Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen S 8 (8,6) R 329/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom25. September 1997 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt „die Weiterzahlung seiner nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht berechneten Altersrente und die Anpassung des zum 31. Dezember 1991 geleisteten Zahlbetrages”.
Dem am … 1926 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 07. Juli 1991 von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung ab dem 01. August 1991 in Hohe von 450 DM sowie ein Sozialzuschlag in Hohe von 155 DM bewilligt.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 der Beklagten wurde die Altersrente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepaßt. Die monatliche Rente ab 01. Januar 1992 betrug danach 510,58 DM. Weiterhin wurde in dem Bescheid ein Vorschuß auf den neuen Sozialzuschlag in Hohe von 127,09 DM festgesetzt, so daß es bei dem Zahlbetrag von 605,00 DM verblieb.
Unter dem 28. September 1992 wurde die Rente des Klägers zum 01. Juli 1992 rückwirkend angepaßt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß kein Anspruch auf den vorschußweise gezahlten Sozialzuschlag bestanden hat und gemäß § 42 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Am 06. Oktober 1992 wandte sich der Kläger gegen diese Regelungen und bat um Überprüfung. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 1992, der ab 01. Januar 1992 als Vorschuß gewahrte Sozialzuschlag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, der überzahlte Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Der hiergegen erhobenene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1993 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren Az. S 6 J 6/93 wurden diese Bescheide durch Urteil vom 20. April 1994 aufgehoben.
Nachdem mit Bescheid vom 30. Juni 1993 erneut die Umwertung und Anpassung der Rente des Klägers zum 01. Januar 1992 vorgenommen worden war, hob der Bescheid vom 01. August 1994 denjenigen vom 02. Dezember 1991 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 insoweit auf, als er die Zahlung des Sozialzuschlages als Vorschußleistung regelte. Gleichzeitig wurde die Erstattung gemäß § 42 SGB I gefordert. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 31. August 1994 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage Az. S 1 R 252/95 wurde zurückgenommen.
Am 07. September 1994 bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung des Bescheides vom 02. Dezember 1991 nach § 302 Satz 1 und Satz 3 SGB VI. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01. August 1996/Widerspruchsbescheid vom 25. November 1996 als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 02. Dezember 1991 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 30. Juni 1993 gewertet und zurückgewiesen. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X sei nicht möglich, da der Bescheid zu Recht ergangen sei. Die Umwertung sei entsprechend der gesetzlichen Maßgabe im pauschalierten Verfahren nach § 307 a SGB VI erfolgt. Die im Bescheid vom 02. Dezember 1991 noch fehlerhaft vorgenommene Umwertung sei im Bescheid vom 30. Juni 1993 korrigiert worden.
Der Kläger hat am 09. Dezember 1996 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben, mit der er zunächst auch die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Bulgarien geltend gemacht hat. Auf letzteres „verzichtete” der Kläger jedoch mit gleichlautenden Schreiben vom 27. Januar 1997 an die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt und die Beklagte.
Der Kläger hat (trotz Hinweises des Sozialgerichts) beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1996 zu verurteilen, den mir zum 31. Dezember 1991 gewahrten Rentenzahlbetrag in Hohe von 450,00 DM über den 01.01.1992 nach den §§ 302 und 306 SGB VI weiter zu gewahren und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Mit Urteil vom 25. September 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Bestandsrente des Klägers sei nicht neu festzustellen, sondern gemäß § 307 a SGB VI lediglich umzuwerten gewesen. Dies habe die Beklagte zutreffend auch vorgenommen. Ein Antrag auf Überprüfung der Daten gemäß § 307 a Abs. 8 Satz 3 SGB VI sei nicht gestellt worden.
Gegen das ihm am 10. Dezember 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Dezember 1997 eingegangene Berufung: Es sei zweifelsfrei festgestellt, daß gemäß der §§ 302 Abs. 1, Abs. 3 und 306 Abs. 1 SGB VI die anpassungsfähige Rente in seinem Fall 450,00 DM weiterhin in voller Hohe unverändert zu leisten sei.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 hat die Beklagte den Bescheid vom 01. August 1994 (über die Aufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 1991 ab 01....