Leitsatz (amtlich)
Eine vorzeitig beendete Fachschulausbildung wird im Regelfall durch den nachfolgenden erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden Schule nicht ebenfalls abgeschlossen.
Normenkette
RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1972-10-16; AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1972-10-16
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 30.03.1983; Aktenzeichen III ANBf 8/82) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 03.12.1981; Aktenzeichen 11 AN 271/81) |
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Vormerkung einer Ausfallzeit geführt.
Der am 14. Mai 1932 geborene Kläger besuchte bis Ostern 1949 das Realgymnasium Bremerhaven und war anschließend vom 20. April 1949 bis 25. März 1950 Schüler der Städtischen Höheren Handelsschule Bremerhaven (im folgenden: SHH). Er verließ sodann auf eigenen Wunsch diese Schule und besuchte vom 6. Juli 1950 bis 11. März 1953 die neu errichtete Wirtschaftsoberschule in Bremen (im folgenden: WOB). Dort wurde ihm nach Bestehen der Reifeprüfung das Zeugnis der Reife der Wirtschaftsoberschule zuerkannt.
Auf Antrag des Klägers merkte die Beklagte die Zeit vom 6. Juli 1950 bis 11. März 1953 als Ausfallzeit der Schulausbildung vor. Eine Vormerkung auch der Zeit vom 20. April 1949 bis 25. März 1950 lehnte sie ab, weil die während dieser Zeit durchlaufene Fachschulausbildung nicht abgeschlossen worden sei (Bescheid vom 11. November 1980). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1981).
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. Dezember 1981). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat nach Einholung von Auskünften des Senators für Bildung der Freien Hansestadt Bremen und Anhörung eines Sachverständigen das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. November 1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1981 verurteilt, die Zeit vom 20. April 1949 bis 5. Juli 1950 als Ausfallzeit wegen abgeschlossener Fachschulausbildung vorzumerken (Urteil vom 30. März 1983). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt:
Die Zeit des Besuchs des SHH könne nur als Fachschulausbildung angesehen werden. Sie sei wegen des Wechsels des Klägers zur WOB zunächst nicht abgeschlossen worden. Der Kläger habe sie jedoch dadurch im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) abgeschlossen, daß er den im Verhältnis zum Abschluß der SHH höherwertigen Abschluß der WOB erlangt habe. Der Fall sei im wesentlichen mit denjenigen Fällen vergleichbar, in denen das Bundessozialgericht (BSG) eine abgeschlossene Fachschulausbildung bejaht habe, wenn eine begonnene Fachschulausbildung wegen der Umwandlung der Fachschule in eine Fachhochschule nicht beendet, das Fachhochschulstudium jedoch ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei (Hinweis auf BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1259 Nr 52). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger mit dem Abschluß der WOB einen höherwertigen Abschluß als an der SHH erreicht; insofern beinhalte der eine Abschluß den anderen. Zwar sei die Ausbildung an der WOB letztlich der weiteren Schulausbildung zuzurechnen. Sie habe jedoch in der hier maßgeblichen Zeit auch der Vorbereitung auf eine Tätigkeit im Wirtschaftsleben gedient. Dem habe eine Ausrichtung des Unterrichts auf kaufmännische bzw wirtschaftliche Fragestellungen und Lehrinhalte entsprochen. Aus dem in § 20 des Gesetzes über das Schulwesen der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 1949 (im folgenden: BremSchulG) geregelten Lehrauftrag dieser Schulform des Zweiges C der Oberschule, aus dem Lehrplan der WOB und aus den vom Bremer Senator für Bildung übersandten Erläuterungen zu den einzelnen Zweigen der Volksoberschule und ihren besonderen Aufgaben ergebe sich die berufsvorbereitende Eigenart dieser Schule und ihre besondere Ausrichtung auf die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens ungeachtet des vom Sachverständigen an sich betonten gymnasialen Charakters der WOB. Zwischen den Zielsetzungen der SHH und der WOB habe eine auffällige Übereinstimmung bestanden. Dem habe, verglichen anhand der Stundentafeln und der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse, eine weitgehende Übereinstimmung in den jeweils unterrichteten Schulfächern entsprochen. Sie lasse es ausgeschlossen erscheinen, daß an der SHH in wesentlichem Umfange Lehrstoff vermittelt worden sei, der nicht auch an der WOB in irgendeiner Form den Schülern nähergebracht worden sei. Der Unterricht an der WOB sei im Verhältnis zu demjenigen an der SHH auch auf höherem Niveau erteilt worden. Der Besuch der WOB habe jedenfalls fachbezogen die Hochschulreife vermittelt. Die SHH dagegen habe lediglich das Ziel einer "zweckmäßigen Fachbildung" verfolgt und keinen dem Besuch einer Wirtschaftsoberschule bzw des späteren Wirtschaftsgymnasiums vergleichbaren Abschluß vermittelt. Qualitativ gesehen sei die Ausbildung an der WOB weitergehend gewesen. Damit sei für die Zeit des Besuches der SHH vom 20. April 1949 bis 25. März 1950 eine Ausfallzeit gegeben. Dasselbe müsse für den folgenden Zeitraum vom 26. März bis 5. Juli 1950 gelten. Die Zeit zwischen dem Abgang des Klägers von der SHH und der Aufnahme des Buches der WOB stelle eine unvermeidbare Zwangspause zwischen vormerkungsfähigen Ausbildungszeiten dar und sei deswegen sowie wegen ihrer beschränkten Dauer von nur etwa drei Monaten als Ausfallzeit mitzuberücksichtigen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG. Die vom LSG zur Begründung seiner Rechtsauffassung, daß der fehlende Abschluß einer Fachschulausbildung durch eine zeitlich spätere Schulausbildung ersetzt werden könne, herangezogene Rechtsprechung des BSG sei für den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar. Sie betreffe den Abschluß eines einheitlichen Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte, deren Rechtsstatus verändert worden sei. Der Kläger habe einen solchen einheitlichen Ausbildungsgang an ein und derselben Ausbildungsstätte nicht absolviert, sondern zunächst eine Fachschule und nach Abbruch dieses Ausbildungsganges anschließend eine allgemeinbildende weiterführende Schule besucht. Wegen des Abbruchs des ersten Ausbildungsganges habe er auch den dafür vorgesehenen und vorgeschriebenen Abschluß nicht erreicht. Bei unterschiedlich und getrennt zu wertenden Ausbildungsgängen sei grundsätzlich für jede der Ausbildungen ein Abschluß zu fordern. Etwa anderes gelte nur dann, wenn die eine Ausbildung die andere nachweislich verkürzt habe. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Keinesfalls könne die Übergangszeit zwischen dem Ende der Ausbildung an der SHH und dem Beginn der Ausbildung an der WOB als Ausfallzeit berücksichtigt werden. Die insoweit vorliegende Rechtsprechung des BSG betreffe den häufigen und typischen Sachverhalt, daß zwischen der Beendigung einer Schulausbildung und dem Beginn einer Fachschul- bzw Hochschulausbildung ein kurzer Zeitraum liege. Nur in einem solchen Fall sei die Schul- und die Hochschulausbildung als einheitliche und notwendig zusammenhängende Ausbildung anzusehen und damit auch der kurze Zwischenabschnitt Ausfallzeit. Dieser Gedanke lasse sich auf den hier vorliegenden und anders gelagerten Sachverhalt, daß eine Zeit zwischen dem Ende einer Fachschulausbildung und dem Beginn einer Schulausbildung liege, nicht übertragen.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. März 1983 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1981 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils erster Instanz.
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf "Vormerkung" (vgl hierzu zuletzt Urteil des BSG vom 9. Februar 1984 - 11 RA 6/83 - mwN) der Zeit des Besuchs der SHH vom 20. April 1949 bis 25. März 1950 und der anschließenden Zeit bis zum Eintritt in die WOB am 6. Juli 1950 als Ausfallzeit. Materiell-rechtliche Grundlage dieses Anspruchs ist § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG in der Fassung des Art 1 § 2 Nr 13 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965). Danach sind Ausfallzeiten Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren.
Der vom Kläger durchgeführte Besuch der SHH vom 20. April 1949 bis 25. März 1950 stellt keinen Ausfalltatbestand im Sinne dieser Vorschrift dar. Allerdings hat es sich dabei um eine Fachschulausbildung gehandelt. Dieser Begriff ist im Gesetz selbst nicht definiert worden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nichtschulischen Ausbildungsformen wie etwa einer betrieblichen Ausbildung, sofern diese Abgrenzung nicht schon aufgrund des formalen Status der Bildungseinrichtung vorgenommen werden kann, entscheidend darauf abzustellen, ob jedenfalls hinsichtlich bestimmter Mindesterfordernisse die Bildungseinrichtung dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht (vgl Urteil des BSG in BSG SozR 2200 § 1259 Nr 76 S 205 mwN). Gegenüber der (weiteren) Schulausbildung einerseits und der Hochschulausbildung andererseits ist für den Begriff der Fachschulausbildung in erster Linie der Status der Bildungsstätte maßgebend. Daneben sind Art und Inhalt der Ausbildung zu berücksichtigen. Insoweit sind für die Schulausbildung eine Allgemeinbildung und für die Fach- und Hochschulausbildung eine berufsbezogene Bildung kennzeichnend (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 74 S 199; Nr 75 S 200 f; Nr 76 S 205; Urteil vom 2. November 1983 - 11 RA 82/82 - jeweils mwN). Bei alledem sind für die Abgrenzungen die Gegebenheiten zur Zeit der als Ausfalltatbestand in Betracht kommenden Ausbildung maßgebend (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 76 S 204 mwN).
Das LSG hat die SHH insbesondere während der hier streitigen Zeit als Fachschule und demzufolge die Ausbildung des Klägers als Fachschulausbildung angesehen. Das läßt bei Auslegung der vorstehend dargestellten Unterscheidungskriterien Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, daß der Kläger diese Fachschulausbildung auch abgeschlossen hat.
Ebenso wie bei der Hochschulausbildung (dazu BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr 9 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr 61 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 4 S 12; Nr 14 S 52; BSGE 52, 86, 88 f = SozR aaO Nr 52 S 137) ist auch bei der Fachschulausbildung der in § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG verwendete Begriff "abgeschlossen" qualitativ im Sinne einer erfolgreichen Beendigung durch Bestehen der vorgeschriebenen Abschlußprüfung nicht nur rein zeitlich im Sinne des Durchlaufens der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer zu verstehen (vgl Urteil des Senats in BSGE 48, 219, 221 = SozR 2200 § 1259 Nr 42 S 110). In diesem Sinne hat der Kläger seine Fachschulausbildung an der SHH selbst nicht abgeschlossen. Er hat nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Schule wegen des beabsichtigten Wechsels zur WOB vielmehr vorzeitig verlassen und somit die begonnene Fachschulausbildung noch nicht einmal zeitlich beendet. Allerdings hat er anschließend die WOB mit Erfolg besucht und diese Ausbildung durch den Erwerb des "Zeugnisses der Reife der Wirtschaftsoberschule" im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG abgeschlossen. Das schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht zugleich einen Abschluß der vorausgegangenen Fachschulausbildung ein.
Die WOB ist keine Fachschule. Das zu entscheiden ist der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG in der Lage und damit zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) nicht genötigt. Zwar hat das Berufungsgericht auf die "berufsvorbereitende Eigenart" der WOB hingewiesen und dazu festgestellt, daß der Besuch dieser Schule auf eine Tätigkeit im Wirtschaftsleben habe vorbereiten sollen und demzufolge der Unterricht auf kaufmännische bzw wirtschaftliche Fragestellungen und Lehrinhalte sowie auf die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens ausgerichtet gewesen sei. Auch habe eine auffällige Übereinstimmung in der Zielsetzung der SHH und der WOB bestanden und dem eine weitgehende Übereinstimmung in den jeweils unterrichteten Schulfächern entsprochen. Andererseits hat das LSG in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts (§ 162 SGG) ausgeführt, daß nach § 20 BremSchulG vom 4. April 1949 die WOB eine Schulform des Zweiges C der Oberschule und ihr Bildungsauftrag außer auf die Vermittlung einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung primär auf eine Förderung der allgemeinen Bildung durch weitgehende Berücksichtigung der gesellschaftskundlichen Fächer (Deutsch, Geschichte, Geografie) gerichtet gewesen sei. Ergänzend dazu ist zu berücksichtigen, daß an der WOB zur Zeit des Besuchs des Klägers außer den vorgenannten weitere allgemeinbildende Fächer wie Mathematik, Rechtskunde, Gemeinschaftskunde, Englisch und Spanisch unterrichtet worden sind. Schließlich ist nach den Feststellungen des LSG der Unterricht an der WOB wissenschaftlich ausgerichtet gewesen und im Vergleich zu demjenigen an der SHH auf durchaus höherem Niveau erteilt worden. Angesichts dieser Feststellungen zum Status der WOB und zu Art und Inhalt der dort vermittelten Ausbildung ist der Besuch dieser Schule - wie letztlich auch das Berufungsgericht meint - der weiteren Schulausbildung im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG zuzurechnen. Wie der 11. Senat des BSG in zwei Urteilen vom 11. Mai 1983 (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 74 S 199 und Nr 75 S 201) ausgesprochen hat, ist es für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als Fachschule unerheblich, daß neben den auf einen bestimmten Beruf bezogenen auch allgemeinbildende Fächer gelehrt werden. Umgekehrt kann es dann aber für die vor allem nach dem Status einer Bildungseinrichtung gerechtfertigte Einordnung in die Kategorie der allgemeinbildenden Schulen nicht von Belang sein, daß neben allgemeinbildenden auch solche Fächer unterrichtet worden sind, die den Absolventen dieser Ausbildung den Zugang speziell zu bestimmten Sektoren des Berufslebens wie etwa kaufmännischen Berufen, Tätigkeiten im Bereich des Wirtschaftslebens oder solchen im öffentlichen Dienst mit wirtschaftlich ausgerichteten Funktionen eröffnen oder erleichtern sollen.
Mit dem erfolgreichen Abschluß der WOB als einer allgemeinbildenden Schule hat der Kläger nicht auch zugleich seine vorhergegangene Fachschulausbildung abschließen können. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 1969 (BSGE 30, 34, 36 f = SozR Nr 24 zu § 1259 RVO) zur Hochschulausbildung ausgesprochen, diese müsse lediglich insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden sein. Hingegen könne dies nicht für jedes einzelne Fachgebiet des Studiums an der Hochschule gelten. Deswegen stelle regelmäßig das gesamte Hochschulstudium (bis zur berücksichtigungsfähigen Höchstdauer) eine abgeschlossene Hochschulausbildung dar, wenn zwar das anfängliche Studienfach nicht beendet, nach dessen Wechsel jedoch das später begonnene Studienfach erfolgreich abgeschlossen worden sei. In dem vom LSG herangezogenen Urteil des 11. Senats des BSG vom 13. August 1981 (BSGE 52, 86 88 f = SozR 2200 § 1259 Nr 52 S 137 f) ist entschieden worden, daß dann, wenn ein Studium an einer Fachschule begonnen und nach deren Umwandlung in eine Fachhochschule abgeschlossen worden ist, die Studienzeit bis zur Umwandlung als abgeschlossene Fachschulausbildung anzusehen sei. Aus diesen Entscheidungen ist jedoch nichts zugunsten des Klägers herzuleiten. Die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte sind dadurch gekennzeichnet worden, daß der Versicherte ungeachtet eines zwischenzeitlichen Studienfachwechsels bzw einer Änderung des Status der Bildungsstätte diese durchgehend bis zu einem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung besucht hat. Hier liegt der Fall anders. Der Kläger hat sich zunächst einer Fachschulausbildung und nach deren vorzeitiger Beendigung sowie einem Wechsel der Bildungsstätte einer weiteren Schulausbildung unterzogen. Selbst wenn letztere - was als Voraussetzung für die Berücksichtigung als Ausfalltatbestand nicht erforderlich ist (vgl BSG SozR Nr 57 zu § 1259 RVO) - durch eine bestandene Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist, so kann allein deswegen nicht die zuvor an einer örtlich und statusmäßig anderen Bildungseinrichtung absolvierte Fachschulausbildung ebenfalls als abgeschlossen angesehen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die nicht abgeschlossene Fachschulausbildung weder die Aufnahme noch die Dauer der anschließenden weiteren Schulausbildung beeinflußt oder sich in sonstiger Hinsicht für sie förderlich ausgewirkt hat (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR Nr 28 zu § 1259 RVO; 2200 § 1259 Nr 4 S 13). Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen anders zu entscheiden wäre, läßt der Senat ausdrücklich offen. Denn nach dem im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Klägers hat dieser ausdrücklich erklärt, jedenfalls ihm als Teilnehmer des ersten Lehrganges an der gerade gegründeten WOB sei auf die dortige Ausbildungszeit der Besuch der SHH nicht angerechnet worden.
Der Kläger hat nach alledem seine Fachschulausbildung auch durch den erfolgreichen Abschluß der anschließenden Schulausbildung an der WOB nicht im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG abgeschlossen. Das schließt eine Vormerkung des Zeitraums vom 20. April 1949 bis 25. März 1950 als Ausfallzeit aus.
Dasselbe gilt für die nachfolgende Zeit vom 26. März bis 5. Juli 1950. Das BSG hat insbesondere für den häufigen und typischen Sachverhalt, daß im Anschluß an die Ablegung der Reifeprüfung ein Hochschulstudium aufgenommen wird und zwischen dessen Beginn und dem Ende der Schulausbildung unvermeidbar ein kurzer Zwischenabschnitt liegt, der für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung regelmäßig ausfällt, ausgesprochen, daß die Schul- und Hochschulausbildung als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung und deswegen die unvermeidbare kurze Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungs- und Ausfallzeiten ihrerseits ebenfalls als Ausfallzeit anzusehen sei (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr 16 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr 47 zu § 1259 RVO; BSGE 48, 193, 194 f = SozR 2200 § 1259 Nr 39 S 103; BSG SozR aaO Nr 51 S 134; Nr 58 S 157; Nr 66 S 185). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Zeit vom 26. März bis 5. Juli 1950 liegt nicht zwischen zwei als Ausfallzeiten zu berücksichtigenden Ausbildungen. Die diesem "Zwischenzeitraum" vorausgehende Fachschulausbildung erfüllt aus den dargelegten Gründen die Merkmale eines Ausfalltatbestandes nicht.
Die Beklagte ist zur Vormerkung des Zeitraumes vom 20. April 1949 bis 5. Juli 1950 als Ausfallzeit nicht verpflichtet. Dies muß zum Erfolg ihrer Revision führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen