Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff "Förderungsdauer" in AFuU § 6 Abs 1 S 3 idF vom 1969-12-18 ist gleichbedeutend mit "Dauer der zu fördernden Maßnahme".
2. Die Begrenzung der Förderungsfähigkeit auf Umschulungsmaßnahmen von höchstens dreijähriger Dauer hält sich im Rahmen der Ermächtigung des AFG § 39.
Normenkette
AFG § 39 S. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1971 wird aufgehoben.
Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Februar 1971 wird abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das achtsemestrige wirtschaftswissenschaftliche Studium des Klägers fördern muß.
Der 1940 geborene Kläger besuchte bis 1957 die Mittelschule. Eine zweijährige Landwirtschaftslehre beendete er 1959 mit der Gehilfenprüfung. Von Januar bis März 1960 besuchte er die Lehranstalt für das landwirtschaftliche Rechnungswesen in R und von Oktober 1960 bis September 1961 die höhere Landbauschule in S, die er als staatlich geprüfter Landwirt mit der Eignung zum Hochschulstudium der Landwirtschaft verließ. Danach arbeitete er auf dem elterlichen Pachtbetrieb in W. Im Mai 1968 legte er vor der Landwirtschaftskammer W die Prüfung als Landwirtschaftsmeister ab. Im Sommersemester 1970 begann der Kläger das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Ruhruniversität B, um zunächst abhängig beschäftigter Steuerberater zu werden.
Seinen Antrag auf Förderung des Studiums lehnte das Arbeitsamt B mit Bescheid vom 13. April 1970 ab, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85) Umschulungsmaßnahmen, die länger als drei Jahre dauern, nicht gefördert werden dürften. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. September 1970).
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 11. Februar 1971 die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über die Förderung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften als Maßnahme beruflicher Umschulung zu erteilen, und - soweit der Kläger die Zuerkennung der Leistung durch das SG begehrt hatte - die Klage im übrigen abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 2. Dezember 1971 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das wirtschaftswissenschaftliche Studium des Klägers diene nicht seiner Fortbildung, sondern bezwecke seine Umschulung. Die Förderung des Klägers könne nicht daran scheitern, daß er keinen speziell zu Umschulungszwecken eingerichteten Hochschullehrgang besuche; dies hat das LSG näher begründet und sodann ausgeführt, daß die Förderung des Klägers nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift bestimme lediglich, daß die Teilnahme an Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert werde wenn die berufliche Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden könne und die "Förderungsdauer" drei Jahre nicht überschreite. Was als (Bildungs-) "Maßnahme" anzusehen sei, habe der Gesetzgeber in § 34 Satz 1 AFG bestimmt. Er fasse dort den Vollzeit-, Teilzeit- und Fernunterricht unter dem angeführten Oberbegriff zusammen. Worin die "Förderung" bestehe, regelten andererseits die §§ 44, 45 (47 Abs. 1 Satz 2) AFG. Diese Begriffsverschiedenheit stehe der synonymen Verwendung der Worte "Maßnahmedauer" und "Förderungsdauer" entgegen. Außerdem hätte der Anordnungsgeber, wenn er § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU den ihm von der Beklagten beigelegten Sinn habe geben wollen, die Worte die "Förderungsdauer" im letzten Halbsatz der Vorschrift einfach weglassen und auf diese Weise eine klare und eindeutige Regelung erreichen können. Der gewählte Wortlaut mache eine bewußte Unterscheidung von "Förderungsdauer" und "Maßnahmedauer" deutlich. Die Dauer des Studiums schließe sonach die begehrte Förderung nicht schlechthin aus. Die Umschulungsförderung sei ferner arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig (§ 36 AFG), hierzu hat das LSG weitere Ausführungen gemacht. Es ist ferner der Ansicht, daß in der Verurteilung der Beklagten durch das SG zu einer neuen Entscheidung keine unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltung liege.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 47 AFG und der Vorschriften der AFuU und bringt hierzu insbesondere vor: Das LSG habe verkannt, daß eine Förderung der vierjährigen Ausbildung schon aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU ausgeschlossen sei. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Regelung habe das LSG das Wort "nur" außer Acht gelassen. Durch dieses Wort werde nämlich deutlich, daß die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme von einer Begrenzung der Dauer der Maßnahme abhängig sei. Die Teilnahme an Maßnahmen könne dann nicht mehr gefördert werden, wenn wegen der Dauer der Maßnahme ein längerer Zeitraum als drei Jahre gefördert werden müßte. Das Überschreiten des als äußerste Grenze vorgesehenen Förderungszeitraums schließe die Förderung der Teilnahme an der Maßnahme überhaupt aus. Diese Abhängigkeit der Förderung der Maßnahme von ihrer Dauer lasse Maßnahmedauer und Förderungsdauer zu synonym verwendbaren Begriffen werden. Nur diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU werde dem Ziel und Zweck der Umschulungsmaßnahme gerecht. Da die Maßnahme mit einem qualifizierenden Abschluß enden solle, sei eine zeitliche Teilförderung sinnwidrig. Sie könne den Erfolg der gesamten Maßnahme gefährden. Die Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 47 Abs. 1 AFG sei nur dann gesichert, wenn die Gesamtteilnahme gefördert werde. Da eine Teilförderung nicht vorgesehen sei, könne es keinen Ermessensfehler bedeuten, wenn die Förderung einer Maßnahme abgelehnt werde, deren Erfolg bei einer Teilförderung nicht gesichert sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Februar 1971 die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bringt insbesondere vor, daß auch bei einer Umschulungsmaßnahme, die normalerweise innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden könne, nicht mit Sicherheit feststehe, daß der Umschüler tatsächlich eine vorgeschriebene Abschlußprüfung bestehe oder eine sonstige Qualifikation erreiche. Eine Gefährdung des Umschulungserfolges aus finanziellen Gründen sei im übrigen nicht zu befürchten. Immerhin studiere er seit zweieinhalb Jahren ohne staatliche Hilfe. Weder der Gesetzgeber noch die Allgemeinheit könnten ein Interesse daran haben, daß ein Umschüler, um in den Genuß eines staatlichen Zuschusses zu gelangen, einen Beruf wähle, den er zwar in drei Jahren erlernen könne, der im übrigen jedoch keineswegs seinen Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen entspreche. Eine nur formell auf die zeitliche Beschränkung abstellende Betrachtungsweise sei mit der im Gesetz enthaltenen Zielsetzung einer richtig verstandenen Umschulung unvereinbar.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Förderung des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, weil es länger als drei Jahre - nämlich acht Semester (vier Jahre) - dauert.
Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG soll die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf "beschäftigte Arbeitsuchende", deren Arbeitslosigkeit nach Satz 1 des § 47 Abs. 3 AFG durch eine möglichst frühzeitige Umschulung vermieden werden soll, sondern auf alle die Umschulung nach § 47 AFG betreffenden Maßnahmen (s. dazu Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit BT-Drucks. V/4110; Protokoll vom 10./11. Oktober 1967, BR-Drucks. 484/67 S. 39 und BT-Drucks. V/2291 zu § 40 Abs. 2 S. 67 und zu § 47 S. 68). Abgesehen davon, daß eine unterschiedliche Behandlung von "Arbeitsuchenden" (§ 47 Abs. 1 AFG) und den in § 47 Abs. 3 Satz 1 AFG genannten "beschäftigten Arbeitsuchenden" hinsichtlich der Förderung der Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen nicht gerechtfertigt ist, wird auch für die Förderung einer Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme regelmäßig vorausgesetzt, daß diese Maßnahme nicht länger als zwei Jahre dauert (§ 41 Abs. 2 AFG). Was generell für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme gilt, sollte allgemein durch die in § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG festgelegte zeitliche Begrenzung für alle Umschulungsmaßnahmen gelten. Wenn hierin vorgeschrieben ist, daß eine Förderung "in der Regel nur stattfinden soll", wenn die Umschulungsmaßnahme nicht länger als zwei Jahre dauer, so kommt darin der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, daß grundsätzlich nur solche Umschulungsmaßnahmen gefördert werden sollen, welche möglichst schnell den durch die Maßnahme beabsichtigten Zweck herbeiführen, nämlich den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1 AFG).
Allerdings lassen es die in § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG gebrauchten Worte "soll in der Regel nur gefördert werden" zu, daß die Teilnahme ausnahmsweise - also außerhalb der Regel - gefördert werden kann, wenn die Umschulungsmaßnahme länger als zwei Jahre dauert. Die Beklagte, die an die Grundregel des § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG gebunden ist, hat durch den Verwaltungsrat gemäß §§ 39, 191 Abs. 3 AFG in der AFuU eine von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG abweichende Ausnahmebestimmung erlassen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU wird die Teilnahme an Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert, wenn die berufliche Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann und "die Förderungsdauer drei Jahre nicht überschreitet". Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers ergibt sich aus dieser Regelung nicht eine Verpflichtung der Beklagten, das achtsemestrige Studium teilweise -nämlich mindestens drei Jahre oder sechs Semester - zu fördern. Es ist zwar zuzugeben, daß die Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU insbesondere durch das Wort "Förderungsdauer" mißverständlich ist. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift und demjenigen der beruflichen Bildung im AFG kann aber nicht von einem Unterschied zwischen der Dauer der Umschulungsmaßnahme und derjenigen der Förderung der Teilnahme an der Maßnahme ausgegangen werden. Einmal ist darauf zu verweisen, daß der § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG die Förderung von der objektiven Dauer der Umschulungsmaßnahme selbst abhängig macht, nicht aber davon spricht, daß die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme - unabhängig von ihrer Dauer - "bis zu zwei Jahren" in der Regel gefördert werden soll. Wie auch bei der Fortbildungsförderung trifft das AFG also keine Unterscheidung zwischen der "Dauer der Maßnahme" und der "Förderungsdauer". Im Gegensatz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I, 1409 - BAföG -) kennt das AFG den Begriff der "Förderungsdauer" oder "Förderungshöchstdauer" (s. dazu § 15 Abs. 3 BAföG) - im Gegensatz zur "Dauer der Ausbildung" - nicht. Das AFG geht also davon aus, daß die Dauer der Bildungsmaßnahme mit der Dauer der Förderung identisch ist. Gleiches gilt auch für die in der AFuU getroffenen Regelung. In § 10 AFuU wird nämlich bestimmt, daß "für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme", also für die gesamte Dauer, die in dieser Vorschrift näher bezeichneten Leistungen zu gewähren sind. Insoweit hat die AFuU sich an die in § 47 AFG bestehenden Grundsätze angeschlossen. Ein Auseinanderfallen zwischen der Dauer der Bildungsmaßnahme und der "Förderungsdauer" ist somit dem AFG und der AFuU unbekannt. Der Begriff "Förderungsdauer" in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU kann nach allem daher nur dahin verstanden werden, daß eine bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigende Umschulungsmaßnahme unter den sonstigen in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen nur dann gefördert werden kann, wenn die Umschulungsmaßnahme selbst nicht länger als drei Jahre dauert. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat dies in der - allerdings im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden - Änderung der AFuU (Fassung vom 9. September 1971, ANBA 1971, 797) durch den (insoweit neuen) § 6 Abs. 2 Satz 1 klargestellt und darin bestimmt, daß die zeitliche Begrenzung des § 6 Abs. 1 Satz 3 für die Gesamtdauer der Maßnahme gilt. Bei der von den Vorinstanzen und dem Kläger vertretenen Auffassung, daß sich aus dem Wort "Förderungsdauer" in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU eine Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Förderung einer drei Jahre übersteigenden Umschulungsmaßnahme ergeben würde, wäre es sinnvoll gewesen, diese Vorschrift dahingehend zu fassen, daß "die Maßnahme ... höchstens für drei Jahre gefördert wird". Im übrigen hätte dann auch zum Ausdruck gebracht werden müssen, ob eine teilweise Förderung für den Beginn oder für das Ende einer Maßnahme erfolgen sollte. Nach allem bedeutet der Begriff "Förderungsdauer" somit "Dauer der Maßnahme".
Diese sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU ergebende Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf objektiv nicht länger als drei Jahre währende Umschulungsmaßnahmen ist auch für die Gerichte bindend angeordnet. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 30.1.1973 - 7 RAr 29/72 - und Urt. v. 16.3.1973 - 7 RAr 36/72 - beide noch nicht veröffentlicht), handelt es sich bei den nach §§ 39, 191 Abs. 3 AFG vom Verwaltungsrat erlassenen Anordnungen um autonome Satzungen, die Rechtsnormen enthalten; diese sind verbindlich, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU getroffene Regelung hält sich aber im Rahmen des dem Verwaltungsrat der Beklagten nach § 39 AFG eingeräumten Rechts, durch Anordnung das Nähere über "Voraussetzungen, Art und Umfang" der Förderung der beruflichen Bildung zu bestimmen. Wenn in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU als eine Voraussetzung für die Förderung der Teilnahme an einer länger als zwei Jahre währenden Umschulungsmaßnahme (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG) bestimmt wird, daß die Maßnahme nicht länger als drei Jahre dauern darf, so wird damit nicht der vom Gesetz dem Verwaltungsrat gezogene Rahmen überschritten. Gleichermaßen verstößt diese Regelung nicht - wie der Kläger meint - gegen das Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 des Grundgesetzes. Der Kläger verkennt dabei, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, alle Maßnahmen der beruflichen Bildung zu fördern, sondern nur diejenigen, welche unter den Voraussetzungen des AFG vom Gesetz und der im Rahmen des AFG erlassenen Anordnungen als förderungsfähig angesehen werden; jedenfalls besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der freien Berufswahl kein Recht des Bürgers und keine Verpflichtung der Beklagten, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung jegliche (subjektiv wünschenswerte) berufliche Bildung zu fördern.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die berufliche Umschulung des Klägers "auf andere Weise verwirklicht werden kann" (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU), ob das wirtschaftswissenschaftliche Studium den Charakter einer Umschulung deshalb verliert, weil mit ihm ein wirtschaftlicher Aufstieg verbunden ist, und ob der Kläger "Arbeitsuchender" i. S. des § 47 AFG ist.
Nach allem ist das Urteil des LSG aufzuheben und das des SG abzuändern; die Klage ist in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1668908 |
BSGE, 1 |