Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des neuen Rechts
Leitsatz (amtlich)
1. Wird auf einen ablehnenden Bescheid, der eine Leistung betrifft, auf welche ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht, Klage auf Aufhebung diese Bescheids und Verurteilung zum Erlaß eines anderen Bescheids mit einem für den Kläger günstigeren Inhalt erhoben, so ist diese jedenfalls dann unzulässig, wenn ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat.
2. Der Begriff "Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes" hat in SGG § 54 Abs 1 und SGG § 79 Nr 2 dieselbe Bedeutung.
3. Die Beteiligten können nicht wirksam auf ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorverfahren verzichten.
4. Das Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Fehlt das Vorverfahren, so ist die Klage unzulässig.
Leitsatz (redaktionell)
Für die am 1957-01-01 bei den Gerichten der SGb schwebenden Verfahren ist in AnVNG Art 2 § 43 eine besondere Regelung getroffen. Aus dieser muß geschlossen werden, daß das neue Recht in solchen Streitfällen erst vom 1957-01-01 an zu berücksichtigen ist.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; AVG § 23 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; SVFAG § 4 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 43 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 44 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 1957 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente aus den Beiträgen, die er hauptsächlich in der sowjetischen Besatzungszone entrichtet hat. Er betrieb zuletzt mit zwei Fahrern ein selbständiges Fuhrgeschäft in Erfurt. In dieser Eigenschaft war er vom 1. Januar 1946 an bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik am 30. März 1954 beim sowjetzonalen Versicherungsträger rentenversichert. Diese Versicherungszeit rechnete die Beklagte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) in der Angestelltenversicherung an.
Der Kläger hält sich für berufsunfähig, weil durch eine im Jahre 1942 erlittene Kriegsverletzung sein rechter Arm gebrauchsunfähig wurde. Der von der Beklagten gehörte ärztliche Sachverständige sah die Gebrauchsunfähigkeit des Armes als gleichbedeutend mit dessen Verlust an; der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten mit der linken Hand verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab: Der Kläger sei seit 1944 unter den seither unveränderten körperlichen Behinderungen berufstätig gewesen und könne mangels sonstiger Gesundheitsschäden nicht als berufsunfähig und invalide angesehen werden (Bescheid vom 18.9.1956).
Das Sozialgericht Hamburg hielt den Kläger für berufsunfähig und invalide. Es hob den Bescheid der Beklagten auf und verurteilte sie, dem Kläger das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung mit den Leistungsanteilen aus der Invalidenversicherung vom 1. Juli 1955 an zu gewähren (Urteil vom 14.1.1957).
Die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht Hamburg zurück: Dem Kläger stehe bis zur Umschulung auf einen zumutbaren Beruf die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Er könne zwar möglicherweise noch dieselben Arbeiten verrichten, deretwegen er in der Sowjetzone als Fuhrunternehmer versicherungspflichtig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe er aber nur unter besonders günstigen Umständen ausgeübt. Seit seinem Zuzug in die Bundesrepublik lebe der Kläger unter anderen Verhältnissen und betreibe kein Fuhrgeschäft mehr. Er könne deshalb nicht auf den selbständigen Betrieb eines solchen Geschäfts verwiesen werden. Die Frage seiner Berufsfähigkeit könne auch nicht nach den für selbständige Handwerker geltenden Grundsätzen beurteilt werden. Als Angestellter in einem Fuhrgeschäft sei der Kläger, wenn er nur den linken Arm und die Beine gebrauchen könne, nicht verwendungsfähig. Er könne kein Kraftfahrzeug steuern, ohne den Verkehr zu gefährden. Durch zehnjährigen Betrieb eines Fuhrgeschäftes habe er zwar gezeigt, daß er zu leitender und bürotechnischer Tätigkeit imstande sei; seine Ausbildung sei jedoch so mangelhaft, daß er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig sei (Urteil vom 19.7.1957).
Das Landessozialgericht ließ die Revision zu. Gegen das ihr am 10. August 1957 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 4. September 1957 Revision ein mit dem Antrag, unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts die Klage abzuweisen. Sie begründete die Revision (nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 11.11.1957) am 29. Oktober 1957: In dem angefochtenen Urteil sei die Berufsfähigkeit des Klägers zu Unrecht verneint worden. Daß der Kläger seit seinem Zuzug in das Bundesgebiet kein Fuhrunternehmen mehr geleitet habe, sei ohne Bedeutung; entscheidend sei vielmehr, ob er ein solches Unternehmen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gegeben wären, leiten könne. In einer solchen Tätigkeit sei er aber heute nicht mehr behindert als während seiner jahrelangen Tätigkeit in Erfurt. Zu Unrecht habe das angefochtene Urteil die Verweisung des Klägers auf eine Angestelltentätigkeit in einem Fuhrunternehmen deshalb verneint, weil er kein Fahrzeug mehr lenken könne. Die einem Fuhrunternehmer vergleichbare Tätigkeit sei nicht diejenige eines Fahrzeugführers, sondern diejenige eines leitenden Angestellten in einem Fuhrunternehmen.
Der Kläger beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Ihm könne eine Tätigkeit als (leitender) Angestellter in einem westdeutschen Fuhrunternehmen nicht zugemutet werden, weil ihm hierfür jede Grundlage, insbesondere eine Berufsausbildung als Expeditionskaufmann fehle.
Die Revision der Beklagten ist rechtzeitig und formrichtig eingelegt, sie ist auch rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. In letzterer Hinsicht könnten zwar Bedenken daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich - unter Angabe von Gesetz und Paragraphennummer - bezeichnet hat. Eine solche genaue Angabe wird aber in § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht gefordert. Es genügt vielmehr, daß sich die verletzte Rechtsnorm aus dem Inhalt oder dem Zusammenhang der Darlegungen des Revisionsklägers, also aus der Art der Revisionsbegründung ergibt; diese muß erkennen lassen, daß eine bestimmte Rechtsnorm als verletzt angesehen wird und um welche Vorschrift es sich dabei handelt (vgl. BSGE. 1 S. 227, JW. 1938 S. 3315). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit den Ausführungen in der Revisionsbegründung wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landessozialgerichts, der Kläger könne nicht auf einen seiner bisherigen Tätigkeit als Fuhrunternehmer entsprechenden Angestelltenberuf verwiesen werden und sei deshalb als berufsunfähig anzusehen. Damit rügt sie mit ausreichender Bestimmtheit eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 27 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F. und § 23 AVG n.F., die eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Rente aus der Angestelltenversicherung bildet. Die Revisionsbegründung entspricht daher den gesetzlichen Erfordernissen. - Die Revision der Beklagten ist statthaft, weil sie das Landessozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch begründet, denn das Landessozialgericht hat den Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu beurteilen ist, zu eng abgegrenzt.
In seiner letzten Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer unterlag der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone - anders als nach dem in der Bundesrepublik geltenden Rech - der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die hierbei zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach dem FremdRG grundsätzlich wie solche im Bundesgebiet zu berücksichtigen (§ 4 FremdRG). Dies gilt an sich auch für die Einordnung dieser Versicherungszeiten in den zuständigen Zweig der Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FremdRG). Insoweit ist aber eine Gleichstellung dann nicht möglich, wenn die anzurechnenden Versicherungszeiten - wie hier - auf einer Beschäftigung beruhen, die nach dem Bundesrecht nicht der Versicherungspflicht unterliegen würde. Für diesen Fall weist § 4 Abs. 2 Satz 2 FremdRG die anzurechnenden Versicherungszeiten der Rentenversicherung der Angestellten zu.
Auf Grund dieser versicherungsrechtlichen Einordnung ist der Rentenanspruch des Klägers nach dem AVG zu beurteilen. Da er den Rentenantrag im Jahre 1955 gestellt hat, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 von § 27 AVG a.F. und für die Zeit danach von § 23 AVG n.F. auszugehen. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88). Hier ist für die am 1. Januar 1957 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit schwebenden Verfahren in Art. 2 § 43 AnVNG eine besondere Regelung getroffen. Aus dieser muß geschlossen werden, daß das neue Recht in solchen Streitfällen erst vom 1. Januar 1957 an zu berücksichtigen ist (ebenso für Art. 2 § 44 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Urteil des 4. Senats vom 24.10.1957 - 4 RJ 118/56 - und Urteil des 3. Senats vom 17.12.1957 - 3 RJ 160/55 -). Indessen hat der Begriff der Berufsunfähigkeit, wie er in § 27 AVG a.F. enthalten war, durch das AnVNG keine grundsätzliche Änderung erfahren; die Fassung des § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG n.F. deckt sich im wesentlichen mit derjenigen in § 27 AVG a.F. Lediglich der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, wird durch das neue Recht ausdrücklich abgegrenzt. Grundlage der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind danach die Kräfte und Fähigkeiten des Versicherten und sein bisheriger Beruf (§ 23 Abs. 2 Satz 2 AVG). Damit bleibt das neue Recht jedoch in den Grenzen, die schon bisher die Rechtsprechung zum früheren Recht der Angestelltenversicherung gezogen hatte.
Der Tätigkeitskreis, der für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Betracht kommt, ist deshalb schwierig abzugrenzen, weil der Kläger zuletzt als selbständiger Unternehmer tätig war, in welcher Eigenschaft er im Bundesgebiet der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterlegen hätte. Diese Schwierigkeit kann, wie das Landessozialgericht zutreffend angenommen hat, nicht durch entsprechende Anwendung der insoweit für die selbständigen Handwerker geltenden Grundsätze behoben werden. Denn die Versicherung der selbständigen Handwerker nach dem Handwerkerversorgungsgesetz vom 21. Dezember 1938 (RGBl. 1 S 1900) stellt eine berufsständische Versicherung besonderer Art dar (BSGE. 2 S. 91), die nur die Verhältnisse der von ihr erfaßten Berechtigten regelt und nicht auch für außerhalb dieses Kreises stehende Versicherte gelten kann. Ebensowenig ist es möglich, den Kläger auf die Fortsetzung des bisherigen selbständigen Berufs zu verweisen. Dies kann schon deshalb nicht geschehen, weil der Kläger sein früheres Fuhrunternehmen heute nicht mehr besitzt. Ob die Verweisung auf eine selbständige Tätigkeit dann möglich wäre, wenn dem Kläger ein vergleichbarer Betrieb im Bundesgebiet zur Verfügung stünde, kann dahingestellt bleiben; denn solche Verhältnisse liegen nicht vor.
Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kommen aber, wie das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch Tätigkeiten in abhängiger Stellung in Betracht, und zwar alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 23 Abs. 2 Satz 2 AVG). Hierbei muß das gesamte Arbeitsleben des Klägers berücksichtigt werden. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht angenommen, bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers könne, weil er zuletzt ein Fuhrunternehmen betrieben habe, nur auf Tätigkeiten als Angestellter in einem Fuhrbetrieb abgestellt werden und es kämen nur solche Tätigkeiten in Betracht, bei denen er selbst ein Kraftfahrzeug führen müsse. Diese Abgrenzung erscheint zu eng. Die vom Landessozialgericht festgestellten früheren Berufe des Klägers lassen es vielmehr angezeigt erscheinen, auch weitere Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, wie z.B. kaufmännische und Verwaltungstätigkeiten in einem kleineren Betrieb oder in einer begrenzten Abteilung eines großen Betriebs. Dabei braucht es sich nicht notwendig um ein Fuhrunternehmen zu handeln.
Jedoch sind die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts nicht eingehend genug, um den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Es hat wohl festgestellt, daß der Kläger das Bäckerhandwerk erlernt und in der Zeit von 1931 bis 1939 ein selbständiges Fuhr- und Gemüsegeschäft betrieben hat. Es hat jedoch nicht ermittelt, wie weit die Ausbildung des Klägers als Bäcker gediehen ist, zu der regelmäßig auch eine gewisse kaufmännische Ausbildung gehört (Berufsschule). Es ist auch nicht festgestellt worden, welchen Umfang das vom Kläger bis 1939 geführte Fuhr- und Gemüsegeschäft gehabt und welche Berufskenntnisse und -erfahrungen der Kläger in diesem Betrieb gesammelt hat. Die Annahme, daß der Kläger hierbei kaufmännische Kenntnisse erworben hat, liegt nahe. Schließlich fehlen auch ausreichende Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten er im einzelnen in dem seit 1945 betriebenen Fuhrunternehmen verrichtet hat. Hierüber findet sich in der Niederschrift des Landessozialgerichts nur der kurze Vermerk, er habe sich "um die Lieferscheine und die Papiere gekümmert".
Hieraus ist nicht zu ersehen, ob der Fuhrbetrieb des Klägers etwa mit größerem Schriftverkehr und Buchführung verbunden war und in welchem Ausmaß der Kläger solche Geschäfte selbst besorgt hat. Auch in kleineren Fuhrgeschäften mit wenig Personal gibt es regelmäßig anfallende Arbeiten, die z.B. den Treibstoff- und Materialbedarf, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge usw. betreffen und die ihrer Art nach auch in anderen Betrieben vorkommen. Der Kläger hätte daher, um ein Bild über seine Fähigkeiten zu gewinnen, eingehend darüber gehört werden müssen, wie er seinen Betrieb in Erfurt geführt hat.
Erst nach solchen tatsächlichen Feststellungen kann darüber entschieden werden, welche Tätigkeiten für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers heranzuziehen sind. Dabei ist allerdings zu bedenken, daß der Kläger nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die dem allgemeinen Wettbewerb in ausreichendem Maße zugänglich sind. Wenn Arbeitsplätze einer bestimmten Tätigkeit unabhängig von der jeweiligen Beschäftigungslage nur in so geringer Anzahl vorhanden sind, daß sie praktisch nicht ins Gewicht fallen, so müssen sie außer Betracht bleiben. Hingegen ist es ohne Bedeutung, ob eine genügend große Zahl von Stellen, die für den Kläger in Betracht kommen, auch unbesetzt ist.
Da hiernach die Feststellung des Landessozialgerichts, der Kläger sei berufsunfähig, nicht ausreichend begründet ist, muß das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Gleichzeitig ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung in der Sache durch das Bundessozialgericht ist nicht möglich, da der Sachverhalt noch der weiteren Aufklärung bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des Landessozialgerichts vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 2314099 |
BSGE, 31 |