Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen S 6 R 223/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 4 RA 46/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom22. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung in Hohe von 3.094,14 DM.

Die am … 1928 geborene Klägerin erhielt seit 1988 Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR, die durch einen undatierten Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (Bl. 99 der Gerichtsakten) mit einem Zahlbetrag von 330,00 Mark ab 01. Juli 1990 auf DM umgestellt und durch einen Sozialzuschlag in Hohe von 165,00 DM aufgestockt wurde.

Mit den Mitteilungen des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung bzw. des Trägers der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – über die Rentenanpassungen gemäß der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (jeweils ohne Datum) wurden die Altersrente der Klägerin ab 01. Januar 1991 auf 380,00 DM und ab 01. Juli 1991 auf 437,00 DM erhöht; der Zahlbetrag des Sozialzuschlags blieb unverändert.

Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Bl. 51 bis 54 der Gerichtsakten verwiesen wird, verfugte die Beklagte, die bisher gezahlte Versichertenrente werde künftig als Regelaltersrente geleistet. Die Rente sei ab 01. Januar 1992 umzuwerten und anzupassen und werde nunmehr in Hohe von monatlich 610,65 DM geleistet Dieser Zahlbetrag enthielt einen monatlichen Rentenbetrag von 476,12 DM abzüglich eines monatlichen Krankenversicherungsbeitrages in Hohe von 30,47 DM zuzüglich eines Vorschusses auf den Sozialzuschlag in Hohe von 165,00 DM. Unter der Überschrift Sozialzuschlag enthielt der Bescheid vom 02. Dezember 1991 folgende Ausführungen: Für die Zahlung des Sozialzuschlages gelten ab 01.01.92 neue Regelungen. Ein Sozialzuschlag kann danach nur gezahlt weiden, wenn das monatliche Gesamteinkommen des Rentenempfängers und seines Ehegatten den Betrag von 960,00 DM nicht überschreitet. Der Sozialzuschlag ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen 960,00 DM und dem Einkommen. Für das monatliche Einkommen sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen sind Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, vergleichbares Einkommen. Erwerbsersatzeinkommen sind Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld und vergleichbare Leistungen, Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld der Altershilfe für Landwirte, Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, Ruhegehalt sowie Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. Wird neben der Rente von dem Rentenempfänger oder seinem Ehegatten noch weiteres Einkommen bezogen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns dieses Einkommen unverzüglich mitzuteilen.

Unter dem 20. September 1993 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen und Erklärung bei Zahlung eines Sozialzuschlags an Verheiratete. Die Klägerin gab darauf an, daß ihr Gesamteinkommen unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten den Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags übersteige. Der Fragebogen ging am 21. Oktober 1993 bei der Beklagten ein.

Mit Wirkung zum 31. Mai 1994 stellte die Beklagte die Zahlung des Sozialzuschlags ein und forderte die Klägerin mit einem erneuten Rentenbescheid vom 19. April 1994 über die Umwertung und Anpassung der Rente ab 01. Januar 1992, wegen dessen Inhalts auf Teil 2 Bl. 17 bis 23 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wild, zur Erstattung von Sozialzuschlägen für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Mai 1994 in Hohe von 4.414,14 DM gemäß § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 1994 Widerspruch ein. Am 30. August 1994 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Sie sehe die Ruckforderung des Sozialzuschlages nach mehr als zweieinhalbjähriger Zahlung als eine Täuschung über ihre soziale Lage an.

Wahrend des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1994, wegen dessen Inhalts auf Bl. 18 bis 20 der Gerichtsakten verwiesen wird, insoweit abgeholfen, als sie den Rückforderungsbetrag um 1.320,00 DM (acht Monate zu 165,00 DM) auf 3.094,14 DM reduzierte; im übrigen hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat dem Vortrag der Klägerin den Antrag entnommen,

den Bescheid der Beklagten vom 19. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid...

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