Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Härteregelung. wieder erhöhte Rente an Ausgleichsverpflichteten
Orientierungssatz
Die nach § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG wieder erhöhte Rente steht dem Ausgleichsverpflichteten bereits ab Durchführung des Versorgungsausgleichs und nicht erst vom Ende des Todesmonats an zu, in dem der Berechtigte verstorben ist (vgl BSG 8.4.1987 5a RKn 6/86 = SozR 1300 § 48 Nr 36).
Normenkette
VersorgAusglHärteG § 4 Abs 2 Fassung: 1983-02-21
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.07.1986; Aktenzeichen S 12 J 316/85) |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ab wann dem Kläger nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gemäß § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) die ungekürzte Rente zu gewähren ist.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1974 Altersruhegeld. Am 11. April 1984 wurde seine Ehe geschieden. Das Urteil des Familiengerichts wurde am 5. Juni 1984 rechtskräftig. Vom Versicherungskonto des Klägers wurden auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Konto seiner früheren Ehefrau, der Berechtigten, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 782,20 DM übertragen. Durch Bescheid vom 30. Januar 1985 hob die Beklagte den Bescheid über die Gewährung des Altersruhegeldes vom 24. April 1974 mit Wirkung ab 1. Juli 1984 auf. Sie minderte die Rente des Klägers entsprechend den übertragenen Anwartschaften und forderte für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 als Überzahlung 4.552,38 DM zurück.
Am 1. Juli 1985 verstarb die frühere Ehefrau des Klägers. An sie hat die Beklagte aus den übertragenen Anwartschaften Leistungen in Höhe von insgesamt 11.397,63 DM erbracht. Mit Bescheid vom 20. September 1985 stellte die Beklagte fest, der Kläger habe ab 1. August 1985 Anspruch auf die ungeminderte Rente. Darauf seien die an die Berechtigte gezahlten 11.397,63 DM sowie die restliche Überzahlung von 3.602,38 DM anzurechnen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1984 "die iS von § 4 VAHRG ungekürzte Rente abzüglich eines Betrages von insgesamt 11.397,63 DM zu gewähren". Abs 2 der genannten Vorschrift sei dahingehend auszulegen, daß die Kürzung der Rente infolge des Versorgungsausgleichs rückwirkend entfalle.
Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers dieses Urteil mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision angefochten. Sie rügt eine Verletzung des § 4 Abs 2 VAHRG und des § 1290 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Sprungrevision zurückzuweisen.
Der hält das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision der Beklagten ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ab wann im Rahmen der Härteregelung der Versorgungsausgleich nach dem Tode der Berechtigten rückgängig zu machen ist. Nach § 4 Abs 1 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der Berechtigte vor seinem Tod keinerlei Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Das gilt gemäß Abs 2 der genannten Vorschrift entsprechend beim Tode des Berechtigten und einer Leistungsgewährung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Eine Zeitangabe, ab wann die ungekürzte Rente zu zahlen ist, enthält § 4 VAHRG weder in Abs 1 noch in Abs 2. Wie der 5a Senat des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. April 1987 - 5a RKn 6/86 - entschieden hat, steht die nach § 4 Abs 2 VAHRG wieder erhöhte Rente dem Ausgleichsverpflichteten bereits ab Durchführung des Versorgungsausgleichs und nicht erst vom Ende des Todesmonats an zu, in dem der Berechtigte verstorben ist. Erkennbar habe der Gesetzgeber keine Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs von Anfang an gewollt; denn § 4 Abs 1 VAHRG ordne an, daß die Versorgung nicht gekürzt werde, also für keinen Zeitraum. Wegen der Verweisung auf Abs 1 in Abs 2 der Vorschrift müsse hinsichtlich der dort geregelten Fälle entsprechendes gelten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Da die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat, wird im übrigen auf die Entscheidung des 5a Senats vom 8. April 1987 verwiesen. Zutreffend hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die ungekürzte Rente bereits ab 1. Juli 1984 wieder zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, vom Kläger eine Überzahlung in den Monaten Juli bis einschließlich Dezember 1984 zurückzufordern (vgl dazu das erwähnte Urteil des 5a Senats sowie die Entscheidung des BSG vom 26. März 1987 - 11a RA 38/86 -). Jedenfalls stand dem Kläger auch während dieser Zeit das volle Altersruhegeld gemäß § 4 Abs 2 VAHRG zu und anzurechnen sind nur die an seine frühere Ehefrau erbrachten Leistungen von insgesamt 11.397,63 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen