Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzungsbetrag einer abgefundenen Rente
Leitsatz (amtlich)
Anschluß BSG 1960-04-28 5 RKn 48/58 = BSGE 12, 116.
Leitsatz (redaktionell)
Auch nach der Neuregelung des Abfindungsrechts durch UVGÄndG 2 Art 26 und 27 ist es dabei geblieben, daß der Rentenanspruch, soweit er von einer Abfindung erfaßt worden ist, grundsätzlich nicht wieder aufleben kann.
Das UVNG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie bei der Umstellung von teilweise abgefundenen Renten rechnerisch zu verfahren ist. Nach Auffassung des Senats muß der in RVO § 616 Abs 3 S 4 enthaltene Grundsatz auch für die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage herangezogen werden. Es muß daher die neue Rente um den der Abfindung zugrunde gelegten "Betrag" gekürzt werden. Dieser Betrag ist mit dem Faktor zu vervielfältigen, den der Gesetzgeber im UVGÄndG 2 zum Ausgleich der Veränderungen der Kaufkraft des Lohn- und Preisgefüges für die Umstellung des JAV festgesetzt hat (= 2,5).
Orientierungssatz
Wird eine abgefundene und wegen Verschlimmerung gemäß RVO § 616 Abs 3 S 2 wiedergewährte Unfallrente nach dem "Gesetz zur vorläufigen Neuberechnung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung" vom 1957-07-27 neu berechnet, so ist als Kürzungsbetrag (§ 4 aaO) der Betrag zugrundezulegen, den die abgefundene Rente hätte, wenn sie nach dem der neuberechneten Rente zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienst zu berechnen wäre.
Normenkette
RVO § 616 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1926-06-25, § 618a Fassung: 1925-07-14; VUVNG Fassung: 1957-07-27; RVO § 616 Abs. 3 S. 4
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 1959 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. April 1958 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger, der am 14. Februar 1897 geboren ist, bezog von der Beklagten für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 1914 (Verlust der rechten Hand) eine Unfallrente in Höhe von 65 v. H. der Vollrente. Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl I 97 - 2. ÄndG) wurde der Reichsmarkbetrag des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) auf 1.758,- RM festgestellt (vgl. Art. 142 ff 2. ÄndG). Im Jahre 1928 wurde die Rente des Klägers in Höhe von 2/3 nach § 618 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF in Verbindung mit den Verordnungen (VO) über Abfindungen für Unfallrenten vom 14. Juni 1926 (RGBl I 269) und vom 10. Februar 1928 (RGBl I 22) durch Zahlung eines Betrages von 6.855,84 RM abgefunden. Dieser Betrag war das 13 1/2-fache des Jahresbetrages des abgefundenen Teils der Rente (monatlich 42,32 RM). Das restliche Drittel der Rente, das weiterhin an den Kläger gezahlt wurde, betrug monatlich 21,20 RM. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) vom 10. August 1949 (WiGBl S. 251) erhielt der Kläger einen Zuschlag von 100 v. H., so daß die Monatsrente nunmehr 42,40 DM betrug. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen UV vom 29. April 1952 (BGBl I 253) erhielt der Kläger eine weitere Zulage von 25 v. H.; die Rente betrug nunmehr monatlich 53,- DM.
Die Umstellung der Rente nach dem Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen UV vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071) berechnete die Beklagte in der Weise, daß sie den JAV von 1.758,- DM mit dem Faktor 2,5 multiplizierte (Ergebnis 4.395,- DM), so daß sich eine Vollrente von 2.930,- DM und eine Rente in Höhe von 65 v. H. der Vollrente in Höhe von 1.904,50 DM ergab. Hiervon zog sie 2/3 (1.269,67 DM) ab, so daß die verbleibende Rente 634,83 DM betrug. Da sich hieraus eine monatliche Rente von 52,90 DM ergab, gewährte die Beklagte dem Kläger die Rente weiterhin in der bisherigen Höhe von 53,- DM (§ 11 des Gesetzes vom 27.7.1957).
Gegenüber dieser Berechnung wendete der Kläger ein: Bereits der JAV von 1.758,- DM sei viel zu niedrig, weil dabei nicht berücksichtigt sei, daß er ohne den Unfall als Facharbeiter wesentlich mehr verdient haben würde. Außerdem habe er die Abfindung durch Verlust des mit Hilfe der Abfindung errichteten Hauses verloren, und es seien auch seit 1928 wesentlich mehr Jahre verstrichen, als er Rentenjahresbeträge in Form der Abfindung erhalten habe. Die Abfindung dürfe auch nicht in der Form berücksichtigt werden, wie das die Beklagte getan habe. Vielmehr müsse der abgefundene Jahresbetrag 10 : 1 in DM umgerechnet eingesetzt werden, so daß sich eine monatliche Rente von 154,40 DM ergebe. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin über die Umstellung der Rente einen förmlichen Bescheid vom 7. Februar 1958.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, die fristgerecht bei der Beklagten eingegangen und von ihr an das Sozialgericht (SG) Ulm weitergeleitet worden ist. In dieser Klagschrift wendet sich der Kläger erneut dagegen, daß in der UV die abgefundenen Renten, abweichend von der im Versorgungsrecht geltenden Regelung, auch nach Ablauf der bei der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegten Jahre nicht wieder aufleben. Er legt erneut die schweren wirtschaftlichen Schädigungen dar, die der Unfall zur Folge gehabt hat, und vertritt die Auffassung, daß die Abfindung höchstens mit einem DM-Betrag von jährlich 480,- DM angerechnet werden dürfe.
Das SG hat durch Urteil vom 25. April 1958 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Urteil vom 13. Mai 1959 das Urteil des SG und den Bescheid vom 7. Februar 1958 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar 1957 an eine Unfallrente in Höhe von 116,40 DM monatlich zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.
Zur Begründung des Urteils, das in Breithaupt 1959 S. 807 veröffentlicht ist, hat das LSG u. a. ausgeführt: Es sei rechtlich unmaßgeblich, daß der Kläger das durch die Abfindung erlangte Kapital inzwischen im wesentlichen verloren habe, durch die Teilabfindung sei ein entsprechender Betrag der Unfallentschädigungsansprüche erloschen. Die Streitfrage sei allein, in welcher Höhe die frühere Abfindung zu berücksichtigen sei. Die von der Beklagten angewendete Methode sei nicht zulässig. Das Reichsversicherungsamt - RVA - (AN 1926 S. 458) habe klargestellt, daß nach § 616 Abs. 3 Satz 4 RVO aF nicht der Hundertsatz der neuen Rente um den Hundertsatz der abgefundenen Rente gekürzt werden dürfe, sondern vielmehr von der neu festgestellten Rente der Geldbetrag der abgefundenen Rente zu kürzen sei. Daß § 616 Abs. 3 Satz 4 RVO aF unmittelbar anzuwenden sei, ergebe sich aus § 3 Satz 4 der 2. VO über die Abfindungen für Unfallrenten vom 10. Februar 1928. Es sei gleichgültig, ob die Neuberechnung durch eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, etwa durch Verschlimmerung der Unfallfolgen, oder wegen einer allgemeinen Veränderung kraft gesetzlicher Vorschriften notwendig werde. Eine Berücksichtigung sozialpolitischer Erwägungen sei angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht möglich. Auch wenn § 616 Abs. 3 Satz 4 RVO auf den Fall der Rentenneuberechnung wegen allgemeinen Veränderungen nicht unmittelbar anwendbar sei, wäre eine analoge Anwendung geboten. Die Beklagte habe deshalb von dem neuen Rentenzahlbetrag von 158,71 DM nur den Abfindungsbetrag von 42,32 "Mark" absetzen dürfen, so daß ein Restbetrag von 116,39 DM (abgerundet 116,40 DM) übrig bleibe. In dieser Höhe sei die Rente seit 1. Januar 1957 zu zahlen. Der darüber hinausgehende Klagantrag sei unbegründet.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und sie fristgerecht begründet.
Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Ulm vom 25. April 1958 zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (vgl. § 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) vertreten gewesen. Seinen Antrag, ihm für das Verfahren vor dem BSG das Armenrecht zu bewilligen (vgl. § 167 SGG), hat der Senat durch Beschluß vom 17. Juli 1962 abgelehnt, weil der Kläger es unterlassen hat, das nach § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorzulegende Zeugnis einzureichen. Auf die Benachrichtigung von dem auf den 29. Mai 1964 angesetzten Termin hat der Kläger in einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz, der am 26. Mai 1964 beim BSG eingegangen ist, nochmals sein Vorbringen zusammengefaßt und geschrieben: "... bitte ich um Mitteilung, wenn die Sache noch um ca. 4 Wochen verschoben werden kann. Bis dahin hoffe ich wieder besser auf dem Damm und Vertretung gefunden zu haben." Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den auf den 29. Mai 1964 angesetzten Termin wieder aufzuheben, da bereits einmal ein auf den 31. Juli 1962 angesetzter Termin auf Wunsch des Klägers aufgehoben worden ist, um ihm Gelegenheit zu geben, für seine Prozeßvertretung vor dem BSG zu sorgen. Der Kläger hatte inzwischen ausreichend Gelegenheit, entweder das für die Entscheidung über den Armenrechtsantrag erforderliche Vermögenszeugnis einzureichen oder sich um eine Vertretung durch einen der zugelassenen Verbände (vgl. § 166 SGG) zu bemühen.
II
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist durch Zulassung statthaft und somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, hängt die Entscheidung über die Höhe des Rentenanspruchs des Klägers, da die übrigen Berechnungsgrundlagen von der Beklagten zutreffend berücksichtigt worden sind, lediglich von der Frage ab, in welcher Weise bei der Umstellung der Rente nach dem Gesetz vom 27. Juli 1957 dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß es sich um das restliche Drittel einer Rente in Höhe von 65 v. H. der Vollrente handelt, von der 2/3 durch einen Kapitalbetrag abgefunden sind.
Diese Frage ist bereits Gegenstand einer Entscheidung des 5. Senats gewesen, die einen Fall betrifft, in dem der Verletzte, dessen Rente in Höhe von 30 v. H. der Vollrente abgefunden worden war, im Zeitpunkt der Umstellung infolge einer Verschlimmerung der Unfallfolgen wieder eine - um den Betrag der abgefundenen Rente gekürzte - Rente von 50 v. H. der Vollrente bezog (Urteil vom 28.4.1960, BSG 12 S. 116, BG 1960 S. 461, Kritische Besprechung von Maisch BG 1960 S. 449).
Der 5. Senat hat entschieden, daß von der nach dem Gesetz vom 27. Juli 1957 errechneten Rente von 50 v. H. der Vollrente der Betrag zu kürzen ist, den der abgefundene Rententeil hat, wenn er gleichfalls nach dem der neu berechneten Rente zugrunde liegenden JAV berechnet wird. Dieser Auffassung schließ sich der erkennende Senat im Ergebnis an.
Der entscheidende Ausgangspunkt für die Beantwortung der hier streitigen Rechtsfrage ist, daß, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat und auch im Urteil des 5. Senats näher dargelegt ist, die Abfindung grundsätzlich ein völliges - endgültiges - Erlöschen des abgefundenen Rentenanspruchs zur Folge hatte (hinsichtlich einer Wiederbewilligung der Rente bei Rückzahlung der Abfindungssumme vgl. §§ 7, 10 der VO vom 10.2.1928). Infolgedessen kann nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger nach seinem Sachvortrag die für einen Hausbau verwendete Kapitalabfindung durch Zwangsversteigerung des Hauses wieder verloren hat. Auch ist der - an sich durchaus verständliche - Hinweis des Klägers rechtlich unbeachtlich, daß die Abfindung inzwischen praktisch gegenstandslos geworden sei, weil seitdem wesentlich mehr Jahre verflossen sind, als er Renten-Jahresbeträge erhalten hat. Auch nach der Neuregelung des Abfindungsrechts durch Art. 26 und 27 des 2. ÄndG ist es dabei geblieben, daß der Rentenanspruch, soweit er von einer Abfindung erfaßt worden ist, grundsätzlich nicht wieder aufleben kann (vgl. aber für das seit dem 1.7.1963 geltende Abfindungsrecht z. B. §§ 606, 609, 611 Abs. 2 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.4.1963 - BGBl I 241).
Das Gesetz vom 27. Juli 1957 enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie bei der Umstellung von teilweise abgefundenen Renten rechnerisch zu verfahren ist. Auch § 616 Abs. 3 Satz 4 RVO aF ist nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht unmittelbar für den Fall anwendbar, daß sich der Berechnungsfaktor JAV ändert; denn § 616 Abs. 3 RVO aF bezieht sich seinem Wortlaut nach, wie auch das LSG nicht verkannt hat, nur auf den Fall, daß sich der Berechnungsfaktor "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) ändert. Entgegen der Auffassung des LSG ist der erkennende Senat der Meinung, daß auch § 3 Satz 4 der 2. VO über die Abfindungen für Unfallrente vom 10. Februar 1928 keine unmittelbare Anwendung des § 616 Abs. 3 Satz 4 RVO aF für den Fall rechtfertigt, daß sich nachträglich der JAV erhöht. Diese Vorschrift soll nach der Auffassung des erkennenden Senats nur sicherstellen, daß der grundsätzlich nur für Abfindungen nach § 616 Abs. 1 und 2 RVO aF geltende Abs. 3 (vgl. RVO Mitgl. Komm., 2. Aufl., S. 177, Anm. 2 zu § 617; Roewer, Zweites Gesetz über Änderungen in der UV, S. 169 Anm. 5 zu Art. 26 § 617) auch bei Abfindungen im Rahmen der auf § 618 a RVO aF gestützten VO Anwendung findet. Der Senat stimmt jedoch mit dem 5. Senat - und im Ergebnis auch mit dem LSG - darin überein, daß der in § 616 Abs. 3 Satz 4 RVO aF enthaltene Grundsatz auch für die Beantwortung der hier streitigen Rechtsfrage herangezogen werden muß. Der Gesetzgeber hat bestimmt, daß im Falle einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen der Vomhundertsatz der neuen Rente des Verletzten, dessen Rentenanspruch durch Abfindung erloschen war, nach der nunmehr insgesamt bestehenden MdE festzustellen und die neue Rente um den der Abfindung zugrunde gelegten "Betrag" zu kürzen ist. Diese Regelung hat zwar in erster Linie für den Grad der MdE, insbesondere für die Schwerbeschädigteneigenschaft des Verletzten Bedeutung (vgl. auch die grundsätzliche Entscheidung 3237 AN 1926 S. 458); auch der erkennende Senat ist jedoch der Auffassung, daß der für die Änderung des Berechnungsfaktors MdE unmittelbar geltende Grundsatz auch bei einer Änderung des JAV anzuwenden ist. Im Gegensatz zum LSG stimmt der erkennende Senat mit dem 5. Senat aber im Ergebnis darin überein, daß auch bei Heranziehung dieses Grundsatzes jedenfalls im vorliegenden Fall noch eine weitere Lücke bleibt, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedarf. Ebenso wie in dem vom 5. Senat entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall der für die Abfindungsberechnung maßgebende JAV in einer Währung ("Reichsmark") festgestellt gewesen, die hinsichtlich der Kaufkraft und der Bedeutung innerhalb des Lohn- und Preisgefüges der zur Zeit der Umstellung geltenden "Deutschen Mark" rechnerisch nicht gleichgestellt werden kann. Deshalb ist es auch nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der umgestellten Rente den Reichsmark-Betrag, der für die Abfindung maßgebend war, ohne weiteres in die Rentenberechnung als "Deutsche Mark" einzusetzen. Da der Gesetzgeber im Gesetz vom 27. Juli 1957 nicht geregelt hat, wie dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß der für die Abfindung maßgebende JAV nach seiner Kaufkraft und nach seiner Bedeutung im Lohn- und Preisgefüge nicht dem eines ziffernmäßig gleichen Betrages zur Zeit der Umstellung entspricht, hält auch der erkennende Senat es für gerechtfertigt, zur Ausfüllung dieser Lücke die Regelung heranzuziehen, die der Gesetzgeber in Art. 156 des 2. ÄndG für die Berücksichtigung der Abfindungen getroffen hat, die noch auf Grund von "Mark"-Beträgen berechnet worden waren. Danach ist auch der für die Abfindung maßgebend gewesene Betrag mit dem Faktor zu vervielfältigen, den der Gesetzgeber im Gesetz vom 27. Juli 1957 zum Ausgleich der Veränderungen der Kaufkraft und des Lohn- und Preisgefüges für die Umstellung des JAV festgesetzt hat. Der abgefundene Rententeil von 42,32 RM ist also mit 2,5 zu vervielfältigen (Ergebnis 106,80). Diese Zahl ist - in DM - von dem Monatsbetrag der umgestellten Rente abzuziehen, so daß sich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung im Ergebnis als zutreffend erweist.
Die Revision ist hiernach begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 1958 im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten muß deshalb das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht auf Grund von § 193 SGG.
Fundstellen