Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Versicherter während eines gegen die Ablehnung seines Rentenantrags gerichteten Rechtsstreits durch Prozeßvergleich den Rentenantrag auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist damit die Ablehnung des Rentenantrags für die spätere Zeit "endgültig" iS des RVO § 315a Abs 2 S 2 geworden.
Hat sich der am Prozeßvergleich beteiligte Träger der Rentenversicherung den Widerruf des Vergleichs bis zum Ablauf einer Frist vorbehalten, so tritt "Endgültigkeit" erst ein, wenn die Widerrufsfrist verstrichen ist, ohne daß der Träger der Rentenversicherung widerrufen hat.
2. Ist Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt und für die anschließende Zeit endgültig abgelehnt worden, so war der Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner Vollmitglied (RVO § 165 Abs 1 Nr 3, 4) nur bis zum Ablauf der Zeit, für die Rente bewilligt worden ist; RVO § 312 Abs 2 findet keine Anwendung.
Für die Zeit nach Ablauf der Rente hat der Versicherte als nur Formalversicherter (RVO § 315a) die Beiträge selbst zu tragen (vgl RVO § 381 Abs 3 S 3).
Normenkette
RVO § 315a Abs. 2 S. 2 Fassung: 1956-06-12, § 381 Abs. 3 S. 3 Fassung: 1956-06-12, § 312 Abs. 2 Fassung: 1956-06-12, § 306 Fassung: 1956-06-12, § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-07-27, Nr. 4 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Beigeladene B., der seit Mitte Juli 1957 arbeitsunfähig krank und seit 8. April 1958 von der Beklagten mit Krankengeld ausgesteuert war, beantragte am 13. Mai 1958 bei der Klägerin, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Klägerin lehnte den Rentenantrag ab. In dem folgenden Rechtsstreit schloß der Beigeladene B. mit der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig am 19. Februar 1959 folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte (LVA) verpflichtete sich, dem Kläger (B) die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1958 zu gewähren.
2. Der Kläger verzichtet auf alle weitergehenden Ansprüche aus diesem Verfahren mit Rücksicht auf die Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 19. Februar 1959 und auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
3. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs binnen 2 Wochen nach Eingang des Terminprotokolls und der Rentenakten durch einfache Anzeige zu den Gerichtsakten vor.
Die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) führte diesen Prozeßvergleich durch Bescheid vom 30. April 1959 aus und bewilligte dem Beigeladenen demgemäß Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1958. Von diesem Bescheid hat die beklagte Krankenkasse (KK) am 13. Mai 1959 Kenntnis erhalten. Sie erstattete dem Fürsorgeamt der Stadt Kiel die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner, die der Fürsorgeträger anstelle des Beigeladenen B. für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis zum 30. April 1959 entrichtet hatte. Nunmehr nahm sie die klagende LVA wegen der Beiträge für den Beigeladenen B. für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis zum 31. Mai 1959 in Anspruch und verrechnete diese Beiträge mit den Beiträgen, die sie als Einzugsstelle der Klägerin zur Rentenversicherung der Arbeiter eingezogen hatte. Diese erklärte sich damit jedoch nur hinsichtlich der Beiträge für die Zeit der Renten gewährung (1. Juni bis 31. Oktober 1958) einverstanden. Da die Beklagte an der von ihr durchgeführten Verrechnung auch für die Zeit vom 1. November 1958 bis 31. Mai 1959 festhielt, erhob die Klägerin gegen sie beim SG Lübeck Klage und verlangte die Zahlung der nach ihrer Meinung zu Unrecht einbehaltenen Beiträge für die Zeit vom 1. November 1958 bis 31. Mai 1959. Sie beantragte demgemäß,
die Beklagte zur Zahlung von 119,68 DM zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie vertrat die Auffassung, der Beigeladene B. sei gemäß § 312 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid vom 30. April 1959 bindend geworden sei, Mitglied der Krankenversicherung der Rentner gewesen. Deshalb habe die Klägerin auch Beiträge für die Zeit bis zum 31. Mai 1959 zu leisten.
Das SG verurteilte die beklagte KK antragsgemäß.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung hat die klagende LVA auch für die Zeit nach dem Rentenwegfall bis zum Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wurde, für die Beiträge eines Versicherten aufzukommen, der nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO in der Krankenversicherung der Rentner versichert gewesen ist. § 381 Abs. 3 Satz 2 RVO, wonach der Versicherte für die Zeit nach Stellung des Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner selbst zu tragen habe, auf die Gefahr hin, daß er bei Ablehnung des Rentenantrags endgültig damit belastet bleibe (Satz 3 ebenda), sei eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen.
Die klagende LVA hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, daß ihr Rentenbescheid sowohl den Beginn als auch schon das Ende der Rente festgestellt habe. Bis zur Erteilung des Bescheids sei der Beigeladene B. Rentenantragsteller geblieben, der die Beiträge selbst aufzubringen hatte. Soweit sein Antrag keinen Erfolg gehabt habe, sei es nicht unbillig, daß er insoweit die Beiträge endgültig trage.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung - unter Zulassung der Revision - zurückgewiesen (Urteil vom 30. Januar 1961). Nach Auffassung des LSG kann nur noch streitig sein, ob die klagende LVA an die beklagte KK Beiträge für den Beigeladenen B. für die Zeit vom 1. November 1958 bis zum 5. Mai 1959 zu entrichten habe, da der Beigeladene am 6. Mai, dem Tage der Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, aus der Krankenversicherung der Rentner ausgeschieden sei. - Bereits durch den Prozeßvergleich vom 19. Februar 1959 sei der Antrag des Beigeladenen B. auf Rente erledigt worden. Der Rentenbescheid vom 30. April 1959 habe nur die Bedeutung gehabt, die Höhe der Rente festzustellen. - Auf diesen Sachverhalt sei § 312 Abs. 2 RVO nicht anwendbar. Diese Vorschrift betreffe nur zwei der möglichen Gründe für das Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, nämlich Tod des Versicherten und endgültigen Entzug der Rente. Der Wegfall der Zeitrente (§ 1276 Abs. 2 Satz 1 RVO) falle nicht hierunter. Deshalb könne ein Zeitrentner, auch wenn er den Zeitrentenbescheid anfechte, nicht im Sinne des § 312 Abs. 2 RVO einem Rentner gleichgestellt werden, dem die Rente entzogen worden sei. - Solange der Beigeladene Renten bewerber gewesen sei, habe er selbst für die Beiträge aufkommen müssen. Die beklagte KK habe diese Beiträge auch erhalten. Nach Eingang der Mitteilung über die Rentengewährung sei die Beklagte zur Rückzahlung der Beiträge nur für die Zeit der Rentengewährung verpflichtet gewesen. Sie habe es selbst zu vertreten, wenn sie darüber hinaus auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 1958 die Beiträge dem Fürsorgeamt erstattet habe, das für den Beigeladenen die Beiträge entrichtet hatte.
Gegen dieses Urteil hat die beklagte KK Revision mit dem Antrag eingelegt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie führt aus: Die Mitgliedschaft des Beigeladenen B. in der Krankenversicherung der Rentner habe über den 31. Oktober 1958 hinaus angedauert. Auf § 312 Abs. 2 RVO komme es in diesem Zusammenhang nicht an, wenn man - wie auch das LSG - davon ausgehe, daß die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erst mit dem Wiederbeginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung geendet habe. Entscheidend sei jedoch, daß § 381 Abs. 3 Satz 2 RVO eine Ausnahme von der Regel des § 381 Abs. 2 RVO darstelle und daher eng auszulegen sei.
Die klagende LVA hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist die Revision hinsichtlich der Beiträge für März bis Mai 1959 schon deshalb unbegründet, weil der Beigeladene B. - nach Abschluß des Prozeßvergleichs - in dieser Zeit nicht mehr Rentenantragsteller gewesen sei. In der Zeit vom 1. November 1958 bis zum 19. Februar 1959 sei B. nur Formalmitglied der beklagten KK nach § 315 a RVO gewesen. Infolgedessen hätte B. für diese Zeit die Beiträge selbst tragen müssen.
II
Die Revision ist nicht begründet. Die beklagte KK ist verpflichtet, die von ihr zu Unrecht einbehaltenen Beiträge für die Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. Mai 1959 an die klagende LVA abzuführen.
Bei dem Beigeladenen B. lagen bei Stellung seines Rentenantrags am 13. Mai 1958 die beiden für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO erforderlichen Voraussetzungen vor: Er erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und war während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrags mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Seine Mitgliedschaft - und zwar "Vollmitgliedschaft" im Gegensatz zur "Formalmitgliedschaft" nach § 315 a RVO - begann mit dem Tage der Stellung des Rentenantrags (§ 306 Abs. 2 Satz 2 RVO). Hieraus folgte für ihn die Verpflichtung, die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner "bis zum Beginn der Rente" (§ 381 Abs. 3 Satz 2 RVO) - genauer, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO ergibt: "bis zur Zustellung des die Rente gewährenden Bescheides" - zu entrichten.
Im vorliegenden Fall ist der die Rente gewährende Bescheid vom 30. April 1959 - zur Post gegeben am 5. Mai 1959 - dem Beigeladenen B. am 8. Mai 1959 (vgl. § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes) zugestellt worden. Zwar hatte sich die klagende LVA schon früher durch Prozeßvergleich verpflichtet, dem Beigeladenen B. Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1958 zu gewähren. Doch stellte diese Verpflichtungserklärung so wenig wie die Verurteilung des Trägers der Rentenversicherung "nur dem Grunde nach" (§ 130 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) schon den Rentenbescheid selbst dar. Hieraus folgert die beklagte KK, der Beigeladene B. sei auch noch nach Abschluß des Prozeßvergleichs Rentenbewerber geblieben, der nach § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge habe, die er - oder an seiner Stelle das Fürsorgeamt - vom Beginn der Rente bis zur Zeit der Zustellung des die Rente gewährenden Bescheids entrichtet habe.
Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß im vorliegenden Streitfall nicht nur Rente bewilligt, sondern auch abgelehnt worden ist. Die Beitragserstattungsregelung in § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO und die damit zusammenhängende Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung, zu den Aufwendungen für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten Beiträge zu leisten (§ 381 Abs. 2 RVO), setzt Vollmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner voraus. Diese wiederum bedingt grundsätzlich Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Nur eine Ausnahme besteht hiervon: Wird die Rente entzogen, so beendet erst der "endgültige" - d. h. bei einer Anfechtung des Rentenentziehungsbescheids der rechtskräftig bestätigte - Entzug der Rente die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten (§ 312 Abs. 2 Satz 1 RVO). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht somit die Vollmitgliedschaft auch nach Wegfall der Voraussetzungen für die Rentengewährung ausnahmsweise fort mit der Folge, daß der Träger der Rentenversicherung für die Beiträge nach § 381 Abs. 2 RVO aufzukommen hat (so auch LSG Berlin in Betriebskrankenkasse 1959, 101; Peters, Hand - buch der Krankenversicherung, 16. Aufl. Teil II/1, § 312 Anm. 6c).
Zu Unrecht glaubt die beklagte KK, die in § 312 Abs. 2 Satz 1 RVO für den Fall der Entziehung einer Rente zugunsten des Versicherten getroffene Ausnahmeregelung auch dann entsprechend anwenden zu können, wenn - wie hier - der Träger der Rentenversicherung Rente nur für einen abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt, d. h. Beginn und Ende der Rente in einem Bescheid festsetzt (ebenso SG Münster, Urteil vom 26. November 1959, DOK 1960, 280 mit zustimmender Anm. der Schriftleitung und WzS 1960, 148 mit zustimmender Anm. der Schriftleitung; vgl. auch Ersatzkasse 1960, 205). Ob eine für eine bestimmte Zeit nachträglich bewilligte Rente als Zeitrente i. S. des § 1276 Abs. 1 RVO anzusehen ist, kann dabei auf sich beruhen. Selbst wenn eine solche Rente keine Zeitrente im eigentlichen Sinne wäre, ist sie wie diese dadurch gekennzeichnet, daß bereits mit ihrer Begründung der Zeitpunkt ihres Wegfalls festgelegt ist. Es wird von vornherein nur ein Besitzstand auf Zeit geschaffen. In einem solchen Falle fehlt es aber an dem Schutzbedürfnis, das dann vorliegt, wenn einem Rentner seine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde mit der Folge, daß der Rentner sich auf einen unbegrenzten Rentenbezug eingerichtet hat. Damit entfällt die Möglichkeit, § 312 Abs. 2 Satz 1 RVO auf den hier vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden.
Hinzu kommt, daß der Fall der Ablehnung des Rentenantrags in § 315 a Abs. 2 Satz 2 RVO ausdrücklich geregelt ist. Wird Rente nur für eine bestimmte zurückliegende Zeit bewilligt, so wird der Bewilligungsbescheid regelmäßig mit einem Ablehnungsbescheid verbunden sein, soweit es sich nämlich um die anschließende Zeit handelt. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß die Ablehnung des Rentenantrags für die Zeit nach dem 31. Oktober 1958 losgelöst vom Bewilligungsbescheid erfolgt ist. Nachdem der ursprünglich den Rentenantrag in vollem Umfange ablehnende Bescheid der klagenden LVA vom Beigeladenen B. angefochten worden war, hatte dieser im Prozeßvergleich vom 19. Februar 1959 auf alle über den 31. Oktober 1958 hinausgehenden Ansprüche verzichtet. Dieser Vergleich wurde für beide Beteiligten erst bindend, als die im Vergleich der klagenden LVA vorbehaltene Widerrufsfrist verstrichen war, ohne daß diese widerrufen hatte. Das war am 18. März 1959 der Fall (14 Tage nach Eingang des Vergleichsprotokolls und der Rentenakten bei der klagenden LVA). Damit war die Ablehnung des Rentenantrags "endgültig" i. S. des § 315 a Abs. 2 Satz 2 RVO geworden. Der Ausführungsbescheid vom 30. April 1959 hatte mit der Ablehnung des Rentenantrags nichts mehr zu tun; er betraf nur noch die Höhe der bewilligten Rente. Somit endete die Mitgliedschaft des Beigeladenen B. in der Krankenversicherung der Rentner mit dem Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung des Rentenantrags endgültig geworden war (§ 315 a Abs. 2 Satz 2 RVO), d. h. am 31. März 1959. Schon aus diesem Grunde entfällt die Beitragspflicht der klagenden LVA für die Zeit nach dem 31. März 1959. Über diesen Zeitpunkt hinaus konnte der Beigeladene B. nur als Weiterversicherter die Mitgliedschaft fortsetzen (§ 313 Abs. 2 Satz 1 RVO), wie es wahrscheinlich auch - auf Grund fristgerechter Einzahlung der satzungsmäßigen Beiträge (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 3 RVO) - der Fall war. Als Weiterversicherter aber hatte der Beigeladene B. die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu tragen.
Auch für die Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. März 1959 trifft die klagende LVA keine Beitragspflicht. Da der Beigeladene B. in dieser Zeit nicht mehr die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllte, war er, wie bereits dargelegt, nicht mehr Vollmitglied der beklagten KK. Er war vielmehr Formalmitglied nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 RVO, allerdings nicht schon vom Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags an, wie es § 315 a Abs. 2 Satz 1 RVO - als Gegenstück zu der Regelung für den Beginn der Vollmitgliedschaft in § 306 Abs. 2 RVO - im Hinblick auf den vom Gesetzgeber hier nur ins Auge gefaßten Fall vorschreibt, daß der Rentenantrag in vollem Umfange abgelehnt wird. Ist auf einen Antrag hin Rente teils bewilligt, teils abgelehnt worden, so müssen die für beide Formen der Mitgliedschaft geltenden Regelungen nebeneinander zum Zuge kommen. Der Beigeladene B. war somit nicht bereits vom Tage der Stellung des Rentenantrags an, sondern erst nach Wegfall der Voraussetzungen für die Rentengewährung, d. h. am 1. November 1958, Formalmitglied der beklagten KK. geworden, - wie umgekehrt eine Zeit der Formalmitgliedschaft der Vollmitgliedschaft vorausgehen kann, wenn die Voraussetzungen der Rentengewährung erst von einem späteren Zeitpunkt, als beantragt, vorliegen. Die Beiträge für die Formalversicherung nach § 315 a RVO aber hat der Versicherte selbst zu tragen, wie daraus hervorgeht, daß nach § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO eine Erstattung der auf jeden Fall zunächst vom Rentenbewerber zu entrichtenden Beiträge (§ 381 Abs. 3 Satz 2 RVO) nur für den Fall der Rentengewährung, d. h. für Zeiten der Vollmitgliedschaft vorgesehen ist (im Ergebnis ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: Januar 1963 Bd. II S. 452 d II; Schmatz-Pöhler, Rentnerkrankenversicherung, § 381 Anm. IV; Peters, Handbuch d. Krankenversicherung, 16. Aufl. § 381 RVO Anm. 4 b; LSG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 1961 in Breithaupt 1961, 1086; Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Schreiben vom 7. April 1959 in BKK 1959, 550).
Zu Unrecht hat demnach die beklagte KK ihre vermeintliche Forderung auf Beiträge für den Beigeladenen B. in der Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. Mai 1959 gegen die Forderung der klagenden LVA auf Abführung der für sie eingezogenen Beiträge (vgl. § 1433 Satz 1 RVO) aufgerechnet. Der Anspruch der klagenden LVA ist begründet. Die Revision der beklagten KK war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2014556 |
BSGE, 295 |