Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei Werbeveranstaltung der freiwilligen Feuerwehr
Orientierungssatz
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen oder sonstigen Vorführungen zur Selbstdarstellung versichert, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. Diese für den jeweiligen Einzelfall zu wertende Feststellung ist zu bejahen, wenn ein Waldfest wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr dient.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 8, § 548 Abs. 1 S. 1; Brand/KatSchG RP § 8 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu 1) bei seinem am 8. Juni 1987 erlittenen Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger zu 1) war Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Ortsgemeinde S. , die am 7. Juni 1987 zusammen mit dem "M. verein" ein Waldfest für die Bevölkerung veranstaltete. In dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde hieß es dazu: "Waldfest in S. - feiern Sie mit Ihrer Familie, Freunden, Verwandten und Bekannten, mit BIT vom Faß, Spanferkel, Schwenk- und Spießbraten, zünftiger Blasmusik und einem Riesen-Kuchen-Buffet, in landschaftlich herrlicher Waldlage, unvergessene Pfingststunden. Wir freuen uns, wenn Sie uns am Pfingstsonntag in S. besuchen. Freiwillige Feuerwehr S. ". Den Aufbau des Zeltes und den Getränkeverkauf übernahm die Freiwillige Feuerwehr; für die Bewirtung mit Speisen war der "M. verein" zuständig.
Einem von der Freiwilligen Feuerwehr erstellten Einteilungsplan entsprechend half der Kläger zu 1) am 7. Juni 1987 ab 10.00 Uhr zusammen mit anderen Feuerwehrkameraden bei den anfallenden Arbeiten mit. Er arbeitete fast ununterbrochen, bis er in der folgenden Nacht gegen 3.00 Uhr den Heimweg zu Fuß antrat. Er kürzte den Weg ab, knickte beim Überqueren einer Wiese in einem Loch mit dem linken Fuß um und zog sich Unterschenkelfrakturen links zu. Der Kläger zu 2) übernahm als Sozialhilfeträger die Kosten der stationären Behandlung.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1988 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1988 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freiwilligen Feuerwehr gestanden habe; auch habe der Kläger zu 1) nicht wie ein solcher Beschäftigter gehandelt; die Bewirtung der Helfer am Tage nach dem Fest ändere hieran nichts.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen gerichteten Klagen der Kläger zu 1) und 2) auf Entschädigungsleistungen an den Kläger zu 1) abgewiesen (Urteil vom 17. August 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert, auf Antrag des Klägers zu 2) festgestellt, daß der Beigeladene zuständiger Versicherungsträger für den Unfall des Klägers zu 1) vom 8. Juni 1987 sei, und auf Antrag des Klägers zu 1) den Beigeladenen verurteilt, ihm - dem Kläger - Entschädigungsleistungen aus Anlaß dieses Unfalls zu gewähren (Urteil vom 28. März 1990). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach § 539 Abs 1 Nr 8 der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz durch den Beigeladenen gestanden. Ein solcher Versicherungsschutz könnte zwar bereits wegen der Verwendung des Erlöses aus dem Waldfest für die Interessen der Feuerwehr gegeben sein; zu dieser Auffassung neige der Senat. Jedoch komme es hierauf nicht entscheidend an. Denn das Waldfest habe bereits aus einem anderen Grund die Belange der Feuerwehr wesentlich gefördert. Das Fest sei nämlich zur Werbung für die Freiwillige Feuerwehr veranstaltet worden. Um neue Mitarbeiter zu gewinnen, sei es wie bei jeder anderen derartigen Organisation unbedingt notwendig, in der Bevölkerung bekannt und im öffentlichen Leben präsent zu sein. Als auf dem Waldfest gegen Arbeitsunfall Versicherter habe der Kläger nach § 550 RVO auch auf dem Heimweg unter Unfallversicherungsschutz gestanden.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beigeladene eine Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 8 RVO. Entsprechend der im angefochtenen Urteil genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 1985 (- 2 RU 10/84 - HV-Info Nr 10/1985, 24) sei hier entscheidend, ob das Waldfest den Zwecken der Feuerwehr wesentlich gedient habe. Die hierzu gemachten Angaben des Bürgermeisters ließen allerdings den Schluß zu, daß es in der Gemeinde S. einer mehr oder weniger indirekten Werbung für die Freiwillige Feuerwehr überhaupt nicht bedürfe. Denn gerade in kleineren Orten wie hier sei es offensichtlich eine Ehrensache, der Freiwilligen Feuerwehr anzugehören. Dann bedürfe es aber auch keiner Werbung. Im übrigen müsse die Werbewirksamkeit einer solchen Veranstaltung zumindest insoweit bezweifelt werden, als sie zur Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen solle. Auch ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liege schon deshalb nicht vor, weil die gesamte Bevölkerung zum Mitfeiern aufgerufen gewesen sei. Ebensowenig sei ein Versicherungsschutz "wegen der Verwendung des Erlöses aus dem Waldfest für die Interessen der Feuerwehr" anzunehmen. Die Tätigkeit des Klägers zu 1) habe unmittelbar der Feuerwehr als Verein gedient, nicht aber der Feuerwehr als Hilfeleistungsunternehmen. Im übrigen habe das LSG nicht beachtet, daß zumindest ein Teil des Erlöses für Ausgaben vorgesehen gewesen sei, welche die Verbandsgemeinde als Träger der Feuerwehr sonst hätte erbringen müssen. Insofern wäre zu prüfen, ob die beim Waldfest helfenden Feuerwehrmänner über die Gemeinde nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO - mit dem Verlust des Anspruchs auf Mehrleistungen - unter Versicherungsschutz gestanden hätten.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1990 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17. August 1989 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger zu 1) und zu 2) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1990 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17. August 1989 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger zu 1) und 2) und die Beklagte halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beigeladenen ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger zu 1) am 8. Juni 1987 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für dessen Entschädigung der Beigeladene der zuständige Versicherungsträger ist. Dementsprechend hat das LSG auch zutreffend das berechtigte Interesse des Klägers zu 2) an der Feststellung des Beigeladenen als des zuständigen Versicherungsträgers angenommen.
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Diese Voraussetzungen sind im Gegensatz zur Ansicht des Beigeladenen erfüllt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG bestand zwischen dem Kläger zu 1) und den Veranstaltern des Waldfestes kein Arbeitsverhältnis; seine mithelfenden Tätigkeiten während des Waldfestes erbrachte er vielmehr ausschließlich in Erfüllung seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr S. . Allein schon deshalb scheidet ein die Zuständigkeit der Beklagten (§ 646 RVO) begründender Versicherungsschutz sowohl nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO als auch nach § 539 Abs 2 RVO aus (s BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - HV-Info 1988, 2178 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 476e ff, jeweils mwN).
Mit dem LSG ist der Senat der Auffassung, daß sich der Versicherungsschutz des Klägers zu 1) nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO richtet. Danach sind die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen gegen Arbeitsunfall versichert. Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne daß allerdings dieser Personenkreis ausdrücklich in § 539 Abs 1 Nr 8 RVO erwähnt wird (s BSGE 38, 21, 26; BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 77/84 - USK 86160; Brackmann aaO S 472zI mwN). Auch die weiteren Tatbestandserfordernisse für den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger zu 1) ist nach den Feststellungen des LSG bei einer Tätigkeit für die Feuerwehr verunglückt. Er hat folglich einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes -LBKG- für das Land Rheinland-Pfalz vom 2. November 1981 (GVBl S 247) haben die Feuerwehren nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren. Außerdem sollen die Feuerwehren nach § 8 Abs 3 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten. Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger zu 1) nicht bei einer in dieser Vorschrift genannten und damit versicherten Verrichtung verunglückt. Er befand sich vielmehr auf dem Heimweg von dem Waldfest, bei dessen Durchführung er als Mitglied der Feuerwehr aktiv mithalf.
Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr umfaßt allerdings nicht nur die zum eigentlichen Feuerwehrdienst (wie Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen - s Brackmann aaO S 472zI mwN -) gehörenden Tätigkeiten, sondern - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privat-rechtlichen Verein (s BSGE 52, 11, 12; Brackmann aaO S 471b) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (s BSG Urteil vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 539 Abs 1 Nr 8 RVO, wonach "die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen" vom Versicherungsschutz umfaßt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit jeher anerkannt, daß vom Versicherungsschutz auch solche Handlungen und Maßnahmen erfaßt sind, die sich durch das Vorhandensein des Betriebes selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben (BSGE 52, 89, 90 mwN).
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, daß die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 RU 10/84 - HV-Info Nr 10/85, 24 mwN). Es muß demgemäß ein sog innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (s BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82). Nichts anderes gilt auch für die nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO geschützten Personen (Brackmann aaO S 472zI). Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 (- 2 RU 10/84 - aaO; s auch Urteil des Senats vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 -) klargestellt, daß entsprechend den in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsätzen sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Feuerwehr wesentlich dienen oder die Zwecke der Feuerwehr wesentlich fördern, unter Versicherungsschutz stehen.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind somit neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen oder sonstigen Vorführungen zur Selbstdarstellung versichert, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. Diese für den jeweiligen Einzelfall zu wertende Feststellung hat das LSG hier zutreffend schon deshalb bejaht, weil das Waldfest wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr diente.
Nach den Feststellungen des LSG wurde das Fest zur Werbung für die Feuerwehr veranstaltet. Wie bei jeder anderen derartigen Organisation ist es notwendig, in der Bevölkerung bekannt und im öffentlichen Leben präsent zu sein. Hierzu sind nicht nur Veranstaltungen, bei denen sich die Organisation vorstellt, sondern auch Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt, geeignete Gelegenheiten. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Werbung um Nachwuchs für die Freiwillige Feuerwehr auch in kleineren Orten durchaus sinnvoll, selbst wenn fast jede Familie des Ortes bereits wenigstens ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr stellen sollte; denn durch die Veranstaltung sollte diese Bereitschaft der Bevölkerung zur Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr auch für die Zukunft gesichert werden. Entsprechend dient nach der Rechtsprechung des Senats zur gesetzlichen Unfallversicherung auch der Besuch von Ausstellungen und Messen, die den Fachbereich des Unternehmens oder Absatzgebiete umfassen, selbst ohne konkreten Vertragsabschluß ua schon wegen der ständig erforderlichen Beobachtung des Marktes und zB der persönlichen Kontaktaufnahme der Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit und damit wesentlich den Interessen des Betriebes (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - USK 80125; Brackmann aaO S 482c, jeweils mwN).
Wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist, ist gerade in Gebieten mit ländlicher Struktur die Freiwillige Feuerwehr darauf angewiesen, möglichst viele aktive und inaktive (fördernde) Mitglieder zu haben, um die der Freiwilligen Feuerwehr obliegenden vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können. Auch bei Veranstaltungen wie das hier durchgeführte Waldfest haben an einer Mitgliedschaft interessierte Besucher die Möglichkeit, sich durch Gespräche mit Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu informieren und gegebenenfalls ihren Beitritt zu erklären. Darüber hinaus ist die Freiwillige Feuerwehr unabhängig von einer Mitgliedschaft allgemein auf die Unterstützung durch die Bevölkerung in den verschiedensten Formen und bei den unterschiedlichsten Anlässen angewiesen.
Das Waldfest diente darüber hinaus der Werbung für die Freiwillige Feuerwehr als Institution. Denn neben Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen und sog Tagen der offenen Tür sollen gerade auch solche geselligen der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen der Bevölkerung die sozialen Aspekte der Freiwilligen Feuerwehr nahebringen.
Alle diese Gründe bilden nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG einen wesentlichen Anlaß und nicht nur - wie die Revision meint - einen "Nebeneffekt" der Veranstaltung.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Werbeeffekt auch nicht entgegen, daß die Freiwillige Feuerwehr S. nicht der alleinige Veranstalter des Waldfestes war. Die möglicherweise daneben auch für den mitveranstaltenden "M. verein" bestehende Werbewirkung ändert nichts daran, daß diese Veranstaltung jedenfalls wesentlich auch der Freiwilligen Feuerwehr zu dienen bestimmt war. Zudem ist den Feststellungen des LSG zu entnehmen, daß entsprechend der im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlichten Einladung zu dem Waldfest die Freiwillige Feuerwehr S. zumindest der Hauptveranstalter war.
Nicht zu überzeugen vermag schließlich der Vergleich der Revision zwischen dem Waldfest und einer "werbewirksamen" Vorführung eines Produktes durch einen gewerblichen Unternehmer auf einem Betriebsausflug seiner Belegschaft. Denn das Waldfest ist keine mit einem Betriebsausflug vergleichbare Veranstaltung. Zudem wirbt die Freiwillige Feuerwehr nicht für ein bestimmtes Produkt, sondern für sich selbst als Institution.
Der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr während der gesamten Veranstaltung bei den anfallenden Arbeiten mithalf, übte damit eine den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienende Tätigkeit aus. Er war als Helfer bei dem Waldfest gegen Arbeitsunfall nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO versichert. Er stand dementsprechend auch auf dem Heimweg, den er durch den Gang über die Wiese abkürzte, nach § 550 RVO unter Versicherungsschutz.
Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Senat auf die Alternativerwägungen des LSG und die von der Revision dagegen erhobenen Rügen zum möglichen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO unter dem Gesichtspunkt der Verwendung des Erlöses aus dem Fest für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr nicht einzugehen. Entscheidend ist, daß die Veranstaltung jedenfalls wesentlich auch der Freiwilligen Feuerwehr diente.
Der Beigeladene ist der für die Entschädigung des Unfalls vom 8. Juni 1987 zuständige Versicherungsträger. Dies folgt aus § 656 Abs 4 Satz 1 RVO iVm § 655 Abs 2 Nr 1 RVO sowie § 1 Abs 1 Nr 1 der Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Bestimmung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Rheinland-Pfalz zum Träger der Unfallversicherung für Unternehmen und Fälle der in §§ 655 Abs 2 Nr 1 und 3 RVO genannten Art vom 3. Januar 1966 (GVBl S 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen