Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt einen Zuschuß zum Beitrag in der landwirtschaftlichen Altershilfe; die Beteiligten streiten um die Berechnung der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Zuschusses und in diesem Zusammenhang darüber, von welchem Wirtschaftswert bei einem von zwei Gesellschaftern einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen ist.
Der 1934 geborene Kläger ist seit 1965, sein 1962 geborener Sohn ist seit Juli 1984 Mitglied der Beklagten. Im Juni 1984 hatten beide zum Zwecke der Erhaltung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens Deutenheim Nr 34 eine BGB-Gesellschaft gegründet. Laut Gesellschaftsvertrag waren der Kläger mit 70 % und sein Sohn mit 30 % am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt.
Den Antrag des Klägers, ihm einen Zuschuß zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte für das Jahr 1986 zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1986 ab, soweit ein Zuschuß nach § 3c Abs 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) begehrt worden war, weil der – von ihr zum 30. November 1985 zugrundegelegte – Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens den maßgeblichen Grenzwert um 6.323,– DM überschritten habe. Einen Beitragszuschuß nach § 3c Abs 8 GAL billigte die Beklagte dem Kläger in dem Bescheid jedoch zu und gewährte ihm in den folgenden Jahren eine Entlastung von seinen Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Die gegen die Ablehnung der Zuschußberechtigung nach § 3c Abs 1 GAL gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg durch Urteil vom 9. November 1988 abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. August 1991) und im wesentlichen ausgeführt: Ein Beitragszuschuß nach § 3c Abs 1 GAL stehe dem Kläger nicht zu, weil der Wirtschaftswert des Unternehmens einen Betrag von 30.000,– DM überschreite. Maßgeblich sei – wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe – der Wert des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens unabhängig davon, ob es von einem oder von mehreren beitragspflichtigen Unternehmern bewirtschaftet werde.
Dementsprechend werde hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuschußberechtigung in § 3c Abs 1 GAL – ua – auf den Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens als solchen abgestellt. Im Einklang damit werde bei nach § 14 GAL beitragspflichtigen Ehegatten, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben, ebenfalls der – gesamte – Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Prüfung der Zuschußberechtigung zugrundegelegt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen diese Regelung nicht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 3c Abs 1 GAL sowie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) und trägt vor:
Der Beitragszuschuß sei auf der Grundlage eines geteilten Wirtschaftswertes des landwirtschaftlichen Unternehmens zu gewähren. § 3c Abs 1 GAL regele eine Zuschußberechtigung von Mitunternehmern nicht. Normiert sei allein die Zuschußberechtigung des Einzelunternehmers und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie der Sonderfall der gemeinsamen Betriebsführung durch beide beitragspflichtige Ehegatten. Die Gesetzesmaterialien zu § 3c Abs 4 GAL könnten nicht herangezogen werden. Dort sei zwar von Mitunternehmern die Rede. Die Vorschrift enthalte jedoch lediglich eine Regelung für den Fall, daß ein Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe. Ein sogenannter Mitnahmeeffekt sei, auch wenn man einen anteiligen Wirtschaftswert bei der Berechnung der Voraussetzungen für die Zuschußgewährung zulasse, hier ausgeschlossen. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag solle die gemeinsame Betriebsführung dazu dienen, seinem Sohn Mitverantwortung zu übertragen und den Lebensunterhalt beider Familien sicherzustellen. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Mitunternehmer von landwirtschaftlichen Unternehmen von der Zuschußberechtigung habe ausschließen wollen, seien nicht vorhanden. Durch § 3c GAL sollten die Bundesmittel in der Altershilfe für Landwirte unter Berücksichtigung der Einkommenssituation sozial gerechter verteilt werden. Wegen der Problematik der Ermittlung landwirtschaftlicher Einkünfte sei der Wirtschaftswert als Ersatz für das tatsächliche Einkommen aus der Landwirtschaft eingeführt worden. Wirtschaftswert und außerlandwirtschaftliches Einkommen würden gleichwertig zur Ermittlung der Bedürftigkeit herangezogen. Infolgedessen müßten bei der Einkommensermittlung für die Zuschußberechtigung die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und damit auch der Wert des landwirtschaftlichen Unternehmens lediglich anteilig berücksichtigt werden. Die vom LSG vorgenommene Auslegung von § 3c GAL verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 GG, weil bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuschußberechtigung derselbe Wirtschaftswert zugrundegelegt werde, unabhängig davon, ob der Antragsteller Unternehmer oder Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei. Sofern durch die Regelung Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten, sei dies kein sachlich rechtfertigender Grund. Es widerspreche auch dem Sozialstaatsprinzip, wenn eine ganze Personengruppe von der die Sozialkosten entlastenden Zuschußregelung ausgeschlossen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. November 1988 sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1991 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 1986 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1986 einen Beitragszuschuß nach § 3c Abs 1 GAL unter Zugrundelegung des sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden anteiligen Wirtschaftswertes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zwar sei der Fall eines gesellschaftsrechtlich betriebenen Unternehmens im Altershilferecht nicht ausdrücklich geregelt. Unter landwirtschaftlichem Unternehmen sei jedoch im Recht der landwirtschaftlichen Altershilfe stets das gesamte Unternehmen zu verstehen; dies gelte auch für den Fall, daß das Unternehmen als BGB-Gesellschaft betrieben werde. Durch die Verwendung des Begriffs landwirtschaftliches Unternehmen in § 3c GAL sei daher klargestellt, daß der Wirtschaftswert unabhängig sei von der Anzahl der Mitunternehmer und ihrer Anteile. Die Regelung sei auch sachlich gerechtfertigt. Würde man die vom Kläger begehrte Aufteilung des Wirtschaftswertes zulassen, so hätten es die Gesellschafter jederzeit in der Hand, die Anspruchsberechtigung durch entsprechende Teilung des Unternehmens oder auch durch Neuaufnahme von weiteren Mitunternehmern zu steuern.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Zutreffend haben SG und LSG einen Anspruch des Klägers auf Zuschuß zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte nach § 3c Abs 1 GAL für das Jahr 1986 verneint.
Nach § 3c Abs 1 GAL in der mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Art 1 Nr 6 3. Agrarsoziales Ergänzungsgesetz ≪3. ASEG≫ vom 20. Dezember 1985 eingefügten Fassung (BGBl I S 2475) erhalten nach § 14 GAL beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer einen Zuschuß zu ihrem Beitrag in der Altershilfe für Landwirte. Voraussetzung ist jedoch, daß weder das außerlandwirtschaftliche Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers noch der Wirtschaftswert des von ihm betriebenen Unternehmens die Grenzwerte nach § 3c Abs 3 GAL der 1986 geltenden Fassung überschreiten. Danach betrug die Obergrenze für den Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens 30.000,– DM.
Eine Zuschußberechtigung des Klägers würde somit bereits dann entfallen, wenn der ungeteilte Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens, der nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG 36.323,– DM betrug, der Berechnung zugrunde zu legen wäre und nicht ein dem Gesellschafteranteil entsprechender Wert. Letzteres ist nicht der Fall. Denn Wirtschaftswert iS von § 3c Abs 1 GAL ist der Wert des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens.
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. § 3c Abs 1 GAL stellt auf den Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens ab und unterscheidet nicht zwischen Unternehmen und Unternehmensanteilen. Verwiesen wird dementsprechend in Abs 1 der Vorschrift insoweit auf § 1 Abs 5 GAL. Danach ist Wirtschaftswert grundsätzlich der durch die Finanzbehörden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte und im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wert des – gesamten – Unternehmens. Bestätigt wird dies auch durch § 3c Abs 1 Satz 2 GAL; dort ist die Zuschußberechtigung zweier nach § 14 GAL beitragspflichtiger Ehegatten geregelt, die das Unternehmen gemeinsam betreiben. Auch bei diesen ist bei der Prüfung der Zuschußberechtigung jeweils auf den Wirtschaftswert des gesamten Unternehmens abzustellen sowie auf ihr jeweiliges persönliches außerlandwirtschaftliches Einkommen. § 3c Abs 1 GAL geht mithin von einem einheitlichen, ungeteilten Wirtschaftswert aus. Anhaltspunkte und Gesichtspunkte dafür, daß verschiedene Wirtschaftswertbegriffe für Unternehmer, Ehegatten und Mitunternehmer gelten, sind nicht erkennbar. Im Einklang damit ist in den Materialien zu dem 3. ASEG, und zwar zu § 3c Abs 4 GAL, festgehalten, daß der ungeteilte Wirtschaftswert zugrunde zu legen ist, wenn in einem Unternehmen mehrere Beitragspflichtige tätig sind (vgl BT-Drucks 10/3483, S 18).
Darüber hinaus ergibt sich die Auslegung auch aus Sinn und Zweck der Zuschußregelung in der Altershilfe für Landwirte. Der Zuschuß soll einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Beitrag in der Altershilfe für alle Beitragspflichtigen in gleicher Höhe erhoben wird (§ 12 Abs 2 GAL). Er orientiert sich weder an der Größe des Unternehmens noch am Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers. Beitragspflichtig gemäß § 14 Abs 1 GAL ist vielmehr jeder landwirtschaftliche Unternehmer iS von § 1 GAL, also alle Unternehmer, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bilden (Abs 3). Somit ist Grundlage der Beitragspflicht sowohl des Mitunternehmers als auch des Unternehmers das eine Existenzgrundlage bildende Unternehmen. Dabei wird darauf abgestellt, ob der Ertrag eines typischen Normalunternehmens dieser Größe ausreicht, um eine Familie zu ernähren (vgl hierzu BSG SozR Nr 5 zu § 1 GAL 1965; SozR 5850 § 41 Nr 5).
Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3c GAL sollten einkommensschwache Klein- und Mittelbetriebe durch die Einführung eines Beitragszuschusses finanziell entlastet werden, weil diese gemessen an der Ertragskraft ihrer Betriebe gegenüber derjenigen größerer Betriebe im Hinblick auf die von allen Landwirten zu entrichtenden gleich hohen Beiträge eine ungleich höhere Belastung tragen (BT-Drucks 10/3483 S 13 f). Um diese Zielsetzung sowie eine möglichst sozial gerechte Verteilung der Bundesmittel zu erreichen, hat der Gesetzgeber angeknüpft an das außerlandwirtschaftliche Einkommen und an das Einkommenspotential eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit einem Wirtschaftswert von 30.000,– DM. Durch die Verbindung beider Einkommensfaktoren wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die zur Verfügung stehenden Mittel auch tatsächlich dem unterstützungsbedürftigen Personenkreis zukommen. Der sozial schwächere landwirtschaftliche Unternehmer sollte durch die festgesetzte Obergrenze des außerlandwirtschaftlichen Einkommens ermittelt werden; der vorgegebene Wirtschaftswert sollte gewährleisten, daß nur die Unternehmer von Klein- und Mittelbetrieben entlastet werden. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn nicht mehr von dem Wirtschaftswert des gesamten Unternehmens ausgegangen würde, sondern auch der Wirtschaftswert von Unternehmensanteilen zugrundegelegt würde. Dann nämlich könnten auch Mitunternehmer größerer und großer Betriebe in den Genuß von Fördermitteln gelangen. Der Gesetzgeber hätte dann keine Möglichkeit mehr, den Kreis der Unterstützungsbedürftigen zu bestimmen mit der Folge, daß die Bundesmittel gestreut und nicht mehr konzentriert eingesetzt werden könnten.
Schließlich hat der Gesetzgeber entsprechend dieser Systematik die der Zuschußberechtigung nach § 3c Abs 1 GAL zugrundeliegende Beurteilung der Einkommensverhältnisse, aufgeteilt in Wirtschaftswert und außerlandwirtschaftliche Einkünfte, auch beibehalten bei weiteren Gesetzen zur Beitragsentlastung landwirtschaftlicher Unternehmer. Nach der Verordnung über einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 – BGBl I 750 –, erlassen aufgrund von § 3c Abs 8 GAL idF von Art 1 Nr 6 des 3. ASEG) werden unter der Voraussetzung – Unterschreiten eines bestimmten Wirtschaftswertes und geringes außerlandwirtschaftliches Einkommen – weitere Beitragszuschüsse gewährt. Ebenso knüpfte das Gesetz zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz ≪SVBEG≫ vom 21. Juli 1986, BGBl I S 1070) an Wirtschaftswert und außerlandwirtschaftliches Einkommen als Voraussetzung für eine Beitragsentlastung an. Diese Einteilung hat der Gesetzgeber nach Aufhebung des SVBEG und der GAL-Beitragszuschußordnung zum 1. Januar 1991 (Art 6 Abs 4, 4. Agrarsoziales Ergänzungsgesetz vom 27. September 1990 – BGBl I 2110) möglicherweise aufgegeben.
Die von ihm zuvor getroffene Regelung war jedoch – entgegen der Auffassung des Klägers – dennoch nicht verfassungswidrig. Sie lag insbesondere im Rahmen seiner – weitgehenden – Gestaltungsfreiheit und verstieß somit nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Nach dieser Verfassungsnorm ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Dieses Grundrecht ist vielmehr nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88). Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Zuschußgewährung nach § 3c Abs 1 GAL eingehalten. Wie dargelegt, ist der Gesetzgeber von einer sozialen Schutzbedürftigkeit der einkommensschwachen landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetriebe ausgegangen (vgl BT-Drucks 10/3483 S 13 f). Um die Unternehmer dieser Betriebe gezielt unterstützen zu können, mußte der Gesetzgeber eine Regelung treffen, die es ermöglichte, die zur Verfügung stehenden Mittel zu konzentrieren. Infolgedessen konnte er als Anknüpfungspunkt den einer Manipulation wenig zugänglichen Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens wählen.
Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips ist, worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat, ebenfalls nicht erkennbar. Mit Hilfe dieses Verfassungsgrundsatzes können Regelungen, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten oder Unbilligkeiten führen, nicht modifiziert werden (vgl hierzu BVerfGE 59, 287, 301).
Dem Kläger steht mithin ein Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 3c Abs 1 GAL für das Jahr 1986 nicht zu. Die Revision ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen