Leitsatz (redaktionell)
Wird das schriftliche Gutachten eines gerichtsärztlichen Sachverständigen einem Beteiligten erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt und beantragt der Beteiligte im Termin ausdrücklich Vertagung, nachdem er schon nach Zustellung des Gutachtens schriftlich um Terminsverlegung im Hinblick auf den komplizierten medizinischen Sachverhalt gebeten hatte, dann verstößt das Gericht gegen SGG § 62, wenn es den Vertagungsantrag ohne Angabe von Gründen ablehnt.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 17. Dezember 1957 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im September 1950 stellte der Ehemann der Klägerin, der am 13. Februar 1955 laut Sterberegister an Schlagaderverkalkung und Schlaganfall gestorben ist, Antrag auf Versorgung nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) wegen Herzleiden, Gelenkrheumatismus und Zuckerkrankheit. Eine versorgungsärztliche Untersuchung vom 4. Oktober 1950 (Dr. K...) ergab als Schädigungsfolge Herzmuskelschaden mit Ausgleichsstörungen i.S. der Verschlimmerung und unabhängig von wehrdienstlichen Einflüssen einen Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Arteriosklerose und arteriosklerotische Durchblutungsstörungen beider Beine. Gestützt auf dieses Gutachten erkannte die Landesversicherungsanstalt O... durch Bescheid vom 7. November 1950 nach dem KBLG einen Herzmuskelschaden mit Ausgleichsstörungen i.S. der Verschlimmerung an und gewährte eine Rente in Höhe von 50 v.H. Die von dem Ehemann der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Berufung wies das Oberversicherungsamt Br... durch Urteil vom 17. August 1951 zurück, nachdem ein von ihm eingeholtes Gutachten des Gerichtsarztes Dr. W... dieselbe Beurteilung wie durch Dr. K... ergeben hatte.
Durch Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA) B... vom 24. Oktober 1951 wurde die nach dem KBLG anerkannte Schädigungsfolge "Herzmuskelschaden mit Ausgleichsstörungen i.S. der Verschlimmerung" bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. übernommene. Auf einen Verschlimmerungsantrag vom 4. Januar 1954 wurde der Ehemann der Klägerin erneut versorgungsärztlich durch Dr. V... (Gutachten vom 22. Juni 1954) begutachtet. Dieser Arzt stellte dieselben Gesundheitsstörungen wie die Vorgutachter fest und verneinte eine Verschlimmerung des anerkannten Leidens, weil der im Oktober 1953 erfolgte Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung rechts und die weiteren Beschwerden von seiten der Zuckerkrankheit und des Bluthochdrucks auf eine schicksals- und altersmäßig fortschreitende Gefäßsklerose zurückzuführen seien. Daraufhin lehnte das VersorgA B... durch Bescheid vom 22. Oktober 1954 den Verschlimmerungsantrag ab.
Nachdem der Beschädigte am 13. Februar 1955 gestorben war, stellte die Klägerin am 24. Februar 1955 Antrag auf Gewährung einer Witwenrente nach dem. Bundesversorgungsgesetz (BVG), der durch Bescheid des VersorgA B... vom 2. Mai 1955 mit der Begründung abgelehnt wurde, daß ihr Ehemann an den Folgen eines Schlaganfalls und Schlagaderverkalkung gestorben sei. Ein ursächlicher Zusammenhang des zum Tode führenden Leidens mit dem Versorgungsleiden "Herzmuskelschaden mit Ausgleichsstörungen" bestehe nicht. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid des LVersorgA B... vom 27. Dezember 1955).
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Klage durch Urteil vom 21. Juni 1957 abgewiesen, nachdem es noch einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. V... vom 18. Oktober 1956 beigezogen hatte.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten von Medizinaldirektor Dr. W... vom 9. Dezember 1957 eingeholt. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, daß die erst im Jahre 1950 nachgewiesene Sklerose und der in dieser Zeit aufgetretene Altersdiabetes einen Menschen betroffen habe, dessen Herz, bedingt durch die Gefangenschaft, so erheblich i.S. der Verschlimmerung vorgeschädigt gewesen sei, daß die MdE auf 50 v.H. festgesetzt worden ist. Infolge der Beeinträchtigung der Herzfunktion und ihrer Auswirkung auf Kreislauf und Leistungsfähigkeit durch das anerkannte Versorgungsleiden sei es als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin infolge des i.S. der Verschlimmerung anerkannten Herzmuskelschadens mindestens um ein Jahr früher eingetreten sei. Nach Zustellung des Gutachtens an die Beklagte am 10. Dezember 1957 hat diese mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1957 im Hinblick auf den komplizierten medizinischen Sachverhalt um Vertagung der auf den 17. Dezember 1957 angesetzten mündlichen Verhandlung gebeten. Das LSG hat jedoch, ohne dem Vertagungsantrag stattzugeben, durch Urteil vom 17. Dezember 1957 die Entscheidung des SG Bremen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1. März 1955 an die Hinterbliebenenrente nach dem BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht den Sachverständigen Dr. W... zu seinem Gutachten vom 90 Dezember 1957 nochmals persönlich gehörte. Der Sachverständige hat seine in dem Gutachten vertretene Auffassung durch weitere Ausführungen über die Auswirkungen einer diabetischen Arteriosklerose vorzugsweise auf die Herz- und Extremitätengefäße - seltener dagegen auf die Hirngefäße _ gestützt. Der Sachverständige hat hierbei eine Statistik über 434 Todesfälle an diabetischer Arteriosklerose bekanntgegeben, nach der 64 % der Patienten an Herztod und nur 22 % an Gehirntod gestorben seien. Nach den gegebenen Umständen sei daher eher an einen Coronartod als an einen Cerebraltod zu denken. Diese Äußerung des Sachverständigen Dr. W... hat das LSG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen das am 31. Dezember 1957 zugestellte Urteil des LSG Bremen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Januar 1958, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 28. Januar 1958, Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bremen vom 21. Juni 1957 als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des LSG Bremen vom 17. Dezember aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Bremen zurückzuverweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 31. März 1958 hat die Beklagte mit einem am 27. März 1958 eingegangenen Schriftsatz die Revision begründet. Sie rügt als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der §§ 62, 103, 106 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs i.S. des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Nach dem Verlauf der zum Tode führenden Gesundheitsstörungen und dem innerhalb weniger Minuten eingetretenen Tode sei entgegen der Auffassung des Dr. W... nach allgemeinen medizinischen Erkenntnissen an einen Cerebraltod, nicht aber an einen Herztod zu denken. Dazu hätte das Berufungsgericht noch das Gutachten des Direktors eines pathologischen Instituts oder einer medizinischen Universitätsklinik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Herz- und Kreislauferkrankungen beiziehen müssen. Da es sich bei der beim Verstorbenen anerkannten Verschlimmerung des Herzmuskelschadens mit Ausgleichsstörungen um eine einmalige abgrenzbare Verschlimmerung gehandelt habe, verstoße die Feststellung des LSG, es habe eine richtunggebende Verschlimmerung des Herzschadens vorgelegen, gegen § 128 SGG. Auch sei es bei den gegebenen Verhältnissen medizinisch nicht vertretbar anzunehmen, daß ein Erweichungsherd im Gehirn zum Tode geführt habe, zumal schon vorher ein Schlaganfall stattgefunden hatte und der Ehemann der Klägerin bei dem zweiten Schlaganfall nach wenigen Minuten tot gewesen sei. Endlich habe das LSG der Beklagten das rechtliche Gehör versagt, weil es dem gestellten Vertagungsantrag nicht stattgegeben habe. Bei den hier vorliegenden äußerst komplizierten medizinischen Vorgängen hätte ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den teilweise neuen medizinischen Gesichtspunkten, die Dr. W... erst in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, Stellung nehmen... zu können. Auch habe sie nicht hinreichend Zeit gehabt, sich mit dem Gutachten des Dr. W... vom 9. Dezember 1957 auseinanderzusetzen.
Der Klägerin ist durch Beschluß des Senats vom 12. Juni 1958 das Armenrecht unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Zuschlag bewilligt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1958 beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die von der Beklagten gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen und das angefochtene Urteil auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Beanstandungen bietet.
Die Revision der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie findet da nicht zugelassen - nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung i.S. des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Beklagte hat das Vorliegen mehrerer Verfahrensmängel gerügt. Hierbei genügt es für die Statthaftigkeit der Revision, wenn eine der von ihr erhobenen Rügen durchgreift; in einem solchen Falle braucht auf weitere Rügen, welche die Revision ebenfalls nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft machen könnten, nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 36 Nr. 122).
Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 62 SGG, weil das Berufungsgericht ihr dadurch das rechtliche Gehör versagt habe, daß es ihrem im Hinblick auf das erst am 9. Dezember 1957 erstattete Gutachten des Dr. W... und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag nicht stattgegeben hat. Das BSG hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, wann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beteiligten oder ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung zwar "gehört" worden sind, das Gericht aber den Sachverhalt deshalb nicht sachgemäß und vollständig mit ihnen "erörtert" hat, weil sie sich mit dem Gegenstand der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht rechtzeitig haben vertraut machen können (BSG 11, 165). Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit dann verletzt, wenn die Beteiligten nach Art und Inhalt der Beweisaufnahme keine Möglichkeit hatten, sich allein auf Grund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung ein klares Bild von dem Inhalt eines Gutachtens zu machen (vgl. auch BSG 4, 60, 64), oder wenn ein Antrag auf Vertagung abgelehnt wird, obwohl sich der Antragsteller zu einem Vorbringen der Gegenseite infolge Zeitmangels nicht mehr äußern konnte. Im vorliegenden Falle hat der gerichtliche Sachverständige Dr. W... sein Gutachten erst am 9. Dezember 1957, also etwa eine Woche vor der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 1957 erstattet. Nach Zustellung des Gutachtens hat die Beklagte sofort mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1957 im Hinblick auf den komplizierten medizinischen Sachverhalt eine Verlegung des Termins beantragt; sie hat ferner laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 1957 ausdrücklich einen Vertagungsantrag gestellt mit der Bitte, ihr Gelegenheit zu geben, noch einmal zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Damit hat es aber gegen die Vorschrift des § 62 SGG verstoßen; denn der Sinn des rechtlichen Gehörs liegt nicht allein darin, eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, sondern auch darin, die Würde der Rechtsgenossen zu wahren (vgl. BVerfG in NJW 1958, 665). Es genügt nicht, den Beteiligten nur theoretisch die Möglichkeit zu geben, zu einem Beweisergebnis Stellung zu nehmen; es muß ihnen vielmehr hinreichend Zeit eingeräumt werden, um sich von dem Beweisergebnis ein klares Bild machen und entsprechend der Art des Beweisergebnisses angemessen Stellung nehmen zu können (BVerfG 4, 150; vgl. auch BSG in SozR SGG § 62 BL. Da 2 Nr. 6 und Bl. Da 3 Nr. 11). Diese Grundsätze für die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle nicht hinreichend beachtet. Es handelt sich um einen Rechtsstreit, in dem komplizierte medizinische Fragen in der Richtung zu klären gewesen sind, ob die bei dem Ehemann der Klägerin anerkannte Schädigung (Herzmuskelschaden mit Ausgleichsstörungen i.S. der Verschlimmerung) im Hinblick auf die bei dem Verstorbenen festgestellten, aber nicht als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Arteriosklerose und arteriosklerotische Durchblutungsstörungen) eine wesentliche Ursache oder Mitursache i.S. der im Kriegsopferrecht geltenden Kausalitätsnorm für seinen am 13. Februar 1955 plötzlich eingetretenen Tod gewesen ist. Dr. W... ist in seinem Gutachten vom 9. Dezember 1957, das die Beklagte erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat, zu der Auffassung gelangt, der Tod des Ehemannes der Klägerin sei durch sein nur i.S. der Verschlimmerung anerkanntes Herzleiden um ein Jahr beschleunigt worden. Erst bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, daß es bei den gegebenen Verhältnissen wesentlich darauf ankomme, ob die Sklerose des Verstorbenen zu einem Gehirngefäßriß als unmittelbare Todesursache geführt oder ob ein Erweichungsherd im Gehirn vorgelegen habe. Im ersteren Falle erscheine eine wesentliche Mitbeteiligung des Herzens unwahrscheinlich, im zweiten Falle könne eine Mitbeteiligung des Herzkreislaufsystems angenommen werden. Der Sachverständige Dr. W... hat hierzu weitere Ausführungen unter Bezug auf eine Statistik von Joslin über 434 Todesfälle an diabetischer Arteriosklerose gemacht. Der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist als medizinischer Laie - wie die Beklagte zutreffend vorträgt - nicht in der Lage gewesen, die medizinischen Fragen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, ohne weiteres in ihrer vollen Bedeutung und Tragweite zu erkennen und zu würdigen. Ihr Prozeßvertreter hat damit auch keine ausreichende Möglichkeit gehabt, die von Dr. W... neu vorgetragenen Gesichtspunkte sofort richtig zu erfassen und auszuwerten. Auch ist das Gutachten des Dr. W... vom 9. Dezember 1957 der Beklagten erst am 10. Dezember 1957 - also eine Woche vor der mündlichen Verhandlung - zur Kenntnis gebracht worden. Das Berufungsgericht hat somit der Beklagten keine angemessene Frist zur Erklärung eingeräumt, die im Hinblick auf die komplizierten medizinischen Fragen, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedeutsam sind, notwendig gewesen wäre. Hierin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu erblicken, der die Revision der Beklagten statthaft macht.
Die Revision ist auch begründet, weil die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht bei Gewährung des erforderlichen rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beklagte durch den gerügten prozessualen Verstoß aus dem Grunde nicht beschwert sein könnte, weil selbst dann, wenn das Berufungsgericht gesetzmäßig gehandelt hätte, die Entscheidung mit demselben Ergebnis ergangen wäre. Selbst wenn diese Folge auch bei ordnungsmäßigem Prozeßhergang eingetreten wäre, so brauchte sie die Beklagte doch nicht als Wirkung eines gesetzwidrigen Verfahrens hinzunehmen, weil die gesetzlichen Vorschriften, die den Schutz der Parteirechte bezwecken, von den Gerichten genau befolgt und voll zur Geltung gebracht werden müssen (vgl. hierzu RGZ 60, 110, 111; ferner Urteil des 8. Senats des BSG in Sachen Gengenbach ./. Freistaat Bayern - 8 RV 289/58 -).
Da die Gewährung des rechtlichen Gehörs in tatsächlicher Hinsicht in einer Tatsacheninstanz zu geschehen hat, kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden (vgl. BSG 5, 158, 165). Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen