Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Unentgeltlichkeit einer Arbeitsleistung (§ 36 Abs 2 Buchst c 2. WoBauG) als Voraussetzung für eine beitragsfreie Selbsthilfe beim Bau eines Familienheimes (§ 539 Abs 1 Nr 15, § 657 Abs 1 Nr 8, § 770 S 5 RVO), wenn der Bauherr den ohne Barentschädigung Helfenden beköstigt.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 15 Fassung: 1963-04-30, § 657 Abs 1 Nr 8 Fassung: 1963-04-30, § 770 S 5 Fassung: 1976-06-03; WoBauG 2 § 36 Abs 2 Buchst c
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von Beiträgen, die der Kläger als Bauherr zur gesetzlichen Unfallversicherung geleistet hat.
Ihm war am 21. Mai 1975 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt worden. Er zeigte der Beklagten an, daß die Bauarbeiten im wesentlichen nicht gewerbsmäßig ausgeführt werden würden. Seine Hilfskräfte waren sein Großvater, sein Schwiegervater, sein Schwager, sein "Pflegevater" sowie drei Freunde. Sie erhielten keine Barentschädigung, sondern wurden lediglich während der Zeit ihrer Tätigkeit von dem Kläger beköstigt. Der Wert der Verpflegung betrug etwa 8,-- DM pro Arbeitstag. Durch Bescheide vom 9. Dezember 1976 und 17. Juli 1979 setzte die Beklagte die Beiträge in Höhe von 1.461,76 DM und 1.760,53 DM fest. Beide Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten. Das Bauvorhaben des Klägers wurde am 28. November 1979 als steuerbegünstigt anerkannt. Der Kläger beantragte nunmehr, ihm rückwirkend ab Baubeginn beitragsfreien Unfallversicherungsschutz zu gewähren und die gezahlten Beiträge zu erstatten. Mit Bescheid vom 9. Januar 1980 erstattete die Beklagte einen Betrag von 344,55 DM für die vom Großvater des Klägers geleisteten Arbeitsstunden. Eine darüber hinausgehende Erstattung lehnte sie durch Bescheid vom 16. Januar 1980 ab. Inzwischen hat die Beklagte weitere Beitragsanteile gezahlt, und zwar die Teile, die auf den Schwiegervater und den Schwager entfielen. Im Revisionsverfahren geht es somit nur noch um die Beiträge, die für die drei Bekannten und den "Pflegevater" des Klägers entrichtet worden sind.
Die Beklagte verweigerte eine Erstattung mit der Begründung, diese Personen seien nicht unentgeltlich tätig geworden, da sie Verpflegung im Werte von 8,-- DM arbeitstäglich erhalten hätten. Damit fehle es am Merkmal der Selbsthilfe iS des § 539 Abs 1 Nr 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 9. Juli 1980) hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Freien und Hansestadt Hamburg die Beklagte zur Erstattung verurteilt (Urteil vom 6. November 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12. Oktober 1982). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Da die Bescheide vom 9. Dezember 1976 und 17. Juli 1979 bindend geworden seien, könne nicht geprüft werden, ob sie rechtmäßig gewesen seien. Angefochten sei nur der begünstigende Bescheid vom 16. Januar 1980. Dieser sei fehlerhaft. Die am Bau tätigen Hilfskräfte seien unentgeltlich in Selbsthilfe tätig geworden; ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt habe nicht vorgelegen; daran hätten auch die Verpflegungskosten in Höhe von 8,-- DM nichts geändert. Für einen Bauherrn sei es vielmehr selbstverständlich, daß er seine Hilfskräfte, die ihre Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung stellen, auch verpflege. Da alle Personen unentgeltlich tätig geworden seien, komme es auf die Angehörigeneigenschaft des "Pflegevaters" nicht an.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Nach ihrer Auffassung hat ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis bestanden, so daß ein beitragsloser Versicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 15 RVO ausgeschlossen gewesen sei. Das gelte auch für den "Pflegevater", dessen Angehörigeneigenschaft nur behauptet, vom LSG aber nicht festgestellt sei. Vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Nahrungsmittel gehörten als Sachleistungen zum Arbeitsentgelt, weil der Beschäftigte insoweit eigene Aufwendungen erspare. Anderes gelte nur bis zu der steuerrechtlich festgesetzten Obergrenze von 1,50 DM pro achtstündigem Arbeitstag. Anderenfalls seien Bauherren auch in der Lage, durch einen möglichst hoch angesetzten Wert der Verpflegung den vom Bundessozialgericht (BSG) verlangten Wert der Selbsthilfe von 1,5 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens zu unterlaufen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1982 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. November 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Senat ist, wie im Ergebnis schon die Vorinstanzen, der Auffassung, daß der Kläger die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu Unrecht entrichtet hat und sie ihm daher zu erstatten sind.
Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 26 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845). Danach sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der sie getragen hat (s § 26 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB IV). Die Beitragszahlungen des Klägers beruhten auf den Bescheiden vom 9. Dezember 1976 und 17. Juli 1979. Wird der Beitrag durch einen Verwaltungsakt festgesetzt, so bedarf es für die Entstehung des Beitragserstattungsanspruchs der Beseitigung dieses Beitragsbescheides im Wege der Aufhebung (vgl Bley, SGb 1977, 85, 89; v. Maydell in: Krause/v. Maydell/ Merten/Meydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, 1978, § 26 Rdnr 9; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB IV 1, K § 26 Rdnr 4). Entgegen der Meinung des LSG kommt es also darauf an, ob die ursprünglichen Bescheide rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Nach Ansicht des Senates sind die Bescheide rechtswidrig, soweit sie Beitragszahlungen für die Angehörigen, den "Pflegevater" und die drei mithelfenden Freunde des Klägers anordneten. Sie sind daher, soweit noch nicht erfolgt, aufzuheben (§ 44 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - -SGB X- vom 18. August 1980 - BGBl I 1469).
Wie der Große Senat des BSG nach Erlaß des angefochtenen Urteils des LSG entschieden hat (Beschluß vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 = BSGE 54, 223), ist in den Fällen der vorliegenden Art wegen des noch fortdauernden gerichtlichen Verfahrens über Verwaltungsakte, deren Aufhebung in Frage steht, nunmehr § 44 SGB X anzuwenden. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das ist vorliegend der Fall, denn die Beitragsbescheide der Beklagten sind rechtswidrig, die Beiträge daher zu Unrecht entrichtet.
Der Beklagten war zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung nicht bekannt, daß es sich bei dem Bauvorhaben des Klägers um eine steuerbegünstigte Wohnung handelte, die Anerkennung erfolgte erst am 28. November 1979. Objektiv lag aber nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ein solcher Sachverhalt vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für den Unfallschutz für die beim Bau eines steuerbegünstigten Familienheimes im Rahmen der Selbsthilfe Tätigen (§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO) und damit auch für die Beitragsfreiheit (§ 657 Abs 1 Nr 8 und § 770 Satz 5 RVO) darauf an, daß das Bauvorhaben überhaupt den Voraussetzungen für die spätere Anerkennung (§ 82 2. Wohnungsbaugesetz -2. WoBauG- in den hier maßgebenden Fassungen vom 1. September 1965 -BGBl I 1617- und vom 1. September 1976 -BGBl I 2673-) entsprochen hat. Wann die Steuerbegünstigung beantragt und durch Bescheid anerkannt wurde, ist unerheblich (BSGE 28, 134, 136). Die Beklagte ist daher bei der Bescheiderteilung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hat demzufolge nicht geprüft, ob die Tätigkeiten der Hilfspersonen des Klägers dem beitragsfreien Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO entsprachen.
Für die Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide ist entscheidend, ob die Hilfspersonen im Rahmen der Selbsthilfe tätig geworden sind (§ 539 Abs 1 Nr 15 iVm § 657 Abs 1 Nr 8 und § 770 Satz 5 RVO). Für die Begriffsbestimmungen in diesen Vorschriften sind die in § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO angeführten Vorschriften des 2. WoBauG maßgebend. Nach § 36 Abs 2 des 2. WoBauG gehören zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens von dem Bauherrn selbst (a) von seinen Angehörigen (b) sowie von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (c) erbracht werden. Vorliegend ist nur noch streitig, ob die Hilfspersonen, soweit sie nicht Angehörige des Klägers sind, also die drei Bekannten und der "Pflegevater", "unentgeltlich" iS des § 36 Abs 2 Buchst c 2. WoBauG tätig geworden sind.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Verabreichung von Mahlzeiten durch den Kläger im Werte von ca 8,-- DM je achtstündigem Arbeitstag begründe zwischen dem Kläger und seinen Hilfskräften ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt, das eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Folge habe. Dieser Rechtsauffassung der Beklagten vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Frage der Selbsthilfe und deren Unentgeltlichkeit aus Sinn und Zweck des 2. WoBauG beantwortet. Der Selbsthilfe kommt im Rahmen des 2. WoBauG besondere Bedeutung zu (vgl auch § 1 Abs 2 Satz 5 2. WoBauG in der seit 1. April 1976 geltenden Fassung). Sie ist im Interesse der Kostensenkung erwünscht und führt zu einer bevorzugten Förderung mit öffentlichen Mitteln (vgl § 26 Abs 1 Satz 2 2. WoBauG; Schade/Schubart, Wohnungsbaurecht, Anm 14 zu § 1). Die Selbsthilfe ist eine mögliche Form der Eigenleistung. Eigenleistungen des Bauherrn sind erforderlich, um in den Genuß der öffentlichen Förderung zu kommen (§ 34 2. WoBauG). Wird Selbsthilfe als Nachbarschaftshilfe geleistet, so ist die Frage der Unentgeltlichkeit nach der objektiven Sachlage zu beurteilen, es ist also zu berücksichtigen, was in diesem speziellen Verhältnis zwischen Bauherrn und Nachbarn als noch üblich erscheint. "Unentgeltlichkeit" liegt danach vor, wenn die Nachbarschaftshilfe unabhängig von einer Gegenleistung erbracht wird, es sei denn, die Gegenleistung besteht darin, daß der Bauherr dem Helfenden seinerseits Hilfe leistet. Dann ist jedoch die Alternative der "Gegenseitigkeit" gegeben. Das Verabreichen von Nahrungsmitteln und Getränken während der Zeit der Hilfeleistung macht diese nicht zu einer entgeltlichen, da es an der kausalen Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt (vgl dazu BGH NJW 1982, 436; Palandt/Putzo, BGB, 43. Aufl 1984, § 516 Anm 4). Weder die Hilfeleistung noch die Beköstigung haben rechtlich die Geschäftsgrundlage, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Daß die Mahlzeiten tatsächlich deshalb gereicht werden, weil die Helfer auf dem Bau arbeiten, ist ohne Belang (s dazu Palandt/Putzo, aaO Buchst a, bb). Vielmehr ist davon auszugehen, daß es üblich ist, für das leibliche Wohl gerade der Helfer an einem Bau zu sorgen, die ohne Entgelt tätig sind. Eine andere Auslegung des Entgeltbegriffes widerspräche auch der Forderung, die Vorschriften des 2. WoBauG, die dazu dienen, die Bereitschaft zur Selbsthilfe zu fördern oder anzuregen, nicht engherzig, sondern großzügig derart auszulegen, daß dem gesetzlichen Ziel entsprochen wird (vgl Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 1 Anm 3.2.; vgl auch BSG SozR 2200 § 539 Nr 85). Dem beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung kommt in diesem Zusammenhang eine dienende Funktion zu (s § 3 Abs 1 Buchst g WoBauG). Sie darf nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, daß ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der Nachbarschaftshilfe der weite Entgeltbegriff des § 14 SGB IV auf dieses Verhältnis angewandt wird, wie es die Beklagte wohl für zutreffend erachtet. Außerdem bestimmt § 14 SGB IV den Begriff des Arbeitsentgelts für den Bereich der Sozialversicherung, zu dem das 2. WoBauG nicht gehört. § 539 Abs 1 Nr 15 RVO geht jedoch insoweit von den Vorschriften des 2. WoBauG aus. Nicht der - beitragsfreie - Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist von einer Unentgeltlichkeit der Tätigkeit am Bau abhängig, sondern der maßgebende Begriff der Selbsthilfe nach dem 2. WoBauG (§ 36 Abs 2 iVm § 539 Abs 2 Nr 15 Satz 3 RVO) setzt für andere Personen als den Bauherrn und dessen Angehörige eine unentgeltliche Arbeitsleistung voraus. Deshalb beruft sich die Beklagte auch zu Unrecht darauf, daß gem § 19 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG, auch in der hier maßgebenden Fassung vom 5. September 1974 -BGBl I 2165-) iVm Abschnitt 15 der hier maßgebenden Lohnsteuerrichtlinien 1972 (LStR, BAnz 1971 Nr 220, Anlage 25/71) Mahlzeiten als Sachbezug zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören und zu versteuern sind, soweit sie den Wert von 1,5o DM übersteigen (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 312n I). Auch insoweit ist die Unentgeltlichkeit nach Sinn und Zweck der Selbsthilfe iS des § 539 Abs 2 Nr 15 RVO iVm dem 2. WoBauG nach § 36 2. WoBauG zu beurteilen. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit freie Kost als Sachbezug zum Arbeitsentgelt gehört, erst dann, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Es muß sich also bei den Sachleistungen dem Grunde nach um Arbeitslohn handeln (vgl Handwörterbuch des Steuerrechts, 2. Aufl 1981, Stichwort: Sachbezug, S 1164). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein Arbeitsverhältnis im steuerrechtlichen Sinne dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitskraft geschuldet wird, der Tätige in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und weisungsgebunden ist (vgl Urteil vom 28. Februar 1975 - VI R 28/73 = BStBl 1976 Teil II, 134, 135 mwN). Diese Kriterien erfüllt die Nachbarschaftshilfe nicht. Sie beruht vielmehr, wie bereits ausgeführt, nicht auf einer entgeltlichen gegenseitigen Verpflichtung, sondern auf einem aus freundschaftlichen Beziehungen entwickelten Gefälligkeitsverhältnis (vgl dazu Palandt/Heinrichs, aaO, Anm 2 vor § 241; Palandt/Thomas, aaO, Anm 1 und 2 vor § 662), nicht aber aus einem Arbeitsverhältnis (so auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand: April 1983, § 539 Anm 93). Daran ändert auch die Gewährung von freier Verpflegung während der Zeit der Tätigkeit nichts. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht des Tätigwerdenden bei objektiver Betrachtung die Leistung Ergebnis der erbrachten Arbeit ist (BFH Urteil vom 19. Juli 1974 - VI R 114/71 = BStBl 1975 Teil II, 181, 182). Daran fehlt es aber bei der Gewährung von Mahlzeiten im Rahmen einer Hilfeleistung. Diese Annehmlichkeiten, die der Bauherr seinen Hilfspersonen bietet, macht die Nachbarschaftshilfe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, sie werden vielmehr, wie dargelegt, gerade deshalb gewährt, weil kein Arbeitsverhältnis begründet, sondern eine unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
Auch der Einwand der Beklagten, durch einen hoch angesetzten Wert der Verpflegung könne der nach der Rechtsprechung des BSG geforderte Anteil der Selbsthilfe an den Gesamtkosten des Bauvorhabens von mindestens 1,5 % unterlaufen werden, geht fehl. Bei der Frage der Erheblichkeit der Selbsthilfe geht es darum, die Selbsthilfeleistungen und damit die ersparten Aufwendungen in Beziehung zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens zu setzen (vgl BSGE 28, 122, 126; BSGE 45, 258, 262). Die Gewährung von Mahlzeiten für die unentgeltlich am Bau Tätigen während ihrer Mitarbeit zählt ebenfalls aus den oben angeführten Gründen auch nicht zum Wert der Selbsthilfe iS des § 539 Abs 2 Nr 15 RVO, der sich in dem gegenüber den üblichen Unternehmerkosten ersparten Betrag ausdrückt (s BSG aaO; § 36 Abs 3 2. WoBauG).
Soweit die Angehörigeneigenschaft des "Pflegevaters" des Klägers streitig ist, bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen durch das LSG. Da auch der "Pflegevater" unentgeltlich tätig geworden ist, kommt es auf seinen Angehörigenstatus für die Frage der Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen