Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Sozialzuschlägen. Vorschuß. Vorwegzahlung. Rückabwicklung einer Leistungsbeziehung
Leitsatz (amtlich)
1. Die zu einer Rente des Beitrittsgebiets gewährten Sozialzuschläge neuen Rechts sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, wenn in dem Bewilligungsbescheid die typusprägenden Merkmale der Vorwegzahlung oder des Vorschusses nicht angegeben worden waren (Anschluß an und Abgrenzung von BSG vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 = BSGE 79, 61 = SozR 3-1200 § 42 Nr 5 und von BSG vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 = SozR 3-1200 § 42 Nr 6; Fortführung von ua BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2).
2. Zu den Mindestanforderungen an die Bewilligung eines Vorschusses oder einer Vorwegzahlung und zur Rückabwicklung der Leistungsbeziehung.
Normenkette
SGB I § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1-2; SGB VI § 315a; SGB X §§ 32, 39, 41, 42 Abs. 2 S. 2, § 50 Abs. 3 S. 1; SozZuschlG § 2; RAnglG § 18; SGB X § 42 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von (noch) 3.465,00 DM wegen zu Unrecht gezahlter Sozialzuschläge zusteht und ob die Klägerin verpflichtet ist, hierauf weitere 3.094,14 DM zu zahlen.
Die 1928 geborene Klägerin erhielt seit 1988 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und ab 1. Juli 1990 außerdem einen Sozialzuschlag nach § 18 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) in Höhe von 165,00 DM monatlich (= Differenz zwischen der Altersrente und dem Grenzbetrag von 495,00 DM). Bis Ende 1991 wurde die Altersrente auf monatlich 437,00 DM erhöht; der Sozialzuschlag blieb unverändert.
Die BfA gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 ab 1. Januar 1992 drei Rechte auf monatlich wiederkehrende Zahlungen, nämlich erstens - anstelle der bisherigen Altersrente und des vorgenannten ("alten") Sozialzuschlages - ein Recht auf Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit einem monatlichen Wert von 88,39 DM, zweitens ein Recht auf einen monatlichen Auffüllbetrag in Höhe von 387,73 DM (als Differenzbetrag zwischen der fiktiv für den Dezember 1991 berechneten SGB VI-Regelaltersrente und der in diesem Monat gezahlten Altersrente früheren Rechts) und drittens ein Recht auf einen "Sozialzuschlag neuen Rechts" nach dem Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet, verkündet als Art 40 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606), im Wert von monatlich 165,00 DM.
In dem Bescheid ist zu dem "Sozialzuschlag" folgendes ausgeführt: - "Der bisher gezahlte Sozialzuschlag wird als Vorschuß auf den neuen Sozialzuschlag weitergezahlt".
- "Zuzüglich Vorschuß auf den Sozialzuschlag 165,00 DM".
- "Sozialzuschlag
Für die Zahlung des Sozialzuschlages gelten ab 01.01.92 neue Regelungen. Ein Sozialzuschlag kann danach nur gezahlt werden, wenn das monatliche Gesamteinkommen des Rentenempfängers und seines Ehegatten den Betrag von 960,00 DM nicht überschreitet. Der Sozialzuschlag ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen 960,00 DM und dem Einkommen.
Für das monatliche Einkommen sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen sind - Arbeitsentgelt, - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, - vergleichbares Einkommen. Erwerbsersatzeinkommen sind - Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen, - Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld der Altershilfe für Landwirte, - Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - Leistungen nach § 10 Abs 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - Ruhegehalt sowie Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.
Wird neben der Rente von dem Rentenempfänger oder seinem Ehegatten noch weiteres Einkommen bezogen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns diese Einkommen unverzüglich mitzuteilen".
Der im Oktober 1926 geborene Ehemann der Klägerin, der sonderversorgungsberechtigt war, bezieht von der BfA seit Januar 1992 eine Regelaltersrente nach dem SGB VI zuzüglich eines den früheren Zahlbetrag schützenden Rentenzuschlags mit einem Gesamtbetrag von 2.128,25 DM (abzüglich seines Beitragsanteils zu seiner Krankenversicherung). Die BfA hat vor Bewilligung des Rechts auf "Sozialzuschlag" neuen Rechts nicht geprüft, ob das monatliche Gesamteinkommen der Eheleute den Betrag von 960,00 DM (Stand: 1. Januar 1992; ab Juli 1992: 1.054,00 DM; ab Juli 1993: 1.080,00 DM) unterschreitet. Sie hat in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1994 insgesamt 4.785,00 DM (29 x 165,00 DM) an die Klägerin als Sozialzuschlag neuen Rechts gezahlt.
Im September 1993 überprüfte die BfA die Berechtigung für den Sozialzuschlag. Die Klägerin teilte im Oktober 1993 mit, das Gesamteinkommen liege über den Grenzwerten.
Mit Bescheid vom 19. April 1994 stellte die BfA den monatlichen Wert des Rechtes der Klägerin auf Regelaltersrente nach dem SGB VI und den Wert des Rechtes auf den Auffüllbetrag ab Januar 1992 neu fest und verfügte, die Klägerin könne von ihr ab Juni 1994 nur noch diese beiden Leistungen verlangen. Zum Recht auf Sozialzuschlag bestimmte sie folgendes:
- "Sozialzuschlag Zu der Rente kann ein Sozialzuschlag gezahlt werden, wenn bei Alleinstehenden das monatliche Einkommen den Betrag von zZ 674,00 DM und bei Verheirateten das monatliche Gesamteinkommen den Betrag von zZ 1.080,00 DM nicht überschreitet. Nach der Erklärung des Rentenberechtigten übersteigt das monatliche Gesamteinkommen den maßgebenden Grenzbetrag. Ein Sozialzuschlag kann deshalb nicht gezahlt werden".
- "Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Mai 1994 ergibt sich eine Überzahlung von 4.414,14 DM".
- "Überzahlung
Die Berechnung der Überzahlung ergibt sich aus der Anlage 1. Der überzahlte Betrag ist nach § 50 SGB X zu erstatten".
Aufgrund der og Neufeststellung des monatlichen Wertes des Rechtes der Klägerin auf eine SGB VI-Regelaltersrente hatten sich hierzu "Nachzahlungsansprüche" der Klägerin in Höhe von 370,86 DM ergeben. Die BfA "verrechnete" diese mit ihrer behaupteten Rückforderung von 4.785,00 DM und stellte deswegen eine "Überzahlung" von (nur) 4.414,14 DM fest. Im Bescheid ist hierzu folgendes ausgeführt: - "vom 01.01.92 bis 30.06.92 für 6 Monate Nachzahlung 2.686,80 DM zu verrechnen (monatlich 610,65 DM) - 3.663,90 DM Überzahlung 977,10 DM
- vom 01.07.92 bis 31.12.92 für 6 Monate
Nachzahlung 2.767,26 DM zu verrechnen (monatlich 621,42 DM) - 3.728,52 DM Überzahlung 961,26 DM
- vom 01.01.93 bis 30.06.93 für 6 Monate
Nachzahlung 2.809,98 DM zu verrechnen (monatlich 627,11 DM) - 3.762,66 DM Überzahlung 952,68 DM
- vom 01.07.93 bis 31.12.93 für 6 Monate
Nachzahlung 2.917,86 DM zu verrechnen (monatlich 627,11 DM) - 3.762,66 DM Überzahlung 844,80 DM
- vom 01.01.94 bis 31.05.94 für 5 Monate
Nachzahlung 2.457,25 DM zu verrechnen (monatlich 627,11 DM) - 3.135,55 DM Überzahlung 678,30 DM
Überzahlung insgesamt = 4.414,14 DM"
- "Ergänzende Begründungen und Hinweise
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei der festgestellten Überzahlung um den bisher zu Ihrer Rente als Vorschuß gezahlten Sozialzuschlag handelt. Ein Anspruch auf Sozialzuschlag besteht nicht bzw nicht in Höhe des bisher gezahlten Vorschusses. Der überzahlte Betrag wird hiermit zurückgefordert.
Sollte innerhalb dieser Frist weder der Rückforderungsbetrag noch eine Äußerung von Ihnen hier vorliegen, werden wir eine Aufrechnung des überzahlten Betrages mit der laufenden Rentenzahlung veranlassen".
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1994 erließ die Beklagte der Klägerin - hinsichtlich der von Oktober 1993 bis Mai 1994 gezahlten Sozialzuschläge (8 x 165,00 DM) - "den Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Sozialzuschlages (4.414,14 DM) in Höhe von 1.320,00 DM"; im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder hat durch Urteil vom 22. November 1995 den Bescheid vom 19. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 aufgehoben, "soweit die Beklagte darin die Erstattung überzahlter Vorschußleistungen auf den Sozialzuschlag verlangt". Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Der Verwaltungsakt der DDR, mit dem der Sozialzuschlag nach § 18 RAnglG bewilligt worden sei, sei nach Art 19 des Einigungsvertrages (EV) wirksam und bindend geblieben und von der Beklagten in ihren Rentenbescheiden vom 2. Dezember 1991 und vom 1. Januar 1992 nicht aufgehoben worden; dieser Bescheid habe sich auch nicht auf andere Weise iS von § 39 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Der Rentenbescheid vom 2. Dezember 1991 habe den Sozialzuschlag weder als Vorschuß, der nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) vereinfacht zurückzufordern wäre, noch als vorläufige Vorwegleistung bewilligt; er sei auch nicht wirksam nach §§ 45 ff SGB X aufgehoben worden. Eine rechtmäßige Vorschußbewilligung liege nicht vor, weil der Sozialzuschlag kein unselbständiges Berechnungselement der Rente, sondern eine selbständige Sozialhilfeleistung eigener Art sei, bei deren Bewilligung im Falle der Klägerin nicht festgestanden habe, daß sie dem Grunde nach ein Recht hierauf gehabt habe. Lägen die Voraussetzungen für einen Vorschuß nach § 42 SGB I nicht vor, so sei die Beklagte nicht zur erleichterten Rückforderung berechtigt. Einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs 2 SGB I stehe entgegen, daß die Beklagte den nach altem Recht gewährten Sozialzuschlag im Betrag ungeprüft weitergeleistet habe. Die Regelung könne auch nicht in eine "Vorwegzahlung" umgedeutet werden, weil die Vorläufigkeit der Regelung und die Folgen des Fehlens der Voraussetzungen für den Sozialzuschlag nicht hinreichend verdeutlicht worden seien. Eine Erstattungspflicht nach § 50 SGB X bestehe nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 19. April 1994 die Bewilligung nicht aufgehoben habe; unterstelle man (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫, in: BSGE 48, 120, 122) eine Aufhebung der Bewilligung des Sozialzuschlages, seien die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 SGB X schon deswegen nicht erfüllt, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht betätigt habe.
Zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor: Die Umwertung der Bestandsrenten nach dem RÜG zum 1. Januar 1992 habe die Rentenversicherungsträger vor gewaltige organisatorische Probleme gestellt. Bis Ende November 1991 hätten sie noch keine sichere Textbasis für ihre Entscheidungen gehabt. Um nicht grundsätzlich den Sozialzuschlag bei allen Rentenbeziehern einstellen zu müssen, habe ein vereinfachtes Verfahren für die Anspruchsprüfung entwickelt werden müssen. Zur Bewältigung des Problems der vorläufigen Leistungsgewährung habe man den Begriff des "Vorschusses" gewählt, der den Rentnern im Beitrittsgebiet mit einem Worte verständlich machen sollte, daß der Sozialzuschlag zunächst weitergezahlt werde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle notwendigen Berechnungsgrundlagen vorlägen. Mit dieser Konstruktion eines vorläufigen Verwaltungsaktes hätten die drängenden tatsächlichen Probleme der Existenzsicherung der Mindestrentenbezieher gelöst werden können. Die Voraussetzungen für die Beifügung einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs 1 SGB X hätten nicht vorgelegen. § 47 Abs 1 Nr 1 SGB X belege, daß auf diesem Wege auch Korrekturen nur für die Zukunft möglich seien. § 42 Abs 1 SGB I sei zu Recht angewandt worden. Man dürfe den Sozialzuschlag nicht isoliert betrachten, sondern müsse auf den Gesamtzahlbetrag von Altersrente und Sozialzuschlag abstellen, zumal die Altersrente Anspruchsvoraussetzung für den Sozialzuschlag sei. Jedenfalls lägen die vom BSG (SozR 3-1200 § 42 Nr 2) genannten Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs 1 SGB I vor, weil zwischen den Beteiligten schon ein Leistungsverhältnis bestanden habe, die typischen und grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten und ohne die vorschußweise Gewährung eine wirtschaftliche Notlage entstanden wäre oder fortbestanden hätte. Dies sei in den Formulierungen des Bewilligungsbescheides auch hinreichend verdeutlicht worden, wie gerade auch die Reaktionen einer Vielzahl von Rentenbeziehern zeigten; die Parallelwertung in der Laiensphäre sei durchaus identisch mit dem Regelungsgehalt, wie die Beklagte ihn habe verstanden wissen wollen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 14. Mai 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 22. November 1995 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 abzuweisen.
Die Klägerin ist vor dem BSG durch keinen bei diesem Gericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Sie hat mitgeteilt, sie halte die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen, weil das SG zutreffend erkannt hat, daß der Bescheid vom 19. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 rechtswidrig und deswegen aufzuheben ist, "soweit" die Beklagte darin die "Erstattung überzahlter Vorschußleistungen auf den Sozialzuschlag" verlangt hat.
Das Revisionsgericht hat nicht nur darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die Klägerin rechtmäßig verpflichtet hat, noch 3.094,14 DM zu zahlen; denn das SG hat nicht nur dieses Zahlungsgebot, sondern die gesamte Entscheidung der Beklagten aufgehoben, die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1993 den Sozialzuschlag zu Unrecht bezogen und müsse daher (nach Erlaß von 8 Monatsraten = 1.320,00 DM) 3.465,00 DM erstatten; damit hat das SG die Feststellung einer Erstattungsschuld der Klägerin auch insoweit aufgehoben, als die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bereits vor Feststellung der angeblichen Überzahlung "verrechnet", also mit diesem vermeintlichen Anspruch in Höhe von 370,86 DM gegen Nachzahlungsansprüche der Klägerin aus ihrem Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI aufgerechnet hat.
1. Das BSG hat für Fälle der vorliegenden Art bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt, daß Sozialzuschläge, die für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 neben SGB VI-Renten (und ggf neben Auffüllbeträgen) in der og Art bewilligt und ausgezahlt worden waren, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind (Urteile des 13. Senats vom 14. August 1996, SozR 3-1200 § 42 Nr 6 und 13 RJ 59/95, sowie des 5. Senats des BSG vom 17. Juli 1996, SozR 3-1200 § 42 Nr 5 und 5 RJ 60/95); der 13. Senat hat zugleich - wie dort beantragt - die Rückgängigmachung des Vollzugs einer Erstattung von Sozialzuschlägen angeordnet. Der 4. Senat des BSG schließt sich dem im Ergebnis an (zum Diskussionsstand im übrigen: Fichte, DAngVers 1996, 437 ff; Paulus, DAngVers 1996, 444 ff).
Der 4. Senat hält dabei an seiner ständigen Rechtsprechung zum Problemkreis der Rechtsnatur und der Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit und Aufhebbarkeit einstweiliger Verwaltungsakte sowie zur Rückabwicklung der Leistungsbeziehungen fest (stellvertretend: BSG SozR 1200 § 42 Nr 4; BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2; SozR 3-1300 § 32 Nr 4; BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1; SozR 3-1300 § 31 Nr 10 und Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 62/94).
2. Zu entscheiden ist - entgegen den Vorinstanzen - über eine nach § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige objektive Häufung von drei isolierten Anfechtungsklagen iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGG und einer Feststellungsklage iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG. Die Klägerin begehrt (§ 123 SGG), den Bescheid der Beklagten vom 19. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 insoweit aufzuheben, als darin für sie nachteilige Regelungen (Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X) über die Erstattung des Wertes der von Januar 1992 bis September 1993 monatlich gezahlten Sozialzuschläge erlassen worden sind, ferner die Feststellung, daß ihr Nachzahlungsanspruch aus ihrem Recht auf Regelaltersrente durch die Aufrechnung in Höhe von 370,86 DM nicht erloschen ist. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 19. April 1994 hierzu drei Verwaltungsakte erlassen, nämlich die Aufhebung einer Bewilligung, die Feststellung eines Zahlungsanspruchs und ein Zahlungsgebot, und gestützt hierauf ihre Aufrechnungserklärung über 370,86 DM abgegeben:
Die BfA hat die "vorschußweise" Bewilligung des Rechts auf Sozialzuschlag aufgehoben, weil sie bestimmt hat, die Klägerin könne - zukunftsgerichtet und insoweit nicht angefochten - ab Juni 1994 die monatliche Zahlung eines Sozialzuschlages nicht mehr verlangen, habe aber auch ab Januar 1992 keinen "Anspruch auf Sozialzuschlag" gehabt. Ferner hat die Beklagte festgestellt, ihr stehe gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 3.465,00 DM zu; allerdings geschah dies durch Benennung einer Überzahlung von 3.094,14 DM (laut Widerspruchsbescheid) und durch die "Berechnung der Nachzahlung mit Verrechnung von Beträgen", durch welche eine Teilforderung in Höhe von 370,86 DM durch Aufrechnung gegen Rentennachzahlungsansprüche der Klägerin befriedigt werden sollte. Drittens hat die Beklagte der Klägerin durch den angefochtenen Leistungsbescheid geboten, den Betrag von 3.094,14 DM an sie zu zahlen.
3. Die Klagen sind begründet.
Dies folgt - entgegen dem LSG - allerdings nicht schon daraus, daß der von der DDR erlassene Bewilligungsbescheid über einen Sozialzuschlag nach § 18 RAnglG kraft Art 19 Satz 1 EV am 3. Oktober 1990 bundesrechtlich bindend und Rechtsgrundlage für die "Weiterzahlung" dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1991 geblieben ist. Das gesamte vom RAnglG konzipierte Rentenversicherungsrecht der DDR wurde gemäß Art 30 Abs 5 EV iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1 durch das RÜG ab 1. Januar 1992 nach Form, Inhalt und gerade auch in allen Rechtsgründen ersetzt (gesetzliche Novation; st Rechtspr seit BSGE 72, 50). Infolge des Inkrafttretens des Art 40 RÜG (Sozialzuschlagsgesetz) zum 1. Januar 1992 entfiel der Regelungsgegenstand des DDR-Bewilligungsbescheides, weil es seither objektiv keine Rechte auf Sozialzuschläge aus dem nur für die Übergangszeit bis Ende 1991 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 18 RAnglG mehr geben konnte; denn das Bundesrecht sah solche Rechte schlechthin und ausnahmslos nicht mehr vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der "alte" Bewilligungsbescheid sich mit Ablauf des 31. Dezember 1991 "auf andere Weise erledigt" hat (§ 39 Abs 2 SGB X), weil die (Teil-)Rechtsordnung, in der er Regelungen getroffen hatte, erloschen war. Hierauf ist nicht näher einzugehen, da die BfA mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 2. Dezember 1991 jedenfalls eine ersetzende neue Regelung über das Recht der Klägerin auf eine "Sozialzuschlag" genannte Leistung getroffen und damit den früheren Bewilligungsbescheid (ermächtigt durch § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X) für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 aufgehoben hat; nicht einmal die Klägerin beruft sich im übrigen darauf, sie könne von der Beklagten ab Januar 1992 einen "Sozialzuschlag alten Rechts" fordern.
Die Anfechtungsklagen führen aber deswegen zur Aufhebung der drei og belastenden Verwaltungsakte (§§ 54 Abs 2 Satz 1, 131 Abs 1 Satz 1 SGG), weil die BfA zum Erlaß des Zahlungsgebotes nicht ermächtigt war (dazu unter 4.), da sie den von ihr festgestellten Erstattungsanspruch nicht hatte (dazu unter 5.) und weil die von ihr verfügte Aufhebung der Bewilligung des Sozialzuschlags schon mangels Anhörung der Klägerin keinen Bestand haben kann (dazu unter 6.). Damit steht zugleich fest, daß die Aufrechnung ins Leere gegangen ist, so daß der Nachzahlungsanspruch der Klägerin aus ihrem Recht auf Regelaltersrente in Höhe von 370,86 DM noch besteht.
4. Das Gebot, die Klägerin müsse noch 3.094,14 DM an die BfA zahlen, verletzt die Klägerin iS von § 54 Abs 2 Satz 1 SGG in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, da die Beklagte zu dieser belastenden Verfügung nicht ermächtigt war, weil der Eingriffstatbestand, das Bestehen eines Zahlungsanspruches, nicht erfüllt war:
a) Einzige anwendbare Ermächtigungsgrundlage ist § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X. Danach ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Vorschrift greift unabhängig davon ein, ob - wie der Bescheid vom 19. April 1994 anführt - der angebliche Erstattungsanspruch aus § 50 Abs 1 oder 2 SGB X oder aus § 42 Abs 2 SGB I (direkt oder analog) herzuleiten ist. Endgültige Leistungsbewilligungen sind - nach rückwirkender Aufhebung (§§ 45, 47, 48 SGB X) - gemäß § 50 SGB X, einstweilige Verwaltungsakte vom Typ des Vorschusses iS von § 42 Abs 1 SGB I hingegen in direkter Anwendung des § 42 Abs 2 und 3 SGB I, diejenigen vom Typ der Vorwegzahlung entsprechend § 42 Abs 2 und 3 SGB I rückabzuwickeln. Spezielle gesetzliche Regelungen, welche diese allgemeinen Bestimmungen verdrängen, gibt es nicht; Art 40 RÜG hat sie nicht vorgesehen.
An dieser Stelle kann offenbleiben, ob die "vorschußweise" Bewilligung ein abschließender oder ein einstweiliger Verwaltungsakt (Vorschuß, Vorwegzahlung) war. Im letzten Fall greift nämlich die Verweisung in § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I ein, weil der Klägerin nach dem Gesetz kein Recht auf einen Sozialzuschlag zustand; danach ist § 50 Abs 4 SGB X (Verjährung des Erstattungsanspruchs) "entsprechend" anzuwenden. Dies setzt in den Fällen, in denen Vorschüsse auf die zustehende Leistung nicht angerechnet werden können, die Anwendung des § 50 Abs 3 SGB X, also die schriftliche Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt, voraus; Abs 3 aaO ist also jedenfalls in derartigen Fällen gleichfalls "entsprechend" anzuwenden. "Entsprechende" Anwendung bedeutet hier keine Schließung von dem Gesetzesplan widersprechenden Lücken (Analogie), sondern eine vom Gesetz vorgeschriebene ("inkorporierende") Verweisung auf § 50 Abs 3 und 4 SGB X. Hätte also die BfA der Klägerin das Recht auf den Sozialzuschlag nur einstweilig bewilligt, wäre hier gleichfalls § 50 Abs 3 SGB X anzuwenden. Denn die "Vorschüsse auf Sozialzuschlag", welche die Beklagte der Klägerin gewährt hat, können schon deswegen nicht iS von § 42 Abs 2 Satz 1 SGB I "auf die zustehende Leistung" angerechnet werden, weil der Klägerin - materiell-rechtlich, dh aus gesetzlicher Anspruchsgrundlage - kein Recht auf Sozialzuschlag ab Januar 1992 zustand.
Die Auffassung der Beklagten, man dürfe "den Sozialzuschlag" nicht isoliert, sondern müsse auf den Gesamtzahlbetrag von Altersrente (und wohl auch Auffüllbetrag) und Sozialzuschlag sehen, findet im Gesetz keine Stütze. Das subjektive Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI hat nach Rechtsgrund, Voraussetzungen und Inhalt nichts mit dem in Art 40 RÜG (Sozialzuschlagsgesetz) geregelten (im Kern sozialhilferechtlichen) Recht auf einen Sozialzuschlag und auch nichts mit dem Recht auf einen zahlbetragsschützenden Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) gemeinsam. Zwar ist die neue Leistungsart "Sozialzuschlag" in sozialpolitischer Sicht dazu bestimmt, in der Übergangsphase bis zum Aufbau eines effektiven Sozialhilfesystems im Beitrittsgebiet Rentner mit Rechten auf nur besonders niedrige Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (des SGB VI) oder aus der Unfallversicherung auf das Sozialhilfeniveau anzuheben; dies ändert aber nichts daran, daß das Recht auf Sozialzuschlag iS des Art 40 RÜG rechtlich keine inhaltliche Beziehung zu den rentenversicherungsrechtlichen Rechten des SGB VI hat; Art 40 RÜG sieht nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 ein besonderes Recht auf eine der Übergangsproblematik entsprechend ausgestaltete Sozialhilfeleistung vor.
b) Die Beklagte hat die - nach ihrer Ansicht - zu erstattende Leistung (unter Aufhebung der "Vorschußbewilligung") durch den angefochtenen Bescheid (= schriftlichen Verwaltungsakt) vom 19. April 1994 "festgesetzt". Dies bedeutet zum einen die auf Bindungswirkung zielende Verfügung, die Klägerin habe die Pflicht, "die Leistung", dh den Wert der ihr zugeflossenen Sozialleistung (hier: Sozialzuschlag von monatlich 165,00 DM für 21 Kalendermonate) "zu erstatten", an die Beklagte also "in Geld" (§ 50 Abs 1 Satz 2 SGB X) zu zahlen; hierbei hat die BfA den angeblich (nach Teilaufrechnung noch) geschuldeten Betrag auf 3.094,14 DM festgestellt. Vor Erlaß dieses formgerechten Zahlungsgebotes brauchte die Beklagte die Klägerin gemäß § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X hierzu nicht eigens anzuhören, weil sie von deren im Oktober 1993 gemachten Angaben nicht zu deren Ungunsten abgewichen ist. Zum anderen umfaßt "die Festsetzung der zu erstattenden Leistung" die gleichfalls auf Bindungswirkung zielende Entscheidung (§ 31 SGB X) über den Bestand und den Betrag eines (durchsetzbaren) Zahlungsanspruchs des Hoheitsträgers gegen den Bürger, der - wie der vorliegende Fall zeigt - ua wegen der anderweitigen Befriedigungsmöglichkeiten (zB §§ 51, 52 SGB I) über das Zahlungsgebot hinausgehen kann; hier ist er auf 3.465,00 DM festgesetzt.
Dieser das Zahlungsgebot und die Anspruchsfestsetzung umfassende Leistungsbescheid ist rechtswidrig (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), weil der (Eingriffs-)Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X nicht erfüllt ist. Danach darf der Leistungsträger nur "die zu erstattende Leistung" festsetzen; er muß also einen Zahlungsanspruch (Erstattungsanspruch) gegen den Bürger haben. Der Eingriffstatbestand liegt nicht vor, weil es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der BfA gibt, die Klägerin solle die "Leistung" zurückzahlen, also den Wert des für 21 Monate von Januar 1992 bis September 1993 gezahlten Sozialzuschlages erstatten.
5. Die BfA hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von 3.465,00 DM:
§ 42 Abs 2 Satz 2 SGB I greift als Anspruchsgrundlage nicht ein. Nach dieser Vorschrift hat der Empfänger eines Vorschusses die empfangenen Leistungen zu erstatten, soweit diese (dh deren Wert) die zustehende Leistung (dh deren Wert) übersteigen; im übrigen und vorrangig sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen.
Diese Vorschrift ist schon nicht anwendbar:
a) Bei der Prüfung, ob der (Geltungs- und) Anwendungsbereich des § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I (direkt) eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den (angeblichen) "Vorschuß" (oder die angebliche "Vorwegzahlung") berechtigt oder rechtswidrig bewilligt hat.
Auch rechtswidrig gewährte Vorschüsse sind nach § 42 Abs 2 SGB I rückabzuwickeln, falls der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig bewilligten Vorschüssen, sondern - gemäß der Rechtsnatur dieses Typs einstweiliger Verwaltungsakte - nur zwischen "Vorschuß" auf die Geldleistung und der (endgültig) "zustehenden Leistung". Auch - gemessen an der endgültig festgestellten Rechtslage - rechtswidrig bewilligte Vorschüsse müssen auf eine zustehende Leistung angerechnet und - soweit sie diese übersteigen - vom Empfänger erstattet werden. § 42 Abs 2 und 3 SGB I (im übrigen iVm - wie ausgeführt - § 50 SGB X) regelt die Rückabwicklung bei Vorliegen der in § 42 Abs 1 SGB I erfaßten Fallgestaltungen.
Abs 1 Satz 1 aaO (Fallgruppe 1) enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsträger zum Erlaß eines einstweiligen Verwaltungsaktes für den Fall, daß jemand einen Anspruch auf Geldleistungen hat, aber bis zur Feststellung der (genauen) Höhe des Geschuldeten voraussichtlich noch längere Zeit verstreichen wird. Wendet ein Leistungsträger diese Ermächtigungsgrundlage - anders als nach Abs 1 Satz 2 aaO - von Amts wegen an, kann er - vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens - naturgemäß nur seine jeweils derzeitige Auffassung von der Sach- und Rechtslage der Entscheidung über die Bewilligung eines Vorschusses zugrunde legen; diese kann sich aufgrund des - pflichtig fortzuführenden - Verwaltungsverfahrens nachträglich ganz oder teilweise als unrichtig herausstellen. Es spricht nichts dafür, daß in derartigen Fällen § 42 Abs 2 und 3 SGB I (ggf iVm § 50 SGB X) nicht anwendbar ist.
Gleiches gilt aber auch für § 42 Abs 1 Satz 2 SGB I (Fallgruppe 2). Danach hat der Leistungsträger Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt. Hiermit wird die in Satz 1 geregelte Ermächtigungsgrundlage um eine Anspruchsgrundlage (genauer: Rechtsgrundlage) für ein Recht auf fehlerfreie Bewilligung von Vorschüssen ergänzt, das - bis zum endgültigen Abschluß des Verwaltungsverfahrens - gerichtlich durchsetzbar ist. Stellt sich - etwa nachdem ein Gericht den Leistungsträger zur Bewilligung des Vorschusses verurteilt hat - heraus, daß die zustehende Leistung geringer ist als der gerichtlich zugesprochene Vorschuß, oder daß überhaupt keine Leistung zusteht, also das Recht (der Anspruch) auch "dem Grunde nach" nicht bestand, sind auch derartige Vorschüsse nach § 42 Abs 2 und 3 SGB I (ggf iVm § 50 SGB X) abzuwickeln.
Der Anwendungsbereich des § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I hängt also nicht von der Rechtmäßigkeit der Vorschußbewilligung ab. Er ist vielmehr eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 SGB I. Hierzu muß er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (dazu schon zusammenfassend Senatsurteil vom 28. Juni 1990, BSGE 67, 104, 119). Er hat daher zumindest zu verdeutlichen, er bewillige wegen eines nach seiner Ansicht dem Grunde nach bestehenden "Anspruches" auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung somit wirtschaftlich risikobehaftet ist. Ob diese Mindestregelung verlautbart worden ist, muß in jedem Einzelfall durch Auslegung des Verwaltungsaktes aus der Sicht eines an Treu und Glauben orientierten, mit den Umständen des Falles vertrauten Erklärungsempfängers ermittelt werden. Keine Anwendbarkeits-, sondern Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist hingegen, ob der Leistungsträger die Einstweiligkeit der Regelung im übrigen, dh über die vorgenannten typusprägenden Merkmale hinaus, hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X geregelt hat.
b) Die Beklagte hat in dem Rentenbescheid vom 2. Dezember 1991 der Klägerin nicht hinreichend verdeutlicht, ihr solle das Recht auf Sozialzuschlag nur als Vorschuß iS von § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gewährt werden. Hierzu hätte sie der Klägerin mitteilen müssen, daß die im Bescheid genannte "Weiterzahlung als Vorschuß auf den neuen Sozialzuschlag" nur die einstweilige Bewilligung eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I war. Erforderlich wäre gewesen, der Adressatin zu sagen, die BfA gehe zwar davon aus, daß sie ein Recht auf den Sozialzuschlag habe, daß jedoch dessen monatlicher Wert derzeit noch nicht genau festgestellt werden könne; zum Zweck der Vermeidung des Eintritts von Sozialhilfebedürftigkeit werde ein vorläufiger Wert nach Ermessen festgesetzt, der sich an dem bislang nach altem Recht bezogenen Sozialzuschlag orientiere. Ferner hätte verdeutlicht werden müssen, daß der Vorschuß mit dem endgültigen "Sozialzuschlag" nicht identisch, sondern eine Leistung eigener Art ist; geboten war, im Bewilligungsbescheid für den Empfänger unzweifelhaft klarzustellen, daß es sich nur um eine vorläufige Leistung im Vorgriff auf die erst künftig ergehende Bewilligung handelt, die bei dem noch notwendigen Erlaß des endgültigen Bewilligungsbescheides dort anzurechnen und ggf zu erstatten ist (stellvertretend: BSGE 67, 104, 119).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 2. Dezember 1991 nicht. Unklar ist schon, ob - worauf der 13. Senat des BSG (SozR 3-1200 § 42 Nr 6) hingewiesen hat - im Beitrittsgebiet vorausgesetzt werden darf, daß die bloße Erwähnung des Ausdrucks "Vorschuß" als Vorauszahlung auf eine noch nicht fällige Leistung verstanden wird, die mit der regelmäßigen Zahlung "verrechnet" wird, oder ob der Sprachgebrauch dort mit dem Ausdruck gerade die Vorstellung verbindet, eine Rückforderung sei nicht gewollt. Die Beklagte hat nämlich auch nicht verdeutlicht, worin der für den Rechtsbestand entscheidende Unterschied zwischen dem Vorschuß und dem endgültigen Recht auf den Sozialzuschlag besteht; erst recht wird nicht darauf hingewiesen, daß objektiv nicht zustehende Beträge grundsätzlich anzurechnen bzw zu erstatten sind.
c) Da keine "Vorwegzahlung" vorliegt, ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I auch nicht "entsprechend" anwendbar und eröffnet keine Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Beklagten. Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 hat nämlich nicht hinreichend verdeutlicht, es werde ein einstweiliger Verwaltungsakt vom Regelungstyp der Vorwegzahlung (dazu BSGE 67, 104, 119 ff) erlassen, sondern dessen prägende Merkmale nicht einmal erwähnt.
Die Befugnis zum Erlaß eines einstweiligen Verwaltungsakts vom Typ der Vorwegzahlung soll es (ergänzend zum Vorschuß iS von § 42 Abs 1 SGB I und zur "vorläufigen Leistung" iS von § 43 SGB I) dem Verwaltungsträger in einer Ausnahmesituation ermöglichen, das materielle Recht nach abstrakten Merkmalen und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles einstweilig anzuwenden. Grundvoraussetzung ist, daß der rechtliche Zweck eines Rechtes auf eine Geldleistung nur erreicht werden kann, wenn es möglichst zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, dem es abhelfen soll, erfüllt wird, jedoch zwingende verfahrenstechnische Gründe eine abschließende Entscheidung der Verwaltung darüber noch verhindern, ob im Einzelfall "dem Grunde nach" überhaupt das Recht auf diese Geldleistung besteht. In einem solchen Fall ist es der vollziehenden Gewalt wegen des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG; § 31 SGB I) verwehrt, aus eigener Kraft dem Bürger ein Recht auf die Geldleistung zu bewilligen, solange sie noch nicht geklärt hat, ob es gerade ihm nach dem Gesetz zusteht. Eine "Begünstigung auf Verdacht" ist rechtswidrig; sie kann auch für den (uU nur scheinbar) Begünstigten zur Rechtsunsicherheit und zu wirtschaftlichen Belastungen führen. Es ist vielmehr gerade Aufgabe des zuständigen Organs der gesetzgebenden Gewalt, spezielle Ermächtigungen zum Erlaß einstweiliger Verwaltungsakte auszugestalten und dabei das öffentliche Interesse einerseits an der raschen Leistungsbewirkung und andererseits daran, daß nur wirklich Berechtigte die Leistung erhalten, sowie das Privatinteresse an Klarheit über die Verläßlichkeit zuerkannter Rechte und Ansprüche aufeinander abzustimmen. Diese Aufgabe hat der Deutsche Bundestag bei Beschluß des Art 40 RÜG (Sozialzuschlagsgesetz) nicht erfüllt (vgl aber noch die Entwürfe zu einem Art 38 RÜG ≪jetzt Art 40 RÜG≫, die Ansätze hierzu enthielten; stellvertretend: BR-Drucks 197/1/91, S 39, § 5; BR-Drucks 197/91, S 38, § 5; BT-Drucks 12/405, S 107, § 1; BT-Drucks 12/786, S 210, § 1 Abs 1).
Nach der og ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Rentenversicherungsträger jedoch - trotz des rechtsstaatlichen Verbots des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - "vorweg", dh vor Prüfung, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für das Recht auf die Geldleistung erfüllt sind, "einstweilig", dh bis zum Abschluß dieser Prüfung durch Erlaß des "endgültigen" Verwaltungsakts, ein (von vornherein auflösend bedingtes und ua schon deswegen andersartiges) Recht auf die Geldleistung bewilligen, wenn das Gesetz den Kreis der möglicherweise Berechtigten nach abstrakten Merkmalen eingegrenzt und außerdem verdeutlicht hat, die Leistungen sollten ihnen sogar schon zu einem Zeitpunkt erbracht werden, in dem eine Einzelfallprüfung noch nicht erfolgen konnte. Dann besteht eine gesetzliche Ermächtigung dafür, von den rechtsstaatlichen Vorgaben, die für das Verfahren vor Erlaß des abschließenden Verwaltungsakts gelten, durch eine einstweilige Regelung abzuweichen, soweit der gesetzliche Leistungszweck dies erfordert; sie ergibt sich aus der in dem § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I iVm § 9 Satz 2 SGB X und § 32 Abs 1 Regelung 2 SGB X rechtsgrundsätzlich enthaltenen Verpflichtung aller Leistungsträger, gesetzliche Sozialleistungszwecke umfassend und schnell, einfach und zweckmäßig durch Regelungen zu verwirklichen, die zum einen - weil einstweilig - der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht entgegenstehen, der das Verwaltungsverfahren später abschließt, und zum anderen für die Zwischenzeit die Rechte des Bürgers klären und sichern.
Hierauf und auf die Frage, ob die BfA zum Erlaß von Vorwegzahlungsentscheidungen befugt war (wofür angesichts der Problem- und Entstehungsgeschichte des Art 40 RÜG vieles spricht), ist nicht weiter einzugehen. Denn die Beklagte hat der Klägerin im Bescheid vom 2. Dezember 1991 die typusprägenden Merkmale der Vorwegzahlung nicht mitgeteilt.
Ein behördliches Verhalten darf als Bewilligung einer "Vorwegzahlung" nur qualifiziert werden, wenn folgende Merkmale verlautbart worden sind: Der Leistungsträger muß dem Betroffenen (über die og Anforderungen an Vorschußbewilligungen hinaus) sagen, daß noch nicht feststeht, ob ihm überhaupt ein Recht auf die Geldleistung zusteht, daß ihm etwas nur einstweilig bewilligt wird und daß er nicht darauf vertrauen könne, er dürfe dauerhaft auch nur einen Teil des Wertes des jetzt Gezahlten behalten. Der Bürger muß in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob er die ihm bewilligte Begünstigung überhaupt annehmen oder als aufgedrängte Zuwendung ablehnen will und ob er bis zum Erlaß des endgültigen Verwaltungsaktes von ihr wirtschaftlich Gebrauch macht oder im Blick auf mögliche Rückzahlungspflichten davon absieht.
Diesen Mindestanforderungen an die Regelung einer Vorwegzahlung genügt der Bescheid vom 2. Dezember 1991 nicht. Die Beklagte hat zB - gemäß ihrer og Ansicht von der Gesamtbetrachtung der Leistungsrechte der Klägerin - nicht verdeutlicht, daß sie noch nicht geprüft hat, ob der Klägerin überhaupt ein Recht auf den neuen Sozialzuschlag zusteht; dies wird einem Subsumtionsschluß der Klägerin überlassen. Im übrigen fehlen - wie schon oben bei der angeblichen Vorschußbewilligung aufgezeigt - die weiteren notwendigen Angaben zur Einstweiligkeit und Unbeständigkeit der Entscheidung über den Sozialzuschlag sowie über die mögliche Erstattungspflicht nach Abschluß der noch ausstehenden Prüfung.
Von diesen Anforderungen kann - anders als die Revision meint - nicht aus den Gründen der außerordentlichen Belastung und zeitlichen Anspannung der Beklagten in der damaligen Umbruchsituation abgesehen werden. Gerade dann, wenn die Beklagte die individuelle Prüfung der Berechtigungen von Sozialzuschlagsempfängern aus übergeordneten Gründen der Rentenüberleitung und der damit verbundenen außerordentlichen Belastung noch nicht rechtzeitig durchführen konnte, hätte es nahegelegen, einstweilige Verwaltungsakte im Sinne der Vorwegzahlung zu erlassen, diese in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache so auszugestalten, daß sie entnehmen konnten, der ihnen jetzt bewilligte "neue Sozialzuschlag" werde ihnen ohne Prüfung ihrer Berechtigung, einstweilig bis zum Erlaß einer später erfolgenden endgültigen Entscheidung, rechtlich unbeständig und mit dem Risiko der vollständigen Rückzahlung aller erhaltenen Beträge zuerkannt. Die Beklagte hat sich im Bescheid vom 2. Dezember 1991 nicht an diesen - vom Senat bereits im Juni 1990 zusammengefaßten - rechtlichen Kriterien orientiert; deshalb ist auch hierzu nicht darzulegen, daß die von ihr angeführten Gründe bei den Beratungen vor Beschluß des Art 40 RÜG (stellvertretend: BT-Drucks 12/405 S 4, S 107; BT-Drucks 12/786 S 210; BT-Drucks 12/826 S 13; BT-Drucks 12/829 S 17 f) erwogen worden sind. Die Unklarheiten darüber, welche Art von Regelungen die BfA treffen wollte, gehen zu ihren Lasten (stellvertretend: BSGE 67, 104, 110). Das bedeutet, daß sie im Bescheid vom 2. Dezember 1991 eine abschließende Entscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf Sozialzuschlag bekanntgegeben hat; eine Rückabwicklung dieser Leistungsbeziehung richtet sich daher nur nach § 50 SGB X. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten, den sie mit dem Leistungsbescheid hätte geltend machen dürfen, ergibt sich jedoch auch nicht aus dieser Vorschrift.
6. Nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
a) Zwar hat die Beklagte durch die Gesamtheit der Regelungen in dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 noch hinreichend deutlich verlautbart, die im Bescheid vom 2. Dezember 1991 getroffene Regelung, der Klägerin stehe ein "Vorschuß auf den neuen Sozialzuschlag" zu, solle nicht nur ab Juni 1994, sondern auch für die Zeit ab Januar 1992 nicht mehr gelten. Denn sie hat in der - wie nicht umstritten ist - richtigen Annahme, der Klägerin habe auf gesetzlicher Grundlage seit Januar 1992 wegen des Renteneinkommens des Ehemannes kein Recht auf Sozialzuschlag zugestanden, zugleich bekundet, die Bewilligung solle von Anfang an nicht mehr gelten.
b) Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen diese Aufhebung der Sozialzuschlagsbewilligung ist jedoch begründet, die Aufhebung der Bewilligung somit wirksam schon durch das SG aufgehoben worden.
Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung ist § 45 Abs 1 SGB X, nach dem ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Die Bewilligung vom 2. Dezember 1991 war ein begünstigender, nämlich der Klägerin das Recht auf Zahlungen von monatlich 165,00 DM gewährender Verwaltungsakt. Er war mit der damals objektiv gegebenen Sach- und Rechtslage nicht zu vereinbaren, weil der Klägerin nach Art 40 § 2 RÜG wegen Überschreitens des Grenzwertes kein Recht auf diese Sozialhilfeleistung eigener Art zustand. Da der Bewilligungsbescheid - wie ausgeführt - weder die Bewilligung eines Vorschusses noch diejenige einer Vorwegzahlung enthielt, sind die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44 ff SGB X) anzuwenden. Die Aufhebung für die Zukunft, dh für Zeiten ab 1. Juni 1994, ist nicht im Streit. Eine rückwirkende Aufhebung für die Bezugszeiten vor Bekanntgabe des Bescheides vom 19. April 1994, die auch die zu diesem Zeitpunkt schon in Gang gesetzte Zahlung für Mai 1994 erfaßt, ist nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X nur erlaubt, wenn der Berechtigte iS von Abs 2 Satz 3 oder Abs 3 Satz 2 aaO bösgläubig war; ggf greift auch die Rücknahmefrist von zwei Jahren (§ 45 Abs 3 Satz 1 SGB X) nicht ein.
Hierauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die Aufhebungsentscheidung der Beklagten schon nach § 42 Satz 2 SGB X aufzuheben ist. Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt worden ist (dazu und zum folgenden BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Die Beklagte hat ua nicht geprüft, ob der Aufhebung der Bewilligung Vertrauensschutzgründe entgegenstehen. Sie hat hierzu die Klägerin entgegen § 24 Abs 1 SGB X nicht angehört und ihr auch im Widerspruchsverfahren nicht die Tatsachen mitgeteilt, welche nach ihrer Ansicht die Auffassung hätten rechtfertigen können, die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist aber selbst ein Verwaltungsakt, der in ein zuerkanntes Recht eingreift; Gründe, welche es gerechtfertigt hätten, von der Anhörung abzusehen (§ 24 Abs 2 SGB X), liegen nicht vor; die Anhörung ist auch nicht nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Da die Klägerin auf ihr Aufhebungsrecht aus § 42 SGB X nicht verzichtet hat, greift ihr Begehren auf gerichtliche Aufhebung der rückwirkenden Rücknahme schon aus diesem Grunde durch.
Die Bewilligung eines Rechts auf Sozialzuschlag ab 1. Januar 1992 ist somit bis zum 31. Mai 1994 iS von § 77 SGG bindend geblieben, also allein maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in dieser Zeit das Recht hatte, von der Beklagten monatlich Zahlung von 165,00 DM als Sozialzuschlag (neuen Rechts) zu verlangen. Da der leistungsbewilligende Verwaltungsakt somit nicht iS von § 50 Abs 1 SGB X - wirksam - aufgehoben worden ist, kann die Beklagte von der Klägerin nicht verlangen, "bereits erbrachte Leistungen zu erstatten"; denn diese Zahlungen erfolgten mit Rechtsgrund.
7. Demgemäß haben die Anfechtungsklagen Erfolg; der Tatbestand des § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X ist nicht erfüllt, weil die Beklagte keinen Erstattungsanspruch hat. Die Klägerin hat vielmehr in der Zeit von Januar 1992 bis einschließlich Mai 1994 insgesamt 4.785,00 DM als Sozialzuschlag kraft bindenden Verwaltungsakts rechtmäßig erhalten. Die im angefochtenen Bescheid ferner ausgesprochene Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung von 370,86 DM ist ins Leere gegangen; die Feststellungsklage auf Fortbestand eines Rentennachzahlungsanspruchs in dieser Höhe ist daher begründet. Die Klägerin muß außerdem das Gebot, 3.094,14 DM an die Beklagte zu zahlen, nicht befolgen, weil dieses aufgehoben ist.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen