Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette im eigenen Haus
Orientierungssatz
Das Verrichten der Notdurft gehört zu den zahlreichen anderen Verrichtungen, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Erwägungen, die dazu geführt haben, den Versicherungsschutz für das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit auf der Betriebsstätte im Regelfall zu bejahen (vergleiche BSG 1967-05-31 2 RU 218/64 und 1971-11-11 2 RU 133/68), treffen nicht zu, wenn der Versicherte die Toilette nicht auf der Betriebsstätte, sondern in seiner eigenen Wohnung aufgesucht hat.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Februar 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente für die Folgen eines Unfalls am 19. Juni 1972.
Der Kläger ist Inhaber eines Baugeschäfts. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, der in seinem Betrieb als Maurer tätig ist, ein Einfamilienhaus. Ein Zimmer im Erdgeschoß dieses Hauses, das vom Flur aus zu erreichen ist, ist als Büro eingerichtet, in dem der Kläger die in seinem Betrieb anfallenden Büroarbeiten verrichtet. Büroangestellte beschäftigt der Kläger nicht. In seinem Wohnhaus befindet sich nur eine Toilette, die im Obergeschoß liegt. Dort ist auch das Zimmer des Sohnes des Klägers.
Am 20. Juni 1972 (Dienstag) konsultierte der Kläger den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. Er gab an, am 19. Juni 1972 sei er von der Baustelle nach Hause gekommen, um eine Zeichnung zu holen. Dabei sei er eine Treppe heruntergefallen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Diakoniekrankenhauses R schilderte der Kläger den Unfall dahin, er habe am 19. Juni 1972 gegen 15.00 Uhr zu Hause am Schreibtisch gearbeitet; als er schnell zur Toilette wollte, habe er eine Stufe übersehen und sei die Treppe heruntergefallen. In der bei der Beklagten am 4. Juli 1972 eingegangenen Unfallanzeige schrieb der Kläger, er sei im eigenen Hause auf dem Wege vom Büro zur Toilette von der Treppe gestürzt. In einem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 28. Juli 1972 trug er vor, die in seinem Hause gelegene Toilette werde auch von den Prüfern der Buchstelle der Kreishandwerkerschaft benutzt, die ihn einmal im Monat aufsuchten. Unter dem 28. August 1972 erklärte er gegenüber der Beklagten, er habe am Unfalltag von morgens bis mittags auf einem Bau mitgearbeitet. Nach der Mittagszeit sei er wieder auf der Baustelle gewesen. Von dort aus sei er zu seinem Haus gefahren, um Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die für ein Aufmaß für die Endabrechnung eines Bauvorhabens benötigt worden seien, herauszusuchen. Da seine Mitarbeiter auf dem Bau gewartet hätten, um mit ihm gemeinsam das Aufmaß zu erstellen, sei er verständlicherweise sehr in Eile gewesen. Nur dadurch sei es zu erklären, daß er - als er auf dem Weg vom Schreibtisch zur Baustelle schnell habe die Toilette aufsuchen müssen - eine Treppenstufe übersehen habe und gestürzt sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Januar 1973 Entschädigungsleistungen an den Kläger ab, da er im Unfallzeitpunkt den betrieblichen Teil des Gebäudes aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen gehabt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 29. August 1973 die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, das Aufsuchen der Toilette im eigenen Haus sei eine private Tätigkeit; man könne auch nicht davon ausgehen, daß der Kläger die Toilette aus betrieblichen Gründen unter Eile aufgesucht habe.
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 14. Februar 1974 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls selbst dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn seine eigenen Angaben über den Zweck des Weges vom Büroraum zum Obergeschoß seines Hauses zugrunde gelegt würden. Der Kläger habe sich nicht auf einem Betriebsweg befunden. Nutze der Versicherte Teile seines Hauses zu betrieblichen Zwecken, sei er grundsätzlich nur während seines Aufenthalts in dem betrieblich genutzten Teil des Gebäudes versichert. Diene ein Teil der Räume des Wohnhauses sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so bestehe Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht selten oder gelegentlich, sondern wesentlich mit zu betrieblichen Zwecken benutzt würden. Diese Voraussetzungen lägen für die Treppe des Wohnhauses, auf welcher der Kläger gestürzt sei, nicht vor. Der Kläger habe zur Unfallzeit auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er auf der im Obergeschoß seines Hauses gelegenen Toilette die Notdurft verrichten wollte. Die Verrichtung der Notdurft gehöre zu den zahlreichen Verrichtungen, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Erwägungen, die dazu geführt hätten, den Versicherungsschutz für das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit auf der Betriebsstätte zu bejahen, träfen hier nicht zu. Die ursächliche Verknüpfung zwischen der Benutzung der Treppe zur Unfallzeit und der versicherten Tätigkeit des Klägers sei auch nicht zu bejahen, weil es der Kläger - wie er bis zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen habe - aus betrieblichen Gründen eilig gehabt habe und deshalb auf der Treppe ausgeglitten und gestürzt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe der Kläger erklärt, daß er es deshalb eilig gehabt habe, weil er ein dringendes Bedürfnis zum Verrichten der Notdurft verspürt habe. Diese Eile sei seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Auch der Umstand, daß der Kläger die Bauzeichnung, die er in seinem Büro gesucht und dort nicht gefunden habe, in dem im Obergeschoß gelegenen Zimmer seines Sohnes vermutet habe, das er nach dem Verrichten der Notdurft habe aufsuchen wollen, sei nicht geeignet, den Versicherungsschutz zu begründen. Denn es handele sich bei dem Weg des Klägers auf der Treppe nicht um eine sog. "gemischte Tätigkeit", die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken diente und bei welcher der betriebliche Zweck überwog. Dieser für die Beurteilung maßgebende Grundsatz greife nur Platz, wenn sich der gesamte Weg nicht eindeutig in einen unternehmensbedingten und einen unversicherten unternehmensfremden Teil zerlegen lasse. Letzteres wäre bei dem Weg des Klägers vom Büroraum zum Obergeschoß seines Hauses der Fall. Das erste Ziel des Weges des Klägers nach dem Verlassen des Büroraumes wäre die Toilette gewesen. Daran habe sich der vom Kläger beabsichtigte weitere, möglicherweise versicherte Weg von der Toilette zum Zimmer des Sohnes angeschlossen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er führt aus: Beim Aufsuchen seiner Wohnung am 19. Juni 1972, um Unterlagen für ein Bauvorhaben zu holen, sei er eilig gewesen, damit seine Mitarbeiter nicht zu lange zu warten brauchten. Er habe sich somit auf dem Weg vom Büro zur Treppe und zum WC sowie zum Zimmer seines Sohnes, wo er die Zeichnungen habe suchen wollen, auf dem Rückweg zur Betriebsstätte (Baugeschäft) befunden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des Sozialgerichts Stade vom 29. August 1973 und des Bescheides vom 15. Januar 1973 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 14. September 1972 Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, da der Kläger bei einer unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit verunglückt sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind erfüllt.
Die zulässige Revision ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das LSG ist aufgrund der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Angaben des Klägers zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß das Verrichten der Notdurft zu den zahlreichen anderen Verrichtungen gehört, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl. z. B. BSG SozR Nr. 45 zu § 543 RVO aF, vollständig abgedruckt in BG 1964, 252; BSG Urteile vom 31. Mai 1967 - 2 RU 218/64 -, 11. November 1971 - 2 RU 133/68 - und 30. November 1972 - 2 RU 169/71 -). Die Erwägungen, die dazu geführt haben, den Versicherungsschutz für das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit auf der Betriebsstätte im Regelfall zu bejahen (vgl. BSG Urteile vom 31. Mai 1967 und 11. November 1971 aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., S. 482 c m. w. N.), treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger hat die Toilette nicht auf der Betriebsstätte, sondern in seiner eigenen Wohnung aufgesucht. Befinden sich - wie hier - Betriebs- und Wohnräume innerhalb eines Gebäudes, so steht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Versicherter auf dem Weg von der Wohnung zur Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, solange er den rein persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat (vgl. BSG 11, 267, 269; 12, 165, 166; SozR Nr. 20 zu § 543 RVO aF; vgl. auch Brackmann aaO S. 480 w m. w. N.). Der Kläger hat den Unfall im häuslichen Bereich und nicht an einem Ort erlitten, der wesentlich auch zu betrieblichen Zwecken benutzt wird. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Treppe, auf der er gestürzt ist, werde auch gelegentlich von Kunden und von den Prüfern der Buchstelle der Kreishandwerkerschaft benutzt, die ihn einmal im Monat aufsuchten. Selbst wenn, ein Teil der Räume des Hauses sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dient, so besteht, wie das LSG mit Recht entschieden hat, Versicherungsschutz mit dem Betreten dieser Räume nur, wenn diese betriebliche Benutzung nicht nur selten oder gelegentlich stattfindet (vgl. BSG 11, 267, 270; BSG Urteile vom 30. Juli 1968 - 2 RU 155/66 - und vom 11. November 1971 und 30. November 1972 aaO; Brackmann aaO). Die Treppe zum Obergeschoß ist hier nicht wesentlich zu betrieblichen Zwecken benutzt worden, weil - nach den Angaben des Klägers - gelegentlich Kunden oder einmal im Monat die Prüfer der Kreishandwerkerschaft die Toilette aufgesucht haben. Das Aufsuchen der Toilette durch den Kläger, seine Ehefrau und seinen Sohn hing, wovon das LSG ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, mit deren persönlichen Lebensbereich zusammen.
Der Kläger weist, wie schon in den Vorinstanzen, darauf hin, daß er in Eile die Toilette aufgesucht habe. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Unfall und der betrieblichen Tätigkeit auch dadurch gegeben sein, daß der Verletzte aus betriebsbedingten Gründen besonders eilig von einer eigenwirtschaftlichen zur betrieblichen Tätigkeit zurückkehren will und dabei noch im häuslichen Bereich verunglückt. Nach den von der Revision nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat somit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Kläger jedoch nicht aus betrieblichen Gründen, sondern deshalb in Eile, weil er seine Notdurft verrichten mußte. Aufgrund dieser tatsächlichen Beststellung hat das LSG zu Recht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem in den privaten unversicherten Bereich fallenden Aufsuchen der Toilette und der Betriebstätigkeit nicht angenommen, weil der Kläger sich beeilt hat.
Der Versicherungsschutz kann jedoch, wie das LSG nicht verkannt hat, auch in privaten Räumen bestehen, wenn der Unfall im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (vgl. BSG SozR Nr. 13 zu § 548 RVO; LSG NRW Breith. 1955, 131, 132 und 1250, 1251; Brackmann aaO S. 480 x; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 55; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 085, S. 1; Albrecht ZfS 1959, 27, 28; zum Beamtenrecht: Weimar RiA 1965, 8). Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG wollte er sich in das Obergeschoß seines Hauses begeben, um dort seine Notdurft zu verrichten und anschließend im Zimmer seines Sohnes nach der Bauzeichnung zu suchen. Entgegen der Auffassung des LSG hätte es sich dann bei dem Weg auf der Treppe ins Obergeschoß um eine sowohl privaten als auch betrieblichen Interessen wesentlich dienende sog. gemischte unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit gehandelt. Der Weg auf der Treppe ließe sich nicht, wie das LSG meint, in einen unternehmensbedingten und einen unversicherten unternehmensfremden Teil zerlegen. Der Teil des Weges ins Obergeschoß auf der Treppe hätte vielmehr sowohl aus eigenwirtschaftlichen als auch unternehmensbedingten Gründen zurückgelegt werden müssen. Daß sich dem Treppensteigen zunächst die unversicherte Tätigkeit anschließen sollte, würde nicht, wie das LSG annimmt, ausschließen, daß es sich bei dem Zurücklegen des vorangegangenen Teils des Weges, der sowohl aus privaten als auch aus unternehmensbedingten Gründen hätte zurückgelegt werden müssen, um eine sog. gemischte Tätigkeit gehandelt hätte. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zum Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Satz 1 RVO) einen rechtlich einheitlichen Gesamtweg nur ausgeschlossen, wenn die Dauer des Aufenthalts an dem anderen Ort so erheblich war, daß der vorangegangene Weg eine selbständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufnahme der Arbeit steht (s. BSG 22, 60; BSG SozR Nrn. 32, 34, 56 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 486 g). Nur unter dieser Voraussetzung kann auch im Privathaus des Versicherten ein Weg, der sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dient und an den sich zunächst die eigenwirtschaftliche Tätigkeit anschließt, eine versicherungsrechtlich eigenständige Bedeutung haben.
Der Senat kann die Sache jedoch nicht abschließend entscheiden. Dem angeführten Urteil ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob das LSG festgestellt hat, daß der Kläger die Treppe auch hinaufsteigen wollte, um die Bauzeichnung im Zimmer seines Sohnes zu suchen. Der Tatbestand des Urteils des LSG gibt über die Verrichtungen des Klägers im Unfallzeitpunkt ausschließlich die jeweiligen - im Lauf des Verfahrens ergänzten - Angaben des Klägers wieder. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen nicht ausreichend sicher entsprechend eigene tatsächliche Feststellungen des LSG erkennen. In Satz 4 des zweiten Absatzes der Entscheidungsgründe ist ausdrücklich darauf hingewiesen, der Kläger habe zur Zeit des Unfalls selbst dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, "wenn seine eigenen Angaben über den Zweck des Weges vom Büroraum zum Obergeschoß seines Hauses zugrunde gelegt werden". Daraus ist ersichtlich, daß das LSG entsprechend seiner Rechtsauffassung meinte, es brauche insoweit eigene tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen. Zwar ist auf Seite 7 der Urteilsgründe zu Beginn des letzten Absatzes auf den "Umstand" hingewiesen, daß der Kläger auch das Zimmer seines Sohnes aufsuchen wollte, da er dort die Bauzeichnung vermutete. Aber in diesem Satz ist zugleich erwähnt, der Kläger habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG angegeben, daß er im Obergeschoß auch das Zimmer seines Sohnes aus betriebsbedingten Gründen habe aufsuchen wollen. Der erkennende Senat kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, welchen Sachverhalt das LSG selbst als nachgewiesen festgestellt hat. Das Urteil des LSG ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen