Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 19.04.1978; Aktenzeichen L 3U 1252/77)

SG Wiesbaden (Urteil vom 20.05.1977)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. April 1978 geändert.

Die Berufung der Kläger wird, soweit sie Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe betrifft, als unzulässig verworfen. Im übrigen werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1977 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. November 1976 geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des im Jahre 1938 geborenen und am 2. Januar 1976 tödlich verunglückten Maurers J. F. Sie begehren von der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Durch Bescheid vom 26. November 1975 hatte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen dem F. gemäß § 1236 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine vierwöchige stationäre Heilbehandlung in der Kurklinik W. H. in B. S. T. bewilligt. In einem als Bestandteil des Bescheides bezeichneten Merkblatt ist ua ausgeführt: „Weiterhin bitten wir Sie, von Anfragen bei uns wegen Ihres Einberufungstermines abzusehen. Sie werden aus Vereinfachungsgründen unmittelbar von der Verwaltung des Behandlungshauses einberufen. Wir können Ihnen diesbezüglich keine Auskunft geben. Es wird anheimgestellt, wegen des Aufnahmetermines direkt beim Behandlungshaus anzufragen.”

Am 2. Januar 1976 (Freitag) fuhr F., nachdem er bis dahin keinen Einberufungstermin von der Kurklinik erfahren hatte, mit seinem Pkw von seinem Wohnort L. aus nach dem etwa 40 km entfernten B. S., um – wie das Landessozialgericht (LSG) ua festgestellt hat – wegen zunehmender Schmerzen seine sofortige Aufnahme zu erreichen oder auf Beschleunigung der Einberufung zu drängen. Auf dieser Fahrt ereignete sich der tödliche Unfall.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. November 1976 eine Unfallentschädigung ab, weil der unfallbringende Weg des F. nicht dem sofortigen Kurantritt, sondern dem unversicherten, eigenwirtschaftlichen Interesse daran gedient habe, zur Vorbereitung der Kur einen Termin zu vereinbaren.

Das Sozialgericht (SG) Wiesbaden hat die Klage mit im wesentlichen gleicher Begründung durch Urteil vom 20. Mai 1977 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 19. April 1978). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Berufung sei nicht nur hinsichtlich der Hinterbliebenenrenten, sondern auch insoweit zulässig, als sie Sterbegeld, überführungskosten und Überbrückungshilfe betreffe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei das Rechtsmittel insoweit zwar nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Wie das LSG jedoch bereits wiederholt entschieden habe, ergebe sich die Zulässigkeit der Berufung in Fällen dieser Art. aus § 150 Nr. 3 SGG. Dem in dieser Vorschrift geregelten Streit über den ursächlichen Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall stehe der hier zu entscheidende Streit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit gleich. Die Berufung sei aber nicht begründet. F. habe auf dem Weg zur Kurklinik nicht nach § 550 iVm § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Zwar habe er seine sofortige Aufnahme zur stationären Behandlung beabsichtigt; nach Auskunft seines behandelnden Arztes habe er nach Rücksprache mit diesem wegen der zuletzt unerträglich gewordenen Schmerzen versucht, persönlich bei der Kurheimverwaltung die Aufnahme zu beschleunigen. Nach der Rechtsprechung bestehe jedoch auf Wegen, die nicht unmittelbar zur Arbeitsaufnahme führten, sondern zB bei dem Aufsuchen eines Betriebes nur der Nachfrage darüber dienten, ob eine Einstellung möglich sei, kein Versicherungsschutz. Der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen. F. sei für den Unfalltag nicht zum Kurantritt einbestellt worden, er hätte auch weder sofort aufgenommen werden noch von der Klinikverwaltung einen Termin für den Kurantritt erfahren können. Der Klinikbetrieb habe bis einschließlich 4. Januar 1976 geruht; auch bei Aufrechterhaltung des Kurbetriebes wäre eine sofortige Aufnahme nicht möglich gewesen, weil freie Betten planmäßig auf wartende Patienten verteilt würden, die etwa zwei Wochen vor ihrer Aufnahme eine Nachricht hiervon erhielten. Unzutreffend sei die Auffassung der Kläger, F. sei zu der – an einem arbeitsfreien Tag unternommenen – Fahrt durch die LVA veranlaßt worden, und nur diese Art. der Vorbereitung der Kur habe seiner Mitwirkungspflicht entsprochen. Weder der Bescheid über die Gewährung einer stationären Behandlung noch die Merkblätter enthielten eine Anordnung oder einen Hinweis, sich wegen des Beginns der Behandlung mit der Kurklinik in Verbindung zu setzen; dies sei ihm in den Merkblättern lediglich anheimgestellt worden. Er hätte auf die Einberufung durch die Kurklinik warten können; es hätte genügt, sich bei der Klinik telefonisch oder schriftlich um Auskunft über den vorgesehenen Aufnahmetermin zu bemühen. Die unfallbringende Fahrt sei eine der versicherten Tätigkeit vorausgehende bloße Vorbereitungshandlung gewesen, die noch dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei. Daran ändere nichts, daß F. bereit gewesen sei, die Kur sogleich anzutreten; die subjektive Vorstellung, es könne sich unter Umständen um einen „versicherten Weg” handeln, reiche zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus. Die Fahrt sei zur Beschleunigung des Kurantritts auch nicht notwendig gewesen, da hierzu auch ein Telefongespräch oder eine schriftliche Anfrage ausgereicht hätten.

Zur Begründung der vom LSG zugelassenen Revision tragen die Kläger vor: Durch die Gewährung einer stationären Heilbehandlung im Bescheid der LVA vom 26. November 1975 habe F. auch vor Beginn der Kurmaßnahmen bereits zu den nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO versicherten Personen gehört. Der Versicherungsschutz umfasse auch die am Unfalltag unternommene Fahrt zur Kurklinik. Denn F. sei, auch ohne daß insoweit eine ausdrückliche Anordnung des Versicherungsträgers vorgelegen habe, einer Mitwirkungspflicht nachgekommen, die der stationären Behandlung zuzurechnen sei. Das LSG habe verkannt, daß im Rahmen der Rehabilitation die Zusammenarbeit der Beteiligten und die bewußte Mitwirkung des Versicherten gefördert werden sollten. Die persönliche Vorsprache in der Klinik – erfahrungsgemäß wirksamer als ein Telefongespräch oder eine schriftliche Anfrage – sei schon wegen der Verschlimmerung des Krankheitszustandes auch objektiv im Interesse aller Beteiligten an einer Beschleunigung der Heilmaßnahme notwendig gewesen. Die Rechtsprechung zum Versicherungsschutz auf Wegen, die der Arbeitssuche dienen, sei entgegen der Auffassung des LSG nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil anders als bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses hier bereits eine rechtliche Beziehung zwischen dem Versicherten und der Kurklinik bestanden habe. Deshalb müsse, soweit die Rechtsprechung zur Arbeitssuche heranzuziehen sei, der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall ebenso beurteilt werden, wie bei einem beurlaubten Arbeiter, der wegen der Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb vorsprechen wolle (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl. Anm. 8 zum Stichwort „Arbeitssuche”).

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. April 1978 der Berufung der Kläger stattzugeben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. November 1976 und des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1977 die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anläßlich des tödlichen Unfalles des J. F. am 2. Januar 1976 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ua geltend: Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO beginne erst mit dem Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung, die Bewilligung einer Kur allein genüge dazu nicht. Sofern überhaupt § 550 Abs. 1 RVO auf Fälle der vorliegenden Art. angewendet werden könne, sei der Rehabilitand erst nach der Einberufung durch die hierfür zuständige Stelle auf dem Weg zur Aufnahme der stationären Behandlung versichert.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Kläger hat insoweit keinen Erfolg, als sie die Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe betrifft (§ 589 Abs. 1 Nrn 1, 2 und 4, § 591 RVO). Bei einer zulässigen Revision ist die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (BSGE 2, 225). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die – wie hier vom SG nicht zugelassene – Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche, wie auch das LSG nicht verkannt hat, selbst dann nach § 144 Abs. 1 SGG unzulässig, wenn sie daneben auch Hinterbliebenenrente betrifft (s ua BSG SozR 1500 § 144 Nrn 2 und 4). Aus dieser Rechtsprechung ist jedoch ersichtlich, daß das BSG die Berufung insoweit auch nicht gemäß § 150 Nr. 3 SGG als zulässig angesehen hat. Die gegenteilige Auffassung des LSG, § 150 Nr. 3 SGG erfasse auch die Fälle, in denen die Berufung die haftungsbegründende Kausalität betrifft, weicht außerdem von der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 21. November 1957 (BSGE 6, 120) ab (s auch Urteil des Senats vom 12. Juli 1979 – 2 RU 30/79 –). Das angefochtene Urteil war demnach entsprechend zu ändern und die Berufung der Kläger zu verwerfen – statt zurückzuweisen –, soweit sie die Ansprüche auf Sterbegeld, überführungskosten und Überbrückungshilfe betrifft. Dadurch wird das Verbot der Schlechterstellung der Rechtsmittelkläger nicht verletzt; die Verwerfung der Berufung als unzulässig versetzt die Revisionskläger nicht in eine ungünstigere Lage als das von ihnen angegriffene, die Berufung als unbegründet zurückweisende Urteil (s BSGE 2, 225, 228 f).

Im übrigen ist die Revision begründet. Der Klägerin zu 1) steht eine Witwenrente, den Klägern zu 2) und 3) stehen Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu (§§ 590, 595, 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Entgegen der Auffassung des LSG war der tödliche Unfall, den F. – der Ehemann bzw Vater der Kläger – am 2. Januar 1976 auf der Fahrt zur Kurklinik erlitten hat, ein Arbeitsunfall (§ 550 Abs. 1 iVm §§ 548 Abs. 1 Satz 1, 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO).

Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Demgemäß erstreckt sich der Versicherungsschutz des – hier allein in Betracht kommenden – § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO für Personen, denen ua von einem Träger der Rentenversicherung stationäre Behandlung im Sinne des § 559 RVO gewährt wird, auch auf die Wege, die mit der Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung im ursächlichem Zusammenhang stehen. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 550 Abs. 1 RVO (Verweisung auf § 539 RVO) und ergibt sich darüber hinaus auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation –RehaAnglG– vom 7. August 1974 (BGBl I 1881), durch das Nr. 17 Buchst a des § 539 Abs. 1 RVO in das Gesetz eingefügt wurde (s BT-Drucks 7/1237 S 66 zu Nr. 31: „Der Versicherungsschutz … erstreckt sich aufgrund von § 550 RVO auch auf die Wege, die mit der Krankenhausbehandlung … zusammenhängen”), Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten, der Versicherungsschutz beginne erst mit der Rehabilitationsmaßnahme bzw frühestens mit der Einberufung zur stationären Behandlung, ist demnach nicht zu folgen. Diese Auffassung kann sich insbesondere nicht darauf stützen, daß nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO die Personen versichert sind, denen die in dieser Vorschrift angeführten Maßnahmen „gewährt” werden; denn hier hatte der Rentenversicherungsträger abschließend mit dem Bewilligungsbescheid die ihm bei der Gewährung einer stationären Heilbehandlung obliegenden Entscheidungen getroffen, so daß auch davon ausgegangen werden kann, er habe die Maßnahme bereits „gewährt” im Sinne dieser Vorschrift. Der Versicherungsschutz des F. auf dem zur Kurklinik unternommenen Weg ist somit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die gern § 550 Abs. 1 RVO für Wege nach und von dem Ort einer sonstigen versicherten Tätigkeit – zB im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses – gelten (s Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm. 97h Buchst d; Vollmar, ZfS 1975, 336, 338; Benz, BG 1980, 366, 372).

Das BSG ist nach § 163 SGG an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, da insoweit keine Revisionsgründe vorgebracht sind. Bei der Prüfung, ob Versicherungsschutz bestanden hat, ist somit davon auszugehen, daß F. zur Unfallzeit von seiner Wohnung aus mit dem Pkw unterwegs zu der etwa 40 km entfernten Kurklinik war, um seine sofortige Aufnahme zur stationären Behandlung zu erreichen, oder, falls dies nicht möglich wäre, wenigstens eine möglichst baldige Aufnahme herbeizuführen. Anlaß für seine Bemühung, die mehr als 5 Wochen zuvor von dem Rentenversicherungsträger bewilligte stationäre Behandlung sofort anzutreten oder deren Beginn wenigstens zu beschleunigen, waren – nach Rücksprache mit seinem Hausarzt – die in letzter Zeit unerträglich gewordenen Schmerzen. In einem als Bestandteil des Bescheides über die Bewilligung der stationären Behandlung bezeichneten Merkblatt war er gebeten worden, von Anfragen beim Rentenversicherungsträger wegen des Einberufungstermins abzusehen, da dieser darüber keine Auskunft geben könne, er werde vielmehr unmittelbar vom Behandlungshaus einberufen, und es werde ihm anheimgestellt, wegen des Aufnahmetermins direkt dort anzufragen. Nach der Lage dieses Falles stand entgegen der Auffassung des LSG das Zurücklegen des Weges, auf dem sich der Unfall ereignete, im ursächlichen Zusammenhang mit der stationären Behandlung.

In der Rechtsprechung wird Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO auch vor dem Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) auf Wegen angenommen, die aus eigener Initiative zur Arbeitssuche unternommen werden, wenn hinreichend gewiß ist, daß die Beschäftigung überhaupt zustandekommt und die Arbeit im unmittelbaren Anschluß an den Weg aufgenommen wird (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1 mN). Diesen Fällen ist der vorliegende allerdings insoweit nicht vergleichbar gelagert, als nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG auch ohne den Unfall die sofortige stationäre Aufnahme nicht möglich gewesen wäre, weil der Klinikbetrieb zur Unfallzeit für einige Tage ruhte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die subjektive Vorstellung des F., die stationäre Behandlung werde unmittelbar nach seiner Ankunft in der Klinik beginnen, bereits für die Begründung des ursächlichen Zusammenhangs als ausreichend anzusehen ist oder ob es darüber hinaus darauf ankommt, daß eine solche Vorstellung vernünftigerweise berechtigt war. Denn F. hat den Weg auch unternommen, um wegen seiner zunehmenden Schmerzen durch persönliche Vorsprache den Aufnahmetermin wenigstens zu beschleunigen. Es handelt sich somit nach Lage des Falles um einen mit der Vorbereitung der vom Rentenversicherungsträger bereits bewilligten Krankenhausbehandlung ursächlich zusammenhängenden Weg, auf dem nach § 550 Abs. 1 RVO Versicherungsschutz bestand (vgl. auch Vollmar aaO). Anders als bei der versuchten privaten Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses hatten sich hier die rechtlichen Beziehungen zwischen F., dem Rentenversicherungsträger und der Kuranstalt durch die vorausgegangene Bewilligung der stationären Behandlung bereits verdichtet. Dem vorliegenden Fall entspricht danach hinsichtlich der Beurteilung des Versicherungsschutzes mehr die Rechtslage, die gegeben ist, wenn ein Versicherter nach Abschluß des Arbeitsvertrages seine Arbeitsstätte aufsucht, um sich in der Bereitschaft, ggf unverzüglich mit der Arbeit zu beginnen, nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme au erkundigen. Unabhängig davon, ob Mitwirkungspflichten im Rechtssinne insoweit bestanden, handelte F. demnach im Interesse der vom Rentenversicherungsträger für notwendig gehaltenen Durchführung der stationären Behandlung, zu der er sich entsprechend der Auflage im Bewilligungsbescheid bereitzuhalten hatte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß F. den Hinweis im Merkblatt, es werde ihm anheimgestellt, wegen des Aufnahmetermins direkt beim Behandlungshaus anzufragen, durchaus dahin verstehen konnte, nach mehr als fünfwöchigem Warten auf die Bekanntgabe des Termins, habe er nunmehr zur Beschleunigung der stationären Aufnahme selbst beizutragen. Für die Begründung des ursächlichen Zusammenhangs ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß F. sich auch telefonisch oder schriftlich an die Kuranstalt hätte wenden können, zumal da eine persönliche Vorsprache, wie die Revision zutreffend geltend macht, im allgemeinen mehr Erfolg verspricht.

Auf die Revision der Kläger war danach die Beklagte zu verurteilen, die Hinterbliebenenrenten zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926266

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