Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung der Rente ins Ausland. unfreiwilliger Auslandsaufenthalt
Orientierungssatz
1. Als Voraussetzung für einen unfreiwilligen Auslandsaufenthalt muß einerseits eine die Rückkehr objektiv verhindernde Zwangslage gegeben sein, andererseits ein Rückkehrwille bestehen. Dabei muß die Zwangslage so eindeutig und unabweisbar sein, daß das Beharren auf einem entgegengesetzten Rückkehrwillen nur unter Vernachlässigung und Hintansetzung wesentlichster rechtsgeschützter Güter und Werte des Versicherten möglich und damit schlechthin unvernünftig wäre. Solange Vor- und Nachteil des In- und Auslandsaufenthalts noch sinnvoll gegeneinander abgewogen werden können und solange der Versicherte sich dann abschließend für die ihm aus seiner Sicht vorteilhaftere Lösung entscheidet, liegt immer noch eine echte freiwillige Entscheidung vor. Erst wenn die für den Auslandsaufenthalt sprechenden Gründe ein derartiges Gewicht gewinnen, daß sie zum dortigen Verbleib zwingen, entfällt die Freiwilligkeit.
2. Der Rückkehrwille bedarf des Nachweises durch objektive äußere Umstände und muß sich auf die Zeit erstrecken, für die Rentenzahlung begehrt wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine Willensänderung in Betracht kommt, dh wenn ein ursprünglich freiwilliger Auslandsaufenthalt sich in einen unfreiwilligen gewandelt haben soll (vgl BSG 1978-12-20 4 RJ 45/77 = SozR 2200 § 1315 Nr 4).
3. Nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des RV/UVAbk POL Art 16 Abs 1 S 2 werden davon nur Fälle erfaßt, in denen die Antragstellung zum oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt.
Normenkette
RVO § 1315 Fassung: 1960-02-25; RV/UVAbk POL Art 16 Abs 1 S 2 Fassung: 1975-10-09; RV/UVAbkDVbg POL Art 11 Abs 3 Fassung: 1977-01-11
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 02.08.1978; Aktenzeichen L 6 J 3/78) |
SG Berlin (Entscheidung vom 24.08.1977; Aktenzeichen S 28 J 1691/75) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger das Altersruhegeld nach Polen auszuzahlen ist.
Der 1893 geborene Kläger, von Geburt preußischer Staatsangehöriger und damit Deutscher, war in Dortmund, Essen und Berlin versicherungspflichtig beschäftigt. 1946 übersiedelte er von Berlin nach Polen. Aufgrund der Art 2 bis 4 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. Januar 1951 erwarb er mit Wirkung vom 19. Januar 1951 die polnische Staatsangehörigkeit. Am 4. November 1968 wurde sein Ausreiseantrag endgültig abgelehnt.
Auf seinen Antrag vom 1. Juli 1974 erteilte die Beklagte ihm am 15. Mai 1975 einen Bescheid über das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die stellte die Rente für die Zeit vom 1. August 1970 an fest; für die vorherige Zeit berief sie sich auf die Verjährung des Anspruchs. Die ordnete das Ruhen der Rente an, weil der Kläger weder Deutscher noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne von Art 116 Abs 2 des Grundgesetzes (GG) sei und sich freiwillig im Ausland aufhalte.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin abgewiesen (Urteil vom 24. August 1977). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, das Altersruhegeld ab 1. August 1970 nach Polen auszuzahlen (Urteil vom 2. August 1978). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Rente des Klägers ruhe nicht. Zwar sei er weder Deutscher, weil er 1951 die polnische Staatsangehörigkeit erworben habe, noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne von Art 116 Abs 2 Satz 1 GG, weil ihm die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden sei. Jedoch halte sich der Kläger seit der endgültigen Ablehnung seines Ausreiseantrages am 4. November 1968 unfreiwillig in Polen auf. Wenn der Kläger mittlerweile so alt und krank sei, daß er tatsächlich nicht mehr von Polen nach Deutschland zurückkehren könne, berühre sein insoweit bestehendes körperliches Unvermögen seinen Willen, Polen zu verlassen, nicht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das LSG sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger halte sich seit der endgültigen Ablehnung seines Ausreiseantrages unfreiwillig in Polen auf. Diese Schlußfolgerung, die keine nähere und detaillierte Begründung enthalte, werde den Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Zur Ermittlung des wahren Willens des Klägers müssen sein gesamtes bisheriges Verhalten in Verbindung mit den dazugehörenden äußeren Umständen berücksichtigt werden. Der Kläger habe Deutschland im Jahre 1946 im Alter von 53 Jahren verlassen. Dies deute darauf hin, daß er aus freiem Willen sich dauernd in Polen habe aufhalten wollen. Spätere Umstände, die auf einen Bruch in der Willensbildung schließen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere reiche dazu der abschlägig beschiedene Ausreiseantrag nicht hin. Daraus gehe nicht hervor, daß der Kläger auch 1970 ernstlich gewillt gewesen sei, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Damals sei er bereits 73 Jahre und seine Ehefrau 80 Jahre alt gewesen.
Darüber hinaus sei das Urteil unausführbar, wonach dem Kläger das Altersruhegeld nach Polen auszuzahlen sei. Nach Art 11 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen seien Leistungen, die an Versicherte im jeweils anderen Staat zu zahlen seien, durch Vermittlung der Verbindungsstellen beider Staaten auszuzahlen. Eine Leistung unmittelbar an den Kläger verstoße möglicherweise auch gegen devisenrechtliche Vorschriften in Polen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom
2. August 1978 aufzuheben und die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 24. August 1977 zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten verbietet § 1315 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Zahlung der Rente nach Polen (der Kläger wohnt in Leszno) nicht. Nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift ruht die Rente, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Art 116 Abs 1 GG noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG ist und sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Feststellung, ob der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der polnischen verloren hat - wovon das LSG ausgegangen ist - oder nicht. Nach § 25 Abs 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 idF des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl 1977 I 1101) verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit; Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist aber ein Antrag auf Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit, weil nur dann von einer freien Willensentscheidung des Betroffenen ausgegangen werden kann. Ob der Kläger einen solchen Antrag gestellt oder die polnische Staatsangehörigkeit unmittelbar aufgrund von Art 2 Nrn 1, 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 betreffend die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat (danach werden mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes als polnische Staatsangehörige diejenigen anerkannt, die die polnische Staatsangehörigkeit bisher besaßen oder "als Repatrianten in das Volks-Polen gekommen sind", vgl Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen 1952 S 116), ergibt sich aus den Feststellungen des LSG nicht und wäre im übrigen auch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil es sich dabei um Anwendung ausländischen und somit nach § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG) irrevisiblen Rechts handelte (vgl Meyer-Ladewig, SGG § 162 RdNr 7). Diese Frage kann aber hier dahinstehen.
Für die Frage, ob sich der Kläger freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält, hat das LSG die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Kriterien beachtet. Als Voraussetzung für einen unfreiwilligen Auslandsaufenthalt muß einerseits eine die Rückkehr objektiv verhindernde Zwangslage gegeben sein, andererseits ein Rückkehrwille bestehen. Dabei muß die Zwangslage so eindeutig und unabweisbar sein, daß das Beharren auf einem entgegengesetzten Rückkehrwillen nur unter Vernachlässigung und Hintansetzung wesentlichster rechtsgeschützter Güter und Werte des Versicherten möglich und damit schlechthin unvernünftig wäre. Solange Vor- und Nachteile des In- und Auslandsaufenthalts noch sinnvoll gegeneinander abgewogen werden können und solange der Versicherte sich dann abschließend für die ihm aus seiner Sicht vorteilhaftere Lösung entscheidet, liegt immer noch eine echte freiwillige Entscheidung vor. Erst wenn die für den Auslandsaufenthalt sprechenden Gründe ein derartiges Gewicht gewinnen, daß sie zum dortigen Verbleib zwingen, entfällt die Freiwilligkeit. Es ist daher auch in Fällen mit derartig starken Zwangslagen vorab zu prüfen, ob diese auf den Willen des Versicherten überhaupt eingewirkt haben oder ob er ohnehin nicht an eine Rückkehr denken würde (vgl Urteil vom 3. März 1960 - 4 RJ 186/57 = SozR § 1283 RVO aF Nr 1). Der Rückkehrwille bedarf des Nachweises durch objektive äußere Umstände und muß sich auf die Zeit erstrecken, für die Rentenzahlung begehrt wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine Willensänderung in Betracht kommt, dh wenn ein ursprünglich freiwilliger Auslandsaufenthalt sich in einen unfreiwilligen gewandelt haben soll (vgl BSG, Urteil vom 18. August 1971 - 4 RJ 25/71 = BSGE 33, 107, 108 = SozR § 1315 Nr 8; vom 20. Dezember 1978 - 4 RJ 45/77 = SozR 2200 § 1315 Nr 4). Das LSG hat aus dem 1968 endgültig abgelehnten Ausreiseantrag auf einen seitdem bestehenden Rückkehrwillen geschlossen. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden; die Beklagte hat insoweit nämlich keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar hat sie dargelegt, die Gesamtumstände des Falles sprächen für die Freiwilligkeit des Auslandsaufenthaltes; insbesondere sei nicht ersichtlich, wodurch der ursprünglich frei gewählte Aufenthalt in Polen sich zu einem unfreiwilligen gewandelt habe. Jedoch hat die Beklagte damit nicht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, insbesondere nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen und was sich dabei herausgestellt hätte. Im übrigen hat die Beklagte zwar ausgeführt, wie die Beweise - ihrer Auffassung nach - zu würdigen gewesen wären, ohne jedoch darzulegen, daß das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) nicht beachtet, insbesondere gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte. Dieses Vorbringen betrifft aber nicht den Gang des Verfahrens, sondern den Inhalt der getroffenen Entscheidung.
Die Möglichkeit, daß der Kläger mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein könnte, aus Polen auszureisen, kann nicht dazu führen, den Auslandsaufenthalt als freiwilligen zu qualifizieren. Solange bei bestehender Zwangslage von einem auch nur - hypothetischen - Rückkehrwillen auszugehen ist, muß der Aufenthalt als unfreiwillig angesehen werden (vgl Urteil des Senats vom 3. März 1960 aaO). Lediglich wenn Anhaltspunkte vorhanden wären, die darauf schließen ließen, der Kläger würde nicht zurückkehren wollen, selbst wenn er könnte, läge ein freiwilliger Aufenthalt vor. Gerade das Gegenteil hat das LSG jedoch festgestellt. Somit kommt ein Ruhen des Altersruhegeldes nach § 1315 RVO nicht in Betracht.
Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 II 396) hindert die nach innerstaatlichem Recht bestehende Verpflichtung zur Auslandszahlung nicht. In diesem Zusammenhang gewinnt allerdings die Vorschrift des Art 16 Abs 1 Satz 2 des Abkommens Bedeutung. Danach beginnt die Zahlung frühestens vier Jahre vor Inkrafttreten des Abkommens, also frühestens am 1. Mai 1972. Im vorliegenden Fall kann das jedoch nicht dazu führen, dem Kläger das Altersruhegeld erst von diesem Zeitpunkt an zu zahlen. Nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift werden davon nur Fälle erfaßt, in denen die Antragstellung zum oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt. Nach der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen soll diese Regelung den innerstaatlichen Verjährungsvorschriften entsprechen (vgl Bundestags-Drucks 7/4310 vom 14. November 1975). Fehlte eine solche Bestimmung, so müßten Renten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder später beantragt werden, für die Vergangenheit unbegrenzt gezahlt werden. Dies wird durch die Vierjahresfrist verhindert. Ist die Rente jedoch schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten beantragt worden und hat sich die Rentenfeststellung verzögert, muß der Rentenbeginn nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts unter Beachtung der Verjährungsvorschriften festgestellt werden (so auch Klitscher in DAngV 1975, S 493, 502). Für die Rechtsansicht des Senats spricht auch der Wortlaut des Art 4 Abs 2 Satz 1 des zum Abkommen ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (BGBl 1976 II 393). Danach beginnt die Rente frühestens vier Jahre vor Inkrafttreten des Abkommens, wenn der deutsche Versicherungsträger für Personen, die im Gebiet der Volksrepublik Polen wohnen, nach Inkrafttreten des Abkommens Leistungen für Zeiten vor dem Inkrafttreten feststellt. Der Begriff "Feststellung der Leistungen" (vgl Überschrift Teil A des 6. Buches der RVO und § 1630 Abs 1 RVO idF vor dem 1. Juli 1977) erfaßt den Rentenanspruch (vgl § 1631 Abs 1 und 2 RVO), worunter nicht - jedenfalls nicht notwendig - auch der Anspruch auf Zahlung des jeweils einzeln fällig werdenden monatlichen Betrags, sondern das sog Stammrecht zu verstehen ist (Urteil des Senats vom 28. Februar 1978 - 4 RJ 87/76 = BSGE 46, 51, 52); § 1315 RVO ist dagegen eine bloße Zahlungsvorschrift (BSGE aaO S 53). Zumindest der deutsche Gesetzgeber hat also mit Art 4 Abs 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes im Zusammenhang mit der Vierjahresfrist nur die Fälle angesprochen, in denen - anders als hier - nach Inkrafttreten des Abkommens überhaupt erst die Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden.
Eine andere Auslegung begegnete darüberhinaus verfassungsrechtlichen Bedenken. Wollte man die Vierjahresfrist des Art 16 Abs 1 Satz 2 auch in den Fällen anwenden, in denen der Antrag schon vor Inkrafttreten des Abkommens gestellt und nach innerstaatlichem Recht der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt war, würde der Vorschrift eine echte Rückwirkung beigelegt. Denn dann griffe sie nachträglich ändernd in einen insoweit bereits abgewickelten der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein.
Damit ergibt sich, daß dem Kläger die Rente seit dem von der Beklagten festgestellten Zeitpunkt - dem 1. August 1970 - zu zahlen ist. Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Entscheidung des 5. Senats vom 28. Januar 1977 - 5 RJ 119/74 - (BSGE 43, 164, 166 = SozR 2200 § 1321 Nr 5), denn in diesem Urteil war über die Frage des Beginns einer Ermessensleistung nach Art 16 Abs 2 des Abkommens zu entscheiden.
Schließlich rügt die Beklagte zu Unrecht, das Urteil des LSG könne keinen Bestand haben, weil es bestimme, daß dem Kläger das Altersruhegeld nach Polen auszuzahlen sei. Nach Art 11 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung vom 11. Januar 1977 zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (vgl Verordnung vom 24. Juni 1977, BGBl II 585 und Bekanntmachung vom 19. Oktober 1977, BGBl II 1187) werden Leistungen nach Art 16 des Abkommens durch Vermittlung der Verbindungsstellen beider Staaten ausgezahlt. Dabei wendet bei der Umrechnung und Auszahlung der Leistungen die Verbindungsstelle der Volksrepublik Polen dieselben Grundsätze an, welche bei der Umrechnung und Auszahlung von Renten aus anderen Staaten oder in andere Staaten gelten. Diese Regelung muß auch auf die Rente des Klägers angewendet werden. Das Urteil des LSG steht dem nicht entgegen, denn es hat nur eine Verurteilung zur Zahlung der Rente überhaupt ausgesprochen (§ 130 SGG). Daraufhin wird die Beklagte einen Verwaltungsakt über die Höhe der Nachzahlung und das laufende Altersruhegeld zu erlassen und dabei die Auszahlung entsprechend den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen haben. Durch das Urteil des LSG sind die Modalitäten der Auszahlung im einzelnen nicht festgelegt worden.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen