Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Rehabilitation. berufsfördernde Leistung. Befähigung zu einer arbeitsmarktgängigen Berufstätigkeit. Entzug der Berufsunfähigkeitsrente
Leitsatz (amtlich)
Nach erfolgreicher Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation kann die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nur dann aufgehoben werden, wenn die Bildungsmaßnahme den Versicherten zu einer arbeitsmarktgängigen Berufstätigkeit befähigt und durch konkrete Benennung einer solchen nachprüfbar gemacht wird, das diese Tätigkeit ihrem Anforderungsprofil nach der Leistungsminderung des Versicherten gerecht wird.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1999-03-24; SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation.
Der 1951 geborene Kläger war bis 1996 als Werkpolier im Baugewerbe beschäftigt. In Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils, das ihn als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft hatte, gewährte die Beklagte ihm ab 1. September 1996 Rente wegen BU. Aufgrund eines im Oktober 1997 gestellten Antrags auf Bewilligung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst eine 14-tägige Berufsfindung und Arbeitserprobung. Das nachfolgende Angebot der Beklagten, an einem Reha-Vorbereitungslehrgang teilzunehmen und eine zweijährige Ausbildung zum Industriekaufmann zu absolvieren, nahm der Kläger nicht an. Stattdessen nahm er in der Zeit vom 9. Oktober 2000 bis zum 13. Juli 2001 an einer “Teilfeldqualifizierung im Dienstleistungsbereich mit EDV-Ausbildung” teil, die er ausweislich des Zeugnisses der B…. Bildungs- und Beratungsgesellschaft mbH (B… GmbH) vom 13. Juli 2001 erfolgreich abschloss. Nach einer Auskunft der B… GmbH umfasste die Maßnahme 1320 Unterrichtseinheiten, davon 160 zur “Schulung der sozialen Kompetenz und Leistungsprofilerstellung” sowie zum “berufsbezogenen Marketing”, 240 zur “Grundausbildung EDV”, 160 zur “Qualifizierung im Bereich Büro”, 160 zur “Qualifizierung im Bereich Lager- und Transportarbeiten” und 160 zur “Qualifizierung im Bereich Bewachung”. Den Teilnehmern sollten die fachtheoretischen Grundlagen vermittelt werden, in einem der genannten Bereiche eine Tätigkeit aufzunehmen, zB allgemeine Bürotätigkeiten, Einsatz im Lagerbereich oder im Sicherheitsgewerbe. Eine Prüfung war nicht vorgesehen.
Nach entsprechender Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2002 die Bewilligung der Rente wegen BU mit Wirkung vom 1. März 2002 auf. Wegen der erfolgreichen Absolvierung der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation ging sie von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS von § 48 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und begründete die Entziehung damit, dass nach § 43 Abs 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Tätigkeit stets zumutbar sei, für die ein Versicherter durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei. Einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung neuen Rechts ab Januar 2001 verneinte die Beklagte, weil der Kläger in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 3. Juni 2003 und Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 13. Oktober 2005). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der vom Kläger absolvierten so genannten Teilfeldqualifizierung handele es sich um eine Ausbildung iS von § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF. Hiernach seien Bildungsmaßnahmen ausreichend, die eine Vermittlung von Kenntnissen bzw Fertigkeiten nach bestimmten Ausbildungsplänen vorsähen und sich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstreckten. Nicht erforderlich sei eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Hinweis auf Niesel in Kasseler Komm, Stand Januar 2002, RdNr 118 zu § 240 SGB VI). Diesen Anforderungen genüge die von der B… GmbH durchgeführte Maßnahme bei weitem; hiernach sei der Kläger in der Lage, im Bereich Büro bzw Lagerverwaltung oder Sicherheitsgewerbe eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Nach Abschluss der Maßnahmen verfüge der Kläger über die fachtheoretischen Möglichkeiten, ua allgemeine Bürotätigkeiten im Verwaltungsbereich zu verrichten. Überdies habe die Grundausbildung EDV laut Ausbildungsplan 240 Unterrichtseinheiten ausgemacht; der Kläger sei in 80 Unterrichtseinheiten in die Software “Excel” eingeführt und über 160 Unterrichtseinheiten für den Bürobereich qualifiziert worden. Da der Kläger auch unter medizinischen Gesichtspunkten in der Lage sei, eine Tätigkeit im EDV-Dienstleistungsbereich auszuüben, habe die Rente entzogen werden dürfen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF iVm § 48 Abs 1 SGB X) und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein konkreter Beruf mit der Bezeichnung “Dienstleister im EDV-Bereich” komme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vor; ein entsprechendes Stellenangebot habe er nach Absolvierung der Maßnahme nicht erhalten, so dass er auch in den Arbeitsmarkt nicht habe eingegliedert werden können. Zudem entspreche eine 9-monatige “Teilfeldqualifizierung” nicht den Anforderungen an eine “Ausbildung” iS von § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von einer mindestens drei Monate dauernden Ausbildung ausgegangen sei, betreffe diese Rechtsprechung “einfache” Facharbeiter mit dreijähriger Ausbildung, nicht jedoch Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Diese dürften durch eine qualitativ geringwertige Bildungsmaßnahme ihrem Berufsschutz innerhalb des Verweisungsschemas der geltenden BSG-Rechtsprechung nicht entzogen werden. Tatsächlich sei dem Kläger während der Bildungsmaßnahme nur “Rudimentäres” vermittelt worden, das ihn zur Aufnahme einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nicht befähige. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten sei diesbezüglich nicht aussagekräftig, zumal der EDV-Kurs ausdrücklich als “Grundkurs” bezeichnet worden sei. Mit der bloßen Behauptung der B… GmbH, die “Ausbildung” sei geeignet gewesen, Tätigkeiten in den genannten Bereichen aufzunehmen, habe sich das LSG nicht begnügen dürfen. Es hätte das Anforderungsprofil geeigneter Tätigkeiten ermitteln und dieses mit den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten des Klägers vergleichen müssen. Dann wäre offenbar geworden, dass die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten allenfalls einer Phantasiebezeichnung “Dienstleister im EDV-Bereich” genügten, nicht jedoch dem beruflichen Anforderungsprofil einer konkreten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2005 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist iS der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, für welche konkrete, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich existierende berufliche Tätigkeit er durch die durchlaufene Teilfeldqualifizierung befähigt worden sein soll, nicht aus.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt. Eine wesentliche Rechtsänderung gegenüber dem Bescheid der Beklagten vom 24. August 1999, mit dem sie den Kläger in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 4. Mai 1999 Rente wegen BU gewährt hat, ist nur dann eingetreten, wenn der Kläger durch die durchlaufene Teilfeldqualifizierung nachträglich in die Lage versetzt worden ist, eine “Tätigkeit” iS des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF auszuüben. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger weder von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2002 noch vom SG oder LSG im anschließenden Klage- bzw Berufungsverfahren benannt worden.
BU besteht dann nicht (mehr), wenn der Versicherte in der Lage ist, eine “Tätigkeit” iS eines bestimmten – qualitativ zumutbaren – im Arbeitsleben wirklich vorhandenen Berufs – dh keinen “Phantasieberuf” – vollschichtig und vollwertig zu verrichten (vgl BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13 mwN), wobei sich das Kriterium der Zugänglichkeit zu diesem Verweisungsberuf nach dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl bestimmt (vgl Senatsbeschluss vom 4. November 1998 – B 13 RJ 145/98 B – veröffentlicht bei Juris mwN). Die insoweit erforderlichen Feststellungen sind jedoch dann nicht möglich, wenn die Tatsacheninstanz lediglich eine Berufsbezeichnung iS eines “Sammelbegriffs” benennt, hinter dem sich eine Vielzahl von Berufsbildern verbirgt, jedoch die Klärung unterlässt, ob eine und gegebenenfalls welche der von dem Sammelbegriff erfassten Tätigkeiten für den Versicherten konkret noch in Betracht kommt (Senatsurteil vom 5. April 2001 – B 13 RJ 23/00 R – SozR 3-2600 § 43 Nr 25). Die konkret benannte Verweisungstätigkeit muss schließlich “arbeitsmarktgängig” sein, dh sie muss nicht nur als solche, sondern in hinreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden sein (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 26 mwN). Nur hinsichtlich einer derartigen Tätigkeit ist auch die Prüfung möglich, ob sie der Kläger mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben kann (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF). Dieser Prüfung ist die Tatsacheninstanz auch dann nicht enthoben, wenn der Versicherte iS des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde. Denn diese Regelung befasst sich nur mit der sozialen Zumutbarkeit des Ausbildungs- und Umschulungsberufs (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 35 S 135).
Dass dem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beantragt, im Falle der Ablehnung mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit konkret zumindest eine Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) zu benennen ist, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließt, weil der Versicherte diese Tätigkeit ausüben kann, hat der Große Senat (GS) des BSG in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1996 (GS 2/95 – BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) bestätigt und zusammengefasst. Danach ist kein Arbeitsplatz zu nennen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104), sondern eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72, 74 und SozR 3-2200 § 1246 Nr 50); es genügt die Kennzeichnung der Berufstätigkeit mit einer im Arbeitsleben üblichen Berufsbezeichnung (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 74, 98). Der GS führt hierzu aus, dass dem Benennungserfordernis zwar keine eigenständige Bedeutung zukommt, aber die Funktion sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, dass der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluss des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr 12; BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13). Wie die Verweisungstätigkeit beschaffen sein muss, ist danach – entsprechend der Funktion des Benennungserfordernisses – allein am jeweiligen gesetzlichen Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszurichten.
Hieran orientierte Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, als “Verweisungsberuf” den eines “Dienstleisters im EDV-Bereich” bzw im “Bereich Büro- bzw Lagerverwaltung oder Sicherheitsgewerbe” eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Eine iS der vorzitierten Rechtsprechung des BSG auf dem Arbeitsmarkt konkret vorkommende Berufstätigkeit, für die der Kläger nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme qualifiziert wäre, hat das LSG – ebenso wie die Beklagte – nicht benannt. Entsprechende Feststellungen wird es daher nachzuholen haben.
Zumutbare Berufstätigkeiten drängen sich insbesondere nicht aus der Art der vom Kläger durchlaufenen Ausbildung auf. Hiernach hat der Kläger eine “Teilfeldqualifizierung” im Dienstleistungsbereich durchlaufen “im Bereich Bürokommunikation/Lagerverwaltung und Bewachungsgewerbe”. Im “Zeugnis” vom 13. Juli 2001 der B… GmbH sind als “Schwerpunkte der Ausbildung” ua genannt: Analyse der persönlichen Situation/Leistungsprofil; Grundaussagen Arbeitswelt/Berufsbezogenes Marketing; Grundfragen Tarif- und Arbeitsrecht sowie Perspektivplanung. Als (Hinweise auf eine) berufsbezogene Ausbildung finden sich lediglich die Angaben: Grundlagenausbildung EDV und Qualifizierung im Bereich Büro, Lager, Bewachung mit einem Praktikum im Unternehmen.
Ob es sich insoweit um eine Ausbildung oder Umschulung iS des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF gehandelt hat, lässt der Senat offen, weil es bisher bereits an der Bezeichnung einer berufsbezogenen Tätigkeit für den Kläger fehlt. Zweifel an der Qualität der Bildungsmaßnahme als “Ausbildung” oder “Umschulung” iS des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF könnten freilich insbesondere deshalb bestehen, weil die B… GmbH die Maßnahme in ihrer Bescheinigung vom 5. März 2003, die sie dem Kläger ausgestellt hat und die zum sozialgerichtlichen Verfahren beigezogen worden ist, hinsichtlich der so genannten Teilfeldqualifizierung selbst ausdrücklich nicht als “Umschulung”, sondern als “berufspraktische Fortbildungsmaßnahme” bezeichnet. Dass mit dieser Maßnahme kein neuer Berufsabschluss erworben worden ist, ist zwar – wovon das LSG zu Recht ausgeht – iS des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF unerheblich. Weder die Bezeichnung der gewährten Reha-Maßnahme als solche noch deren Zeitdauer – sofern sie sich über drei Monate erstreckt – sind entscheidungserheblich, solange eine planmäßige Ausbildung gewährt wird (BSG Urteil vom 21. Februar 1989 – 5/4a RJ 75/87 – veröffentlicht bei Juris; vgl auch Achenbach ua, DRV 2002, 93 ff, 169 f mit zahlreichen Nachweisen). Allerdings müssen dem Versicherten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sein, die ihn für eine konkrete, tatsächlich existierende berufliche Tätigkeit qualifizieren.
Das LSG wird daher zunächst die fehlenden Feststellungen zur konkreten beruflichen Einsetzbarkeit des Klägers nachzuholen haben. Dabei wirkt sich nach der vorzitierten Rechtsprechung der Umstand, dass sich Ausbildung oder Umschulung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstrecken müssen, als eine gewisse “Sperre” entsprechend der Grenzziehung zwischen un- und angelernter Tätigkeit aus.
In diesem Zusammenhang wird das LSG auch die “Qualität” der vom Kläger absolvierten Bildungsmaßnahme zu untersuchen haben: Die nach der oben genannten Rechtsprechung erforderliche “planmäßige Ausbildung” setzt neben der genannten Dauer einen Ausbildungsplan voraus, der die Effizienz der Ausbildung erkennen lässt. So darf die Rechtsfolge des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF nicht schon dann eintreten, wenn der Versicherte durch eine Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben von (mindestens) drei Monaten (nur) auf die Ausübung einer Tätigkeit vorbereitet wird, die regelmäßig lediglich kurzfristiger Anlernung bedarf. Insbesondere werden daher diejenigen Teile der Maßnahme, die lediglich allgemein die Chancen eines Versicherten am Arbeitsmarkt (iS einer Selbstvermarktung) steigern sollen (zB Bewerbungstraining), in Abzug zu bringen sein.
Sollten hiernach entsprechende Tätigkeiten benannt werden und diese in hinreichender Anzahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sein, wird das LSG feststellen müssen, ob der Kläger iS des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF für die Verrichtung solcher Tätigkeiten gerade durch die ihm gewährte Bildungsmaßnahme qualifiziert worden ist, diese also kausal für die Befähigung für diese Tätigkeit war. Denn die Vorschrift findet dort keine Anwendung, wo die in Betracht kommende Tätigkeit auch ohne Durchführung der Maßnahme hätte ausgeübt werden können. Die Kausalität des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF bezieht sich überdies auch auf die Zeitdauer der Maßnahme. Denn werden bei einer über dreimonatigen Bildungsmaßnahme Kenntnisse auf mehreren Tätigkeitsfeldern (hier: Büro/Lager/Bewachung) vermittelt und setzt die in Betracht gezogene neue Tätigkeit Kenntnisse nur auf einem dieser Tätigkeitsfelder voraus, können auch nur diejenigen Teile der Maßnahme zugrunde gelegt werden, die für die neue Tätigkeit erforderlich sind.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
FA 2006, 288 |
NZS 2006, 658 |