Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen (Renten-) Antragstellung
Zur Fürsorge- und (Beratungs-)Betreuungspflicht der Versicherungsträger gegenüber den Versicherten oder seinen Hinterbliebenen.
Zur Frage, wann die Erteilung einer falschen Auskunft - trotz Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung (hier: Antrag) - zur Rentengewährung verpflichtet.
Normenkette
RVO § 1256 Abs. 1 Fassung: 1949-06-17, § 1258 Abs. 1 Fassung: 1939-04-19, § 1286 Abs. 1 Fassung: 1952-11-13; ArVNG Art. 2 § 18 Fassung: 1957-02-23, § 20 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1264 Fassung: 1957-02-23, § 1267 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 25 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1290 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 29 Abs. 3 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1964 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern Hinterbliebenenrenten bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 zu gewähren. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 1962 zurückgewiesen.
Für den gesamten Rechtsstreit sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Rechtsstreit wird um den Beginn der Hinterbliebenenrenten geführt, die den Klägern aus der Versicherung ihres im September 1950 infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters - des Versicherten - seit dem 1. Juni 1957 von der Beklagten gewährt werden.
Am 26. Juni 1951 sprach die Klägerin zu 1) - die Mutter der in den Jahren 1946 bis 1951 geborenen Kläger zu 2) bis 4) - bei einem im Bürgermeisteramt in R. anwesenden Bediensteten der Beklagten vor. Dieser nahm einen Aktenvermerk des Inhalts auf, daß die Klägerin zu 1) um Feststellung bitte, ob die Halbdeckung aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes - dessen Name ist in dem Vermerk fälschlich mit "G" statt "G" angegeben - erreicht sei. Die Antwort der Quittungskartenabteilung der Beklagten lautete: "Betreff: K G, geb. 1.11.15 zu A. Unter obigen Personalien sind hier Quittungskarten nicht auffindbar". Der erwähnte Bedienstete teilte dies der Klägerin zu 1) am 31. Juli 1951 unter der Anschrift "Frau A G" - statt G - mit. In dem Schreiben heißt es weiter: "Wir bitten daher um Übersendung sämtlicher Aufrechnungsbescheinigungen".
Anläßlich einer neuen, im April 1961 an die Beklagte gerichteten Anfrage wurden die Unterlagen über das Versicherungsverhältnis des Versicherten aufgefunden. Die letzte, am 30. September 1936 ausgestellte Quittungskarte war mit dem Vermerk "zum Heeresdienst eingezogen" am 8. November 1939 aufgerechnet worden. Auf die Anträge vom 3. Mai 1961 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 26. Juni 1961 fest, daß den Klägern vom 1. Januar 1957 an die Hinterbliebenenrenten zustünden, sie gewährte die Renten jedoch erst vom 1. Juni 1957 an, weil die Ansprüche im übrigen verjährt seien (§ 29 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Kläger die Hinterbliebenenrenten für die Zeit vom 1. Oktober 1950 an begehrt haben, ist vom Sozialgericht (SG) Freiburg durch Urteil vom 11. Mai 1962 abgewiesen worden. Nach Auffassung des SG ist der Rentenantrag erst im Mai 1961 gestellt worden. Dem Umstand, daß die Nachforschungen nach den Versicherungsunterlagen im Jahre 1951 unter einem falschen Namen angestellt worden waren, hat es keine Bedeutung beigemessen und deshalb das Bestehen von Rentenansprüchen für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 verneint. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1957 hat das SG die Einrede der Verjährung als begründet angesehen.
Auf die - zugelassene - Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Beklagte am 11. September 1964 verurteilt, die Hinterbliebenenrenten für die Zeit vom 1. September 1951 an zu gewähren. In dem Urteil ist ausgeführt: Ein Rentenantrag sei erstmalig im Mai 1961 gestellt worden. Anläßlich der Vorsprache im Jahre 1951 sei der Wille der Klägerin zu 1), Rente zu beanspruchen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 fehle es daher an den nach § 1286 RVO alter Fassung (aF) geforderten Rentenanträgen. Auf das Fehlen der Anträge dürfe sich die Beklagte jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen, weil die Ursache hierfür in ihrem Bereich liege. Es sei in erster Linie ihrem Kontrollbeamten zum Vorwurf zu machen, daß er am 26. Juni 1951 den Namen des Versicherten falsch aufgenommen habe. Allerdings treffe auch die Klägerin zu 1) ein gewisses Verschulden, weil sie nach Empfang des Schreibens vom 31. Juli 1951 mit der unrichtigen Anschrift "G" keine weitere Rückfrage gehalten habe. Jedoch wiege dieses Verschulden der in Rentenangelegenheiten ungewandten Klägerin zu 1) gering. Die Beklagte dürfe deshalb die begehrten Versicherungsleistungen nicht verweigern; die Kläger brauchten sich nicht auf einen vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung verweisen zu lassen, Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als wenn die Kläger, wie es nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen sei, nach Erhalt einer richtigen Auskunft unverzüglich, spätestens noch im August 1951, die Hinterbliebenenrenten beantragt hätten. Infolgedessen stünden den Klägern die Leistungen nach § 1286 RVO aF vom 1. September 1951 an zu. Die Einrede der Verjährung könne die Beklagte aus den aufgezeigten Gründen nicht geltend machen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten. Sie führt aus: Im Hinblick auf die erst im Mai 1961 gestellten Anträge seien die Rentenansprüche nicht vor dem 1. Januar 1957 entstanden. Das LSG habe demgemäß über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, Art. 34 des Grundgesetzes - GG -) entschieden. Für derartige Ansprüche komme aber nur der ordentliche Rechtsweg in Betracht. Im übrigen entbehre die Feststellung des LSG, der Kontrollbeamte der Beklagten habe bei der Vorsprache der Klägerin zu 1) am 26. Juni 1951 den richtigen Namen "offenbar überhört oder falsch verstanden oder falsch aufgenommen", einer Begründung. Darüber seien keine Ermittlungen angestellt worden. Es sei möglich, daß die Klägerin zu 1) den Namen unvollständig oder irreführend buchstabiert habe. Das LSG hätte hiernach nicht zu der Überzeugung kommen dürfen, daß nur der Kontrollbeamte für die falsche Schreibweise des Namens verantwortlich sei. - Schließlich habe das LSG es versäumt, Feststellungen über die Erhaltung der Anwartschaft zu treffen. Auch die Verjährungseinrede sei zu Unrecht als unbeachtlich bezeichnet worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Freiburg vom 11. Mai 1962 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie räumen zwar ein, erstmalig im Mai 1961 einen Rentenantrag gestellt zu haben, halten ihre Ansprüche jedoch aus den Gründen des angefochtenen Urteils für gerechtfertigt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision ist im wesentlichen begründet. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 steht den Klägern die Hinterbliebenenrente aus dem im Jahre 1950 eingetretenen Versicherungsfall nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unmittelbar aus der RVO bzw. dem Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG). Nach Art. 2 § 5 ArVNG sind für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1957 - Art. 3 § 8 ArVNG) die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgebend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche nach neuem Recht konnten in dem vorliegenden Fall frühestens mit dem 1. Januar 1957 entstehen (Art. 2 §§ 18,20 und 25 ArVNG). Als Anspruchsgrundlagen nach früherem Recht kommen § 1256 Abs. 1 RVO aF i. V. m. § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 5 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) vom 17. Juni 1949 - Witwenrente - und § 1258 RVO aF i. V. m. § 3 Abs. 2 SVAG - Waisenrente - in Betracht. Nach § 1286 Abs. 1 RVO aF begann die Rente mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren; wurde sie jedoch nach dem Ende des folgenden Kalendermonats beantragt, so begann sie erst mit dem Ablauf des Antragsmonats. Der Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel für den Beginn der Rente erhebliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Hiernach kann diese Voraussetzung so wenig wie ein anderes gesetzliches Tatbestandsmerkmal als nachträglich erfüllt angesehen werden. Der Antrag bezieht sich auch nicht auf eine verfahrensrechtliche Frist für die Geltendmachung des Rentenanspruchs, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher ausgeschlossen (BSG 21, 129, 130; vgl. auch BSG SozR Nr. 2 zu § 1545 RVO). Von dieser dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auffassung, die auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 5. Aufl. Stand: 1956, Anm. 4 zu § 1286 RVO; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. III, 2 zu § 1290 RVO), abzuweichen, besteht nach erneuter Prüfung durch den erkennenden Senat kein Anlaß.
In dem vorliegenden Fall fehlt es aber an einer Antragstellung vor dem Jahre 1957. Die Feststellungen des LSG hindern das BSG, in der Vorsprache der Klägerin zu 1) bei dem Kontrollbeamten der Beklagten im Jahre 1951 eine Antragstellung zu erblicken. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die Klägerin zu 1) habe bei dieser Gelegenheit lediglich erfahren wollen, ob - wie es in dem Aktenvermerk heißt - der Versicherte die Halbdeckung erreicht habe. Es ist zwar nicht unbedenklich, daraus allein die Schlußfolgerung zu ziehen, der Wille der Kläger, Rente zu beanspruchen, sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen. Im allgemeinen wird ein solches Verhalten, wie es die Klägerin zu 1) gezeigt hat, darauf hindeuten, daß es ihr letztlich um die Hinterbliebenenrente geht. Jedoch kann dies dahingestellt bleiben, weil es im Einzelfalle nicht ausgeschlossen sein mag, daß zunächst von einer Antragstellung abgesehen wird. Dafür, daß es hier so gewesen sein kann, spricht vor allem der Umstand, daß die Kläger sich in der Folgezeit bis zum Jahre 1961 nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert haben. Hätte in ihnen selbst die Vorstellung bestanden, daß sie ihrem Rentenbegehren Ausdruck verliehen hätten, so hätte es nahegelegen, daß sie durch gelegentliche Anfragen auf den Fortgang des Verfahrens hingewirkt hätten. Demgemäß ist davon auszugehen, daß ein Rentenantrag, wie es dem Vorbringen der Kläger im Revisionsverfahren entspricht, erstmalig im Mai 1961 gestellt worden ist.
Der erkennende Senat vermag jedoch dem LSG nicht darin zu folgen, daß die Beklagte sich auf die fehlende Antragstellung nicht berufen dürfe. Es mag zutreffen, daß der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundgedanke von Treu und Glauben auch auf dem Gebiet der Rentenversicherung dazu führt, daß unter besonderen Voraussetzungen der Versicherungsträger sich so behandeln lassen muß, als sei ein fehlendes gesetzliches Tatbestandsmerkmal erfüllt oder mit rückwirkender Kraft noch erfüllbar. Diesem Gedanken ist das BSG schon in früheren Entscheidungen nachgegangen (vgl. SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO und Nr. 21 zu Art. 2 § 42 ArVNG; BSG in SozVers. 1963, 62; BSG in Praxis 1964, 450); es hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die "fürsorglichen" Pflichten des Versicherungsträgers gegenüber dem Versicherten hingewiesen. Diese Fürsorgepflicht kann es dem Versicherungsträger - je nach den Umständen - gebieten, den Versicherten oder seine Hinterbliebenen zu beraten, vor allem die im Hinblick auf den Rentenanspruch erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erteilung einer falschen Auskunft kann aber allenfalls dann eine Verpflichtung zur Rentengewährung trotz Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung herbeiführen, wenn durch die Auskunft der Eintritt der Voraussetzung verhindert worden ist (vgl. hierzu Weyreuther in "Verhandlungen des 47. Deutschen Juristentages, Bd. I, Teil B mit zahlreichen Nachweisen). Nur dann wäre also in dem vorliegenden Fall trotz der unterlassenen Antragstellung die Entstehung eines Rentenanspruchs - bzw. eines gleich- oder ähnlich gearteten Anspruchs, für dessen Geltendmachung der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sein könnte - in Erwägung zu ziehen, wenn die Beklagte durch eine unrichtige Auskunft die Kläger an der Antragstellung gehindert hätte, sei es auch nur in der Weise, daß die Kläger die Antragstellung in Anbetracht der Auskunft der Beklagten für aussichtslos gehalten hätten. So liegt der zu entscheidende Fall aber nicht. Die von der Beklagten erteilte Auskunft, Versicherungsunterlagen seien nicht vorhanden, ist zwar, bezogen auf den Versicherten, unrichtig. Berücksichtigt man jedoch, daß die Auskunft - erkennbar - einen "K G" betraf, so können berechtigte Zweifel an ihrer Unrichtigkeit auftreten. Doch kann dies unentschieden bleiben. Die Auskunft war jedenfalls nicht geeignet, die Antragstellung zu verhindern. Ein Rentenantrag kann unabhängig davon, ob Versicherungsunterlagen auffindbar sind, gestellt werden. In dem vorliegenden Fall hatten die Kläger auch keinen Anlaß, von seiner Aussichtslosigkeit auszugehen. Der Klägerin zu 1) war bekannt, daß ihr verstorbener Ehemann versicherungspflichtig beschäftigt war und daß ihr die Möglichkeit, dies auf andere Weise nachzuweisen, offen stand. Schon hieraus allein rechtfertigte sich die Erwartung, die Klägerin zu 1) werde sich erneut mit der Beklagten in Verbindung setzen. Davon war auch die Beklagte ausgegangen; sie hatte dies in ihrem an die Klägerin zu 1) gerichteten Schreiben vom 31. Juli 1951 zu erkennen gegeben, indem sie um Übersendung der Aufrechnungsbescheinigungen gebeten hatte. Zu einem auf das Schreiben der Beklagten eingehenden Handeln bestand für die Kläger insofern ein besonderer Anlaß, als für jeden erkennbar war, daß die Beklagte fälschlich unter dem Namen G statt unter dem Namen G nachgeforscht hatte.
Aus allen diesen Umständen folgt, daß die Kläger durch ein von der Beklagten zu vertretendes pflichtwidriges Verhalten nicht an der Antragstellung gehindert worden sind.
Hiernach stehen den Klägern Rentenansprüche erst für die Zeit vom 1. Januar 1957 an zu (Art. 2, §§ 18, 20 ArVNG i. V. m. §§ 1264, 1267 RVO, Art. 2, § 25 ArVNG i. V. m. § 1290 RVO). Entgegen der Meinung der Beklagten ist aber insoweit keine Verjährung eingetreten, auch nicht hinsichtlich der Ansprüche für die ersten fünf Monate. Nach der Rechtsprechung des BSG, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, beginnt die Verjährungsfrist für rückwirkend zu bewilligende Rentenbeträge erst mit der Antragstellung zu laufen (BSG 21, 162). Der Rentenantrag ist im Mai 1961 gestellt worden; eine Verjährung kommt hiernach nicht in Betracht.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 zu gewähren. Dagegen ist ihnen von diesem Zeitpunkt an die Rente zu Recht zugesprochen worden.
Darüber, ob den Klägern möglicherweise ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG zusteht, ist hier nicht zu befinden. Ein solcher Anspruch ist von den Klägern nicht geltend gemacht worden, er kann auch nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhoben werden. Insoweit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen