Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Erstattung von Beiträgen unter dem Blickpunkt sowohl rechtmäßig als auch zu Unrecht entrichteter Beiträge begehrt, dann ist das Erstattungsbegehren im ganzen berufungsfähig, wenn der Beschwerdewert 150,-- DM erreicht.
2. Die Erstattung von Beiträgen nach § 27a GAL setzt rechtmäßig entrichtete Beiträge für 180 Kalendermonate voraus; nicht einzubeziehen sind daher Beiträge, die wegen rückwirkender Befreiung als zu Unrecht entrichtet gelten.
3. Gründe des Vertrauensschutzes erforderten es nicht, eine vor der Änderung des § 14 Abs 2 GAL durch das 2. ASEG bestehende Rechtsposition, durch die Kombination eines Befreiungsantrages mit einem Erstattungsantrag nach § 27a GAL eine volle Beitragserstattung zu erreichen, für die Zukunft zu erhalten.
Normenkette
GAL § 27a Abs 1 S 1 Buchst a Fassung: 1972-07-26, § 14 Abs 2 S 1 Buchst a Fassung: 1973-12-19; SGG § 144 Abs 1 Nr 1, § 149; SGB 4 § 26 Fassung: 1976-12-23; GG Art 14
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.04.1984; Aktenzeichen L 1 Lw 25/81) |
SG Regensburg (Entscheidung vom 12.10.1981; Aktenzeichen S 1 Lw 17/81) |
Tatbestand
Im Streit steht noch die Erstattung von Beiträgen, die der Kläger von Juli 1964 bis Dezember 1976 zur Altershilfe für Landwirte entrichtet hat.
Der 1940 geborene Kläger ist seit 1955 bei der Deutschen Bundesbahn rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Von Juli 1964 an war er außerdem als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten beitragspflichtig. Auf seinen im Dezember 1980 gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund von § 14 Abs 2 Satz 1 Buchst a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und Erstattung der Beiträge gemäß § 27a GAL befreite die Beklagte ihn rückwirkend ab Januar 1977 und erstattete die ab diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge nach § 26 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV); eine Rückerstattung ab Juli 1964 gemäß § 27a GAL lehnte sie hingegen ab, weil der Kläger zum Befreiungszeitpunkt nur (noch) für 150 und nicht (mehr) für 180 Kalendermonate Beiträge gezahlt habe (Bescheid vom 12. März 1981, Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1981).
In den Vorinstanzen wandte sich der Kläger mit wechselnden Anträgen gegen den festgesetzten Befreiungszeitpunkt und insbesondere gegen die Nichterstattung der Beiträge vor 1977. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er Befreiung bereits ab 1. Juli 1964 begehre. Nach § 14 Abs 2 (Satz 1 Buchst a, Satz 2) GAL in der hier anzuwendenden Fassung des 2. Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (2. ASEG) vom 9. Juli 1980 wäre zwar an sich eine bis dahin zurückreichende Befreiung zulässig, weil der Kläger schon im März 1963 in der gesetzlichen Rentenversicherung 60 Kalendermonate versicherungspflichtig gewesen sei; die Neufassung der Vorschrift sei indessen erst ab 1. Januar 1977 in Kraft getreten (Art 10 Abs 2 iVm Art 1 Nr 18 Buchst a des 2. ASEG). Dagegen hat das LSG der Berufung hinsichtlich des weiteren Erstattungsbegehrens stattgegeben. Sie sei insoweit ungeachtet des § 144 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ebenfalls zulässig, weil das Erstattungsbegehren von dem berufungsfähigen Befreiungsbegehren präjudiziell abhängig sei. Die Ablehnung der Erstattung stehe zwar mit dem Wortlaut des § 27a (Abs 1 Satz 1 Buchst a) GAL im Einklang, weil der Kläger ohne die ab 1. Januar 1977 gem § 26 SGB IV erstatteten Beiträge nicht mehr die in § 27a GAL geforderte Beitragsleistung für 180 Kalendermonate erreiche. Bei verfassungskonformer - am Normzweck und an Art 20 des Grundgesetzes (GG) orientierter teleologischer - Auslegung müßten jedoch die nur wegen der Rückwirkungsregelung des Art 10 Abs 2 des 2. ASEG nach § 26 SGB IV erstatteten Beiträge im Rahmen von § 27a GAL mit berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe mit unechter Rückwirkung in eine gefestigte Rechtsposition derer eingegriffen, die bis dahin nach § 27a GAL die volle Beitragserstattung hätten erhalten können. Bei der Neufassung des § 14 Abs 2 GAL und der Regelung des Inkrafttretens sei dies offensichtlich nicht gesehen oder angestrebt worden. Der Vertrauensschutz des Klägers verdiene somit den Vorrang; er lasse sich verwirklichen, indem bei dem betroffenen Personenkreis rein darauf abgestellt werde, daß für 180 Kalendermonate Beiträge gezahlt worden seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragt die Beklagte (sinngemäß), das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zur Begründung rügt sie eine fehlerhafte Auslegung von § 27a GAL. Ein zu schützender Vertrauenstatbestand sei nicht gegeben. Der Kläger habe bereits nach dem 4. Änderungsgesetz zum GAL einen Befreiungsantrag stellen und aufgrund des 1972 mit dem 6. Änderungsgesetz in das GAL eingeführten § 27a einen Erstattungsantrag anschließen können; wenn er das nicht getan habe, so sei das ihm allein zuzurechnen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Da allein die Beklagte Revision eingelegt hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der vom Kläger erhobene Anspruch auf Erstattung der vor 1977 entrichteten Beiträge; im übrigen ist das Urteil des LSG rechtskräftig geworden mit der Folge, daß die von der Beklagten ausgesprochene Befreiung auch in dem auf den 1. Januar 1977 festgesetzten Befreiungszeitpunkt nunmehr bindend ist (§ 77 SGG).
Hinsichtlich des Erstattungsbegehrens ist vorab die Klarstellung zweckmäßig, daß das GAL - ebenso wie das Rentenversicherungsrecht - bei der Erstattung von Beiträgen danach unterscheidet, ob es sich um rechtmäßig oder um unrechtmäßig entrichtete Beiträge handelt. Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist in den §§ 26 bis 28 SGB IV (vgl § 1 SGB IV) geregelt (früher: § 1424 RVO iVm § 12 Abs 5 Satz 2 GAL aF); diese Erstattung ist nicht vom Erreichen einer bestimmten Beitragszahl abhängig. Eine Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge ist in § 27a und in § 48 Abs 2 GAL vorgesehen, wobei § 48 Abs 2 für die weitere Betrachtung ausscheiden kann; nach § 27a werden auf Antrag Beiträge denjenigen Personen erstattet, die nach dem GAL für 180 Kalendermonate Beiträge an die Alterskasse gezahlt haben (Abs 1 Satz 1 Buchst a), sofern sie nicht nach § 14 beitragspflichtig (Buchst b), nicht zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 berechtigt sind (Buchst d) und mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Altersgeld haben werden (Buchst c). Nach § 27a GAL dürfen also Beiträge erst bei Erreichen einer Mindestzahl von 180 Monatsbeiträgen erstattet werden; darunter kann keine Erstattung erfolgen.
Auf dieser Grundlage ist zunächst festzustellen, daß das LSG im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers für zulässig erachtet hat, soweit sie das im Revisionsverfahren allein noch streitige Erstattungsbegehren betraf. Zwar ist für die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge die Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG ausgeschlossen (SozR 1500 § 144 Nrn 22 und 25); der Kläger hatte jedoch vor dem LSG die Erstattung nicht nur unter dem Blickpunkt rechtmäßig entrichteter, sondern auch unter dem Blickpunkt zu Unrecht entrichteter Beiträge begehrt; denn bei der dort noch beantragten Vorverlegung des Befreiungszeitpunktes mußten die streitigen Beiträge als zu Unrecht entrichtet gelten. Der für die Erstattung unrechtmäßig entrichteter Beiträge maßgebende § 149 SGG (SozR aaO; BSGE 42, 212, 213 = SozR 1500 § 144 Nr 5) schließt die Berufung aber nur bei einem Beschwerdewert bis zu 150 DM aus, der hier überschritten ist. Bei dieser Sachlage ist das Erstattungsbegehren im ganzen als berufungsfähig anzusehen gewesen; es war in der Zulässigkeit nicht nach Streitpunkten zu differenzieren. Dafür spricht, daß sowohl § 144 Abs 1 Nr 1 als auch § 149 SGG auf den Anspruch und nicht wie zum Teil die §§ 145 bis 148 SGG auf Streitpunkte abheben sowie ferner, daß § 143 SGG in der Grundregel die Berufung für zulässig erklärt; das rechtfertigt es, bei einem Beschwerdewert ab 150 DM eine uneingeschränkte Zulässigkeit der Berufung anzunehmen, wenn bei einem und demselben Erstattungsanspruch Gründe für die Zulässigkeit der Berufung mit Gründen gegen die Zulässigkeit der Berufung zusammentreffen. Sonach braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob auch eine Präjudizialität des Befreiungsbegehrens, wie das LSG meint, zum selben Ergebnis führen könnte.
In der Sache hat das LSG zu Recht als mögliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung der vor 1977 entrichteten Beiträge allein § 27a GAL herangezogen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nämlich um rechtmäßig entrichtete Beiträge; die rückwirkend zum 1. Januar 1977 ausgesprochene Befreiung von der Beitragspflicht hat hieran nichts geändert (SozR Nr 2 zu § 3 GAL 1965). Infolgedessen scheidet eine Erstattung nach § 26 SGB IV von vornherein aus. Ebenso entfällt aber letztlich auch eine Erstattung nach § 27a GAL wegen des nicht erfüllten Gesetzestatbestandes; der Kläger hat mit diesen Beiträgen nicht für 180 Kalendermonate Beiträge an die Alterskasse gezahlt, wie das § 27a Abs 1 Satz 1 Buchst a verlangt. Diese Zahl kann der Kläger nicht durch Einbeziehung der ab 1. Januar 1977 entrichteten Beiträge erreichen. Im Gegensatz zu den vorherigen Beiträgen sind sie nämlich zu Unrecht entrichtet, obgleich auch bei ihnen zur Zeit der Entrichtung die Beitragspflicht bestand; für die ab 1. Januar 1977 entrichteten Beiträge ist die ursprünglich bestehende Beitragspflicht mit der auf den 1. Januar 1977 rückwirkenden Beitragsbefreiung nachträglich entfallen; diese Beiträge sind daher ohne Rechtsgrund, dh zu Unrecht entrichtet worden. Mit unrechtmäßig entrichteten Beiträgen läßt sich aber nicht die in § 27a Abs 1 Satz 1 Buchst a GAL geforderte Beitragszahl erreichen; solche Beiträge können im Rahmen von § 27a GAL keine Rolle spielen.
Der Auffassung des LSG, daß die ab 1. Januar 1977 entrichteten Beiträge bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a GAL dennoch mit eingerechnet werden müßten, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß sich beim Kläger der mögliche Umfang der Beitragserstattung durch das 2. ASEG - um 150 Monatsbeiträge - vermindert hat. Vor der Verkündung des 2. ASEG vom 9. Juli 1980 konnte er seit Juli 1979 eine volle Beitragserstattung durch die Kombination eines Befreiungsantrages mit einem Erstattungsantrag nach § 27a GAL erreichen; nach dem damaligen Recht trat die Befreiung wegen zusätzlicher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung frühestens mit dem Antragsmonat ein (SozR 5850 § 14 Nr 1), so daß die entrichteten Beiträge damals sämtlich rechtmäßig entrichtete Beiträge blieben, die im Juni 1979 die Zahl von 180 Monatsbeiträgen erreichten und daher zahlenmäßig eine Erstattung nach § 27a GAL zuließen. Die damalige Position kam einer Anwartschaft gleich, weil sowohl die Befreiung als auch die Erstattung lediglich noch von dahingehenden Anträgen des Klägers abhingen und unmittelbar mit ihnen zu Ansprüchen erstarkten. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob eine solche Rechtsposition nach Art 14 GG oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schutzfähig wäre; das erstere würde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 ua -) auch voraussetzen, daß sie der Existenzsicherung dient, was zweifelhaft sein kann. Im einen wie im anderen Falle war die Umgestaltung der Rechtsposition durch das 2. ASEG verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden.
Insoweit ist zunächst festzustellen, daß das 2. ASEG die Position nicht im ganzen entwertet hat, weil dem Kläger für die ab 1. Januar 1977 entrichteten Beiträge - wenn auch auf anderer Rechtsgrundlage - die Möglichkeit der Beitragserstattung verblieben ist; dabei handelt es sich um die im Wert höheren Beiträge als die früheren. Die Umgestaltung der Rechtslage war weiter durch Gründe des Allgemeinwohls legitimiert. Mit der Änderung des § 14 Abs 2 Satz 1 Buchst a und Satz 2 GAL wollte der Gesetzgeber nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 8/2844 S 20) eine vielfach als ungerecht empfundene Regelung beseitigen und sicherstellen, daß in Zukunft jeder, der die Wartezeit für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, sich in der Altershilfe für Landwirte befreien lassen kann, damit eine Doppelversorgung vermieden wird. Die Neuregelung machte es möglich, die Befreiung auf den Zeitpunkt zurückwirken zu lassen, zu dem die genannte Wartezeit erfüllt war. Dies brachte für viele Befreite nunmehr den Vorteil, daß sie die seit diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgrund von § 26 SGB IV zurückerhalten konnten, was bis dahin nicht möglich war. Insoweit schuf der Gesetzgeber allerdings für die Rückwirkung (und Erstattung) eine zeitliche Schranke dadurch, daß er die Änderungen des § 14 GAL zum 1. Januar 1977 in Kraft treten ließ. Er begründete das mit "in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten" (BT-Drucks aaO S 25); damit hatte er nach Darstellung des Klägers offenbar Fälle im Auge, in denen Nebenerwerbslandwirte (Landwirte mit gleichzeitiger versicherungspflichtiger Beschäftigung) in Hessen aufgrund der Angleichung von Beschlüssen über Existenzgrundlagen zwischenzeitlich nach dem GAL beitragspflichtig geworden waren. Den hiervon Betroffenen wollte der Gesetzgeber wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum Wirksamwerden neuer Befreiungsvorschriften (SozR 5850 § 14 Nr 2) die Gelegenheit zum rückwirkenden Ausscheiden aus der Alterskasse mit gleichzeitiger Erstattung der von ihnen entrichteten Beiträge geben.
Dabei muß dem Gesetzgeber bewußt gewesen sein, daß für eine Befreiung in Betracht kommende Personen auch schon vor dem möglichen Befreiungszeitpunkt Beiträge zurückgelegt haben konnten. Außerdem ist die Kenntnis des § 27a GAL vorauszusetzen, daß rechtmäßig entrichtete Beiträge nur erstattet werden, wenn eine Beitragszahl von 180 Kalendermonaten erreicht ist. Dem Gesetzgeber kann ferner nicht entgangen sein, daß die Zahl rechtmäßig entrichteter Beiträge durch eine rückwirkende Befreiung gemindert wird. Hiernach müßte er aber auch erkannt haben, daß die Umgestaltung der Rechtslage denjenigen Personen, die bisher durch Kombination von Befreiungsantrag und Erstattungsantrag nach altem Recht eine volle Beitragserstattung erreichen konnten, diese Möglichkeit nimmt.
Wie dem aber auch sei - besondere Anhaltspunkte dafür, daß er dies erkannte oder nicht erkannte, gibt es nicht -, so erforderten jedoch Gründe des Vertrauensschutzes entgegen der Meinung des LSG nicht, daß der Gesetzgeber den genannten Personen die erlangte Rechtsposition auch weiterhin erhalten mußte. Sie brauchten nämlich vor der Verkündung des 2. ASEG nur die entsprechenden Anträge zu stellen, um, wenn sie das wollten, von einer Doppelversicherung in der Rentenversicherung und der Altershilfe für Landwirte freizukommen und die in letzterer gezahlten Beiträge in vollem Umfang zurückzuerhalten. Es ist nicht einzusehen, inwiefern ihnen Vertrauensschutz dafür zustehen sollte, die Wahrnehmung dieser Möglichkeit hinauszuschieben, die Doppelversicherung also weiterzuführen, dabei weitere Beiträge an die Alterskasse zu entrichten und erst zu späterer Zeit - beim Kläger über ein Jahr später - die Möglichkeit zu realisieren mit der Folge, daß nunmehr auch die zwischenzeitlich weiter entrichteten Beiträge zu erstatten waren. Wenn tatsächlich ein Vertrauen auf einen zeitlich nicht begrenzten Fortbestand der für sie besonders günstigen Regelung bestanden haben sollte, konnte jedenfalls eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beansprucht werden; er brauchte für die genannten Personen keine Übergangs- oder Ausnahmeregelungen zu schaffen, zumal er davon ausgehen konnte, daß diejenigen, die über nicht nur sehr kurze Zeit die für sie besonders günstigen Möglichkeiten des Ausscheidens aus der Alterskasse mit voller Beitragserstattung nicht wahrgenommen hatten, die Beibehaltung der Doppelversicherung auch für die Zukunft wünschten.
Nach alledem ist der angefochtene Bescheid der Beklagten insoweit rechtmäßig, als für die Zeit vor 1977 dem Kläger keine Beiträge erstattet worden sind. Das führte mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zur Änderung des Berufungsurteils und zur vollen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Fundstellen