Orientierungssatz
Anwendung des Art 2 § 42 Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz (ArVNG):
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu ArVNG Art 2 § 42 können Beiträge, die zwar für die Zeit vor dem 1. Januar 1957, jedoch tatsächlich erst nach diesem Zeitpunkt entrichtet worden sind, bei der Prüfung, ob die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 erhalten war, nicht berücksichtigt werden; dies gilt auch für Beiträge, die zwar nach dem 31. Dezember 1956, aber noch vor dem 26. Februar 1957, dem Tage der Verkündung des ArVNG, entrichtet und für das Jahr 1956 entwertet worden sind (vgl BSG 1959-07-01 4 RJ 249/58 = BSGE 10, 139; BSG 1961-11-23 12/4 RJ 102/61 = BSGE 15, 271).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.05.1961) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 07.06.1960) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1961 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Juni 1960 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin bezieht von der Beklagten auf Grund eines Bescheides vom 13. Januar 1960 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juli 1959 an. Die Rente ist nach dem vom 1. Januar 1957 an geltenden Recht der Rentenversicherung berechnet worden. Die Beklagte lehnte es ab, über die für die Klägerin günstigere "Vergleichsberechnung" die Rente nach den früheren Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten aus den bis zum 31. Dezember 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -) zu berechnen. Sie führte aus, die Klägerin habe die Anwartschaft aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen, wie dies Art. 2 § 42 ArVNG voraussetze, nicht erhalten, weil die für 1956 entrichteten Beiträge erst im Jahre 1957 entrichtet worden seien und demgemäß auch den Aufdruck "57" trügen.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) Dortmund durch Urteil vom 7. Juni 1960 die Beklagte verpflichtet, die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG vorzunehmen und der Klägerin die sich daraus ergebende höhere Rente zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 24. Mai 1961 zurückgewiesen worden. Beide Vorinstanzen haben die im Jahre 1957 für das Jahr 1956 nachentrichteten Beiträge als anwartschaftserhaltend - auch im Rahmen der genannten Vorschrift - angesehen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 1960 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hätte nur dann einen Anspruch auf die Berechnung der Rente nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften, wenn - neben weiteren, im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Voraussetzungen - "aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhalten" gewesen wäre (Art. 2 § 42 ArVNG). Da die Voraussetzungen der Halbdeckung (§ 1265 der Reichsversicherungsordnung - RVO - a. F.) nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt sind, hängt die Entscheidung davon ab, ob die für das Jahr 1956 entrichteten 26 Wochenbeiträge mit dem Aufdruck "57" als "vor dem 1. Januar 1957 entrichtete Beiträge" angesehen werden können. Dies ist nicht der Fall. Nach der ständigen, vom erkennenden Senat noch durch Urteil vom 3. März 1964 - 4 RJ 211/61 - bestätigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Art. 2 § 42 ArVNG können Beiträge, die zwar für die Zeit vor dem 1. Januar 1957, jedoch tatsächlich erst nach diesem Zeitpunkt gemäß § 1418 RVO nF entrichtet worden sind, bei der Prüfung, ob die Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 erhalten war, nicht berücksichtigt werden; dies gilt auch für Beiträge, die zwar nach dem 31. Dezember 1956, aber noch vor dem 26. Februar 1957, dem Tage der Verkündung des ArVNG, entrichtet und für das Jahr 1956 entwertet worden sind (vgl. BSG 10, 139; 15, 271).
Hiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine nach dem früheren Recht der Rentenversicherung zu berechnende Rente. Die Entscheidungen der Vorinstanzen müssen deshalb aufgehoben werden. Die Klage ist abzuweisen, weil der Bescheid vom 13. Januar 1960 rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen