Orientierungssatz
Bergmannsrente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 2 wegen Vollendung des 50. Lebensjahres - Gleichstellung von Fahrsteigertätigkeit mit Hauerarbeit nach HaVO § 5 Nr 1:
Hinsichtlich der Erfüllung der besonderen Wartezeit für die Bergmannsrente nach RKG § 49 Abs 2 gehören die sogenannten Spezial- oder Fachfahrsteiger - also auch die Maschinenfahrsteiger und Elektrofahrsteiger - nicht zum Kreis der durch HaVO § 5 Nr 1 begünstigten Aufsichtspersonen, die den Hauerarbeiten gleichgestellte Tätigkeiten verrichten.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 2; HaVO § 5 Nr. 1
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 12.01.1966) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Januar 1966 aufgehoben, soweit es den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1968 an betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1910 geborene Kläger war im S unter Tage (uT) u.a. in den Jahren 1941 bis 1948 als Elektrosteiger sowie als Elektro- und Maschinen- (EuM-) Steiger und von 1948 an als EuM-Fahrsteiger beschäftigt; seit dem 1. Mai 1958 ist er Elektrofahrsteiger über Tage (übT). Er hat zeitweise der Grubenwehr als aktives Mitglied angehört.
Im Oktober 1960 beantragte der Kläger die Gewährung der Bergmannsrente nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die besondere Wartezeit für diese Leistung sei hinsichtlich der dazu erforderlichen 180 Kalendermonate Hauerarbeiten uT oder diesen gleichgestellten Arbeiten (kurz: Hauerarbeiten) nicht erfüllt; er habe nur in den Jahren 1937 bis 1939 22 Monate Hauerarbeiten verrichtet. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, seine Tätigkeit als Elektrosteiger bzw. EuM-Fahrsteiger sei als Hauerarbeit zu bewerten, auch sei die Zeit seiner Mitgliedschaft bei der Grubenwehr zu berücksichtigen. Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Zeit, in der er EuM-Fahrsteiger gewesen sei und auch die volle betriebliche Stellung eines solchen gehabt habe, könne nicht als Hauerarbeitszeit angerechnet werden; ohne diesen Zeitraum sei aber die Wartezeit nicht erfüllt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Er habe, so führt es zur Begründung aus, während einer Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten nicht mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten verrichtet. Es sei lediglich nachgewiesen, daß er während 115 Kalendermonaten, und zwar in der Zeit vom 16. Januar 1943 bis zum 15. Juni 1954, Mitglied der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr gewesen sei (§ 7 Nr. 1 der Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO -). Der Nachweis für die Verrichtung von Hauerarbeiten in den übrigen Zeitabschnitten sei dagegen nicht erbracht. So könne die vom Kläger in der Zeit von 1937 bis 1939 ausgeführte Arbeit nicht als Hauerarbeit angesehen werden; aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen ergebe sich, daß er zur damaligen Zeit als Maschinenschlosser uT tätig gewesen sei und reinen Schichtlohn bezogen habe.
Für den Zeitabschnitt von 1941 bis 1943 könne die Tätigkeit des Klägers, der damals Elektrosteiger uT gewesen sei, nur von § 5 Nr. 1 HaVO erfaßt sein, wenn er als solcher täglich während des überwiegenden Teils der Schicht Versicherte beaufsichtigt hätte, die ihrerseits unter die §§ 1 bis 4 HaVO fielen. Erfüllten nicht alle von einer Aufsichtsperson beaufsichtigten Bergleute die Voraussetzungen dieser Vorschriften, so komme es darauf an, ob über die Hälfte der beaufsichtigten Personen zu diesem Kreis gehöre. Nur in diesem Falle könne man davon ausgehen, daß die Aufsichtsperson normalerweise über die Hälfte ihrer Arbeitszeit je Schicht gerade mit der Beaufsichtigung dieser Arbeiter verbringe. Hiernach habe der Kläger aber zur damaligen Zeit nicht während des überwiegenden Teils der Schicht die in den §§ 1 bis 4 HaVO genannten Versicherten beaufsichtigt. Zwar sei ein großer Teil der von ihm beaufsichtigten Personen an den in § 1 HaVO genannten Betriebspunkten - im Abbau, beim Streckenvortrieb, in der Aus- und Vorrichtung - tätig gewesen, jedoch habe bei weitem nicht die Hälfte dieser Versicherten im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (§ 1 Abs. 2 HaVO) gearbeitet.
Auch die Tätigkeit des Klägers in der Zeit nach dem 15. Juni 1954 bis zu seiner Verlegung nach Übertage im Jahre 1958 falle nicht unter § 5 Nr. 1 HaVO. Zwar erfasse diese Vorschrift - entgegen der Ansicht des SG - grundsätzlich nicht nur die "Kohlenfahrsteiger", sondern auch die sogenannten "Fachfahrsteiger", jedoch habe der Kläger auch als EuM-Fahrsteiger nicht täglich während des überwiegenden Teils der Schicht unter die §§ 1 bis 4 HaVO fallende Versicherte beaufsichtigt. Hierbei sei zu beachten, daß der Anteil dieser Personen mehr als nur gerade über 50 % der beaufsichtigten Abteilung ausmachen müsse; denn der Kläger habe als Fahrsteiger mindestens 1 1/2 Stunden täglich mit schriftlichen Arbeiten verbracht. Der Anteil der an den besonderen Betriebspunkten (im Abbau usw.) im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn beschäftigten Schlosser oder Elektriker an der vom Kläger beaufsichtigten Abteilung habe aber allenfalls 20 % betragen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das LSG habe - ebenso wie das SG - im Tatbestand des Urteils zutreffend festgestellt, daß er bereits von 1941 an aktives Mitglied der Grubenwehr gewesen sei, habe aber in den Urteilsgründen ausgeführt, für den Zeitabschnitt 1941 bis 1943 sei der Nachweis einer unter die HaVO fallenden Tätigkeit des Klägers nicht erbracht. Dieser Widerspruch beruhe entweder auf fehlerhafter Beweiswürdigung oder auf einer Verletzung des § 7 Nr. 1 HaVO, wonach die Tätigkeit als Mitglied der Grubenwehr der Hauerarbeit gleichgestellt sei.
Ferner habe das LSG hinsichtlich der Zeiten von 1941 bis 1943 und von 1954 bis 1958 den § 5 Nr. 1 HaVO unrichtig angewendet. Diese Vorschrift verlange nicht, daß von mehreren beaufsichtigten Personen mehr als die Hälfte unter §§ 1 bis 4 HaVO fallen müßten. Bei gleichzeitiger Beaufsichtigung mehrerer Personen sei es nicht möglich, innerhalb der Beaufsichtigten zu differenzieren. Auch müsse eine Mitbeaufsichtigung ausreichen, den Tatbestand des § 5 Nr. 1 HaVO zu erfüllen. Das LSG hätte nicht darauf abstellen dürfen, ob die Mehrzahl der vom Kläger Beaufsichtigten unter die §§ 1 bis 4 HaVO falle; hätte es Zweifel gehabt, ob er während des überwiegenden Teils der Schicht solche Versicherten beaufsichtigt habe, so hätte es seine Tätigkeit im einzelnen erforschen müssen. Ferner habe es das LSG zu Unrecht für maßgeblich angesehen, wie die dem Kläger unterstellten Versicherten bezahlt worden seien. Als alleiniges und zwingendes Qualifikationsmerkmal sei die Lohnform sachfremd und bewirke einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch eine andersartige Entlohnung der unterstellten Personen habe sich die Tätigkeit des Klägers nicht geändert. Nach dem Sinn des Gesetzes komme es aber allein auf die Arbeit des Versicherten selbst und seine dadurch bewirkte körperliche Belastung an. Außerdem müßten die besonderen Verhältnisse im Saarbergbau berücksichtigt werden; dort sei erst später als im Ruhrbergbau die Bezeichnung "Elektrohauer" eingeführt und Gedingelohn gezahlt worden.
Bei Berücksichtigung der Zeit von April 1941 bis September 1944 und von Juni 1954 bis April 1958 habe er 182 Kalendermonate Hauerarbeiten verrichtet; sein Anspruch auf Bergmannsrente sei daher begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie geht davon aus, daß der Kläger erst vom 16. Januar 1943 an der Grubenwehr angehört hat und daß es sich bei der Jahreszahl "1941" in dem angefochtenen Urteil um einen Schreibfehler handelt. Die Tätigkeit des Klägers in der Zeit von April 1941 bis Januar 1943 könne nach den zutreffenden Ausführungen des LSG auch nicht nach § 5 Nr. 1 HaVO als Hauerarbeit berücksichtigt werden. Die Zeit vom 15. Juni 1954 bis zum 30. April 1958 sei schon deshalb nicht anzurechnen, weil die Tätigkeit des EuM-Fahrsteigers überhaupt nicht von der HaVO erfaßt werde.
Die Beteiligten sind mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die zulässige Revision ist nur zum Teil begründet.
Sie ist insoweit unbegründet, als es sich um den Anspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG 1967) vom 21. Dezember 1967 handelt. Die Voraussetzungen für die Wartezeiterfüllung nach § 49 Abs. 2 RKG in der bis dahin maßgeblichen Fassung sind nicht gegeben. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Wartezeit für die Bergmannsrente nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt ist und während dieser Zeit mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten verrichtet worden sind. Der Kläger hat aber nicht mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten verrichtet. Die erforderliche Zahl könnte sich auch bei Berücksichtigung aller sonst hierfür in Betracht kommenden Zeiten nur dann ergeben, wenn die Zeit von Juli 1954 bis April 1958, in welcher der Kläger als EuM-Fahrsteiger tätig war, ohne gleichzeitig der Grubenwehr anzugehören, als Hauerarbeitenzeit anzusehen wäre. Diese Tätigkeit wird aber von der HaVO, durch die nach § 49 Abs. 6 RKG der Begriff der Hauerarbeiten bestimmt wird, nicht erfaßt. Nach § 5 Nr. 1 HaVO verrichtet den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten der Fahrhauer, Grubensteiger, Maschinensteiger, Elektrosteiger, Schachtsteiger, Abteilungssteiger (Reviersteiger), Fahrsteiger, Obersteiger unter Tage und Betriebsführer unter Tage, der die unter §§ 1 bis 4 fallenden Beschäftigten täglich während des überwiegenden Teils der Schicht beaufsichtigt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. SozR Nr. 10 und 12 zu § 5 HaVO), gehören die sogenannten Spezial- oder Fachfahrsteiger - also die Maschinenfahrsteiger und Elektrofahrsteiger - nicht zum Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Aufsichtspersonen. Der Senat hat dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift entnommen, daß unter dem dort genannten Begriff Fahrsteiger, Obersteiger und Betriebsführer nur die jeweilige bergmännische Aufsichtsperson zu verstehen ist. Er hat in dieser unterschiedlichen Behandlung auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes finden können, da sie jedenfalls zur Zeit des Erlasses der HaVO nach den damaligen betrieblichen und technischen Verhältnissen im Bergbau nicht als willkürlich oder sachfremd anzusehen war. Eine in dieser Richtung gegen das o.a. Urteil (SozR Nr. 12 zu § 5 HaVO) erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht am 15. März 1968 - 1 BvR 94/68 - als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen worden. Da der Kläger somit keine 180 Kalendermonate Hauerarbeiten verrichtet hat, steht ihm für die Zeit vor dem 1. Januar 1968 kein Anspruch auf Bergmannsrente zu, wie das LSG zu Recht entschieden hat.
Soweit die Revision die Zeit nach dem 31. Dezember 1967 betrifft, ist sie jedoch begründet. Für die Zeit vom 1. Januar 1968 an sind nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsrente nach vollendetem 50. Lebensjahr vom Gesetzgeber neu geregelt worden. Die besondere Wartezeit für diese Leistung ist nunmehr erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von dreihundert Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt worden ist (§ 49 Abs. 2 RKG nF); für den Übergang vom bisherigen Wartezeitrecht auf die Neuregelung hat der Gesetzgeber in Art. 2 § 5 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes nF eine Reihe von Übergangsvorschriften erlassen. Da die Neuregelung durch das FinÄndG 1967 erst während des Revisionsverfahrens erfolgt ist, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen für die Prüfung, ob etwa hiernach für die Zeit seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anspruch auf Bergmannsrente begründet ist. Der Rechtsstreit muß daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Soweit es dabei im Rahmen der Übergangsregelungen für die Entscheidung noch darauf ankommen sollte, ob die Tätigkeit des Klägers als Elektrosteiger bzw. EuM-Steiger, soweit sie nicht mit dem Grubenwehrdienst zeitlich zusammenfällt, von der HaVO erfaßt wird, wird das LSG folgendes zu beachten haben:
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des LSG, es komme auch auf die Lohnform der von dem Kläger beaufsichtigten Arbeiter an. Wie der Senat bereits zum Fall eines im Saarbergbau tätigen Elektrosteigers (Schneider ./. Saarknappschaft - 5 RKn 51/64 - Urt. v. 15.12.1966) ausgeführt hat, stellt die Lohnform im Bergbau ein durchaus sachgerechtes Qualifikationsmerkmal für die Abgrenzung der Hauerarbeiten gegenüber weniger Kräfte verschleißenden Arbeiten dar. Wird aber unter diesem Gesichtspunkt eine Tätigkeit selbst nicht als Hauerarbeit anerkannt, so würde es dem Sinn und Zweck des § 5 Nr. 1 HaVO widersprechen, die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit der Hauerarbeit gleichzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der Aufsichtstätigkeit, je nachdem, ob sie sich auf Hauerarbeiten oder auf andere Tätigkeiten erstreckt, ist ebenfalls sachgerecht und verstößt daher ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im gleichen Urteil hat der Senat ausgeführt, daß sich insoweit aus der HaVO auch keine Schlechterstellung der Bergleute im Saarland im Verhältnis zu den Bergleuten anderer Gebiete ergibt, zumal die Besonderheiten des Saarbergbaus bei Abfassung der HaVO berücksichtigt worden sind (vgl. § 4 Nr. 5 HaVO). Zum Begriff des "besonders vereinbarten Lohns" i.S. des § 1 Abs. 2 HaVO wird auf das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1966 (SozR Nr. 7 zu § 1 HaVO) verwiesen. Zutreffend hat andererseits der Kläger darauf hingewiesen, daß als Beaufsichtigung i.S. von § 5 Nr. 1 HaVO bei einem Spezialsteiger auch die fachliche Mitaufsicht über diejenigen an den Maschinen und Geräten beschäftigten Bergleute gilt, die generell nicht ihm, sondern den bergmännischen Aufsichtspersonen (Grubensteiger, Reviersteiger) unterstellt sind (vgl. SozR Nr. 10 zu § 5 HaVO). Ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger als Elektro- oder Maschinensteiger eine solche fachliche Mitaufsicht ausgeübt hat, ist vom LSG nicht geprüft worden. Es begegnet auch Bedenken, wenn es das LSG bei der Prüfung, ob der Kläger täglich "während des überwiegenden Teils der Schicht" Versicherte beaufsichtigt hat, die unter §§ 1 bis 4 HaVO fallen, auf das zahlenmäßige Verhältnis dieser Personen zu den übrigen Beaufsichtigten abstellt. Grundsätzlich genügt es vielmehr für die Anwendung des § 5 Nr. 1 HaVO, daß die in dieser Vorschrift genannten Aufsichtspersonen überhaupt Beschäftigte beaufsichtigen, die unter §§ 1 bis 4 HaVO fallen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1968 an betrifft; insoweit war der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kostenfolge im ganzen - einschließlich des Antrags der Beklagten, dem Kläger sogenannte Mutwillenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzuerlegen - zu entscheiden haben wird. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 i.V.m. §§ 153, 165 SGG).
Fundstellen