Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte unter Abänderung der streitigen Verwaltungsentscheidungen und des Urteils des SG verurteilt hat, dem Kläger DBTR auch noch für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis zum 31. August 1992 zu gewähren. Denn insoweit ist die streitige Entziehungsentscheidung wegen unzulässiger Rückwirkung rechtswidrig und im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Daher ist die Beklagte aufgrund des bindenden Bescheides vom 27. Mai 1992 im Rahmen der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) zutreffend zur Zahlung der DBTR von monatlich 271,97 DM für die Monate Juni, Juli und August 1992 verurteilt worden:
1. Der Bescheid vom 29. Mai 1992 ist erst am 7. August 1992 wirksam geworden, als er dem Kläger zugestellt wurde (§ 39 Abs 1 SGB X). Zwar ermächtigt der hier anwendbare § 11 Abs 5 Satz 5 Halbsatz 2 AAÜG iVm § 10 Abs 5 aaO als abschließende Spezialermächtigung, welche die Anwendung der §§ 45 bis 48 SGB X und die des Art 19 Satz 2 EV nur für die in den §§ 10, 11 AAÜG geregelten besonderen Eingriffsakte einmalig ausschließt, die Beklagte dazu, sogar bindende Leistungsbewilligungen mit Rückwirkung zum 1. August 1991 aufzuheben. Dies hat das BSG (seit BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 und seit dem Urteil vom 10. Mai 1994 – 4 RA 49/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) auch für den Entzug von DBTR in ständiger Rechtsprechung entschieden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es also auf die Frage nicht an, ob eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist; dies wäre vorliegend schon deswegen zu verneinen, weil zwischen dem letzten bindenden Bescheid über die Gewährung einer DBTR vom 27. Mai 1992 bis zum Erlaß des streitigen Bescheides vom 29. Mai 1992 keine Rechtsänderung eingetreten ist.
Die außerordentliche Eingriffsermächtigung des § 10 Abs 5 AAÜG geht jedoch gerade wegen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der Ausschaltung der Vertrauensschutzprüfung bis an die äußersten Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen. Deshalb ist ihre Anwendbarkeit jedenfalls dann verfassungskonform einzuschränken, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalles elementare rechtsstaatliche Prinzipien verletzen würde. Die Beklagte hat hierzu im Kern richtig erkannt, daß sie die ihr erteilte außerordentliche Ermächtigung zum rückwirkenden Entzug der DBTR nicht ausschöpfen durfte, weil sie nach dem Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 durch den Rentenerhöhungsbescheid vom 27. Mai 1992 einen Zustand geschaffen hatte, der nach Treu und Glauben einen rückwirkenden Entzug der gerade erhöhten DBTR als rechtsmißbräuchlich, näherhin als widersprüchlich, ausweist. Der Kläger durfte nämlich aufgrund des Rentenerhöhungsbescheides vom 27. Mai 1992 darauf vertrauen, daß das AAÜG entgegen der ihm im Juli 1991 von der exekutiven Gewalt der Beklagten ohne gesetzliche Ermächtigung gegebenen Hinweise auf einen Fortfall seiner Rente ab August 1991 die DBTR nicht entziehe. Da der Zweck eines rentenbewilligenden Verwaltungsaktes gerade darin besteht, das Vertrauen des Adressaten auf den Bestand der ihm im Verfügungssatz des Bescheides zuerkannten Leistung zu schützen (st Rechtspr; vgl BSGE 72, 50, 54 bis 57 mwN), kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es von seiten des Klägers seit dem 27. Mai 1992 zu besonderen weiterwirkenden Dispositionen iS eines betätigten Vertrauens gekommen ist (vgl Bundesgerichtshof ≪BGH≫ Z 94, 344, 351 ff). Anhaltspunkte dafür, der Kläger selbst könne sich treuwidrig verhalten haben, liegen nicht vor. Die Beklagte hat also nicht gegen die zwingende Ermächtigungsnorm verstoßen, als sie davon absah, die DBTR für Zeiten vor dem 1. Juni 1992 zu entziehen. Aufgrund der von ihr durch den Bescheid vom 27. Mai 1992 geschaffenen Vertrauensgrundlage stand ihr aus zwingenden rechtsstaatlichen Gründen ausnahmsweise die gesetzliche Befugnis nicht mehr zu, die Bewilligung der DBTR rückwirkend, dh für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Entziehungsbescheides, aufzuheben. Sie durfte die DBTR vielmehr erst mit Wirkung zum Beginn des Monats entziehen, der auf den Monat folgt, in dem der Entziehungsbescheid bekanntgegeben und dadurch wirksam wurde. Deshalb konnte der streitige Bescheid dem Kläger die DBTR erst mit Wirkung zum 1. September 1992 entziehen.
2. Andererseits ist der Entziehungsbescheid nicht etwa deswegen in vollem Umfang aufzuheben, weil der in ihm bestimmte Entziehungszeitpunkt rechtswidrig festgesetzt worden ist. Zwar ist nach Auffassung des Senats ein Bescheid, der einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (während dessen innerer Wirksamkeit) aufhebt, selbst ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und kann deshalb im Gerichtsverfahren bei Teilrechtswidrigkeit geltungserhaltend reduziert werden. Dies kann aber im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Auslegung der streitigen Verwaltungsentscheidungen, die auch dem Revisionsgericht obliegt, ergibt, daß sie die Bewilligung der DBTR zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt aufheben sollten. Die Beklagte hat nämlich ausgeführt, daß die DBTR kraft Gesetzes eigentlich bereits am 1. August 1991 einzustellen gewesen wäre, ihr streitiger Bescheid aber “ungeachtet des Zeitpunktes der Renteneinstellung” dieser gesetzlichen Anordnung Rechnung tragen wolle. Diese nach § 10 Abs 5 AAÜG ergangene gebundene Verwaltungsentscheidung darf gemäß § 43 Abs 3 SGB X nicht in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 SGB X umgedeutet werden.
Nach alledem trifft das Urteil des Berufungsgerichts insoweit zu, als es das Urteil des SG und die streitigen Verwaltungsentscheidungen im Blick auf den Regelungszeitraum von Juni bis August 1992 aufgehoben und die Beklagte für diese Zeit zur Weitergewährung der DBTR in der zuletzt zuerkannten Höhe verurteilt hat.
Im übrigen, dh für die streitigen Zeiträume ab 1. September 1992, ist die Revision der Beklagten hingegen begründet. Das LSG hätte die nach § 143 SGG (nicht: nach § 144 Abs 1 Satz 2 aaO, weil kein Fall des Satzes 1 aaO vorliegt) zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG insoweit zurückweisen müssen. Denn das SG hat die Klagen in diesem Umfang zu Recht abgewiesen.
1. Nach § 11 Abs 5 Satz 2 und Satz 5 Halbsatz 2 AAÜG iVm § 10 Abs 5 Sätze 1 bis 3 war die Beklagte verpflichtet, den Bewilligungsbescheid vom 27. Mai 1992 mit Wirkung ab 1. September 1992 (ohne Anhörung iS von § 24 SGB X, die vorliegend aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist) aufzuheben und die Weitergewährung der DBTR zu versagen. Gemäß § 11 Abs 5 Satz 2 AAÜG wird eine solche Rente nämlich neben Renten “im Sinne” des § 4 Abs 2 Nrn 1 und 2 sowie Abs 3 Nrn 1 und 2 aaO nicht gewährt.
a) Entgegen der Ansicht des LSG hat der Kläger – wie die Beklagte zutreffend rügt – mit der Invalidenrente aus der Sozialversicherung eine Rente “im Sinne des § 4 Abs 3 AAÜG” bezogen. § 4 Abs 2 und 3 aaO bestimmt für die dort genannten Renten aus den Sonderversorgungssystemen, daß sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 hinsichtlich der zum 31. Dezember 1991 angeordneten Überführung (§ 2 Abs 2 aaO) als nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Renten der Rentenversicherung (RV) behandelt werden. Dabei gelten (Sonder-)Invalidenvollrenten und (Sonder-)Dienstbeschädigungsvollrenten als (RV-)Invalidenrenten, (Sonder-)Altersrenten als (RV-)Altersrenten und (Sonder-)Hinterbliebenenrenten sowie (Sonder-)Dienstbeschädigungshinterbliebenenrenten als (RV-)Hinterbliebenenrenten. Die in § 11 Abs 5 Satz 2 AAÜG genannten “Renten im Sinne des § 4 Abs 2 Nrn 1 und 2 sowie Abs 3 Nrn 1 und 2” sind also seit August 1991 für die gesamte Thematik der Überführung dieser Renten – fiktiv – als Renten der Rentenversicherung, wie sie damals im Beitrittsgebiet bestand, zu behandeln. Renten, neben denen ua eine DBTR aus dem Sonderversorgungssystem nach § 11 Abs 5 Satz 2 aaO nicht gewährt werden darf, sind also gerade – ursprüngliche oder fiktive – Rentenversicherungsrenten. Die Renten aus Sonderversorgungsrecht, die nicht wie Renten aus der Rentenversicherung behandelt werden und neben denen DBTR gleichfalls nicht zu gewähren ist, sind in § 11 Abs 1 Satz 1 Buchst a iVm Abs 2 aaO genannt (vgl §§ 9 Abs 1 und 13 AAÜG).
b) Auch die weiteren Sachrügen der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts greifen durch. Das AAÜG läßt nämlich die Gewährung einer DBTR (wenn auch nur für die in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 genannten Bestandsrentner) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausnahmsweise zu, wenn keine Invalidenrente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente iS der im August 1991 im Beitrittsgebiet gültigen Bestimmungen bezogen werden. Tritt neben die DBTR ab 1. Januar 1992 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit iS von §§ 43 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫ (oder von Art 2 §§ 7 ff des Rentenüberleitungsgesetzes ≪RÜG≫), ist diese nach § 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG auf die DBTR anzurechnen. Diese Renten sind mit den in § 4 Abs 2 und 3 aaO geregelten Renten nicht identisch. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts läuft hierbei die Bestimmung des § 11 Abs 5 Satz 4 AAÜG nicht leer; danach entfällt der Anspruch ua auf DBTR spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Denn das AAÜG läßt es durchaus zu, daß eine DBTR, die seit August 1991 nur noch als “isolierte” oder in Verbindung mit anderen Teilrenten, nicht aber neben einer Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus dem Versorgungssystem gewährt werden darf, bezogen wird, ohne daß der Berechtigte eine Invaliden-, Alters-, Hinterbliebenen-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht.
2. Der Senat hat seit seinem Urteil vom 10. Mai 1994 (4 RA 49/93, zur Veröffentlichung vorgesehen) in ständiger Rechtsprechung überprüft und entschieden, daß die Gesamtheit der einzelnen Regelungen des AAÜG über das Thema der Dienstbeschädigungs-(Voll- und Teil-)renten mit rechtsstaatlich gerade noch hinreichender Klarheit folgende Rechtsnormen erkennen läßt:
Wer im “engeren” Staatsdienst der DDR (iS der Anlage 2 zum AAÜG: NVA, Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr, Strafvollzug, Zollverwaltung und MfS) beschäftigt war und im inneren Zusammenhang mit einem solchen Dienst eine Dienstbeschädigung erlitten hat, erhält ab 1. August 1991 keine Dienstunfallentschädigung mehr. Dies gilt nicht, solange der Berechtigte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine DBTR, aber noch keine Volleistung aus der Rentenversicherung (bis zum 31. Dezember 1991: keine Altersrente, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente) und auch keine Volleistung aus dem Versorgungssystem bezieht; erhält er (ab 1. Januar 1992) neben der DBTR eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit iS von §§ 43 bis 45 SGB VI oder von Art 2 §§ 7 ff RÜG, wird diese auf die DBTR in voller Höhe anspruchsmindernd angerechnet. Der Fortfall der Ansprüche auf DBTR und die Begrenzung isolierter DBTR-Ansprüche ist zum 1. August 1991 unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte durchzusetzen, ohne daß eine Anhörung der Betroffenen erforderlich ist.
Die Ausgestaltung vor allem der §§ 4 Abs 2 und 3, 9, 10 und 11 AAÜG beruht auf der Grundentscheidung (vgl BSGE 72, 50, 67; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 620/93), auch den Sonderversorgungsberechtigten ausschließlich eine Volleistung, sei es aus der Rentenversicherung, sei es als – weil in die RV nicht überführbar – weitergeführte Versorgungsleistung zu gewähren. Deshalb stellt das AAÜG folgende Grundsätze auf: Es gibt nur und ausschließlich eine Volleistung; weitergezahlte Versorgungs-Volleistungen werden höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt; sie entfallen mit Gewährung einer Altersrente und soweit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird; eine zusätzliche Dienstunfallentschädigung gibt es nicht; eine DBTR darf nur noch isoliert, dh nicht neben einer Volleistung aus der Rentenversicherung oder aus dem Versorgungssystem, oder als Bestandteil einer Zusammenrechnung von Teilrenten gewährt werden. Dies hat der Senat im og Urteil vom 10. Mai 1994 (und in dem mit der og Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteil vom selben Tage – 4 RA 47/93 – sowie in einer Reihe weiterer Urteile) im einzelnen ausgeführt; das ist den Beteiligten bekannt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach Prüfung der hiergegen vom Kläger erhobenen Bedenken (dazu im folgenden) fest.
Das Vorbringen des Klägers gegen die Rechtsprechung des Senats gibt keinen Grund, die Auslegung und Anwendung des einfachgesetzlichen Bundesrechts zu ändern oder in der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rechtslage zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Vorlage an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG, zu gelangen:
1. Auch der Kläger sieht, daß § 4 Abs 2 und 3 AAÜG die Dienstbeschädigungsvollrente als eigenständige Unfallentschädigung abgeschafft hat: Eine Unfallentschädigungsrente ist in die gesetzliche Rentenversicherung iS des SGB VI nicht überführbar. Jedoch war die Dienstbeschädigungsvollrente nach der VersO teilweise nach Tatbestand und Rentenberechnung ähnlich wie eine Invalidenrente der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR ausgestaltet. Dies bot dem Gesetzgeber die Möglichkeit, diese Unfallentschädigung unter gleichzeitiger Beibehaltung einer Rentenzahlung dadurch abzuschaffen, daß er sie durch die Fiktion eines anderen Rechtsgrundes (Invalidität statt Dienstbeschädigung) in die Rentenversicherung “überführte”. Sie gilt als Invalidenrente, obwohl sie zuvor Dienstunfallentschädigung war. Aus der allgemeinen Sozialversicherung (Rentenversicherung) kann es aber nur eine Invalidenrente geben. Deswegen war durch diese “Umwidmung” die Dienstunfallentschädigung für Vollbeschädigte beseitigt. Schon aus § 4 AAÜG ergibt sich also, daß neben einer Volleistung aus der Rentenversicherung eine eigenständige Dienstunfallentschädigung nicht mehr gewährt wird.
2. Vor diesem Hintergrund konnte § 11 AAÜG sich im Blick auf Dienstbeschädigungsrenten auf folgende zwei Regelungsthemen beschränken: Zum einen wurden durch Abs 2 und Abs 5 Satz 2 aaO auch die Dienstbeschädigungsteilrenten grundsätzlich abgeschafft, die bislang neben einer Volleistung aus dem Versorgungssystem (Abs 1 Satz 1 aaO) oder neben einer RV-Rente iS von § 4 Abs 3 aaO gewährt worden waren; zum anderen wurden durch § 11 Abs 5 Satz 1 und 3 bis 5 aaO die Bedingungen festgelegt, unter denen überhaupt nur noch eine DBTR gewährt werden durfte. Zwecks Gleichbehandlung mit den Dienstbeschädigungs-Vollrentnern wird auch diese DBTR der proportionalen Kürzung nach § 10 Abs 1 und Abs 2 AAÜG unterworfen (Abs 5 Satz 1 aaO); das Prinzip der Ausschließlichkeit nur einer Volleistung wird wiederholt (Abs 5 Satz 2 aaO) und für das Zusammentreffen mehrerer Teilrenten präzisiert (Satz 3 aaO), ebenso die Altersgrenze und der Wegfallgrund des Bezuges einer Altersrente (Satz 4 aaO); wie bei Beziehern von weitergeführten Volleistungen aus dem Versorgungssystem (§ 11 Abs 1 und Abs 3 aaO) wird die Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit iS von § 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 aaO vorgeschrieben (§ 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 aaO). § 11 Abs 5 Satz 1, 3 bis 5 AAÜG ist also keine “Grundnorm” für die Weitergewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, sondern eine übergangsrechtliche Ausnahmeregelung, die sozialstaatlich begründet ist (siehe im folgenden).
3. Soweit der Kläger hierin eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG sieht, weil es keinen sachgerechten Grund dafür gebe, einigen Empfängern einer DBTR diese Unfallentschädigung zu belassen, sie aber anderen zu entziehen, kann sich der Senat auch nach erneuter Prüfung nicht davon überzeugen, daß der parlamentarische Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat, Er hat die Grundentscheidung getroffen, den Sonderversorgungsberechtigten keine eigenständige Unfallentschädigung zu gewähren, wenn sie eine Volleistung aus der Rentenversicherung oder aus dem Versorgungssystem erhalten. Sachgrund dafür, den Empfängern einer DBTR, die eine solche Volleistung nicht beziehen, ausnahmsweise und für eine Übergangszeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres diese Leistung gleichwohl zu gewähren, ist die Berücksichtigung der Erschwernisse, welche diese früheren Berufs- und Zeitsoldaten wegen ihrer dienstbedingten Gesundheitsschäden bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und bei der Ausübung ihres Zivilberufes haben. Diese Belastungen liegen typischerweise bei den Beziehern einer Volleistung aus der Rentenversicherung oder aus dem Versorgungssystem nicht (mehr) vor.
4. Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, daß Art 3 Abs 1 GG mangels – worauf zurückzukommen ist – anderweitiger verfassungsrechtlicher Vorgaben keine hinreichend bestimmte Maßstabsnorm ist, welche die rechtsprechende Gewalt instandsetzt, dem Gesetzgeber den Vorwurf zu machen, er habe durch die Abschaffung einer eigenständigen Dienstunfallentschädigung für Sonderversorgungsberechtigte den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß er entgegen der Darstellung des Klägers in seiner ständigen Rechtsprechung die Möglichkeit unterstellt hat, der bundesrechtliche Grundsatz, allen abhängig Beschäftigten eine eigenständige Entschädigung bei Arbeits- oder Dienstunfall zu gewähren, könne zu einem allgemeinen Prinzip des Arbeits- und Dienstunfallrechts erstarkt sein. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, der Senat habe eine Differenzierung aus Gründen der “Systemnähe” für gerechtfertigt gehalten. Der Ausdruck “engerer” Staatsdienst der DDR ist vom Senat rein formal durch Hinweis auf die Anlage 2 zum AAÜG definiert und nirgendwo zur Legitimierung einer Gleich- oder Ungleichbehandlung verwendet worden.
5. Unzutreffend ist die Rechtsbehauptung des Klägers, der EV habe die Gewährung von Dienstbeschädigungsrenten bis zur Schließung der Sonderversorgungssysteme und darüber hinaus deren Überführung in die Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Vielmehr hat EV Nr 9 Buchst e Satz 2 die Weitergewährung von Dienstbeschädigungsrenten und deren Neubewilligung nur zugelassen, wenn der Sonderversorgungsberechtigte die Dienstbeschädigung vor dem 3. Oktober 1990 erlitten hat und bis zum 31. Dezember 1990 aus dem im Sonderversorgungssystem erfaßten aktiven Staatsdienst entlassen worden ist. EV Nr 9 Buchst e Satz 1 gilt für alle Rentenleistungen aus den Versorgungssystemen “aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Übergangsrente oder vergleichbare Leistungen)”.
a) Nach der – bis heute amtlich nicht veröffentlichten – Ordnung Nr 005/9/003 des Ministers für “Nationale Verteidigung” über soziale Versorgung der Angehörigen der NVA (VersO) vom 1. September 1982 (mit späteren, gleichfalls nicht veröffentlichten Änderungen) durften Dienstbeschädigungsvollrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten nur “nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst” gezahlt werden (VersO Nr 422.1 und 423.1). Trat hingegen während des aktiven Dienstes Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung ein, gab es Lohnfortzahlung oder Krankenbezüge (VersO Nr 212). Dienstbeschädigungsrenten sind daher grundsätzlich und in aller Regel Versorgungsleistungen “aufgrund vorzeitiger Entlassung aus dem aktiven Dienst” und mit den in EV Nr 9 Buchst e ausdrücklich, aber nicht abschließend genannten Versorgungsleistungen iS dieser Vorschrift “vergleichbar”. Dem steht nicht entgegen, daß während des aktiven Dienstes aufgrund einer Dienstbeschädigung mit einem Schaden von mindestens 20 vH bei besonderer beruflicher Betroffenheit (Gehaltsminderung infolge der Schädigung) eine Ausgleichszulage (VersO Nr 423.7) oder bei “besonderen Verdiensten” auch eine Sonderregelung über die Gewährung ua einer DBTR (VersO Nr 101.4) vorgesehen war. EV Nr 9 Buchst e Satz 1 hat also auch die Dienstbeschädigungsrenten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 grundsätzlich abgeschafft. Sie durften seither gemäß Satz 2 aaO nur den Bestandsrentnern und solchen Sonderversorgungsberechtigten gewährt werden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eine Dienstbeschädigung erlitten und bis Ende 1990 aus dem Dienst entlassen worden waren. Diese Regelung ist auch konsequent, weil Dienstbeschädigungen iS der Sonderversorgungssysteme ab dem 3. Oktober 1990 nicht mehr eintreten konnten. Aktive Soldaten waren seither durch das Soldatenversorgungsgesetz, sonstige im Öffentlichen Dienst abhängig Beschäftigte durch Beamten- oder allgemeines Unfallversicherungsrecht geschützt.
b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, EV Nr 9 Buchst a garantiere die Fortgeltung der Versorgungsvorschriften über Dienstbeschädigungen sowie deren Überleitung in die Sozialversicherung. Hingegen enthält EV Nr 9 Buchst a überhaupt keine Regelungen über das Leistungsrecht der Versorgungssysteme. Satz 1 aaO behandelt lediglich die Thematik der Schließung der Versorgungssysteme. Satz 2 aaO bestimmt nur, daß die “versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme” weiter anzuwenden sind, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Versicherungs- und Beitragsrecht ist aber gerade nicht Leistungsrecht. Dies belegt auch die Systematik von EV Nr 9:
EV Nr 9 Buchst a ordnet lediglich an, daß die Bestimmungen der Versorgungssysteme über die Einbeziehung in den Versicherungsschutz und das damit zusammenhängende Beitragsrecht nachrangig fortgelten, soweit in spezielleren Regelungen des EV Abweichendes nicht geregelt ist. Erstmals in EV Nr 9 Buchst b ist das Leistungsrecht angesprochen (zutreffend die Erläuterungen zu den Anlagen zum EV ≪BT-Drucks 11/7817 vom 10. September 1990 =≫, EV mit amtlichen Erläuterungen, 4. überarbeitete Auflage, 1992, Nommos Verl.-Ges., S 497, 720). Dort ist der Kreis der in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI überführbaren Renten aus den Versorgungssystemen konkretisiert und das Programm ihrer Überführung entworfen. EV Nr 9 Buchst c regelt das organisatorische, Buchst d das finanzielle Überführungsprogramm für diese Renten. Folgerichtig werden die Renten aus den Versorgungssystemen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar sind, erst anschließend in EV Nr 9 Buchst e angesprochen. Die solche Rentenleistungen betreffenden Regelungen werden dort mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt. Nur den Bestandsrentnern iS von Satz 2 aaO wird die Weitergewährung der Leistungen zugesagt, dies aber nur vorübergehend, nämlich in entsprechender Anwendung von EV Nr 9 Buchst b Satz 2 “bis zur Überführung” der für die Überleitung in die Rentenversicherung vorgesehenen Ansprüche. Außerdem wird diese begrenzte vorübergehende Zusage auch noch unter den Anpassungsvorbehalt entsprechend EV Nr 9 Buchst b Satz 3 gestellt, um Besserstellungen der Bezieher von nicht überführbaren Versorgungsleistungen gegenüber Berechtigten mit überführbaren Ansprüchen zu verhindern. Sodann folgen auch in EV Nr 9 Buchst e Satz 3 organisatorische und finanzielle Regelungen. Insbesondere sind die in EV Nr 9 Buchst e erfaßten Versorgungsregelungen, also auch diejenigen über Dienstbeschädigungsrenten, der sog Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 nicht unterstellt worden.
6. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EV die von Sonderversorgungssystemen erfaßten Dienstunfälle und die von der allgemeinen Sozialversicherung erfaßten Arbeitsunfälle (oder Berufskrankheiten) nicht gleich behandelt und auch nicht geboten, sie künftig im Bundesrecht im wesentlichen gleich auszugestalten:
a) In EV Nr 9 ist ua – wie ausgeführt – für Dienstbeschädigungsrenten grundsätzlich deren Abschaffung bestimmt worden. Hinsichtlich der Bestandsrentner (iS von EV Nr 9 Buchst e Satz 2) ist die Weitergewährung der Dienstbeschädigungsrenten nur bis zu dem Zeitpunkt vorübergehend zugestanden worden, in dem die überführbaren Rentenansprüche (Buchst b) in die Rentenversicherung überführt werden. Sodann soll auch für die DBTR die sog Systementscheidung (dazu BSGE 72, 50, 67) gelten, dh daß Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen grundsätzlich nur in eine einzige Rentenleistung (soweit möglich: aus der Rentenversicherung) einmünden sollen. Deswegen soll nach EV Nr 9 die Rechtsstellung auch derjenigen Sonderversorgungsberechtigten, die als Bestandsrentner in die Rentenversicherung nicht überführbare Ansprüche (siehe oben) haben, denjenigen mit überführten Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang angepaßt werden. Die og Grundentscheidungen des AAÜG fügen sich also nahtlos und vollständig in das Normprogramm von EV Nr 9 ein.
b) Demgegenüber sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die außerhalb des von Sonderversorgungssystemen erfaßten Staatsdienstes der ehemaligen DDR erlitten worden sind, nach den gestuften Überleitungsregelungen von Art 8 EV iVm Anlage I und Art 9 Abs 2 und 4 EV iVm Anlage II, jeweils Kapitel VIII Sachgebiet I ≪Gesetzliche Unfallversicherung≫ beginnend ab 1. Januar 1991 mit Vollendung am 1. Januar 1992 in die allgemeine gesetzliche Unfallversicherung übergeleitet worden.
Die Meinung des Klägers wird auch nicht durch EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet I Nr 4 gestützt. Dort ist für die Übergangszeit bis zum 1. Januar 1992 die Fortgeltung ua von § 220 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (≪AGB≫ GBl I Nr 18 S 185) angeordnet worden. Zwar gelten nach § 220 Abs 4 AGB die durch Ausübung des Dienstes in den Bereichen des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung und der Zollverwaltung erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden als Folgen eines Arbeitsunfalles bzw einer Berufskrankheit. Wie sich aber bereits aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt, soll sie für die Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 1. Januar 1992, dem Inkrafttreten der §§ 548 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO), den Begriff des Arbeitsunfalls umschreiben. Ihr kommt im Rahmen des EV also lediglich Bedeutung für diese Übergangszeit zu, in der Dienstbeschädigungen iS der VersO nicht mehr eintreten konnten und die in § 220 Abs 4 AGB genannten Institutionen im übrigen ohnehin nicht mehr existierten. Für die bis zum 3. Oktober 1990 eingetretenen Dienstunfälle der Sonderversorgungsberechtigten scheidet also die Anwendung des § 220 AGB aus. Für sie gilt als spezielle Regelung EV Nr 9 Buchst e.
c) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat also der Einigungsvertrag die in dienstunfallrechtlichen Regelungen der Sonderversorgungssysteme erfaßten Sachverhalte völlig anders als die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im allgemeinen Erwerbsleben behandelt. Deswegen hat der Bundesgesetzgeber im RÜG, als dessen Art 3 das AAÜG ergangen ist, in § 1150 Abs 2 RVO bestimmt, daß nur solche “Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten iS des Dritten Buches der RVO gelten”. Die Dienstbeschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten waren aber keine Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten “der Sozialversicherung”. Die Annahme des Klägers, es gebe aus dem EV selbst ein Gebot, die Sonderversorgungsleistungen aufgrund von Dienstbeschädigungen mit Unfallrenten infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der allgemeinen Sozialversicherung gleichzubehandeln, trifft also nicht zu.
7. Vor diesem Hintergrund kann der Senat sich weiterhin nicht davon überzeugen, es gebe ein iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG inhaltsbestimmendes Bundesgesetz, das die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrenten als Eigentum iS der Institutsgarantie dieser Vorschrift qualifiziert und als grundrechtlich geschütztes Individualeigentum ausgestaltet. Es gibt keine derartige Norm des einfachgesetzlichen Bundesrechts.
a) Soweit der Kläger im Blick hierauf rügt, die Eigentumsqualität iS von Art 14 Abs 1 GG ergebe sich aus fortgeltendem Recht der ehemaligen DDR, trifft dies nicht zu. Das BSG darf als ein oberster Gerichtshof des Bundes das Urteil des LSG nur daraufhin überprüfen, ob es Bundesrecht (iS von § 162 SGG) verletzt hat (BSGE 72, 50, 52). Es gibt jedoch keine Norm des einfachen Bundesrechts, welche die Anwendung von Recht der ehemaligen DDR als inhaltsbestimmendes Bundesrecht vorschreibt (vgl Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 – 4 RA 20/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen ≪Rentennachzahlung vor Juli 1990≫):
Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit dies im EV angeordnet worden ist. Dort ist aber bestimmt worden, daß “mit dem Wirksamwerden des Beitritts Bundesrecht in dem in Art 3 genannten Gebiet in Kraft tritt”, soweit es nicht partielles Bundesrecht ist und durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird. Nur wenn und soweit im EV die Geltung oder Anwendung von – originärem – Bundesrecht hintangehalten worden ist, besteht überhaupt Raum für eine Fortgeltung von Recht der ehemaligen DDR als Bundesrecht. Dieses kann zwar nach Maßgabe von Art 9 Abs 1 Satz 1 oder 2 EV als Landesrecht fortgelten, bis die am 3. Oktober 1990 in den Bund eingetretenen Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz etwas anderes bestimmen (Satz 1 aaO) oder bis der Bund das in seinen Kompetenzbereich fallende Recht der ehemaligen DDR, das als Landesrecht fortgilt, verdrängend regelt.
Als Bundesrecht hingegen gilt Recht der ehemaligen DDR grundsätzlich nur nach Art 9 Abs 2 und Abs 4 iVm Anlage II weiter, soweit es nicht von nach Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV verdrängt ist. Die Frage, ob und mit welchen Maßgaben die Regelungen der Sonderversorgungssysteme fortgelten, ist jedoch ausschließlich in EV Nr 9 im dargelegten Sinne geregelt worden. Dort findet sich jedoch – wie ausgeführt – kein inhaltsbestimmendes Gesetz iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG (abgesehen von der hier nicht anwendbaren sog Zahlbetragsgarantie, dazu Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92). Schon deshalb ist nicht zu erörtern, ob und ggf in welchem Sinne die Regelungen der bislang niemals amtlich veröffentlichten VersO die Qualität von gültigem Bundesrecht erlangt haben können (vgl dazu Beschluß des Senats vom 24. August 1994 – 4 BS 4/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen ≪betriebsbezogene Zuwendung an Ballettänzer≫).
b) Unzutreffend ist auch die Behauptung, daß Sonderversorgungsberechtigte nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung keinen Krankenversicherungsschutz hätten. Insoweit greift nämlich EV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 ein. Danach gilt grundsätzlich das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab 1. Januar 1991 einschließlich des § 309 Abs 2 SGB V; ferner sind bis zum 31. Dezember 1 990 die bisherigen Regelungen anzuwenden (§ 308 Abs 1 SGB V). Da die Bezieher von Sonderversorgungsrenten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Staatsdienst aufgrund der versicherungsrechtlichen Regelungen der Sonderversorgungsordnungen iVm § 8 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (BGBl I Nr 35 S 373, mit späteren Änderungen) beitragsfreien Versicherungsschutz im Blick auf die Sachleistungen nach der SVO hatten, konnten sie diese bis Ende 1990 weiterhin in Anspruch nehmen. Ab 1. Januar 1991 sind sie kraft Gesetzes freiwillige und beitragspflichtige Mitglieder der für sie zuständigen Krankenkasse, solange sie ihren Austritt nicht erklären (näher dazu Urteil des Senats vom 31. August 1994 – 4 RA 19/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
c) Im übrigen erkennt der Kläger in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 24. August 1994 – 4 BS 4/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß aus der Überschrift von EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H (“Gesetzliche Rentenversicherung”) nichts für oder gegen die Fortgeltung der Vorschriften über Dienstbeschädigungsrenten herzuleiten ist. Denn in diesem Sachgebiet sind, aus bundesrechtlicher Sicht, arbeits-, dienst-, entschädigungs-, rentenversicherungs- und versorgungsrechtliche Rentenregelungen der ehemaligen DDR zusammengefaßt worden, die iS von Art 9 Abs 4 EV als Bundesrecht zu qualifizieren sind; nur für einen Teil von ihnen kommt jedoch eine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung iS des SGB VI in Betracht.
Nach alledem findet die Kritik des Klägers an der Rechtsprechung des Senats im einfachgesetzlichen Bundesrecht keine Stütze.
8. Bei dieser Rechtslage konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, daß der Bundesgesetzgeber aus der Institutsgarantie des Eigentums iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 GG verpflichtet war, den Dienstbeschädigungsrentnern zumindest einen Teil ihrer Dienstunfallentschädigung dauerhaft zu belassen.
a) Zwar standen die deutschen Staatsbürger, die bis zum 3. Oktober 1990 (zugleich auch) Bürger der früheren DDR sein mußten, dem Bundesgesetzgeber schon immer als Grundrechtsträger gegenüber (Art 1 Abs 3 GG). Sie haben am 3. Oktober 1990 nicht “den Status des Bürgers der BRD erworben”, sondern waren immer schon Staatsbürger des früher unter dem Namen “Deutsches Reich” auftretenden Völkerrechtssubjekts, mit dem die Bundesrepublik Deutschland durchgängig identisch und nur bezogen auf das deutsche Staatsgebiet teilidentisch war (BVerfGE 36, 1 ff; BVerfGE 77, 137 ff). Jedoch wurde den deutschen Staatsbürgern im Beitrittsgebiet bis zur Demokratisierung der DDR gewaltsam die Möglichkeit vorenthalten, ihre Grundrechte in Deutschland geltend zu machen. Dies war ihnen im Vollsinne erst ab 3. Oktober 1990 möglich. Schon deshalb ist die These des Klägers zurückzuweisen, es entspreche der derzeit herrschenden Ansicht und der Rechtsprechung des BSG, die “Bürger der DDR hätten grundrechtsschutzlos den Status des Bürgers der BRD erworben oder hätten an diesem Tage Grundrechte ausschließlich nach Maßgabe dessen gehabt, was der EV ihnen subjektiv-rechtlich ausdrücklich zugesichert habe”. Vielmehr war der parlamentarische Bundesgesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des EV gegenüber den deutschen Staatsbürgern im Beitrittsgebiet gehalten, deren Rechte und Pflichten ab dem 3. Oktober 1990 verfassungs- und damit grundrechtsgemäß auszugestalten (Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92 –).
b) Die Institutsgarantie des Eigentums iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 GG verpflichtet aber den Bundesgesetzgeber gerade angesichts der außerordentlichen Probleme aufgrund des Staatsbankrotts der DDR nicht dazu, die den Sonderversorgungsberechtigten in der ehemaligen DDR früher gezahlten Renten nach Art und Höhe zu übernehmen (vgl Urteil des Senats vom 31. August 1994 – 4 RA 25/93 –; zur Veröffentlichung vorgesehen ≪Übergangsrente≫). Er war vielmehr berechtigt, unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten und der von ihm zur Förderung der Herstellung der inneren Einheit gesetzten Prioritäten den sozialen Schutz der Bestandsrentner zunächst so auszugestalten, daß er für alle zumindest eine Rentenleistung sicherte, die nach der Art ihrer Ausgestaltung typischerweise, dh bei einem den allgemeinen Regeln entsprechenden Arbeitsleben, zur angemessenen Sicherung der Existenz ausreicht. Dies ist für den Kläger durch die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen. Damit hat er erstmals iS von Art 14 GG Eigentum an einer sozialrechtlichen Rechtsposition erlangt. Auch deshalb ist nicht zu erörtern, ob sein Anspruch auf DBTR nach Art 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes der ehemaligen DDR vom 17. Juni 1990 (GBl I S 299) Eigentumsschutz in dem Sinne genossen hätte, daß die demokratisierte DDR ihn nicht auf eine einzige Volleistung aus der Rentenversicherung (oder aus dem Versorgungssystem) hätte verweisen dürfen.
c) Aber sogar dann, wenn der Kläger seit Juni 1990 gegenüber der damaligen DDR nach Art 2 des Verfassungsgrundsätzegesetz (“Privateigentum … wird gewährleistet” ) einen iS der Unentziehbarkeit eigentumsgeschützen Anspruch auf Weitergewährung der DBTR gehabt hätte, wäre dieser mit dem Ende der DDR untergegangen, soweit Bundesrecht anderes nicht bestimmt. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Rechtsnachfolger der ehemaligen DDR. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht beizupflichten, die “Einigung” habe zu einem “Gesamtstaat” geführt, auf den die DDR im Wege einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht habe das Recht übertragen können, eigentumsgeschützte Rechte zu entziehen, die sie nach ihren Verfassungsgrundsätzen angeblich nicht habe beeinträchtigen dürfen. Die demokratisierte DDR hat hingegen mit der Bundesrepublik Deutschland keinen völkerrechtlichen Staatenfusionsvertrag geschlossen. Sie hat vielmehr den einheitssozialistischen Sezessionsversuch abgebrochen und ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Art 23 GG aF erklärt (Art 1 Abs 1 EV). Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR ist diese als staatliches Gebilde erloschen. Im selben Zeitpunkt ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den am 3. Oktober 1990 zu Bundesländern gewordenen Ländern im Beitrittsgebiet in kraft getreten (Art 3 EV). Der Beitritt iS von Art 23 Satz 2 GG aF war die freiwillige Erklärung des Beitrittswilligen, sich dem GG für die Bundesrepublik Deutschland zu unterstellen. Diese durfte (und hat) sich auch im EV nicht in eine rechtliche Abhängigkeit von der ehemaligen DDR begeben, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit der ehemaligen DDR die Aufnahme hätte verwirklichen können (BVerfGE 36, 1, 28 f). Diese Rechtslage war der Regierung der ehemaligen DDR bekannt. Die demokratisierte DDR hat somit keine Hoheitsbefugnisse oder Pflichten auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen, sondern den von den früheren SED-Machthabern rechtswidrig – weil dem Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes widersprechenden – erhobenen Anspruch auf Gebiets- und Personalhoheit fallengelassen, Gebiet und Bevölkerung in die Bundesrepublik Deutschland wieder eingegliedert, sich selbst dabei aufgelöst und so die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt (vgl die Präambel des Verfassungsgrundsätzegesetzes und Präambel des EV).
Der parlamentarische Bundesgesetzgeber hat also nicht gegen die behauptete völkerrechtliche und rechtsstaatliche Kompetenzsperre verstoßen.
9. Dem Kläger hat im Zeitpunkt der Entziehung der DBTR im Blick hierauf keine verfassungsrechtlich gestützte Rechtsposition zugestanden noch ist ihm ein durch einfaches Bundesrecht gewährleisteter Anspruch in verfassungswidriger Weise entzogen worden (s auch hierzu Urteil vom 10. Mai 1994 – 4 RA 49/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Trotz der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung beschriebenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der völligen Abschaffung einer eigenständigen Dienstunfallentschädigung für sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner aus dem engeren Staatsdienst der DDR mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist er weiterhin nicht in dem von Art 100 Abs 1 GG vorausgesetzten Maße davon überzeugt, daß der parlamentarische Bundesgesetzgeber das GG verletzt hat.
Nach alledem mußte die Revision der Beklagten hinsichtlich der ab 1. September 1992 streitigen Zeiträume Erfolg haben.