Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldes. verfallener Urlaubsabgeltungsanspruch
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 117 Abs 1a AFG auch dann, wenn der Arbeitslose eine Urlaubsabgeltung erhält, auf die er keinen Rechtsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis hat.
Normenkette
AFG § 117 Abs. 1a
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 15.08.1989; Aktenzeichen S 12 Ar 133/86) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 28.11.1991; Aktenzeichen L 9 Ar 217/89) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Der Kläger war von 1961 bis zum 31. März 1986 als Kraftfahrer bei der Firma B. in A. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen mit Rationalisierungsmaßnahmen begründeten Aufhebungsvertrag vom 30. Januar 1986 zum 31. März 1986 beendet. Der Kläger erhielt nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine Abfindung in Höhe von 27.771,94 DM. Mit Schreiben vom 25. März 1986 teilte die Arbeitgeberin der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit, der Kläger habe noch einen Urlaubsanspruch von 55 Tagen (8 Tage für 1986, 47 Tage für 1985 und früher). Wäre der Urlaub im Anschluß an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte er bis einschließlich 16. Juni 1986 gedauert. Anstelle des Urlaubs gewährte die Arbeitgeberin dem Kläger 11.504,35 DM als "Urlaubsabgeltung".
Der Kläger meldete sich am 25. März 1986 arbeitslos und beantragte Alg. Diese Leistung bewilligte die BA indes erst ab 16. September 1986, weil der Anspruch bis dahin wegen der Urlaubsabgeltung und der Abfindung ruhe (Bescheid vom 9. April 1986). Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte die BA Alg ab 17. Juni 1986; im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, daß der Anspruch bis zum 16. Juni 1986 wegen der Urlaubsabgeltung ruhe (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1986).
Das Sozialgericht (SG) verurteilte die BA, dem Kläger ab 9. April 1986 Alg zu zahlen (Urteil vom 15. August 1989). Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. November 1991).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 117 Abs 1a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Er ist der Auffassung, im Rahmen des § 117 Abs 1a AFG könne nur ein bestehender Rechtsanspruch berücksichtigt werden, zu dessen Erfüllung der Arbeitgeber verpflichtet sei. So liege es hier nicht, denn der Urlaub des Klägers sei bis auf 8 Tage verfallen gewesen. Auch fehle es an der Voraussetzung, daß der Urlaub nicht deshalb habe nicht genommen werden können, weil das Arbeitsverhältnis endete, sondern der Kläger hätte den Urlaub ohnehin nicht mehr nehmen können, weil der Anspruch verfallen und deshalb auch nicht mehr durchsetzbar gewesen sei. Schließlich könne vom Sinn, Zweck und Gesamtzusammenhang der Vorschrift eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, gleichgültig aus welcher Motivation heraus sie gegeben worden sei, nicht mit einem entsprechenden Anspruch des Klägers gleichgesetzt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Aufgrund der Revision zu entscheiden ist lediglich darüber, ob dem Kläger Alg für die Zeit vom 9. April bis 16. Juni 1986 zusteht. Für die Zeit davor macht der Kläger angesichts der Urlaubsabgeltung für acht Urlaubstage aus 1986 kein Alg geltend, für die Zeit danach hat die Beklagte die Leistung bewilligt. Zu Recht hat das LSG entschieden, daß der Kläger für die hier noch streitige Zeit kein Alg zu erhalten hat, weil der Anspruch nach § 117 Abs 1a AFG ruht.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Kläger räumt ein, daß sein Anspruch auf Alg hiernach insoweit ruht, als er für 1986 noch acht Urlaubstage zu beanspruchen hatte. Seine Auffassung, § 117 Abs 1a AFG finde keine Anwendung, soweit ein Arbeitgeber Urlaubstage abgegolten hat, auf deren Gewährung der Arbeitnehmer keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch mehr hatte, ist dagegen unzutreffend. Mit Recht hat das LSG seine Entscheidung allein darauf abgestellt, daß der Kläger eine Urlaubsabgeltung erhalten hat und daß 55 Urlaubstage abgegolten worden sind, und offengelassen, ob, wie der Kläger behauptet, 47 der 55 abgegoltenen Urlaubstage verfallen waren.
Allerdings bewirken Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche, die verfallen sind, nicht nach der 2. Alternative des § 117 Abs 1a AFG ("zu beanspruchen hat") das Ruhen des Alg. Der arbeitsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Surrogat des Urlaubsanspruchs. Er tritt als Entschädigung für nicht realisierten Urlaub an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn diese wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist; allerdings nur solange, als der Urlaubsanspruch seinerseits nicht weggefallen ist. Der Abgeltungsanspruch ist daher an die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch gebunden, wird insbesondere wie dieser während der Beschäftigung erworben. Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich daher um Arbeitsentgelt iS des § 14 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs ≪SGB IV≫ (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 4; Urteil des 1. Senats vom 1. April 1993 - 1 RK 38/92 - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR; BAG AP Nr 48 zu § 7 Bundesurlaubsgesetz ≪BUrlG≫ -Abgeltung; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl 1992, § 102 VII2; Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl 1990, § 7 RdNrn 98, 102, 107 sowie zum Urlaubsabgeltungsanspruch als Schadenersatzanspruch BAG AP Nrn 39 und 40 zu § 7 BUrlG-Abgeltung) und beim Anspruch auf Abgeltung um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Besteht ein solcher nicht oder nicht mehr, ist der Tatbestand der 2. Alternative des § 117 Abs 1a AFG nicht gegeben.
Etwas anderes gilt indes, wenn der Arbeitnehmer, obwohl er keinen Anspruch auf Urlaub bzw eine Urlaubsabgeltung hatte, dennoch eine Urlaubsabgeltung erhalten hat. Dafür, daß auch Leistungen, auf die der Arbeitnehmer nach urlaubsrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis hat, Urlaubsabgeltungen sein können und nicht Abfindungen oder ähnliche Leistungen sein müssen, spricht schon der Wortlaut des § 117 Abs 1a AFG. Denn bereits der Umstand, daß ein Arbeitnehmer eine solche Leistung erhalten hat, führt zum Ruhen seines Anspruchs auf Alg. Das Tatbestandsmerkmal "erhalten hat" wäre neben dem Tatbestandsmerkmal "zu beanspruchen hat" überflüssig, wenn damit nicht eigenständige Sachverhalte erfaßt werden sollten, bei denen gerade kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Sinne der dafür bestehenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen besteht, denn solche Ansprüche werden von der Umschreibung "zu beanspruchen hat" erfaßt. Dem entsprechen insoweit Gesetzessystematik und Zweck des gesamten § 117 AFG.
Der durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) eingefügte Abs 1a sollte das bis dahin geltende Recht ergänzen, die Rechtsfolge des § 117 Abs 1 AFG künftig auch dann eintreten, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen hat. Denn es sei im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht gerechtfertigt, daß der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht (vgl BT-Drucks 9/846 S 44 zu Nr 35; BSGE 61, 5 = SozR 4100 § 117 Nr 17; SozR 3-4100 § 117 Nr 4). Dieser Zweck trifft nicht nur für den Fall zu, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder seines Arbeitsvertrages auf die Urlaubsabgeltung hat, sondern gleichermaßen auch auf den Fall, daß der Arbeitgeber eine derartige Leistung - wie möglicherweise hier -, ohne daß darauf ein Rechtsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht, freiwillig erbringt und der Arbeitnehmer diese Leistung annimmt. Denn in beiden Fällen steht dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt zur Verfügung, mit dem er zB auch den früher entgangenen Urlaub nachholen kann (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 4). Bestärkt wird diese Auffassung dadurch, daß § 117 Abs 1a AFG nicht nur an den Abs 1, sondern auch an Abs 2 der Vorschrift anknüpft und das BSG (SozR 4100 § 117 Nr 17) zum Umfang des Ruhenszeitraums im Hinblick auf diesen Zusammenhang unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung bereits ausgeführt hat, bzgl der Auswirkungen solcher Arbeitgeberleistungen auf einen während des Ruhenszeitraums entstehenden Alg-Anspruch solle nichts von § 117 Abs 2 AFG Abweichendes gesagt werden. Das gilt auch für den hier in Frage stehenden Zusammenhang der Ruhensfolgen. Ebenso wie die Ruhensfolgen des Abs 2 anerkanntermaßen eintreten, wenn der Arbeitnehmer, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu haben, eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten hat, zB vergleichsweise aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, tritt die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruchs auf Alg im Falle des § 117 Abs 1a AFG ein, wenn der Arbeitslose eine Urlaubsabgeltung erhält, auf die er keinen Rechtsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis hat. § 117 Abs 1a AFG kann infolge dieses gesetzessystematischen Zusammenhangs mit dem Abs 2 der Vorschrift insoweit auch nicht anders als Abs 2 ausgelegt werden.
Entscheidend ist hiernach allein, ob der Kläger eine Urlaubsabgeltung für 55 Tage erhalten hat. Daß dies der Fall gewesen ist, ergibt sich aus dem Zweck der gezahlten 11.504,35 DM, ihrer Berechnung, ihrer steuer- und sozialrechtlichen Behandlung und insbesondere ihrer rechtlichen Qualifizierung als Urlaubsabgeltung durch die frühere Arbeitgeberin des Klägers sowie der widerspruchslosen Entgegennahme der ihm erkennbar als Urlaubsabgeltung angebotenen Leistung durch den Kläger.
Nach den unangegriffenen, für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diesem die Summe von 11.504,35 DM ausdrücklich nicht als Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, sondern als Abgeltungsbetrag für 55 Tage Urlaub zugewendet und den Betrag dementsprechend ebenso berechnet, wie wenn der Kläger einen Anspruch nicht nur auf die Abgeltung von 8 Urlaubstagen, sondern von 55 Urlaubstagen gehabt hätte. Außerdem hat sie die Leistung sozialversicherungs- und steuerrechtlich durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Steuern als Urlaubsabgeltung behandelt. Inhalt und Zweck der Leistung waren danach durch die Arbeitgeberin für den Kläger klar erkennbar als Zahlung einer Abgeltung für Urlaub bestimmt. Der Kläger seinerseits hat die ihm angebotene, inhaltlich und der Höhe nach von seiner Arbeitgeberin bestimmte Leistung (zur Leistungsbestimmung nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫ vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl 1993, § 315 RdNrn 1 und 2) in Kenntnis dieser Umstände nach den Feststellungen des LSG widerspruchslos anläßlich der Aufhebung des Arbeitsvertrages entgegengenommen, so daß es durch sein Verhalten zugleich zu einer vertraglichen Vereinbarung über den Bezug der Leistung als Urlaubsabgeltung gekommen ist. Die so erhaltene Leistung darf der Kläger auch behalten, denn sie ist auch insoweit rechtswirksam erbracht worden, als verfallene Urlaubstage abgegolten werden sein sollten. Die freiwillige Abgeltung von verfallenen Urlaubsansprüchen ist arbeitsrechtlich unbedenklich. Eine entsprechende Abrede gründet nämlich auf dem im bürgerlichen und Arbeitsrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit sowie dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip, das nicht nur für vertragliche Abweichungen von tariflichen Regelungen, sondern auch für einzelarbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Verhältnis zum Gesetz gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb auch keine rechtlichen Bedenken gegen eine vertragliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß ein bereits am Ende des Jahres erloschener Urlaubsanspruch im Folgejahr genommen wird (BAG AP Nr 36 zu § 7 BUrlG-Abgeltung). Dementsprechend kann ohne Verstoß insbesondere gegen §§ 7 Abs 3 und 4 und 13 Abs 1 BUrlG auch für das den gleichen rechtlichen Voraussetzungen unterliegende Surrogat des Urlaubsanspruchs - die Urlaubsabgeltung - trotz Verfalls des Anspruchs darauf, die freiwillige Zahlung dieser Leistung vereinbart werden, weil diese Leistung den Arbeitnehmer, was keiner näheren Darlegung bedarf, gegenüber den Rechtsfolgen des Verfalls des Anspruchs auf jeden Fall begünstigt.
Die Urlaubsabgeltung hat der Kläger hier auch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 117 Abs 1a AFG erhalten. Wie im Fall des § 117 Abs 2 AFG ist dafür erforderlich, daß zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Urlaubsabgeltung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 4100 § 117 Nr 5). Daß dieser Kausalzusammenhang hier vorliegt, ist nicht zweifelhaft, denn ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre die Zahlung nicht erfolgt.
Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 117 Abs 1a Satz 2 AFG), hier also am 1. April 1986. Seine Dauer richtet sich nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs, hier 55 Urlaubstage unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden Fünf-Tage-Woche, dh unter Einschluß der Feiertage für 11 Wochen bis zum 16. Juni 1986, wie das LSG mit Recht angenommen hat (vgl zur Berechnung Gagel, AFG - Stand: August 1992 -, § 117 RdNrn 99, 100).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen