Leitsatz (amtlich)

Ein Vermerk über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post in Form eines Stempelaufdrucks auf der Urschrift des Bescheides genügt den Erfordernissen des VwZG § 4 Abs 2 auch dann, wenn er weder mit der Unterschrift noch mit dem Handzeichen des zuständigen Bediensteten versehen ist (Ergänzung zu BSG 1969-06-20 9 RV 254/69 = SozR Nr 7 zu § 4 VwZG und zu BSG 1971-04-30 7/2 RU 232/68 = SozR Nr 9 zu § 4 VwZG).

 

Leitsatz (redaktionell)

Zustellung gemäß VwZG § 4:

Für Versicherungsträger gelten bei der Zustellung von Bescheiden die Vorschriften des VwZG in der ab 26.5.1972 geänderten Fassung; erfolgt die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes durch die Post, so gilt der Brief mit dem 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, falls kein anderer Zeitpunkt des Zuganges nachgewiesen wird.

 

Normenkette

VwZG § 4 Abs. 2 Fassung: 1952-07-03, § 5 Abs. 1

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. September 1971 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 20. März 1967 bis zum 30. September 1966 eine Unfallrente. Die in den Akten der Beklagten befindliche Urschrift des Bescheides trägt den Stempelaufdruck: "als Einschreiben am 20. MRZ. 1967 zur Post gegeben". Die Klägerin hat den Bescheid am 21. März 1967 erhalten.

Mit Schriftsatz vom 21. April 1967 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben; der Schriftsatz ist am 28. April 1967 beim SG eingegangen. Den Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das SG abgelehnt (Beschluß vom 13. Dezember 1967). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerden zurückgewiesen (Beschluß vom 31. Juli 1968). Daraufhin hat das SG die Klage - als unzulässig - abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt sei (Urteil vom 6. März 1969). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 1. September 1971). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Obwohl der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig abgelehnt worden sei, sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, geltend zu machen, daß die Klagefrist überhaupt nicht versäumt worden sei. Die sich mit der Frage der Wiedereinsetzung befassenden Beschlüsse vom 13. Dezember 1967 und 31. Juli 1968 hätten über die Versäumung der Klagefrist nicht entschieden. Die darüber in den Gründen enthaltenen Ausführungen seien nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Klage der Klägerin sei unzulässig, weil die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) versäumt worden sei. Der Bescheid vom 20. März 1967 habe der Zustellung nach der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bedurft. Dies sei durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes am 20. März 1967 geschehen. Die Klägerin habe den Brief am 21. März 1967 erhalten. Nach § 4 Abs. 1 VwZG gelte der Bescheid mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, d. h. am 23. März 1967, als zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung sei nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Stempelaufdruck auf der Urschrift des Bescheides: "als Einschreiben am 20. MRZ. 1967 zur Post gegeben" weder unterschrieben noch mit einem Handzeichen versehen ist. Nach § 4 Abs. 2 VwZG "ist" zwar in den Akten zu vermerken, an welchem Tag der Brief zur Post gegeben ist, jedoch sei diese Vorschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, so daß dahingestellt bleiben könne, ob der Vermerk unterschrieben oder mit einem Handzeichen versehen sein müsse. Der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH), daß beim Fehlen des Vermerks die Zustellung unwirksam sei (BFH in NJW 1970, 80), könne nicht gefolgt werden. Der BFH folgere die Unwirksamkeit der Zustellung aus § 17 Abs. 4 VwZG, der die Zustellung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren durch einfachen Brief betrifft und ausdrücklich eine bestimmte Form des Absendevermerks vorsehe. In § 4 Abs. 2 VwZG fehle es aber an einer Vorschrift über die Form des Absendevermerks und es sei nicht einmal die Person angeführt, die den Aktenvermerk anzubringen habe. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), bei der nach § 213 Zivilprozeßordnung (ZPO) vorzunehmenden Zustellung durch Aufgabe zur Post sei der Zustellungsvermerk Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung (BGH in Lindenmaier/Möring, BEG § 197 Nr. 2), erkläre sich daraus, daß hier mit der Aufgabe zur Post die Zustellung als bewirkt angesehen werde, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkomme. Bei der Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG sei dagegen die Aufgabe zur Post nicht mit der Zustellung gleichzusetzen. Der Zweck des § 4 Abs. 2 VwZG liege lediglich darin, den Tag der Aufgabe der Einschreibsendung bei der Post festzustellen, um den Nachweis der vermuteten Zustellung zu erleichtern. Der Bescheid vom 20. März 1967 sei daher am 23. März 1967 wirksam zugestellt worden und die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) am 24. April 1967 abgelaufen gewesen, da der 23. April 1967 ein Sonntag gewesen sei (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klageschrift sei aber erst am 28. April 1967 und somit verspätet beim SG eingegangen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat das Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das Schrifttum verneine überwiegend die Frage, ob der nach § 4 Abs. 2 VwZG vorgesehene Vermerk Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung sei. Demgegenüber vertrete die einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die das BGH und BPH, die gegenteilige Ansicht. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die zu § 4 Abs. 2 VwZG aufgeworfene Frage eines Zustellungsmangels bei fehlendem Vermerk bisher ausdrücklich unentschieden gelassen, da die Sachverhalte eine eindeutige Stellungnahme nicht erforderten. Immerhin habe das BSG erkennen lassen, daß es die Rechtsprechung, die in dem Absendevermerk eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung sieht, in Zweifel ziehe. Das Fehlen des Absendevermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG sei aber ein Zustellungsmangel, weil alle Vorschriften, durch deren Nichtbeachtung für den die Zustellung Betreibenden Unklarheiten über die ordnungsgemäße Durchführung der Zustellung oder Erschwerungen des Nachweises der erfolgten Zustellung entstehen können, als wesentlich anzusehen seien und ihr Außerachtlassen die Wirksamkeit der Zustellung beeinflusse. Zum Wesen der Zustellung gehöre auch der öffentlich-rechtliche Akt der Beurkundung der Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes. Der nach § 4 Abs. 2 VwZG vorzunehmende Vermerk über die Aufgabe des Briefes zur Post sei entscheidend für die Bestimmung des Tages, an welchem der Brief nach § 4 Abs. 1 VwZG als zugestellt gelte. Folglich sei der Absendevermerk der ausschließliche Ausgangspunkt für die Berechnung der Verfahrensfristen. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe keine Unklarheit über die Berechnung dieser Frist aufkommen. Es würde der Funktion und der Bedeutung des Vermerks widersprechen, wenn er durch andere Möglichkeiten des Nachweises einer Zustellung außerhalb der Akten, z. B. durch die Empfangsquittung des Postbediensteten, ersetzt werden könnte.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Ulm vom 6. März 1969 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. September 1971 werden geändert; die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 1967 verurteilt, wegen der Folgen des Unfalls vom 26. Dezember 1965 Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG sind gegeben.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnende Beschluß des SG vom 13. Dezember 1967, der nach Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluß des LSG vom 31. Juli 1968 rechtskräftig geworden ist, nicht auch schon über die Frage entschieden hat, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Nach dem Beschlußausspruch, der den Gegenstand der Entscheidung des Beschlusses vom 13. Dezember 1967 bestimmt (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3 zu § 141 S. II/250), hat das SG über einen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, und zwar wegen Versäumung der Klagefrist, wie die zur Auslegung heranzuziehenden Gründe des Beschlusses ergeben, ohne daß die Gründe aber dadurch neben dem Beschlußausspruch rechtskräftig geworden sind (BSG 9, 17, 19; Peters/Sautter/Wolff, aaO). Vom LSG war daher zu entscheiden, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Dies hat das Berufungsgericht zur Recht verneint.

Nach § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Vorschrift regelt nur die Dauer der Klagefrist, ohne etwa darüber zu bestimmen, auf welche Weise Verwaltungsakte den Beteiligten übermittelt werden müssen, damit die Klagefrist in Lauf gesetzt wird; insbesondere enthält die Vorschrift nichts darüber, ob es hierzu einer Zustellung bedarf oder ob die Bekanntgabe genügt (SozR Nr. 6 zu § 87 SGG). Der Bescheid eines Versicherungsträgers und seine Übermittlung sind Bestandteil des Verfahrens des Versicherungsträgers. Für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt § 1583 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), daß die zur Feststellung (der Leistungen der Unfallversicherung) berufene Stelle in den Fällen der förmlichen Feststellung einen schriftlichen Bescheid zu erteilen hat. Der Wortlaut "zu erteilen" bedeutet, daß der Bescheid zuzustellen ist (vgl. SozR Nr. 6 zu § 87 SGG, Nr. 4 zu § 1583 RVO). Von der notwendigen Zustellung des Bescheides geht auch die nach § 1590 RVO in den Bescheid aufzunehmende - heute jedoch inhaltlich teilweise überholte - Rechtsbehelfsbelehrung aus. Da die Beklagte eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Art. 87 Abs. 2 des Grundgesetzes), gelten für das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952, (BGBl I 379), und zwar in der bis zum 25. Mai 1972 geltenden Fassung (VwZG aF).

Von den möglichen Zustellungsarten (§ 2 VwZG aF) hat die Beklagte die Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gewählt. Nach § 4 Abs. 1 VwZG aF gilt bei dieser Art der Zustellung der Brief mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zugestellte Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 2 VwZG aF ist in den Akten zu vermerken, an welchem Tag der Brief zur Post gegeben ist. Diese für die Entscheidung des Rechtsstreit maßgebende Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des VwZG vom 19. Mai 1972 (BGBl I 789 - VwZG nF) dahin geändert, daß der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten zu vermerken ist und daß es des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten nicht bedarf.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zustellung des Bescheides vom 20. März 1967 nicht unter Verletzung gesetzlicher Formerfordernisse erfolgt und daher wirksam. Sie genügt den Anforderungen, die an die Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG aF mittels eingeschriebenen Briefes zu stellen sind.

Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei dem durch § 4 Abs. 2 VwZG aF geforderten Aktenvermerk darüber, an welchem Tag der Brief zur Post gegeben ist, überhaupt um eine zwingende Formvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (so BFH in NJW 1970, 80; offen gelassen SozR Nr. 7 und 9 zu § 4 VwZG) oder ob die Mangelhaftigkeit oder das gänzliche Fehlen des Vermerks die Wirksamkeit der Zustellung nicht berührt, sondern der Behörde lediglich den Nachweis der Zustellung erschwert (so Peters/Sautter/Wolff, aaO Anm. zu § 4 VwZG S. 186/62; Krasney in WzS 1971, 297). Der in den Akten der Beklagten enthaltene Stempelaufdruck auf der Urschrift des Bescheides vom 20. März 1967 - "als Einschreiben am 20. MRZ 1967 zur Post gegeben" - reicht jedenfalls aus. Eine Verpflichtung, den Aktenvermerk mit der Unterschrift oder auch nur mit dem Namenszeichen des beauftragten Beamten zu versehen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 VwZG aF, noch aus dessen Sinn und Zweck. Anders als etwa § 17 Abs. 4 VwZG aF oder § 213 ZPO enthält § 4 Abs. 2 VwZG aF keine Regelung über den Inhalt des Vermerks und führt auch nicht den Bediensteten an, der den Aktenvermerk anzulegen hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt daher jeder Hinweis, der Aufschluß über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt (ebenso BVerwG in DÖV 1972, 790; vgl. auch SozR Nr. 7 und 9 zu § 4 VwZG). Für die Berechnung der in § 4 Abs. 1 VwZG aF bestimmten Frist (dritter Tag nach der Aufgabe zur Post) ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der im Aktenvermerk angegebene Tag, sondern die tatsächliche Aufgabe zur Post maßgebend (Krasney aaO mit weiteren Nachweisen). Dieser Tag wird durch die gemäß § 29 Abs. 3 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl I 341) von der Post ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen; sie stellt auch die Beurkundung der Aufgabe zur Post dar.

Entgegen der Ansicht der Revision weicht der erkennende Senat damit nicht in einer Rechtsfrage von Entscheidungen des BGH oder BFH ab. Der BGH hat bei der Zustellung nach § 213 ZPO in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der vom Urkundsbeamten aufzunehmende Vermerk über die Zeit der Aufgabe und die Anschrift des Zustellungsadressaten Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung sei (BGH aaO) Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG aF durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt, die Zustellung demnach erst mit dem Zugang des Briefes beim Zustellungsadressaten bewirkt ist, während es sich in § 213 ZPO um die Zustellung durch Aufgabe zur Post handelt, wobei die Zustellung mit der Aufgabe des Briefes zur Post als bewirkt angesehen wird, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt (§ 175 ZPO). Da die beiden Vorschriften aus der Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes zur Post unterschiedliche Rechtsfolgen herleitet, handelt es sich bei der Frage nach den Folgen bei Mangelhaftigkeit oder gänzlichem Fehlen des Vermerks nicht um die gleiche Rechtsfrage. Sie kann entsprechend dem jeweiligen Sinngehalt der beiden Vorschriften abweichend beantwortet werden. Der BFH hat unter Bezug auf seine Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 VwZG aF (vgl. NJW 1969, 512) die Auffassung vertreten, daß der in § 4 Abs. 2 VwZG aF geforderte Aktenvermerk eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung ist (BFH aaO). Über den Inhalt des Vermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG hat der BFH sich jedoch nicht geäußert. Der erkennende Senat weicht daher mit seiner Entscheidung, daß ein Stempelaufdruck als Vermerk über die Aufgabe des Briefes zur Post den Anforderungen des § 4 Abs. 2 VwZG aF genügt, in einer Rechtsfrage auch nicht von einer Entscheidung des BFH ab.

Der Bescheid vom 20. März 1967 war daher gemäß § 4 Abs. 1 VwZG aF am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post - am 23. März 1967 - wirksam zugestellt. Die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) von einem Monat begann am 24. März 1967 zu laufen und endete, da der 23. April 1967 ein Sonntag war, am 24. April 1967 (§ 64 SGG). Die am 28. April 1967 beim SG eingegangene Klageschrift hat daher die Klagefrist nicht gewahrt; die Klage war unzulässig.

Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1973, 2047

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