Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte. Beitragsbemessung. Berücksichtigung nur von Einkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft. keine Berechtigung Landwirtschaftlicher Krankenkassen zur Heranziehung weiterer Einnahmen durch Satzung. Revisibilität der Satzung. beitragsfreie Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer durch die strikte Bindung des Einkommensbegriffs nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 an das Einkommensteuerrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beitragsbemessung krankenversicherungspflichtiger Landwirte ist nur Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen, das aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wird.
2. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sind nicht berechtigt, über die gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlagen hinaus durch Satzung weitere Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Orientierungssatz
1. Das BSG ist an die Auslegung der Satzung einer Landwirtschaftlichen Krankenkasse durch das LSG gebunden. Dennoch ist es nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom LSG festgestellten Regelungsinhalts mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl BSG vom 8.5.1956 - 1 RA 147/55 = BSGE 3, 77, 80, vom 26.7.1956 - 2 RU 35/55 = BSGE 3, 180, 187, vom 6.9.2006 - B 6 KA 31/05 R = SozR 4-2500 § 75 Nr 4 RdNr 13 und vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R = BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27 RdNr 30f).
2. Satzungen der Krankenversicherungsträger sind autonom gesetztes Recht, das durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen ist, ob es mit der gesetzlichen Ermächtigung und höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 = BSGE 68, 111, 112 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Nicht zu prüfen haben die Gerichte, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (vgl BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 aaO).
3. Zur Frage, ob die strikte Bindung des Einkommensbegriffs nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 an das Einkommensteuerrecht zu einer beitragsfreien Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 führen könnte, wenn die Einnahmen beschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder der Mitglieder einer juristischen Person aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft oder juristischen Person einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2, § 15 EStG) bzw als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 5, § 20 EStG) zu bewerten sind.
Normenkette
KVLG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1994-07-29; KVLG 1989 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1994-07-29; KVLG § 2 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1994-07-29; KVLG 1989 § 2 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1994-07-29; KVLG § 3 S. 1; KVLG 1989 § 3 S. 1; KVLG § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1988-12-20; KVLG 1989 § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1988-12-20; KVLG § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1988-12-20; KVLG 1989 § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1988-12-20; KVLG § 40 Abs. 1 S. 1; KVLG 1989 § 40 Abs. 1 S. 1; KVLG § 40 Abs. 1 S. 2; KVLG 1989 § 40 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1 Sätze 1-2; SGB V § 3 S. 2, § 223 Abs. 2 S. 1, § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1988-12-20, Nr. 4 Fassung: 1988-12-20, § 240 Abs. 2 S. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, §§ 13, 13a, 15, 20; SGG § 162
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2010 geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 wird mit der nachfolgenden Maßgabe zurückgewiesen.
Die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2004, 27. Januar 2005, 19. Januar 2006, 5. Januar 2007, 10. Januar 2008, 4. März 2009, 26. Juni 2009 und 6. Januar 2010, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010, werden aufgehoben, soweit darin für die Zeit ab 1. Januar 2004 ein höherer Beitrag festgesetzt worden ist als er sich nach der Beitragsklasse ergibt, welcher der Kläger ohne Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L. GmbH zuzuordnen ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) insoweit, als der Beitragsbemessung auch landwirtschaftlich genutzte Flächen einer GmbH zugrunde gelegt worden sind, an der der Kläger beteiligt ist, ohne hauptberuflich in diesem Unternehmen tätig zu sein.
Der Kläger war seit 1.7.1992 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied der Sächsischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (SLKK), deren Rechtsnachfolgerin seit 1.4.2004 die Beklagte ist. Er führte die Geschäfte der M. GbR, die mit kleineren Schwankungen rund 920 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftete. An dieser war er zu 50 % beteiligt; nach deren Umwandlung in eine KG zum 23.9.2008 hielt er als Komplementär 88 % der Anteile. Seit 1.1.2000 war er außerdem zu 24 % an einem weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen, der L. GmbH (im Folgenden L GmbH) beteiligt, ohne entscheidenden Einfluss auf das operative Tagesgeschäft zu haben.
Erstmals mit Bescheid vom 18.8.2003 berücksichtigte die SLKK rückwirkend ab 1.12.1998 24 % der Flächen der L GmbH bei der Beitragsbemessung, setzte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge neu fest und forderte die Nachzahlung der Differenz zu den bereits entrichteten Beiträgen. Dem Widerspruch des Klägers (allein) gegen die Berücksichtigung der Flächen der L GmbH half die Beklagte für die Zeit vor dem 1.1.2000 ab (Bescheide vom 16.6.2004 und 1.8.2005) und wies den Widerspruch im Übrigen mit am 10.12.2004 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 16.6.2004 zurück. Bereits mit Bescheid vom 4.10.2004 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers ab 1.12.1999 neu fest, wobei sie ab 1.1.2000 die Flächen der L GmbH anteilig berücksichtigte. Während des Verfahrens vor dem SG und LSG erfolgten jeweils zukunftsbezogen weitere Neufestsetzungen der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers durch Bescheide vom 27.1.2005, 19.1.2006, 5.1.2007, 10.1.2008, 26.6.2009 und 6.1.2010. Mit Bescheid vom 4.3.2009 setzte die Beklagte die Beiträge ausschließlich aufgrund der Veränderung der Unternehmensanteile des Klägers nach Gründung der M. KG rückwirkend ab 23.9.2008 neu fest. Nachdem das LSG das Berufungsverfahren ausgesetzt und der Beklagten Gelegenheit zum Nachholen des Vorverfahrens bezüglich des Bescheides vom 4.10.2004 sowie sämtlicher während des gerichtlichen Verfahrens ergangener Neufestsetzungsbescheide gegeben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch auch insoweit zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.2.2010).
Das SG hat die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, die Beitragsberechnung zur KVdL ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der L GmbH durchzuführen (Urteil vom 15.6.2006), worauf der Kläger sein Begehren ausdrücklich beschränkt hatte. Das SG hat § 31 S 4 der Satzung des SLKK als nicht vereinbar mit §§ 39, 40 KVLG 1989 angesehen; eine Beitragsbemessung aufgrund der Beteiligung des Klägers an der L GmbH sei nicht statthaft, da diese Beteiligung keine Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 auslöse. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 18.8.2003 und 16.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.6.2004 sowie der Bescheid vom 4.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.2.2010 wurden aufgehoben, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur KVdL für die Zeit bis 31.12.2003 die Beteiligung des Klägers an der L GmbH berücksichtigt worden ist. Bis 31.12.2003 habe der Satzung der SLKK eine Grundlage für die Berücksichtigung der - keine Versicherungspflicht in der KVdL begründenden - Beteiligung des Klägers an der L GmbH bei der Beitragsbemessung gefehlt. Es sei aber mit §§ 39, 40 KVLG 1989 vereinbar, dass ab 1.1.2004 nach der Satzung der SLKK und der Beklagten bei der Beitragsbemessung auch der Beziehungswert bzw Einstufungswert eines landwirtschaftlichen Unternehmens (anteilig) zugrunde zu legen sei, das von Personengesellschaften oder juristischen Personen betrieben wird, an denen ein landwirtschaftlicher Unternehmer beteiligt ist, ohne in Bezug auf dieses Unternehmen selbst als Unternehmer zu gelten. Diese gesetzlichen Regelungen schrieben weder vor, dass bei der Beitragsbemessung nur Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden dürfe, das aus einer die Versicherungspflicht in der KVdL begründenden Tätigkeit erzielt werde, noch, dass sich die Bewertung solchen Einkommens am EStG ausrichten müsse (Urteil vom 10.3.2010).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 39 Abs 1 KVLG 1989 und des Art 3 Abs 1 GG. Die Satzungen der SLKK und der Beklagten seien hiermit nicht vereinbar. § 39 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 knüpfe an die Legaldefinition der Einkommensarten des EStG an. Anders als sog Fiktivunternehmer iS von § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 erlöse der bloße Anteilseigner allenfalls Kapitalerträge, die in keinerlei Zusammenhang zum Flächenwert stünden. Die Auslegung des LSG führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ua von Landwirten mit Kapitaleinkünften aus Beteiligungen an Landwirtschaftsbetrieben im Vergleich zu Landwirten mit Kapitaleinkünften aus Anteilsbeteiligungen in anderen Sparten, deren Einkünfte nicht der Beitragspflicht unterlägen. Es sei nicht gerechtfertigt, dieselbe Beitragsbemessungsmethode auf selbstständig Tätige und Anteilseigner von Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die Krankenversicherungspflicht als solche sei nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 ohnehin rechtswidrig, ebenso die Beitragsfestsetzung anhand des Flächenmaßstabs. Unzulässig sei darüber hinaus die durch den Flächenmaßstab bewirkte Schätzung, da das konkrete Einkommen leicht nachgewiesen werden könne. Schließlich habe der Gesetzgeber die Grundlagen der Beitragsbemessung selbst ausformen müssen und nicht den LKKn überlassen dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2004, 27. Januar 2005, 19. Januar 2006, 5. Januar 2007, 10. Januar 2008, 4. März 2009, 26. Juni 2009 und 6. Januar 2010, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010, aufzuheben, soweit darin für die Zeit ab 1. Januar 2004 ein höherer Beitrag festgesetzt worden ist, als er sich ohne Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L. GmbH ergibt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Wortlaut und Zweck des § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 zeigten ebenso wie die Verknüpfung mit § 40 Abs 1 KVLG 1989, dass eine Bestimmung des Einkommens iS dieser Norm nach den Maßstäben des Einkommensteuerrechts nicht in Betracht komme. Die Beitragsbemessung in der KVdL erfolge generell nicht einkommensbezogen, sondern nach einem unternehmensbezogenen Maßstab.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage für die noch streitige Zeit nach dem 31.12.2003 abgewiesen. Auch für die Zeit ab 1.1.2004 sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig, als darin ein höherer Beitrag festgesetzt worden ist, als er sich nach der Beitragsklasse ergibt, welcher der Kläger ohne eine Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L GmbH zuzuordnen ist. Für die Berücksichtigung dieser Beteiligung bei der Beitragsbemessung fehlt es an einer Rechtsgrundlage, denn § 31 S 5 Satzung der SLKK (idF des 8. Nachtrages vom 3.12.2003) und § 46 Abs 3 Satzung der Beklagten (in der seither unveränderten Fassung vom 2.3.2004) verstoßen gegen § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 (in den hier anzuwendenden Fassungen der Norm durch Gesetz vom 14.11.2003 ≪BGBl I 2190≫ bis einschließlich durch Gesetz vom 26.3.2007 ≪BGBl I 378≫) iVm § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 (in der bisher unveränderten Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes ≪GRG≫ vom 20.12.1988, BGBl I 2477).
1. Der Senat hat aufgrund der ausschließlich vom Kläger eingelegten Revision über die Bescheide der Beklagten nur noch insoweit zu entscheiden, als der Kläger darin für die Zeit ab dem 1.1.2004 zum Zwecke der Beitragsbemessung in der KVdL in eine höhere Beitragsklasse eingestuft worden ist, als sie sich allein aufgrund des aus seinem Anteil an der M. GbR bzw KG zu errechnenden Beziehungs- bzw Einstufungswert ergeben würde. Denn der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die - nach Beitragsklassen gestaffelte - Höhe seiner Beiträge zur KVdL beschränkt, soweit diese auf einer Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L GmbH beruht. Soweit der Bescheid vom 4.10.2004 Beitragsfestsetzungen auch für die Zeit vor dem 1.1.2004 enthalten hat, ist er bereits durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des LSG aufgehoben worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 4.3.2009 rückwirkend zum 23.9.2008 neu festsetzen durfte. Die rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung durch den genannten Bescheid beruhte ausschließlich auf dem veränderten Anteil des Klägers an der M. GbR bzw nunmehr KG, die geänderte Beitragshöhe somit nicht auf der Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH.
2. Die Revision des Klägers ist bezüglich des Zeitraums vor dem 1.1.2005 nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Satzung der zum 1.4.2004 in der Beklagten aufgegangenen SLKK, deren Beitragsstaffelung bis zum Geschäftsjahr 2005 weitergalt (§ 60 Satzung der Beklagten), kein revisibles Recht im Sinne des § 162 SGG ist. Zwar hat sich die Zuständigkeit der SLKK auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beschränkt (§ 3 der Satzung der SLKK) und der Kläger nicht dargetan, dass Satzungen anderer landwirtschaftlicher Krankenkassen bewusst gleichlautende Regelungen enthielten (zu diesem Erfordernis zB Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 29 mwN). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der Senat an die Auslegung der Satzung der SLKK, insbesondere ihres § 31 durch das LSG gebunden ist. Dennoch ist er nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom LSG festgestellten Regelungsinhalts mit Bundesrecht - hier insbesondere mit §§ 39, 40 KVLG 1989 - zu überprüfen (vgl allgemein BSGE 3, 77, 80; BSGE 3, 180, 187; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 4 RdNr 13; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 30 ff; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 302; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 7a).
3. Die Revision des Klägers ist begründet. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 31 S 5 der Satzung der SLKK und des § 46 Abs 3 der Satzung der Beklagten (hierzu a). Doch verletzt das angegriffene Urteil Bundesrecht, soweit es diese Regelungen für vereinbar mit § 39 Abs 1 S 1 Nr 1, § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 erachtet (hierzu b). Da diese Satzungsregelungen gesetzwidrig sind, fehlt eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH bei der Beitragsbemessung, weshalb das Urteil des LSG zu ändern und die angefochtenen Bescheide auch für die Zeit ab 1.1.2004 insoweit aufzuheben sind.
a) Die Beklagte stützt die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH bei der Ermittlung der für die Beitragshöhe maßgeblichen Beitragsklasse für das Jahr 2004 auf § 31 der Satzung der SLKK. Danach wird "das der Beitragsberechnung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft … auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt", die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne bestimmter für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteter landwirtschaftlicher Testbetriebe ergeben. Darüber hinaus bestimmt S 5: "Erfüllt ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eines Fiktivunternehmers i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht, ist das auf ihn entfallende aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend seiner Gewinnbeteiligung zusätzlich in Ansatz zu bringen." Für die Zeit ab dem 1.1.2005 bestimmt § 46 Abs 3 der Satzung der Beklagten, dass unter den gleichen Voraussetzungen der auf den Unternehmer entfallende anteilige Flächenwert aus der Gesellschaft zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Auch nach der Satzung der Beklagten werden die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer nach Beitragsklassen erhoben. Maßgeblich für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Unternehmers zu einer Beitragsklasse ist der Einstufungswert des Unternehmens, der sich aus dem Flächenwert des Unternehmens errechnet (§ 46 Abs 1 iVm § 45 Abs 9 der Satzung der Beklagten).
Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen, da er aufgrund seiner Unternehmerstellung in der M. GbR bzw KG versicherungspflichtig in der KVdL ist und als Gesellschafter der L GmbH nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 erfüllt, weil er - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - nicht hauptberuflich in diesem Unternehmen tätig ist. Dabei sind beide Unternehmen bereits aufgrund ihrer jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Eigenständigkeit getrennt zu betrachten. Anhaltspunkte für eine derart enge Verflechtung beider Gesellschaften, dass sie ausnahmsweise als einheitliches Unternehmen zu gelten hätten (vgl BSG SozR 3-5868 § 1 Nr 6), bestehen nicht.
b) Die Beklagte kann jedoch die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH bei der Beitragsbemessung nicht auf die genannten Satzungsregelungen stützen, obwohl der Kläger deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt. Denn diese Regelungen verletzen höherrangiges Recht.
Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass Satzungen der Krankenversicherungsträger autonom gesetztes Recht sind, das durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen ist, ob es mit der gesetzlichen Ermächtigung und höherrangigem Recht vereinbar ist (BSGE 68, 111, 112 mwN = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Nicht zu prüfen haben die Gerichte, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (vgl BSGE 68, 111, 115 mwN = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Entgegen der Ansicht des LSG werden jedoch durch § 31 S 5 der Satzung der SLKK und § 46 Abs 3 der Satzung der Beklagten die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 39 Abs 1 S 1 Nr 1, § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 nicht eingehalten. Denn das bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Einkommen wird abschließend durch § 39 Abs 1 S 1 KVLG 1989 festgelegt (hierzu aa), weshalb dieses Einkommen im Regelfall unter Rückgriff auf § 13 EStG zu bestimmen ist (hierzu bb). Gleichzeitig ist der Kreis der für die Beitragsbemessung nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 heranzuziehenden Einnahmen auf diejenigen beschränkt, die aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt werden (hierzu cc). Dem steht weder die mögliche Vielfalt der beim Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens anfallenden Einkünfte noch die Regelung über die Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 entgegen (hierzu dd).
aa) Nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 wird der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern - neben einer gesetzlichen Rente, Versorgungsbezügen und daneben erzieltem Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit (§ 39 Abs 1 S 1 Nr 2 bis Nr 4 KVLG 1989) - "Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft" zugrunde gelegt. Ergänzend ordnet § 40 Abs 1 S 1 KVLG 1989 für die Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft an, dass die Beiträge nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt werden. Nach § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 bestimmt die Satzung die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Danach legt ausschließlich § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 fest, was als Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden darf, nämlich nur solches aus Land- und Forstwirtschaft. Demgegenüber ermächtigt § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 die landwirtschaftlichen Krankenkassen allein dazu, die Beitragsklassen und den Maßstab für die Zuordnung der Versicherten aufgrund ihres Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zu den jeweiligen Beitragsklassen durch Satzung festzulegen. Zwar hat dabei an die Stelle des tatsächlichen individuellen Einkommens ein die abstrakte Ertragskraft des Unternehmens abbildender Maßstab zu treten (vgl BSGE 50, 179, 182 = SozR 5420 § 65 Nr 4), der das hieraus potentiell zu erzielende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft widerspiegelt. Ein "Bemessungsgrundlagen-Findungsrecht" im Sinne einer Ermächtigung, über die begrifflichen Grenzen des in § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 genannten Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hinaus auch anderes Einkommen für die Beitragsbemessung heranzuziehen, enthält § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 jedoch schon seinem Wortlaut nach nicht. Vielmehr bleibt Grund der Beitragserhebung einzig, dass der landwirtschaftliche Unternehmer aus dem Unternehmen Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt bzw erzielen kann, wenn es auch für die Zuordnung zu den Beitragsklassen nicht auf das konkret erzielte, sondern auf das potentiell zu erzielende Einkommen ankommt. Dies verkennt das LSG, wenn es die Ermächtigungskonformität der streitigen Satzungsregelungen wesentlich darauf zu stützen sucht, der Gesetzgeber überlasse es in § 40 Abs 1 KVLG 1989 den Trägern der KVdL, in ihrer Satzung zu bestimmen, was als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sei.
bb) Ob (potentielles) Einkommen aus einem Unternehmen als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 zu bewerten ist und deshalb nach Maßgabe der nach § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 zu erlassenden Satzungsbestimmungen Beiträge zu erheben sind, ist im Regelfall unter Rückgriff auf § 13 EStG zu bestimmen.
Allerdings wird der Begriff des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft weder im KVLG 1989 noch an anderer Stelle mit unmittelbarer Geltung für das KVLG 1989 gesetzlich definiert. Zudem ist der Wortlaut des § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 unergiebig für die hier maßgebliche Frage, ob auch Einkünfte aus land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit einer Kapitalgesellschaft, die dem Versicherungspflichtigen aufgrund einer Kapitalbeteiligung außerhalb der die Versicherungspflicht begründenden eigenen landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit zufließen, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Soweit das LSG seine Rechtsauffassung mit einer wortlautgetreuen Auslegung des § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 begründet, ist ihm zuzugestehen, dass ein - vom LSG nicht konkret festgestelltes - Einkommen des Klägers aus seiner Beteiligung an der L GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser GmbH erwirtschaftet würde. Indem es das Einkommen der L GmbH unmittelbar zum Anknüpfungspunkt für eine (erweiterte) Beitragspflicht des Kläger macht, übersieht das LSG jedoch die in § 39 Abs 1 S 1 KVLG 1989 notwendig vorausgesetzte personelle Zuordnung des Einkommens zum landwirtschaftlichen Unternehmer als dem maßgeblichen Objekt der Beitragspflicht. Es verkennt die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in Anknüpfung an die bürgerlich-rechtliche Ordnung auch im Sozialrecht grundsätzlich zu beachtende Trennung von juristischer Person einerseits und den als Gesellschaftern dahinter stehenden natürlichen Personen andererseits (vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN). Zugleich übersieht das LSG, dass der Wortlaut des § 39 Abs 1 S 1 KVLG 1989 allein wegen seiner deutlichen sprachlichen Nähe zu § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, wonach "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" der Einkommensteuer unterliegen, auf § 13 EStG verweist, der diese Einkunftsart für die Zwecke des Steuerrechts definiert.
Dass § 39 Abs 1 S 1 KVLG 1989 nicht nur im Wortlaut an § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG anknüpft, ist systematisch aus der Wendung "Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit" in § 39 Abs 1 S 1 Nr 4 KVLG 1989 herzuleiten, die das "Arbeitseinkommen" nach Nr 4 gegenüber solchem nach Nr 1 abgegrenzt, das gerade aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt wird. Das BSG hat bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitseinkommen" auch mit Geltung für das KVLG 1989 in § 15 Abs 1 S 1 SGB IV definiert ist (BSGE 99, 284 = SozR 4-2400 § 15 Nr 6, RdNr 18 f mwN; BSG SozR 4-5420 § 2 Nr 1; stRspr für alle Zweige der Sozialversicherung vgl nur Urteil des Senats vom 28.9.2011 - B 12 KR 23/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 15 vorgesehen, RdNr 11 mwN). Danach ist Arbeitseinkommen "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs 2 Nr 1, §§ 4 bis 7k und 13a EStG) ermittelt wird (vgl hierzu BSGE 79, 133, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff und BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15). Bereits vor Schaffung des GRG, durch das § 39 Abs 1 S 1 KVLG 1989 in der bis zum hier entscheidungserheblichen Zeitraum unveränderten Fassung eingeführt worden ist (BGBl I 1988, 2477), hatte das BSG wiederholt entschieden, dass das Steuerrecht das maßgebende Bezugssystem für den Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Abs 1 S 1 SGB IV ist und dass dieser neben anderen Einkünften, für die der steuerrechtliche Gewinnbegriff gilt, auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1, § 13 EStG umfasst (BSG SozR 2200 § 180 Nr 30 S 121 mwN). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Verfasser des GRG in § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 an das EStG anknüpfen wollten. Dem steht die Verwendung des Begriffs "Einkommen" an Stelle von "Arbeitseinkommen" in § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 nicht entgegen, denn die Unterscheidung beider Begriffe, wie sie sich nunmehr aus § 15 Abs 1 S 2 SGB IV ergibt, wurde erst mit der ab 1.1.1995 geltenden Fassung des § 15 SGB IV durch Art 3 Nr 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) eingeführt.
Entscheidend ist jedoch die bewusste Anlehnung des § 39 Abs 1 KVLG 1989 an den zeitgleich eingeführten § 226 Abs 1 SGB V (hierzu Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 247 zu § 38), nach dessen Satz 1 Nr 4 ebenfalls das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Da § 39 KVLG 1989 im Unterschied zur Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 226 Abs 1 S 1 SGB V die Beitragsbemessung für selbstständig Tätige regelt, bedurfte es in § 39 Abs 1 S 1 Nr 4 KVLG 1989 gegenüber § 226 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V der Ergänzung um die Worte "aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit", um klarzustellen, dass nicht auch das bereits nach damaliger Rechtsprechung unter den Begriff des Arbeitseinkommens fallende (BSG SozR 2200 § 180 Nr 30 S 121 mwN) - nunmehr in § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 erfasste - Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur bei gleichzeitigem Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen der Beitragsbemessung in der KVdL zugrunde zu legen ist.
Die parallele Ausgestaltung der Beitragsbemessungsvorschriften des § 39 Abs 1 KVLG 1989 und des § 226 Abs 1 SGB V spricht zugleich gegen den vom LSG und der Beklagten für die Einbeziehung auch von Kapitaleinkünften aus landwirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaften herangezogenen Gedanken, die Beitragserhebung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern solle die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers erfassen. Dieser Gedanke ist seit Schaffung des GRG in § 240 Abs 1 S 2 SGB V, also der Regelung über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, normiert und stellt sicher, dass alle Einnahmen, die ein Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden (Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1). Er ist kennzeichnend für die freiwillige Versicherung in der GKV, die bei der Beitragsgestaltung einerseits ua durch Erfassen weiterer Einnahmearten wie zB Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl zB BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40) eine Benachteiligung der Pflichtversicherten gegenüber den freiwillig Versicherten und andererseits eine übermäßige Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder zu vermeiden hat. Demgegenüber sind in §§ 226 ff SGB V für die einzelnen Gruppen versicherungspflichtiger Personen die beitragspflichtigen Einnahmen in der Regel gruppentypisch geregelt und auf bestimmte Einnahmearten begrenzt (vgl Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2011, § 240 SGB V RdNr 4, 6). Diesem Regelungskonzept folgt auch die Beitragsbemessung des ebenfalls durch das GRG eingeführten KVLG 1989, indem § 46 KVLG 1989 für die Satzungsregelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse auf § 240 SGB V verweist, während § 39 KVLG 1989 - wie § 226 SGB V - nur bestimmte Einnahmen versicherungspflichtiger Mitglieder der Beitragsbemessung unterwirft.
Ebensowenig trägt der Hinweis des LSG und der Beklagten auf das Solidarprinzip, wonach die Versicherten an der Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl § 3 S 2, § 223 Abs 2 S 1 SGB V). Denn zugleich beschränkt das SGB V - in Anknüpfung an die ursprüngliche Struktur der GKV als Beschäftigtenversicherung - die Heranziehung der zu verbeitragenden Einkünfte durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R, Die Beiträge Beilage 2009, 179). Dies gilt auch für das KVLG 1989, das die KVdL einerseits als teilweise beitragsfinanzierte (§ 37 KVLG 1989) Solidargemeinschaft (§ 1 S 1 KVLG 1989) begreift, andererseits aber die Beitragsbemessungsgrundlagen für Versicherungspflichtige in den §§ 39 ff KVLG 1989 gruppenspezifisch ausgestaltet. Dabei beschränkt es in § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 die Beitragsbemessung in Anknüpfung an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand einer selbstständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 1, Abs 3 S 1 KVLG 1989) auf die Einnahmeart, die - vergleichbar der Anknüpfung des § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V an das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt - aus dieser Tätigkeit zu erzielen ist. Dem Solidarausgleich zwischen den Versicherten mit geringem Einkommen und denen mit höherem Einkommen wird dabei durch die Beitragserhebung nach Beitragsklassen Rechnung getragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KVLG, BT-Drucks VI/3012 S 35 zu § 57 Abs 1 und 5).
cc) Gerade die Parallele zu § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V gebietet es auch, entgegen der Ansicht des LSG und der Beklagten die für die Beitragsbemessung nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 heranzuziehenden Einnahmen auf diejenigen zu beschränken, die aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit oder mehreren parallel ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Die Kapitaleinkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der L GmbH gehören nicht hierzu, da diese Beteiligung - wie oben unter a) dargelegt - keinen Status als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 3 KVLG 1989 begründet. Soweit § 31 S 5 der Satzung der SLKK und § 46 Abs 3 der Satzung der Beklagten darüber hinaus für die Beitragserhebung auch an Einkommen aus Unternehmensbeteiligungen anknüpfen, die keine Versicherungspflicht begründen, werden die durch § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 gezogenen Grenzen der Regelungsermächtigung des § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 überschritten.
dd) Einer Beschränkung des nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden (potentiellen) Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, das den Anknüpfungspunkt für die konkrete Beitragserhebung nach Maßgabe der nach § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989 zu erlassenden Satzung bildet, auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1, § 13 EStG steht zunächst nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch Einkünfte anderer Einnahmearten, zB aus Verpachtung, anfallen können. In diesem Fall ist zu prüfen, ob diese Einnahmen nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (vgl BSG SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 27 mwN).
Das LSG weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die strikte Bindung des Einkommensbegriffs nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 an das Einkommensteuerrecht zu einer beitragsfreien Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 führen könnte, wenn die Einnahmen beschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder der Mitglieder einer juristischen Person aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft oder juristischen Person einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2, § 15 EStG) bzw als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 5, § 20 EStG) zu bewerten sind. Welche Vorstellungen sich die Verfasser des Agrarsozialreformgesetzes 1995 von den beitragsrechtlichen Folgen dieser Regelung machten, ist aus den Materialien nicht zu erschließen: So wurde mit der Neufassung des § 2 Abs 3 KVLG 1989 durch dieses Gesetz lediglich eine Regelung über die Existenzgrundlage des ebenfalls neu gefassten § 1 Abs 5 ALG übernommen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Agrarsozialreformgesetz 1995, BR-Drucks 508/93 S 94 zu Art 9 Nr 1 Buchst b und c), die dort der Ausgrenzung zB als Genosse in einer Genossenschaft oder als Gesellschafter einer GmbH abhängig beschäftigter Personen aus den berufsständischen Einrichtungen mit ihrer Ausrichtung auf selbstständige Landwirte dienen sollte (BR-Drucks 508/93, aaO, S 69 zu Art 1 § 1 Abs 2). Angesichts des Fehlens besonderer beitragsrechtlicher Regelungen in Bezug auf diese Fiktivunternehmer spricht - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste - vieles dafür, die Fiktion des § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 in einem weiten Sinne auszulegen, indem mit der Fiktion der Unternehmereigenschaft des Gesellschafters oder des Mitglieds zugleich - bezogen auf den Unternehmensanteil der Betroffenen - die an sich bürgerlich-rechtlich bzw steuerrechtlich gebotene Unterscheidung zwischen der natürlichen Person und der juristischen Person bzw Gesellschaft hinwegfingiert wird. Der Fiktivunternehmer tritt vollständig in deren Unternehmerstellung ein. Die damit verbundene Zurechnung der Einnahmen der juristischen Person bzw Gesellschaft aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu der natürlichen Person ließe bei dieser fiktiv Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anfallen, die Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 40 KVLG 1989 wären.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da die Beigeladene im Revisionsverfahren und entgegen der Ansicht des LSG auch im Berufungsverfahren kein eigenes Rechtsmittel eingelegt und keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie nicht neben der Beklagten an der Kostenerstattung gegenüber dem Kläger zu beteiligen. |
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Fundstellen
BSGE 2012, 151 |
DB 2012, 9 |
DStR 2012, 2493 |
FA 2013, 32 |
SGb 2012, 214 |
AuUR 2014, 37 |
Breith. 2013, 110 |