Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Anrechnung. Einkommen. Dienstbezüge. Mutterschaftsgeld. Sozialleistungen. Einkommensanrechnung. Zinsen. Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
Während des Mutterschutzes bezogene Dienstbezüge einer Beamtin, die bereits auf das Erziehungsgeld für ein früheres Kind angerechnet worden sind, sind bei dem Erziehungsgeld für ein weiteres Kind in Höhe des Anrechnungsbetrages nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Normenkette
BErzGG §§ 5-8; SGB I § 44; MuSchBV § 1 Fassung: 20.12.1983
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. August 1994 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 1993 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das der Klägerin bewilligte Erziehungsgeld für deren am 21. Oktober 1992 geborene Tochter B.M. ab 21. April 1993 unter Zugrundelegung eines um 1.160,– DM niedrigeren Familieneinkommens für 1990 zu zahlen und die Nachzahlung mit 4 vH zu verzinsen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob bei der Einkommensberechnung für Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Gesetz über die Gewährung von Erzg und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz ≪BErzGG≫) für ein drittes Kind der Klägerin zu Recht 1.160,– DM beamtenrechtliche Dienstbezüge berücksichtigt wurden, die bereits auf das Erzg für ihr zweites Kind angerechnet worden sind.
Die Klägerin ist verheiratet, hat drei Kinder und war früher Beamtin im höheren Postdienst gewesen. Nach Geburt ihres zweiten Kindes M. ≪M.≫ (20. Januar 1990) hatte sie während des achtwöchigen Beschäftigungsverbotes gemäß § 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen idF der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Dezember 1983 ≪VO MB≫ (BGBl I, 1495) beamtenrechtliche Dienstbezüge erhalten (bis 17. März 1990), und zwar in Höhe von 98,24 DM täglich. Durch Bescheid vom 5. Februar 1990 war ihr ErzG für M. unter Verrechnung mit „dem Mutterschaftsgeld entsprechenden beamtenrechtlichen Bezügen” bewilligt worden, so daß das Erzg für die Zeit vom 20. Januar bis 17. März 1990 vollständig (in einer Gesamthöhe von 1.160,– DM) weggefallen war. Später machte sich die Klägerin als Rechtsanwältin selbständig.
Am 30. November 1992 stellte die Klägerin bei dem beklagten Land Antrag auf Erzg nach dem BErzGG für ihr am 21. Oktober 1992 geborenes drittes Kind B. M. (B.M.) und legte dazu den Bescheid vom 5. Februar 1990 vor. Der Beklagte setzte das ErzG für B.M. ab dem siebten Lebensmonat (21. April 1993) auf monatlich 65,– DM fest; laut Einkommensteuerbescheid für 1990 werde die Einkommensgrenze bei drei Kindern (37.800,– DM) um 16.051,64 DM überschritten, wovon 40 % (6.420,65 DM jährlich, 535,– DM monatlich) anzurechnen seien (Bescheid vom 2. Dezember 1992 und Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1993).
Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) haben die Klage abgewiesen (Urteile vom 27. Juli 1993 und vom 25. August 1994). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. August 1994 sowie des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 1993 aufzuheben, den Bescheid vom 2. Dezember 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1993 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das ErzG für ihre am 21. Oktober 1992 geborene Tochter B. M. (B.M.) ab 21. April 1993 nach einem um 1.160,– DM ermäßigten Familieneinkommen für 1990 neu zu berechnen sowie die Nachzahlungen entsprechend der gesetzlichen Regelung mit 4 % zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II
Auf die Revision der Klägerin waren die angefochtenen Urteile aufzuheben, die angefochtenen Bescheide abzuändern und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, das Erzg für das Kind B.M. nach einem um 1.160,– DM herabgesetzten Einkommen zu zahlen.
Der Beklagte und ihm folgend das LSG haben gemäß dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 1990 Einkünfte von 73.909,– DM sowie ein zu berücksichtigendes Familieneinkommen von 53.851,64 DM festgestellt und von dem die Einkommensgrenze von 37.800,– DM übersteigenden Betrag von 16.051,64 DM 40 % angerechnet (jährlich 6.420,65 DM, monatlich 535,– DM), so daß sich für die Zeit ab Beginn des 7. Lebensmonats des Kindes (21. April 1993) nur noch ein Erzg von 65,– DM monatlich ergab. Diese Berechnung wird von der Revision hinsichtlich der Anwendung der §§ 5 und 6 BErzGG nicht angegriffen und läßt insoweit Rechtsfehler nicht erkennen. Da das Kind B.M. am 21. Oktober 1992 geboren wurde, also nach dem 1. Januar 1992 und vor dem 1. Juli 1993, ist das BErzGG in der Fassung des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs und Wachstumsprogramms (1 SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) ohne die Änderung des § 5 Abs. 2 BErzGG anzuwenden (vgl Art. 6 Nr. 10b dieses Gesetzes). Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 6, 7 und 12 Abs. 1 sind noch in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl Art. 4 Nr. 8b des Gesetzes über die Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte – Gesetz zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms – ≪FKPG≫ vom 23. Juni 1993 ≪BGBl I 944≫). Die zugrunde gelegten Einkünfte von 73.909,– DM umfassen auch die der Klägerin als Postbeamtin für die Zeit des achtwöchigen Beschäftigungsverbotes nach der Geburt ihres zweiten Kindes M. (am 20. Januar 1990) gezahlten beamtenrechtlichen Dienstbezüge in voller Höhe, obwohl diese bereits in Höhe von 1.160,– DM auf das früher für das Kind M. bezogene Erzg angerechnet worden sind.
Nach Auffassung des LSG ist das in § 8 BErzGG enthaltene Verbot, dem Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistungen im Sinne des § 7 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen, auf die hier streitige Berechnung des Erzg für ein weiteres Kind nicht anwendbar, was die Revision zu Recht bekämpft. Zur Begründung meint das LSG, § 8 BErzGG sei, wie auch die Überschrift der Norm zeige, nur auf „andere Sozialleistungen” als das Erzg anzuwenden. Dabei könne es sich nur um solche Ansprüche handeln, die „gleichzeitig” mit dem Bezug von Erzg auftreten könnten. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Bezüge haben vielmehr in Höhe der bereits erfolgten Anrechnung von 1.160,– DM als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben. Der Beklagte hat deshalb ein entsprechend höheres Erzg zu zahlen.
Das BErzGG enthielt schon in seiner ursprünglichen Fassung vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 2154) in § 8 Abs. 1 die Regelung, daß das Erzg und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, die für die Zeit nach der Entbindung gezahlt werden, bis zur Höhe von 600,– DM als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängig ist. § 7 Satz 2 BErzGG betraf Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden. Die Beschränkung auf „die Zeit nach der Entbindung” entfiel mit dem Gesetz zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften (BErzGG-ÄndG) vom 30. Juni 1989 (BGBl I 1297). Zu der hier streitigen Anwendung des § 8 auf die Berechnung des Erzg für ein weiteres Kind und zu der vom LSG zur Auslegung herangezogenen Überschrift haben das BErzGG-ÄndG und das 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 keine Änderung gebracht.
Die Voraussetzungen des Berücksichtigungsverbots sind dem Wortlaut des Gesetzes nach erfüllt. Die Dienstbezüge sind in Höhe von 1.160,– DM auf das Erzg für das zweite Kind der Klägerin angerechnet worden. Es geht nunmehr um die Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages als Einkommen bei einer anderen Sozialleistung, nämlich dem Erzg für das dritte Kind der Klägerin, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist. Insoweit kann weder dem Gesetzeswortlaut noch der Überschrift ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß es sich nicht nur um eine „andere” Sozialleistung, sondern auch um eine „andersartige” Sozialleistung handeln müsse. Das Erzg ist auch bezogen auf die hier allem streitige einkommensabhängige Phase eine Sozialleistung, „deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist”. Daß dies beim Erzg erst ab dem 7. Lebensmonat des Kindes der Fall war, macht das Erzg nicht zu einer einkommensunabhängigen Sozialleistung, zumal nach § 5 Aus 2 Satz 1 BErzGG 4 der Fassung des 1. SKWPG die Einkommensberücksichtigung bereits ab den 1. Monat erfolgt. In der Amtlichen Begründung werden zwar als Beispiele einer vom Einkommen abhängigen Sozialleistung nur das Wohngeld, die Sozialhilfe und die Ausbildungsförderung genannt, und nicht auch das Erzg (BT-Drucks 10/3792, S 18, zu § 8; vgl auch Stenografischer Bericht der 157. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. September 1985, S 11786, und Stenografischer Bericht der 554. Sitzung des Bundesrates vom 27. September 1985, S 446 und 450). Die für die Nichtberücksichtigung gegebene Begründung, daß das Erzg zusätzlich zu dieser Leistungen gewährt werde, trifft nicht nur im Verhältnis zwischen Erzg und Wohngeld, sondern auch im Verhältnis zwischen Erzg für ein früheres Kind und Erzg für ein späteres Kind zu.
Das LSG hat, dem Klagevorbringen, § 8 BErzGG solle eine Doppelanrechnung verhindern, zu Unrecht entgegengehalten, daß es sich schon deswegen nicht um eine „Doppelanrechnung” handele, weil nur § 7 BErzGG eine „Anrechnung” der Dienstbezüge auf das Erzg vorsehe, von der die in § 8 geregelte Berücksichtigung als Einkommen zu unterscheiden sei. Denn § 8 BErzGG regelt gerade das Zusammentreffen der echten Anrechnung auf die Leistung mit einer Berücksichtigung als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen Insoweit kommt als rechtfertigender Grund für das Berücksichtigungsverbot nur die Wertung in Frage, daß sich die Berücksichtigung als Einkommen wirtschaftlich gesehen wie eine (mittelbare) Anrechnung auswirkt.
Ein rechtfertigender Grund, das Zusammentreffen von Anrechnung und Berücksichtigung bei zwei Ansprüchen auf Erzg zuzulassen, nicht aber beim Zusammentreffen von Erzg mit anderen vom Einkommen abhängigen Sozialleistungsansprüchen, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, den Anwendungsbereich des § 8 BErzGG entsprechend einzuschränken, ist nicht erkennbar. Ein solcher Grund kann insbesondere nicht den Überlegungen des Gesetzgebers zu der Frage entnommen werden, ob das Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Geburt eines späteren Kindes auf das Erzg für ein früher geborenes Kind angerechnet wird. Zu der in § 7 BErzGG in seiner ursprünglichen Fassung angeordneten Anrechnung des für die Zeit vor der Geburt eines Kindes gewährten Mutterschaftsgeldes auf das für ein früher geborenes Kind zustehende Erzg wurden im Vorfeld von zwei Änderungsgesetzen im Bundesrat Änderungswünsche geäußert. Zum BErzGG-ÄndG vom 30. Juni 1989 wurde vom Bundesrat vorgeschlagen, von der Anrechnung der für Zeiten vor der Geburt bewilligten Leistungen abzusehen. Der Änderungsantrag wurde damit begründet, wegen Zweckgleichheit sei es zwar grundsätzlich sachgerecht, Mutterschaftsgeld auf das Erzg anzurechnen, die Zweckgleichheit bestehe jedoch nur für Zeiten nach der Geburt und nur bezüglich desselben Kindes. Die Bundesregierung lehnte diesen Vorschlag ab, da die Anrechnung „auch in dem vom Bundesrat genannten Fall” der Zielsetzung des Gesetzes entspreche (vgl zum Ganzen BT-Drucks 11/4708 S 4 und 5). Im Ausschuß setzte sich die Auffassung der Bundesregierung durch, und die auch für diesen Fall gewollte Anrechnung wurde in § 7 BErzGG mit der Formulierung „für die Zeit vor oder nach der Geburt” klargestellt (BT-Drucks 11/4776).
Der Änderungswunsch wurde bei den Beratungen zum 2. Gesetz zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 aufgegriffen. Hierzu heißt es in den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats, durch eine Änderung des § 7 BErzGG solle die Anrechnung des bei der Geburt eines weiteren Kindes gezahlten Mutterschaftsgeldes auf das Erzg des Vorkindes entfallen. Der entsprechende Arbeitsvorgang sei für die mit dem Verwaltungsvollzug beauftragten Stellen mit einem beträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden und die Begründung hierfür den Betroffenen nicht vermittelbar. Gerade Frauen, die sich bald nach der Geburt ihres ersten Kindes für ein zweites Kind entscheiden, fühlten sich durch die geltende Regelung benachteiligt. Familienpolitisch sei es aber wünschenswert, den Eltern einmal die Entscheidung für weitere Kinder zu erleichtern (Einzelkin der Problematik) und zum zweiten die Möglichkeit einer kompakten Erziehungsphase zu eröffnen (BR-Drucks 481/1/91, 23f). Dieser Vorschlag wurde indes in die Stellungnahme des Bundesrates nicht übernommen (BT-Drucks 12/1288) und dessen Ablehnung im Ausschußprotokoll nicht näher begründet (BT-Drucks 12/1496).
Aus der Nichtübernahme dieser Änderungsvorschläge durch den Gesetzgeber folgt, daß im Rahmen des § 7 BErzGG aF nicht nur Mutterschaftsgeld für ein Kind auf das ErzG für ein anderes Kind angerechnet werden kann, sondern daß dies rechtlichen Dienstbezuge der Klägerin zu gelten hat. Aus diesen beiden Aussagen zu § 7 BErzGG aF können aber keine Schlüsse gegen eine Anwendung des § 8 BErzGG gezogen werden. Ein systematischer Vergleich zeigt nämlich die völlig unterschiedliche Zielrichtung der beiden Vorschriften: Während § 7 BErzGG aF die Doppelzahlung solcher Leistungen verhindern soll die übereinstimmend die Zuwendung zum Kind bezwecken (Beispiele: Mutterschaftsgeld und Erzg bzw Dienstbezüge).
Auch andere Vorschriften des BErzGG stehen einer Anwendung des § 8 BErzGG auf Erzg als andere Sozialleistung, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht entgegen. Das BErzGG sieht eine Einkommensberücksichtigung nur für das steuerrechtliche Einkommen vor. Zu diesem gehören weder das Erzg für ein anderes Kind (§ 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz ≪BStG≫) noch das Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1a EStG). Nichts anderes kann dann aber für beamtenrechtliche Bezüge der Mutter in der Zeit der Beschäftigungsverbote gelten, soweit diese bereits auf das Erzg für das frühere Kind angerechnet, im Grunde also anstelle des Erzg für das frühere Kind gezahlt worden sind. Dieser Regelungszusammenhang spricht nicht gegen, sondern für eine Anwendung von § 8 BErzGG.
Der Zinsanspruch folgt aus § 44 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) i.V.m. § 5 BErzGG. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen mit 4 vH zu verzinsen und zwar nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung.
Nach § 5 Abs. 4 BErzGG wird Erzg „im Laufe” des Lebensmonats, für den es bestimmt ist, gezahlt – also spätestens am letzten Tag dieses Lebensmonats. Daher ist für das ErzG für den jeweiligen Lebensmonat (und die Differenz-Nachzahlung für den jeweiligen Lebensmonat aufgrund dieses Urteils) von einer Fälligkeit am letzten Tag dieses Lebensmonats und mithin einem grundsätzlichen Verzinsungsbeginn jeweils einen Kalendermonat später auszugehen. Allerdings beginnt die Verzinsung gemäß § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger – das ist hier wegen des Antragseingangs am 30. November 1992 der 30. Mai 1993. Als Ende des Zinszeitraumes ist für alle Differenz-Nachzahlungen der letzte Tag des Kalendermonats vor der Zahlung anzusetzen.
Die Kostenentscheidung gilt auch für die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1102101 |
SozSi 1997, 199 |