Orientierungssatz

1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

2. Die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung finden, da die RVO selbst hierüber keine eigenen Bestimmungen enthält, sinngemäß im Recht der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung Anwendung.

3. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch "höhere Gewalt" verhindert ist, seinen Anspruch geltend zu machen. Höhere Gewalt bedeutet im wesentlichen dasselbe wie "unabwendbarer Zufall" in ZPO § 233. Eine unrichtige Rechtsauskunft eines zu dieser Auskunft Berechtigten und Verpflichteten einer KK stellt keinen unabwendbaren Zufall für den Auskunftsfordernden dar, weil zwischen Versichertem und Versicherungsträger kein Unterwerfungs- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Klärung der Frage im Rechtswege, ob Versicherungspflicht tatsächlich vorliegt, verhindert hätte.

 

Normenkette

ZPO § 233 Abs. 1 a.F.; RVO § 29 Abs. 2 Fassung 1938-09-01; BGB § 203 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18

 

Fundstellen

BB 1960, 907 (ST1)

RegNr, 13350

Die Beiträge 1961, 23 (ST2)

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