifft.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.
Fundstellen