Leitsatz (redaktionell)
Leben geschiedene Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt zusammen und erbringt der geschiedene Ehemann, obschon er nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, Geld- oder geldwerte Leistungen, während die geschiedene Ehefrau dem gemeinsamen Haushalt führt, so ist stets zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiderseitigen Leistungen zueinander stehen. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des Versicherten an seine geschiedene, mit ihm zusammenlebende Frau ist nur dann anzunehmen, wenn der Wert des Beitrages, den der Versicherten zu dem gemeinsamen Haushalt beigesteuert hat, höher war als der Wert des Beitrages der Frau (einschließlich des Wertes der Haushaltsführung).
Orientierungssatz
Bei einem eheähnlichen Zusammenleben geschiedener Eheleute sind Geldzuwendungen des Versicherten nur dann Unterhalt, wenn dadurch der wirtschaftliche Lebensbedarf der früheren Ehefrau unabhängig davon befriedigt wird, daß diese eine Gegenleistung (zB Haushaltsführung) erbringt (vergleiche BSG 1963-06-21 12/4 RJ 170/60 = BSGE 19, 185 und BSG 1963-11-28 12 RJ 98/62 = SozR Nr 16 zu § 1265 RVO).
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 1966 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes nach Satz 1 des § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten war am 2. März 1951, durch Rechtsmittelverzicht der Parteien rechtskräftig, durch Urteil des Landgerichts Hamburg aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Vorher hatten die Parteien des Scheidungsprozesses für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichtet und die Verzichtserklärung der Gegenseite angenommen. Nach der Scheidung hatten die Klägerin und der Versicherte mit ihren beiden Söhnen (geboren am 10. September 1942 und 4. Januar 1945) in einer gemeinsamen Wohnung weiterhin zusammengelebt. In der Zeit vom 18. Oktober 1961 bis 19. Oktober 1962 hatte die Klägerin kein eigenes Arbeitseinkommen, da sie nach einer Versorgung mit einem Plastikmagen in dieser Zeit arbeitsunfähig krank war. Im übrigen hatten die Klägerin und der Versicherte, die beide unselbständig beschäftigt waren, Arbeitseinkommen. Am 2. März 1963 starb der Versicherte, ohne wieder geheiratet zu haben.
Nachdem die Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes mit der Begründung beantragt hatte, dieser habe ihr im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt in Höhe von monatlich 450,- DM geleistet, hatte die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt, weil die Klägerin für den Fall der rechtskräftigen Scheidung auf Unterhalt verzichtet hatte, so daß der Versicherte ihr nicht Unterhalt zu leisten hatte, und ferner, weil etwaige Zahlungen des Versicherten nicht als Unterhalt, sondern als Entgelt für die Dienstleistungen der Klägerin im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen seien (Bescheid vom 7. Oktober 1963).
Das Sozialgericht (SG) hat nach Vernehmung des Zeugen S und der Zeugin A den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. März 1963 eine Rente gemäß § 1265 RVO zu gewähren, weil der Versicherte der Klägerin nach den Zeugenaussagen im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt gewährt habe (Urteil vom 1. Juli 1964). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 13. Januar 1966).
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 1265 RVO.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Hamburg vom 13. Januar 1966 und des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
II
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 1265 RVO hat eine frühere Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) zu leisten hatte (1. Alternative des Satzes 1 des § 1265 RVO). oder wenn der Versicherte ihr zur Zeit seines Todes aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten hatte (2. Alternative, aaO) oder wenn der Versicherte ihr im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat (3. Alternative, aaO). Die ergänzende, hierzu am 1. Juli 1965 in Kraft getretene Vorschrift des Satzes 2 des § 1265 RVO bestimmt: "Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat" (Art. 1 § 1 Nr. 27, Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchstabe e des Rentenversicherungsänderungsgesetzes).
Dem LSG ist darin beizupflichten, daß der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den ersten beiden Alternativen des Satzes 1 auch unter Berücksichtigung des Satzes 2 des § 1265 RVO nicht zusteht. Der Versicherte hatte zur Zeit seines Todes der Klägerin zumindest deshalb keinen Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu gewähren, weil sie hierauf im Termin vor dem Landgericht Hamburg vom 2. März 1951 verzichtet hatte (1. Alternative des Satzes 1). Ein "sonstiger Grund", der den Versicherten verpflichtet hätte, der Klägerin Unterhalt zu leisten - dieser hätte etwa in einem nach der Scheidung ergangenen Unterhaltsurteil liegen können (vgl. BSG 20, 1) -, ist vom LSG nicht festgestellt worden, schied aber auch nach Lage der Sache aus (2. Alternative, aaO). Damit kommt als Grundlage für den Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin nur die vom LSG zutreffend allein in den Vordergrund gerückte 3. Alternative des Satzes 1 des § 1265 RVO in Betracht. In dieser Beziehung hält das angefochtene Urteil einer Nachprüfung aber nicht stand.
Es kann offen bleiben, ob die Revision mit ihren sämtlichen Rügen, das LSG habe mehrfach die Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verletzt und insofern lägen mehrere wesentliche Mängel im Verfahren des Berufungsgerichts vor, durchzudringen vermag. Jedenfalls greifen aber zwei dieser Verfahrensrügen durch:
Das LSG hat einmal die Grenzen des Rechts zur freien Beweiswürdigung, die ihm in der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG - wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet - gesetzt sind, in der folgenden Hinsicht überschritten: Es hat nämlich die nach seiner Ansicht der Klägerin vom Versicherten zugeflossenen Leistungen auch deshalb als Unterhalt angesehen, weil die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten dessen Leistungen "keine oder zumindest keine nennenswerten Gegenleistungen entgegengesetzt" habe (S. 7 unten des angefochtenen Urteils). Aus der Tatsache, daß die Klägerin in der Zeit vom 18. Oktober 1961 bis zum 19. Oktober 1962 nach vorangegangener Versorgung mit einem Plastikmagen arbeitsunfähig krank war, hat das Berufungsgericht folgern zu können geglaubt, allein aus gesundheitlichen Gründen sei sie bis zum 19. Oktober 1962 nicht imstande gewesen, den Haushalt zu führen (S. 8 aaO). Mit Recht hält die Revision diesen vom LSG gezogenen Schluß nicht für zwingend. Sie meint, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bedeute lediglich, daß sie ihre zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht habe ausführen können, nicht aber, daß ihr deshalb auch die Haushaltsführung mit dabei anfallenden leichten körperlichen und geistigen Tätigkeiten in vollem Umfang unmöglich gewesen sei. In der Tat bedeutet der Umstand, daß die Klägerin arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung war, nicht ohne weiteres, daß sie auch unfähig war, sich an der Führung des Haushalts in irgendeiner Weise zu beteiligen. Es ist sehr wohl möglich, daß auch in dieser Zeit die Klägerin - zumindest zeitweise und teilweise - zu Haushaltstätigkeiten fähig war und solche auch ausgeführt hat.
Soweit die Klägerin nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG in der Zeit vom 20. Oktober 1962 bis zum Tode des Versicherten (2. März 1963) ganztägig beschäftigt war, hat das LSG angenommen, sie sei infolge ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit gar nicht in der Lage gewesen, dem Versicherten so zur Verfügung zu stehen und entsprechende Gegenleistungen für die von ihm hingegebenen Leistungen zu erbringen, wie es einer nicht berufstätigen früheren Ehefrau möglich gewesen wäre (S. 8 aaO). Auch hiermit hat das LSG seine Folgerung begründet, die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten für diesen keine oder zumindest keine nennenswerten Leistungen erbracht. Aber auch dieser Schluß des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht zwingend. Wenn es auch zutrifft, wie dies die Revision durchaus einräumt, daß eine berufstätige Frau ihre Hausfrauenpflichten nicht voll wahrnehmen kann, so widerspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, bei einer berufstätigen Frau die Möglichkeit der Haushaltsführung oder doch der Leistung eines nennenswerten Beitrags zur Haushaltsführung schlechthin zu verneinen. Darin liegt eine weitere Überschreitung des Rechts zur freien richterlichen Beweiswürdigung und damit ein weiterer Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht sich in erster Reihe gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats gewandt (vgl. BSG 19, 185; SozR RVO § 1265 Nr. 16). Diese geht dahin, im Sinne des § 1265 RVO leiste Unterhalt nur derjenige Versicherte, der den wirtschaftlichen Lebensbedarf seiner früheren Ehefrau unabhängig davon befriedige, ob diese eine Gegenleistung erbringe, und bei einem eheähnlichen Verhältnis zwischen früheren Eheleuten - falls nicht etwa zwischen ihnen Recht und Pflicht zum Unterhalt bestehe - würden jedenfalls vielfach die Leistungen des Versicherten im wesentlichen mit Rücksicht auf die Leistungen der früheren Ehefrau erbracht. Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht von der Erwägung leiten lassen, eine rein schuldrechtliche Betrachtungsweise des Verhältnisses zwischen geschiedenen Eheleuten werde bei weiterer gemeinsamer Haushaltsführung den Gegebenheiten des täglichen Lebens nicht gerecht. Die sozialpsychologische Situation der früheren Eheleute nach der Scheidung sei bei einer Fortsetzung der Lebens- und Haushaltsgemeinschaft keine andere als vor der Ehescheidung, so daß nicht einzusehen sei, warum die von dem geschiedenen Ehemann nach der Ehescheidung hingegebenen gleichen Leistungen ihren Unterhaltscharakter verlieren sollten.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Senat hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Wenn das Berufungsgericht gemeint hat, diese beruhe auf einer schuldrechtlichen oder gar rein schuldrechtlichen Betrachtungsweise, so ist das Gegenteil richtig. Der erkennende Senat hat ausdrücklich und unmißverständlich ausgeführt, in Fällen der vorliegenden Art könne man weder von einem Arbeitsverhältnis noch von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen den früheren Ehegatten sprechen; solche rechtlichen Konstruktionen würden den Beziehungen, wie sie tatsächlich zwischen den früheren Ehegatten beständen, sicherlich nicht gerecht (BSG 19, 185, 186). Ein eheähnliches Verhältnis unterscheidet sich indessen, da es eben einer Ehe nur ähnlich ist, von einer solchen nicht nur, wie es selbstverständlich ist, in rechtlicher, sondern auch in "sozialpsychologischer" Hinsicht. Durch die Scheidung wird die Ehe mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und alle daraus entspringenden Einzelpflichten, zu denen für die Ehefrau in der Regel die Pflicht zur Haushaltsführung gehört, sind damit beendet. Leben die geschiedenen Eheleute auch nach der Scheidung in einem gemeinsamen Haushalt, den zu führen die frühere Ehefrau übernommen hat, so ist eine derartige Haushaltsführung nicht mehr die Folge der sich aus dem Ehebande ergebenden Pflichten, sondern sie ist aufgrund besonderer Abrede nach der Scheidung übernommen worden, mag sie auch nach Art und Ausmaß von der ehelichen Haushaltsführung nicht unterschieden werden können. Leben also geschiedene Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt zusammen und erbringt der geschiedene Ehemann, obschon er nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, Geld- oder Geldwerteleistungen, während die geschiedene Ehefrau den gemeinsamen Haushalt führt, so ist stets zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiderseitigen Leistungen zueinander stehen. Keineswegs können derartige Geldzuwendungen, sei es ganz oder teilweise, von vornherein als Unterhalt angesehen werden.
Ebenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht kann dem LSG aber auch insoweit nicht ohne weiteres beigetreten werden, als es auch unabhängig von seiner von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abweichenden Auffassung die Frage bejaht hat, ob der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode, d. h. in der Zeit vom 3. März 1962 bis zum 2. März 1963, der Klägerin Unterhalt geleistet hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nötigen zu dem Schluß, daß das LSG bei der Anwendung des § 1265 RVO dem Umstand nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet hat, daß, selbst wenn seine Annahme, die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten keine oder keine nennenswerten Haushaltsarbeiten verrichtet, richtig wäre bezw. sich durch Ermittlungen als richtig erwiese, doch von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin nur dann allenfalls gesprochen werden könnte, wenn der Wert des Beitrags, den der Versicherte zu dem gemeinsamen Haushalt beigesteuert hat, höher gewesen wäre als der Wert des Beitrages der Klägerin (vgl. SozR RVO § 1265 Nr. 16). Dabei müßte im gesamten Zeitraum des letzten Jahres vor dem Tode des Versicherten (SozR RVO § 1265 Nr. 34), um überhaupt von "Unterhalt" im Sinne des § 1265 RVO sprechen zu können, das "Mehr" der Leistungen des Versicherten an die Klägerin gegenüber deren Leistungen zumindest 25 v. H. des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs eines Unterhaltsberechtigten betragen haben (BSG 22, 44). Hätte das Berufungsgericht die rechtliche Notwendigkeit des Abwägens des Wertes der beiderseitigen Leistungen der früheren Ehegatten erkannt, so hätte es die wirtschaftliche Lage der gesamten Familie, die aus dem Versicherten, der Klägerin und zwei beim Tode des Versicherten 20 und 18 Jahre alten Söhnen (Geselle, Lehrling) bestand, eingehend prüfen und würdigen müssen und sich insbesondere nicht damit begnügen dürfen, als mögliche Leistung der Klägerin allein die Haushaltsführung ins Auge zu fassen, ohne zu prüfen, ob die Klägerin besonders mit Rücksicht auf ihr zeitweise beträchtliches Arbeitseinkommen nicht auch ihrerseits Geld zu dem gemeinsamen Haushalt beigesteuert hat. Nach den Feststellungen des LSG verdiente der Versicherte 1962 durchschnittlich monatlich 904,- DM und 1963 bis zu seinem Tode durchschnittlich 762,- DM (S. 5 des angefochtenen Urteils). Bei der Klägerin, die bis zum 19. Oktober 1962 arbeitsunfähig krank war, liegt die Annahme nahe, daß sie in dieser Zeit Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten hat. Vom 20. Oktober 1962 bis zum 31. Dezember 1962 verdiente sie durchschnittlich monatlich 600,- DM, vom 1. Januar 1963 bis zum Tode des Versicherten sogar monatlich 701,- DM (S. 8 aaO). Die beiden Söhne trugen zum Haushalt bei (S. 6 oben aaO). Schon angesichts dieser Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesamten Familie und der Klägerin hätte sich die Frage aufdrängen müssen, falls der Versicherte tatsächlich monatlich 450,- DM und in gewissem Umfang auch noch Lebensmittel zum gemeinsamen Haushalt beigesteuert hat, ob und ggf. welchen Beitrag zum Haushalt die Klägerin geleistet hat, auch in Geld. Diese Frage hätte sich insbesondere für die Zeit stellen müssen, in der die Klägerin monatlich durchschnittlich 600,- DM bzw. sogar 701,- DM verdient hat. Es bedarf auch der Prüfung, ob in das letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten auch Zeiten fielen, in denen die Klägerin sich in Krankenhausbehandlung oder anderer stationärer Heilbehandlung befand und dabei Hausgeld oder ähnliche zusätzliche Geldleistungen bezog, und ob und in welcher Weise und in welchem Umfang in diesen Zeiten die Klägerin Unterhalt von dem Versicherten erhalten hat.
Da das Revisionsgericht die nach alledem noch erforderlichen Ermittlungen nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollten die Ermittlungen des LSG nicht eindeutig ergeben, daß die Voraussetzungen der 3. Alternative des § 1265 Satz 1 RVO erfüllt sind, wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung den im sozialgerichtlichen Verfahren gültigen Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. BSG 6, 70, 72, 73) zu beachten haben.
Die Entscheidung, inwieweit die Beteiligten außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten haben, bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen